Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ber. L 296 S. 41)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 216/2008, (EG) 552/2004 und (EWG) 3922/91

Hinweis: s.a.Beschl. (EU) 2020/1501

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Zivilluftfahrt sollte ein hohes und einheitliches Maß an Flugsicherheit gewährleistet werden, indem gemeinsame Vorschriften für die Flugsicherheit festgelegt und Maßnahmen erlassen werden, mit denen die Einhaltung dieser Vorschriften durch in der Zivilluftfahrt tätige Personen und Organisationen und in Bezug auf Güter gewährleistet wird.

(2) In der Zivilluftfahrt sollte ferner ein hohes und einheitliches Maß an Umweltschutz gewährleistet werden, indem Maßnahmen erlassen werden, mit denen die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts sowie der internationalen Richtlinien und Empfehlungen durch in der Zivilluftfahrt tätige Personen und Organisationen und in Bezug auf Güter gewährleistet wird.

(3) Darüber hinaus sollten Drittlandluftfahrzeuge, die für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet oder innerhalb des Hoheitsgebiets eingesetzt werden, in dem der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden "die Verträge") gelten, im Rahmen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, einer angemessenen Aufsicht auf Unionsebene unterstellt werden.

(4) Es wäre nicht sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge festzulegen. Vor allem Luftfahrzeuge einfacher Bauart oder hauptsächlich lokal betriebene oder selbst gebaute oder besonders seltene oder nur in geringer Anzahl vorhandene Luftfahrzeuge, die ja nur ein geringes Risiko für die Zivilluftfahrt darstellen, sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei diese Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, solche nationalen Regelungen anzuerkennen. Um jedoch die Ausarbeitung nationaler Vorschriften für Luftfahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu erleichtern, kann die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") Anleitungsmaterial für diesen Zweck verabschieden.

(5) Allerdings sollten einige der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen auf solche Luftfahrzeugmuster angewandt werden können, die sonst vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, insbesondere solche, die industriell hergestellt werden und vom freien Warenverkehr in der Union profitieren könnten. Daher sollten Organisationen, die auf dem Gebiet der Konstruktion solcher Luftfahrzeuge tätig sind, eine Musterzulassung durch die Agentur beantragen oder gegebenenfalls gegenüber der Agentur eine Erklärung in Bezug auf ein Luftfahrzeugmuster abgegeben können, das diese Organisationen in Verkehr zu bringen beabsichtigen.

(6) Diese Verordnung sollte eine Reihe neuer Instrumente vorsehen, die die Umsetzung einfacher und verhältnismäßiger Vorschriften für die Sport- und Freizeitfliegerei unterstützen sollten. Die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen zur Regulierung dieses Segments des Zivilluftfahrtsektors sollten verhältnismäßig, kosteneffizient und flexibel sein und auf den bestehenden bewährten Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten aufbauen. Diese Maßnahmen sollten rechtzeitig in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden, wobei die Schaffung unnötiger administrativer und finanzieller Belastungen für die Hersteller und die Betreiber zu vermeiden ist.

(7) Es wäre nicht zweckmäßig, alle Flugplätze gemeinsamen Vorschriften zu unterwerfen. Flugplätze, die nicht zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind, oder solche, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, oder solche, die nicht über befestigte Instrumentenlandebahnen von mehr als 800 Meter verfügen und nicht ausschließlich für Hubschrauber unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren bestimmt sind, sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei diese Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, solche nationalen Regelungen anzuerkennen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten Flugplätze mit geringem Luftverkehrsaufkommen von dieser Verordnung ausnehmen können, sofern diese Flugplätze die gemeinsamen Mindestziele für die Flugsicherheit einhalten, die in den in dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen grundlegenden Anforderungen festgelegt sind. Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, sollte diese auch für die auf dem betreffenden Flugplatz zum Einsatz kommende Ausrüstung gelten sowie für die Anbieter, die für die Bodenabfertigungsdienste und das Vorfeldmanagement (AMS) auf dem betreffenden Flugplatz zuständig sind. Ausnahmeregelungen, die Mitgliedstaaten Flugplätzen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt hatten, sollten gültig bleiben, und die Öffentlichkeit sollte Zugang zu den Informationen über diese Ausnahmeregelungen haben.

(9) Flugplätze, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sowie Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS), die vom Militär erbracht oder bereitgestellt werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicherstellen, dass solche Flugplätze, wenn sie für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und solche ATM/ANS, wenn sie dem der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 unterliegenden Luftverkehr dienen, ein Niveau der Sicherheit und der Interoperabilität mit zivilen Systemen aufweisen, das ebenso wirksam ist wie das durch die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen an Flugplätze und an ATM/ANS erreichte Niveau.

(10) Wenn Mitgliedstaaten es aus Gründen der Flugsicherheit, der Interoperabilität oder zur Erzielung von Effizienzgewinnen vorziehen, statt ihrem nationalen Recht diese Verordnung auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die für Tätigkeiten und Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenz- und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten und Dienste im öffentlichen Interesse eingesetzt werden, sollten sie diese Möglichkeit haben. Mitgliedstaaten, die auf diese Möglichkeit zurückgreifen, sollten mit der Agentur zusammenarbeiten und insbesondere sämtliche Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Luftfahrzeuge und die betreffenden Tätigkeiten den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

(11) Um die Interessen und Standpunkte ihrer Luftfahrtindustrie und ihrer Luftfahrzeugbetreiber zu berücksichtigen, sollte die Mitgliedstaaten die Konstruktions-, Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebstätigkeiten in Bezug auf bestimmte kleine Luftfahrzeuge außer unbemannten Luftfahrzeugen von dieser Verordnung ausnehmen können, es sei denn, für diese Luftfahrzeuge wurde eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erteilt oder eine solche Zulassung/ein solches Zeugnis gilt als erteilt oder es wurde eine Erklärung gemäß dieser Verordnung abgegeben. Solche Ausnahmeregelungen sollten die übrigen Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichten, diese nationalen Regelungen anzuerkennen. Solche Ausnahmeregelungen sollten jedoch eine Organisation, die ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hat, der diese Ausnahmeregelung gewährt hat, nicht daran hindern zu beschließen, ihre Konstruktions- und Herstellungstätigkeiten in Bezug auf Luftfahrzeuge, die unter diesen Beschluss fallen, im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auszuüben.

(12) Die entsprechend dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ergriffenen Maßnahmen zur Regulierung der Zivilluftfahrt in der Union sollten den verschiedenen Luftfahrzeugmustern, Betriebsarten und Arten von Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen, sowie den damit verbundenen Risiken Rechnung tragen und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. Ferner sollten diese Maßnahmen möglichst so formuliert werden, dass sie auf die zu erreichenden Ziele ausgerichtet sind und es gleichzeitig ermöglichen, diese Ziele auf unterschiedliche Weise zu erreichen, und sollten außerdem ein systematisches Konzept für die Zivilluftfahrt unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Sicherheit und anderen technischen Bereichen der Luftfahrtregulierung, einschließlich der Cybersicherheit, fördern. Dies dürfte dazu beitragen, dass die geforderten Sicherheitsniveaus kosteneffizienter erreicht und Impulse für die technische und betriebliche Innovation gegeben werden. Sofern sie nachweislich die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen gewährleisten, sollte auf anerkannte Industriestandards und -verfahren zurückgegriffen werden.

(13) Voraussetzung für eine kontinuierliche Verbesserung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt der Union ist die Anwendung solider Grundsätze für das Sicherheitsmanagement, bei dem sich herausbildende Sicherheitsrisiken antizipiert und nur begrenzt vorhandene technische Ressourcen optimal eingesetzt werden. Daher gilt es, einen gemeinsamen Rahmen für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit festzulegen. Hierzu sollten auf Unionsebene ein europäischer Plan für Flugsicherheit und ein europäisches Flugsicherheitsprogramm ausgearbeitet werden. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat ein staatliches Sicherheitsprogramm gemäß den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago genannten Anforderungen festlegen. Parallel zu diesem Programm sollte ein Plan ausgearbeitet werden, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die der betreffende Mitgliedstaat ergreifen wird, um den festgestellten Sicherheitsrisiken zu begegnen.

(14) Gemäß Anhang 19 des Abkommens von Chicago müssen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftfahrttätigkeiten ein annehmbares Niveau der Sicherheitsleistung festlegen. Um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, diese Anforderung in koordinierter Weise zu erfüllen, sollte in dem europäischen Plan für Flugsicherheit ein Niveau der Sicherheitsleistung für die Union in Bezug auf verschiedene Kategorien von Luftfahrttätigkeiten festgelegt werden. Dieses Niveau der Sicherheitsleistung sollte zwar unverbindlich sein, jedoch den Anspruch der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zum Ausdruck bringen.

(15) Das Abkommen von Chicago sieht bereits Mindeststandards vor, um die Flugsicherheit und den Umweltschutz in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. Mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen der Union und den weiteren Vorschriften für deren Umsetzung sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen von Chicago, auch gegenüber Drittstaaten, in einheitlicher Weise nachkommen. Weichen Unionsvorschriften von den im Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards ab, so berührt dies nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation entsprechend zu unterrichten.

(16) Entsprechend den internationalen Richtlinien und Empfehlungen des Abkommens von Chicago sollten für luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Flugplätze und die Erbringung von ATM/ANS grundlegende Anforderungen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten grundlegende Anforderungen für Personen und Organisationen festgelegt werden, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen, dem Betrieb von Flugplätzen und der Erbringung von ATM/ANS befasst sind, sowie für Personen, die bei der Ausbildung und medizinischen Untersuchung von fliegendem Personal und Fluglotsen mitwirken, und für die hierfür eingesetzten Erzeugnisse.

(17) Es ist wichtig, dass das von ATM/ANS-Anbietern eingesetzte Personal, wie etwa das flugsicherungstechnische Personal (im Folgenden "ATSEP" - Air Traffic Safety Electronics Personnel), hinreichend qualifiziert und ausgebildet ist, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die ATM/ANS-Anbieter sollten unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten der von ihrem Personal wahrgenommenen sicherheitsbezogenen Aufgaben auch Schulungs- und Überprüfungsprogramme durchführen. In den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verantwortlichkeiten von ATM/ANS-Anbietern sollten weitere detaillierte harmonisierte Vorschriften für dieses Personal einschließlich des ATSEP festgelegt werden, um das erforderliche Sicherheitsniveau sicherzustellen.

(18) Die grundlegenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Konstruktion von luftfahrttechnischen Erzeugnissen sollten sich, soweit erforderlich, sowohl auf den Lärm von Luftfahrzeugen als auch auf Emissionen beziehen, um die Umwelt und die Gesundheit des Menschen vor den schädlichen Auswirkungen derartiger Erzeugnisse zu schützen. Sie sollten den Anforderungen entsprechen, wie sie in diesem Zusammenhang auf internationaler Ebene im Abkommen von Chicago festgelegt wurden. Um vollständige Kohärenz zu gewährleisten, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu verweisen. Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollten jedoch den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit gemäß Anhang III dieser Verordnung unterliegen, soweit die Bestimmungen des Abkommens von Chicago keine Umweltschutzanforderungen enthalten. In Bezug auf diese Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, detaillierte Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz festzulegen.

(19) Ferner sollten grundlegende Anforderungen an die sichere Bereitstellung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS festgelegt werden.

(20) Angesichts der zunehmenden Abhängigkeit der Zivilluftfahrt von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien sollten grundlegende Anforderungen für die Sicherheit der Informationen festgelegt werden, die vom Sektor der Zivilluftfahrt genutzt werden.

(21) Die Verpflichtungen eines Flugplatzbetreibers können direkt von dem Flugplatzbetreiber oder, in einigen Fällen, von einem Dritten erfüllt werden. In diesen Fällen sollte der Flugplatzbetreiber im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Vereinbarungen mit diesem Dritten geschlossen haben.

(22) Es sollten grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Meldung und Analyse von Sicherheitsereignissen festgelegt werden. Die detaillierten Vorschriften, die erlassen werden, um eine einheitliche Anwendung und Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 stehen.

(23) Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung, Flugplätze und deren sicherheitsrelevante Ausrüstung, Luftverkehrs- und Flugplatzbetreiber, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten und ATM/ANS-Anbieter sowie Piloten, Fluglotsen und an deren Ausbildung und medizinischer Untersuchung beteiligte Personen, Erzeugnisse und Organisationen sollten zugelassen bzw. lizenziert werden, sobald feststeht, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen oder gegebenenfalls anderen Anforderungen genügen, die in oder auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegt wurden. Um das Verfahren der Zertifizierung zu vereinfachen, sollten die notwendigen detaillierten Vorschriften für die Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse sowie gegebenenfalls für die Abgabe der entsprechenden Erklärungen erlassen werden, unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos.

(24) Flugbegleiter, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, sollten der Zertifizierung unterliegen und infolge dieser Zertifizierung sollte ihnen eine Bescheinigung erteilt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Vorschriften für die Erteilung dieser Bescheinigung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Vorschriften und Verfahren für die Qualifikation von Flugbegleitern übertragen werden. Unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos sollte es der Kommission auch möglich sein in diesen Durchführungsrechtsakten zu verlangen, dass Flugbegleiter, die bei anderen Betriebsarten tätig sind, der Zertifizierung unterliegen und eine Bescheinigung benötigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden.

(25) Die an der Konstruktion und der Herstellung luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Teile und nicht eingebauter Ausrüstung beteiligten Organisationen sollten die Einhaltung der einschlägigen Industriestandards bei der Konstruktion der Erzeugnisse, Teile und nicht eingebauter Ausrüstung in einer Erklärung bestätigen können, wenn davon ausgegangen wird, dass dadurch ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Diese Möglichkeit sollte auf Erzeugnisse beschränkt sein, die in der Sport- und Freizeitfliegerei unter geeigneten Sicherheitsbeschränkungen und -bedingungen verwendet werden.

(26) Da unbemannte Luftfahrzeuge im selben Luftraum wie bemannte Luftfahrzeuge eingesetzt werden, sollte sich diese Verordnung auch auf unbemannte Luftfahrzeuge, unabhängig von deren Betriebsgewicht, beziehen. Die Technik für unbemannte Luftfahrzeuge ermöglicht mittlerweile ein großes Spektrum an Betriebsmöglichkeiten, für die Vorschriften gelten sollten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des konkreten Betriebs oder der Betriebsart stehen.

(27) Im Hinblick auf die Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten, wie beispielsweise der Bevölkerungsdichte, und unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus - den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität im Hinblick auf den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge eingeräumt werden.

(28) Die Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge sollten dazu beitragen, dass die einschlägigen im Unionsrecht verankerten Rechte eingehalten werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die in Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 AEUV festgelegt und in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geregelt sind.

(29) Die grundlegenden Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung sollten auch Aspekte in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen umfassen, um sicherzustellen, dass sie keine funktechnischen Störungen bewirken, die Funkfrequenzen effizient nutzen und deren effiziente Nutzung unterstützen. Viele Arten von Luftfahrtausrüstung sind jedoch nicht ausdrücklich für den Einsatz entweder in unbemannten Luftfahrzeugen oder in bemannten Luftfahrzeugen bestimmt, sondern könnten vielmehr in allen Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Daher sollten diese Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen nur gelten, sobald und soweit die Konstruktion des unbemannten Luftfahrzeugs und seiner Motoren, Propeller, Teile und seiner nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierung gemäß dieser Verordnung unterliegt. Der Grund hierfür ist, sicherzustellen, dass die für diese Luftfahrtausrüstung geltende Regelung an die für andere Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung - die nach dieser Verordnung auch der Zertifizierung unterliegen - geltende Regelung angeglichen wird. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten diese Anforderungen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 entsprechen.

(30) Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Registrierung, Zertifizierung, Identifizierung, Aufsicht und Durchsetzung sowie auf die Agentur ist für einige Muster unbemannter Luftfahrzeuge zur Erreichung eines angemessenen Sicherheitsniveaus nicht notwendig. Diese Erzeugnisse sollten unter die Harmonisierungsvorschriften für die Marktüberwachung in der Union fallen.

(31) Angesichts der Risiken, die unbemannte Luftfahrzeuge für die Sicherheit, die Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten, die Gefahrenabwehr oder die Umwelt darstellen können, sollten Anforderungen in Bezug auf die Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen und von Betreibern unbemannter Luftfahrzeuge festgelegt werden. Es ist außerdem erforderlich, digitale, harmonisierte und interoperable nationale Registrierungssysteme einzurichten, in denen Informationen einschließlich der selben grundlegenden Daten über die unbemannten Luftfahrzeuge und die Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge gespeichert werden, die gemäß dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte registriert werden. Diese nationalen Registrierungssysteme sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht über den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechen, und die in diesen Registrierungssystemen gespeicherten Informationen sollten leicht zugänglich sein.

(32) Die Bedingungen, Vorschriften und Verfahren für Situationen, in denen die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen der Zertifizierung unterliegen, sollten der betreffenden Betriebsart und dem mit ihr verbundenen Risiko Rechnung tragen. Bei diesen Bedingungen, Vorschriften und Verfahren sollte insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: Art, Umfang und Komplexität des Betriebs, darunter gegebenenfalls Umfang und Art des von der zuständigen Organisation oder Person abgefertigten Verkehrs; die Frage, ob der Betrieb öffentlich zugänglich ist; der Umfang, in dem andere Luftfahrzeuge oder Personen oder Sachen am Boden durch den Betrieb gefährdet werden könnten; der Zweck des Fluges und die Art des genutzten Luftraums; und die Komplexität und Leistungsfähigkeit des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs.

(33) Es sollte möglich sein, die Tätigkeiten nach Kapitel III dieser Verordnung zu verbieten, zu beschränken oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, sofern dies im Interesse der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendig ist. Diese Möglichkeit sollte im Einklang mit den von der Kommission zu diesem Zweck erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im Einklang mit dem Unionsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten Maßnahmen zu treffen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(34) Modellflugzeuge gelten als unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und werden in erster Linie für Freizeitaktivitäten verwendet. In den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, sollte berücksichtigt werden, dass solche Modellflugzeuge bislang eine gute Sicherheitsbilanz aufzuweisen haben, insbesondere wenn sie von Mitgliedern von Modellflugverbänden oder -vereinen betrieben werden, die spezifische Verhaltensvorgaben für diese Aktivitäten erarbeitet haben. Darüber hinaus sollte die Kommission beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Notwendigkeit eines reibungslosen Übergangs von den verschiedenen nationalen Systemen zu einem neuen Regelungsrahmen der Union Rechnung tragen, sodass Modellflugzeuge weiterhin so betrieben werden können wie heute, und die bestehenden bewährten Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(35) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein einheitliches europäisches System für die Flugsicherheit bilden, auf dessen Grundlage sie die Ressourcen gemeinsam nutzen und zusammenarbeiten, um so die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Die Agentur sollte aktiv eine gemeinsame Zertifizierungs- und Aufsichtskultur und den Austausch bewährter Verwaltungspraxis fördern, etwa durch die Erleichterung des Personalaustauschs zwischen den zuständigen Behörden, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu leisten, wobei die Stellungnahmen der Interessenträger zu berücksichtigen sind. Die Überwachungstätigkeiten der Agentur in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten sollte auch darauf abzielen, die Fähigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung und Aufsicht zu stärken und Wissen zwischen diesen Behörden weiterzugeben.

(36) Es ist notwendig, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Zertifizierung, Aufsicht - insbesondere der gemeinsamen und grenzüberschreitenden Aufsicht - und Durchsetzung zu unterstützen, indem effiziente Rahmenbedingungen für einen gemeinsam nutzbaren Pool von Luftfahrtinspektoren und sonstigen Sachverständigen auf diesem Gebiet geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sowie um einen solchen Personalaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen, sollte der Agentur eine koordinierende Rolle übertragen werden.

(37) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sollten partnerschaftlich zusammenarbeiten, um Unsicherheitsfaktoren besser zu erkennen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die ihnen aufgrund der Verordnung obliegenden Zuständigkeiten für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung anderen Mitgliedstaaten oder der Agentur zuweisen können und zwar insbesondere dann, wenn es zur Erhöhung der Sicherheit oder für eine effizientere Ressourcennutzung notwendig ist. Diese Neuzuweisung sollte auf freiwilliger Basis und nur dann erfolgen, wenn es hinreichende Gewähr dafür gibt, dass diese Aufgaben effektiv wahrgenommen werden können; sie sollte in Anbetracht der engen Beziehung zwischen Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zwangsläufig alle diese Zuständigkeiten in Bezug auf juristische oder natürliche Personen, Luftfahrzeuge, Ausrüstung, Flugplätze, ATM/ANS-Systeme oder ATM/ANS-Komponenten, die Gegenstand der Neuzuweisung sind, betreffen. Die Neuzuweisung der Zuständigkeit sollte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen und die Möglichkeit vorsehen, die Neuzuweisung zu widerrufen, und sie sollte auf Grundlage des Abschlusses von Vereinbarungen über die zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs und der weiteren wirksamen Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben erforderlichen Einzelheiten geschehen. Beim Abschluss dieser detaillierten Vereinbarungen sollten die Standpunkte und berechtigten Interessen der betroffenen juristischen und natürlichen Personen und gegebenenfalls der Standpunkt der Agentur gebührend berücksichtigt werden.

(38) Infolge einer solchen Neuzuweisung der Zuständigkeit an einen anderen Mitgliedstaat sollte die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen um Neuzuweisung stattgegeben hat, zur zuständigen Behörde werden und somit über alle Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf die betreffenden juristischen oder natürlichen Personen verfügen, die in dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, vorgesehen sind. Die Neuzuweisung in Bezug auf die Durchsetzung sollte nur Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich der Zertifizierung und Aufsicht betreffen, die der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, zugewiesen wurden. Diese Entscheidungen und Maßnahmen sollten der Prüfung durch die nationalen Gerichte des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats unterliegen. Es ist möglich, dass der Mitgliedstaat, der dem Ersuchen stattgegeben hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haftbar gemacht wird. Alle anderen Zuständigkeiten des ersuchenden Mitgliedstaats für die Durchsetzung sollten von der Neuzuweisung unberührt bleiben.

(39) Die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zuzuweisen, sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago unberührt lassen. Obwohl eine solche Neuzuweisung eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Agentur oder einen anderen Mitgliedstaat für die Zwecke des Unionsrechts voraussetzt, lässt sie die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen des Abkommens von Chicago unberührt.

(40) Da die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden von wesentlicher Bedeutung ist, um ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau in der Union sicherzustellen, wenn Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Organisationen, die in erheblichem Umfang über Einrichtungen und Personal verfügen, die sich in mehr als einem Mitgliedstaat befinden, von den zuständigen nationalen Behörden der Agentur zugewiesen werden, sollte eine solche Neuzuweisung nicht die Nachhaltigkeit der zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Ressourcen und Wirtschaftlichkeit gefährden, nicht in irgendeiner Weise zu einem Wettbewerb zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden führen und die Unabhängigkeit der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung zum Zweck der Überprüfung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(41) Es sollte ein Aufsichtsunterstützungsmechanismus geschaffen werden für die Fälle, in denen geprüfte sicherheitsbezogene Erkenntnisse aus von der Agentur durchgeführten Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten darauf hindeuten, dass ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise und dauerhaft nicht in der Lage ist, einige oder alle seiner ihm aufgrund dieser Verordnung obliegenden Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben effektiv wahrzunehmen, und in denen diese Situation die Flugsicherheit gefährdet. In diesen Fällen sollten die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission ein zeitlich befristetes Programm für technische Hilfe aufstellen, um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Behebung der festgestellten Mängel zu unterstützen. Dieses Programm für technische Hilfe könnte insbesondere die Schulung von Inspektoren und sonstigem einschlägigen Personal, die Unterstützung bei der Entwicklung von Aufsichtsdokumentation und -verfahren sowie andere praktische und konkrete Unterstützung umfassen, die für die Wiederherstellung der Sicherheit erforderlich ist. Bei der Konzipierung und Durchführung des Programms für technische Hilfe sollten die Erfordernisse und Standpunkte der Agentur und des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Erkennt der betreffende Mitgliedstaat jedoch, dass das Programm nicht wie geplant umgesetzt werden kann, so sollte er die Kommission darüber unterrichten und entweder seine Zuständigkeit für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben, bei denen die Mängel bestehen, der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zuweisen oder andere Maßnahmen zur Behebung der Mängel treffen.

(42) Damit die wichtigsten Ziele dieser Verordnung sowie die Ziele des freien Warenverkehrs, der Freizügigkeit sowie des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs erreicht werden, sollten die Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen, die gemäß dieser Verordnung sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erteilt wurden, ohne weitere Anforderungen oder Bewertung in allen Mitgliedstaaten gültig sein und anerkannt werden.

(43) Bei der Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen auf der Grundlage dieser Verordnung könnte es erforderlich sein, den Zulassungen/Zeugnissen oder sonstigen einschlägigen Bestätigungen der Konformität Rechnung zu tragen, die entsprechend den Rechtsvorschriften von Drittstaaten ausgestellt wurden. Dies sollte für den Fall gelten, dass die zwischen der Union und Drittstaaten geschlossenen einschlägigen internationalen Abkommen oder die von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte entsprechende Bestimmungen enthalten und diese Bestimmungen eingehalten werden.

(44) Vor dem Hintergrund der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen und anderer einschlägiger Bestätigungen der Konformität, die gemäß den Rechtsvorschriften von Drittstaaten ausgestellt wurden, sollte jedes internationale Abkommen, das zwischen einem Mitgliedstaat und Drittländern geschlossen wurde, beendet oder aktualisiert werden, wenn es nicht mit diesen Vorschriften in Einklang steht.

(45) Bei der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollte - vorbehaltlich geeigneter Voraussetzungen, mit denen vor allem Verhältnismäßigkeit, objektive Kontrolle und Transparenz gewährleistet werden - ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um unmittelbar auf Probleme im Zusammenhang mit der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt reagieren oder Ausnahmen im Falle dringender und unvorhersehbarer Umstände oder betrieblicher Notwendigkeiten gewähren zu können. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 258 AEUV sollten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Agentur und die Kommission die fraglichen Ausnahmeregelungen nur dann im Hinblick auf die Abgabe einer Empfehlung oder den Erlass eines Beschlusses bewerten, wenn deren Dauer eine Flugplanperiode, also acht Monate, überschreitet. In den Fällen, in denen die Agentur gemäß dieser Verordnung die zuständige Behörde für die Erteilung bestimmter Zulassungen/Zeugnisse ist, sollte sie ebenfalls befugt sein, solche Ausnahmeregelungen zu gewähren und zwar in denselben Situationen und unter denselben Bedingungen, wie sie für die Mitgliedstaaten gelten. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls Bestimmungen für etwaige Änderungen der einschlägigen Vorschriften festgelegt werden, die in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten geregelt sind, um insbesondere andere Nachweisverfahren unter Einhaltung eines annehmbaren Flugsicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt der Union zuzulassen.

(46) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Notwendigkeit, die Risiken für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt festzustellen, zu bewerten und zu mindern, sollten die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung vorliegenden Informationen austauschen. Hierzu sollte die Agentur die Möglichkeit haben, - nach Möglichkeit unter Nutzung bestehender Informationssysteme - eine strukturierte Zusammenarbeit für die Sammlung, den Austausch und die Auswertung sicherheitsrelevanter Informationen zu organisieren. Dazu sollte sie die Möglichkeit haben, die notwendigen Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, oder mit Vereinigungen solcher Personen zu treffen. Es ist zu präzisieren, dass die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Koordinierungsaufgaben in Bezug auf die Sammlung, den Austausch und die Auswertung von Informationen weiterhin den Beschränkungen hinsichtlich ihres Zugangs zu Informationen aus Aufzeichnungen von Cockpit-Stimmen- oder Bild-Aufzeichnungsgeräten und Flugdatenschreibern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 - insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 - unterliegt.

(47) Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der gemäß dieser Verordnung von der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gesammelten, ausgetauschten und ausgewerteten Informationen sowie zur Gewährleistung des Schutzes der Quellen dieser Informationen festzulegen. Diese Maßnahmen sollten nicht ungebührlich in die Justizsysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Daher sollten sie das geltende nationale materielle und formelle Strafrecht einschließlich der Verwendung von Informationen als Beweismaterial unberührt lassen. Zudem sollte das Recht Dritter auf Einleitung zivilrechtlicher Verfahren von diesen Maßnahmen unberührt bleiben und ausschließlich nationalem Recht unterliegen.

(48) Um den Austausch der für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung relevanten Informationen, einschließlich Daten, zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur zu erleichtern, sollte die Agentur in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten einen elektronischen Speicher für diese Informationen einrichten und verwalten.

(49) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Gemäß jener Verordnung können die Mitgliedstaaten Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf einige der darin festgelegten Rechte und Pflichten, wie etwa für die Verarbeitung medizinischer und gesundheitsbezogener Daten, vorsehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere medizinischer und gesundheitsbezogener Daten, die in dem mit der vorliegenden Verordnung eingerichteten Speicher erfasst sind, ist für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Zertifizierung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Piloten und der Aufsicht hierüber notwendig. Der Austausch personenbezogener Daten sollte strengen Bedingungen unterliegen und auf das für die Erreichung der Ziele der vorliegenden Verordnung absolut Notwendige beschränkt bleiben. Daher sollten die in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Grundsätze in der vorliegenden Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(50) Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Anwendung dieser Verordnung und vor allem bei der Verwaltung des mit der vorliegenden Verordnung eingerichteten Speichers gelten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und insbesondere deren Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverarbeitung. Daher sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verankerten Grundsätze in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(51) Die Agentur wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 innerhalb der bestehenden institutionellen Struktur der Union und im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Befugnisse gegründet, ist in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom. Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde der Aufgabenbereich der Agentur erweitert. Angesichts der ihr mit dieser Verordnung neu übertragenen Aufgaben sollten gewisse Anpassungen ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise vorgenommen werden.

(52) Im Rahmen des institutionellen Systems der Union ist die Durchführung des Unionsrechts in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Die in dieser Verordnung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sollten daher grundsätzlich auf nationaler Ebene durch eine oder mehrere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten wahrgenommen werden. In bestimmten, klar umrissenen Fällen jedoch sollte die Agentur ebenfalls befugt sein, diese Aufgaben wahrzunehmen. In diesen Fällen sollte es der Agentur auch gestattet sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die Befähigung des fliegenden Personals oder den Einsatz von Luftfahrzeugen aus Drittländern zu treffen, wenn dies die beste Möglichkeit ist, um für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern.

(53) Die Agentur sollte mit ihrem technischen Sachverstand die Kommission bei der Erarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie die Mitgliedstaaten und die Luftfahrtbranche bei deren Umsetzung unterstützen. Sie sollte in der Lage sein, Zertifizierungsspezifikationen und -anleitungen sowie andere Einzelspezifikationen und -anleitungen herauszugeben und gegebenenfalls technische Feststellungen zu treffen und Zulassungen/Zeugnisse zu erteilen oder Erklärungen zu registrieren.

(54) Die globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) und insbesondere das durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 errichtete Galileo-Programm der Union werden eine zentrale Rolle bei der Durchführung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems spielen. In diesem Zusammenhang sollte präzisiert werden, dass Dienste, die die von den Satelliten der Grundkonstellation des GNSS gesendeten Signale für Flugsicherungszwecke verbessern, wie etwa diejenigen, die vom Betreiber der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und anderen Anbietern angeboten werden, als ATM/ANS gelten sollten. Zudem sollte die Agentur befugt sein, die notwendigen technischen Spezifikationen auszuarbeiten und Organisationen zu zertifizieren, die europaweite ATM/ANS anbieten, wie der EGNOS-Diensteanbieter, damit die Flugsicherheit, Interoperabilität und Betriebseffizienz auf einheitlich hohem Niveau gewährleistet werden.

(55) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ist die Agentur verpflichtet, alle Informationen zu übermitteln, die für die Aktualisierung der Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Union erlassen wurde, von Bedeutung sein können. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Durchführung jener Verordnung unterstützen, indem sie die erforderlichen Bewertungen der Drittlandbetreiber und der für die Aufsicht zuständigen Behörden vornimmt und der Kommission entsprechende Empfehlungen vorlegt.

(56) Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten sowohl den Inhabern von Zulassungen/Zeugnissen, die die Agentur erteilt hat, als auch den Unternehmen, die gegenüber der Agentur Erklärungen abgegeben haben, Geldbußen oder Zwangsgelder auferlegt werden können, wenn diese die gemäß der Verordnung für sie geltenden Vorschriften verletzt haben. Die Kommission sollte diese Geldbußen oder Zwangsgelder auf Empfehlung der Agentur auferlegen. Auf solche Verstöße sollte die Kommission nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig und angemessen reagieren und dabei auch andere potenzielle Maßnahmen, wie etwa den Entzug einer Zulassung/eines Zeugnisses, in Betracht ziehen.

(57) Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sollte die Agentur ermächtigt werden, diese Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und hierzu auch Inspektionen durchzuführen.

(58) Die Agentur sollte die Kommission bei der Festlegung der Forschungspolitik und bei der Durchführung der Forschungsprogramme der Union mit ihrem technischen Sachverstand unterstützen. Sie sollte unmittelbar notwendige Forschungsarbeiten durchführen und sich an Ad-hoc-Forschungsprojekten des Rahmenprogramms der Union für Forschung und Innovation oder an anderen Förderprogrammen beteiligen können, die von der Union oder anderen privaten oder öffentlichen Stellen in oder außerhalb der Union durchgeführt werden.

(59) Angesichts der bestehenden Zusammenhänge zwischen der Flugsicherheit und der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt sollte sich die Agentur an der Zusammenarbeit im Bereich der Luftsicherheit, darunter auch der Cybersicherheit, beteiligen. Sie sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten mit ihrem Sachverstand bei der Durchführung der Unionsvorschriften auf diesem Gebiet unterstützen.

(60) Auf Ersuchen sollte die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen in den Fragen beraten, die sich auf diese Verordnung, insbesondere auf die Harmonisierung von Vorschriften und die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen, beziehen. Sie sollte befugt sein, nach Konsultation der Kommission mit den Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen, die für unter diese Verordnung fallende Fragen zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen geeignete Beziehungen aufzubauen. Zur Förderung der weltweiten Flugsicherheit und angesichts der in der Union geltenden hohen Standards sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht haben, sich ad hoc an einer technischen Zusammenarbeit sowie an Forschungs- und Unterstützungsprojekten mit Drittländern und internationalen Organisationen zu beteiligen. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Durchführung des Unionsrechts in anderen technischen Bereichen der Zivilluftfahrt, etwa in Fragen der Luftsicherheit oder des einheitlichen europäischen Luftraums, im Rahmen ihrer Kompetenzen unterstützen.

(61) Zur Förderung bewährter Verfahren und einer einheitlichen Durchführung des Unionsrechts im Bereich der Flugsicherheit sollte die Agentur Anbietern von Luftfahrtschulungen eine Zulassung erteilen und derartige Schulungsmaßnahmen anbieten können.

(62) Für die Leitung und Geschäftstätigkeit der Agentur sollten die Grundsätze der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen gelten.

(63) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein, um dessen Funktionsweise wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Exekutivdirektor zu ernennen und um den konsolidierten Jahresbericht, das Programmplanungsdokument, den jährlichen Haushalt und die für die Agentur geltende Finanzregelung zu verabschieden.

(64) Im Interesse der Transparenz sollten Interessenträger im Verwaltungsrat der Agentur Beobachterstatus erhalten.

(65) Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Agentur ihre sicherheitsbezogenen Maßnahmen ausschließlich auf unabhängigen Sachverstand stützt und dabei diese Verordnung sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte strikt anwendet. Um dies zu erreichen, sollten sicherheitsbezogene Entscheidungen der Agentur von ihrem Exekutivdirektor getroffen werden, dem bei der Einholung von fachlichem Rat und bei der internen Organisation der Agentur ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt werden sollte.

(66) Es muss gewährleistet sein, dass den von Entscheidungen der Agentur Betroffenen die erforderlichen und angesichts der Besonderheiten der Luftfahrt geeigneten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Deshalb sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen der Agentur vor einer Beschwerdekammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen gemäß dem AEUV Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden kann.

(67) Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission unterliegen gemäß dem AEUV der Prüfung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261 AEUV sollte der Gerichtshof die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Hinblick auf die Beschlüsse erhalten, mit denen die Kommission Bußgelder oder Zwangsgelder auferlegt.

(68) Erarbeitet die Agentur Entwürfe von Vorschriften allgemeiner Art, die von nationalen Behörden umzusetzen sind, so sollten die Mitgliedstaaten konsultiert werden. Die interessierten Kreise, insbesondere auch die Sozialpartner in der Union, sollten zudem von der Agentur angemessen konsultiert werden, wenn diese Entwürfe von Vorschriften erhebliche soziale Auswirkungen haben.

(69) Im Hinblick auf eine wirksame Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sollte die Agentur je nach Bedarf mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammenarbeiten, die technische Aspekte der Zivilluftfahrt betreffen. Insbesondere sollte die Agentur mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 errichteten Europäischen Chemikalienagentur Informationen über die Sicherheit von Chemikalien und deren Auswirkungen auf die Flugsicherheit sowie über diesbezügliche wissenschaftliche und technische Fragen austauschen. Ist eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, sollte die Agentur neben den Mitgliedstaaten auch die durch den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates 17 errichtete Europäische Verteidigungsagentur und von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten konsultieren.

(70) Unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sollten der Öffentlichkeit angemessene Informationen über das Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und des Umweltschutzes auf diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden.

(71) Um die völlige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte der Agentur ein eigenständiger Haushalt zuerkannt werden, dessen Einnahmen grundsätzlich aus dem Unionsbeitrag und den Gebühren und Entgelten bestehen, die von den Nutzern des europäischen Luftfahrtsystems entrichtet werden. Bei der Agentur eingehende Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen oder Personen sollten die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind, und die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen. Damit sich die Agentur in Zukunft an allen relevanten Projekten beteiligen kann, sollte sie die Möglichkeit haben, Finanzhilfen zu erhalten.

(72) Damit die Agentur auf die Nachfrage nach den von ihr ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Zertifizierung, sowie auf die Nachfrage nach den Tätigkeiten, für die sie die Zuständigkeit möglicherweise aufgrund einer Zuweisung durch einen Mitgliedstaat übernommen hat, effizient und fristgerecht und nach den Grundsätzen der soliden Haushaltsführung reagieren kann, sollte der Stellenplan die Ressourcen ausweisen, die erforderlich sind, um der Nachfrage nach Zertifizierungs- und sonstigen Tätigkeiten der Agentur, auch nach solchen, die sich aus der Neuzuweisung von Zuständigkeiten ergeben, in effizienter und fristgerechter Weise gerecht zu werden. Hierzu sollten Indikatoren festgelegt werden, mit denen sich die Arbeitsbelastung und Effizienz der Agentur messen und mit den durch Gebühren und Entgelte finanzierten Tätigkeiten in Beziehung setzen lassen. Mit Hilfe dieser Indikatoren sollte die Agentur ihre gebühren- und entgeltabhängige Personalplanung und Ressourcenverwaltung festlegen, um so auf diese Nachfrage und auf Einnahmeschwankungen bei den Gebühren und Entgelten reagieren zu können.

(73) Für den notwendigen Schutz sensibler sicherheitsrelevanter Informationen sollten geeignete Maßnahmen festgelegt werden.

(74) Die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollten in transparenter, fairer, nichtdiskriminierender und einheitlicher Weise festgelegt werden. Sie sollten die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Branche in der Union nicht gefährden. Zudem sollten sie so festgelegt werden, dass der Zahlungsfähigkeit der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen, gebührend Rechnung getragen wird.

(75) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die meisten dieser Durchführungsbefugnisse, und insbesondere diejenigen zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Vorschriften und Verfahren, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(76) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(77) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung oder gegebenenfalls der Ergänzung der Bestimmungen in Bezug auf die Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der Konstruktion und Herstellung, Flugzeitbeschränkungen, Flugplatzbetreiber, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten und in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie der Bestimmungen über das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Drittlandbetreiber, über bestimmte Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung, über die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen, über Geldbußen und Zwangsgelder, über die Beschwerdekammer und über die Anforderungen nach den Anhängen II bis IX dieser Verordnung zu erlassen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Erfordernisse notwendig ist.

Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verweise in dieser Verordnung auf Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 12 von Band I und Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III - jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 - von Anhang 16 des Abkommens von Chicago zu erlassen, um sie im Lichte anschließender Änderungen des Anhangs 16 dieses Abkommens zu aktualisieren.

(78) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis IX dieser Verordnung sollte die Kommission die internationalen Richtlinien und Empfehlungen und insbesondere die internationalen Richtlinien in allen Anhängen des Abkommens von Chicago gebührend berücksichtigen.

(79) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 19 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(80) Die Anbieter von ANS sollten eine Notfallplanung für den Fall einer Betriebsunterbrechung der ATM-Dienste erstellen und umsetzen.

(81) Um die Verbesserung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt in ganz Europa zu gewährleisten, sollten europäische Drittländer weiterhin einbezogen werden. Europäische Drittländer, die mit der Union internationale Übereinkünfte geschlossen haben, wonach sie den Besitzstand der Union in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernehmen und anwenden, sollten an den Arbeiten der Agentur gemäß den im Rahmen dieser Übereinkünfte vereinbarten Vorschriften und Verfahren beteiligt werden.

(82) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt festgelegt und die Agentur wird aufrechterhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher aufgehoben werden.

(83) Da die erforderlichen Vorschriften für die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) entweder in der vorliegenden Verordnung enthalten sind oder in auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten enthalten sein werden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 aufgehoben werden. Es ist jedoch eine gewisse Zeit notwendig, bevor die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorbereitet, angenommen und angewendet werden können.

Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassenen Durchführungsbestimmungen, nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 1033/2006 21, (EG) Nr. 1032/2006 22, (EG) Nr. 633/2007 23, (EG) Nr. 262/2009 24, (EG) Nr. 29/2009 25, (EU) Nr. 73/2010 26 der Kommission, und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011 27, (EU) Nr. 1207/2011 28 und (EU) Nr. 1079/2012 29 der Kommission, sollten daher vorerst fortgelten. Bestimmte Artikel der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und der dazugehörigen Anhänge sollten daher in Bezug auf den erfassten Gegenstand bis zum Beginn der Anwendung der betreffenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte ebenfalls fortgelten.

(84) Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 30 durch die Aufhebung des Anhangs III mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. Diese noch zu erlassenden Maßnahmen betreffen Flugzeitbeschränkungen und Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten. Die anderen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sind gegenstandslos geworden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 mit Wirkung ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Maßnahmen, die noch nicht angenommen wurden, aufgehoben werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird jedoch auch der Flugsicherheitsausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzt, der die Kommission auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterstützt. Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollte daher dahingehend geändert werden, dass dieser Ausschuss für die Zwecke jener Verordnung die Kommission auch nach der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 weiterhin unterstützt.

(85) Die durch diese Verordnung herbeigeführten Änderungen wirken sich auch auf die Durchführung anderer Rechtsvorschriften der Union aus. Daher sollten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 und die Verordnungen (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und (EG) Nr. 2111/2005 entsprechend geändert werden. Insbesondere sollten die zuständigen Sicherheitsuntersuchungsstellen unter Berücksichtigung der erwarteten Lehren für die Verbesserung der Flugsicherheit entscheiden können, keine Sicherheitsuntersuchung einzuleiten, wenn ein Unfall oder eine schwere Störung ein unbemanntes Luftfahrzeug betrifft, für das keine Zulassung/kein Zeugnis oder keine Erklärung gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, und keine Person tödlich oder schwer verletzt wurde. Es sollte präzisiert werden, dass sich in diesem Fall diese Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen auf die Konformität der Konstruktion des unbemannten Luftfahrzeugs mit den geltenden Anforderungen beziehen und der Aufsicht der Agentur unterstehen. Diese Flexibilität der Sicherheitsuntersuchungsstellen sollte ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(86) Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte geändert werden, um die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Möglichkeit gebührend zu berücksichtigen, dass die Agentur zur zuständigen Behörde für die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und die Aufsicht hierüber werden könnte. Darüber hinaus muss die Überwachung der Luftfahrtunternehmen in effizienter Weise gestärkt werden, da immer mehr Luftfahrtunternehmen Betriebsstützpunkte in mehreren Mitgliedstaaten haben, was dazu führt, dass die für die Betriebsgenehmigung zuständige Behörde nicht mehr zwangsläufig mit der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde identisch ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Aufsicht über das Luftverkehrsbetreiberzeugnis bzw. den für die Betriebsgenehmigung zuständigen Behörden gewährleistet wird.

(87) In Anbetracht der durch diese Verordnung bewirkten Änderungen am Rechtsrahmen der Union insbesondere für unbemannte Luftfahrzeuge sollten die Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU geändert werden. Insbesondere in Bezug auf andere Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge sowie in Bezug auf die Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung anderer Luftfahrzeuge als unbemannter Luftfahrzeuge sollte sichergestellt werden, dass alle derartigen Luftfahrtausrüstungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien weiterhin ausgeschlossen sind. Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgeschlossen sein, allerdings erst sobald und sofern die Konstruktion der unbemannten Luftfahrzeuge und ihrer Motoren, Propeller, Teile und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung von der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zertifiziert wurden, da sie im Rahmen dieser Verordnung in diesem Fall grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen unterliegen und die Konformität mit diesen Anforderungen aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung bewertet und gewährleistet werden muss. Die Ausnahme derartiger Luftfahrtausrüstung vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU sollte jedoch nur Luftfahrtausrüstung betreffen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft auf geschützten Frequenzen für den Flugbetrieb bestimmt ist. Infolgedessen ist Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen sowie Ausrüstung, die für die Verwendung in der Luft, aber auch für bestimmte andere Verwendungszwecke bestimmt ist, nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU ausgenommen und kann daher den Vorschriften sowohl der vorliegenden Verordnung als auch dieser Richtlinien unterworfen werden.

(88) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung und Wahrung eines einheitlich hohen Niveaus bei der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und beim Umweltschutz, aufgrund des weitgehend grenzüberschreitenden Charakters der Luftfahrt und ihrer Komplexität von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres unionsweiten Anwendungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Grundsätze

Artikel 1 Gegenstand und Ziele

(1) Das Hauptziel dieser Verordnung besteht darin, in der Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

(2) Zudem zielt diese Verordnung darauf ab,

  1. zur Luftfahrtpolitik der Union insgesamt sowie zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Zivilluftfahrtsektors beizutragen,
  2. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu erleichtern, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure des Luftfahrtbinnenmarkts zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtbranche in der Union zu erhöhen,
  3. zu einem hohen, einheitlichen Umweltschutzniveau beizutragen,
  4. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen den Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personal weltweit zu erleichtern, indem eine geeignete Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Luftfahrtbehörden eingerichtet wird und indem die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen und anderen einschlägigen Dokumenten gefördert wird,
  5. die Kosteneffizienz unter anderem durch die Vermeidung von Überschneidungen und die Förderung der Wirksamkeit der Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren sowie eine effiziente Nutzung der entsprechenden Ressourcen auf Unionsebene und nationaler Ebene zu fördern,
  6. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt beizutragen,
  7. die Mitgliedstaaten in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens von Chicago zu unterstützen, indem, soweit angezeigt, eine gemeinsame Auslegung sowie eine einheitliche und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird,
  8. die Auffassungen der Union hinsichtlich Zivilluftfahrtnormen und -vorschriften weltweit zu verbreiten und dazu eine angemessene Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zu schaffen,
  9. Forschung und Innovation unter anderem im Rahmen von Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren zu fördern,
  10. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen die technische und betriebliche Interoperabilität und den Austausch bewährter Verwaltungsverfahren zu unterstützen,
  11. das Vertrauen der Fluggäste in eine sichere Zivilluftfahrt zu stärken.

(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

  1. die Ausarbeitung, Annahme und einheitliche Anwendung aller notwendigen Rechtsakte;
  2. die Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsstandards;
  3. die Sicherstellung, dass die gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten abgegebenen Erklärungen und erteilten Zulassungen/Zeugnisse in der gesamten Union ohne weitere Anforderungen gültig sind und anerkannt werden;
  4. die Entwicklung detaillierter technischer Normen unter Einbeziehung von Normungsorganisationen und anderer Industriegremien, die zur Einhaltung dieser Verordnung und gegebenenfalls der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden;
  5. die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur");
  6. die einheitliche Anwendung aller erforderlichen Rechtsakte durch die zuständigen nationalen Behörden und die Agentur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche;
  7. die Erfassung, die Auswertung und der Austausch von Informationen zur Unterstützung einer nachweisgestützten Entscheidungsfindung;
  8. die Durchführung von Sensibilisierungs- und Fördermaßnahmen, einschließlich Schulungen, Kommunikation und Verbreitung einschlägiger Informationen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die durch natürliche oder juristische Personen unter der Aufsicht der Agentur oder eines Mitgliedstaats erfolgende Konstruktion und Herstellung von Erzeugnissen und Teilen sowie von Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, soweit nicht von Buchstabe b erfasst;
  2. die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn
    1. das Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder werden wird, soweit nicht dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeiten gemäß dem Abkommen von Chicago auf ein Drittland übertragen hat und das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands betrieben wird;
    2. das Luftfahrzeug in einem Drittland eingetragen ist oder werden wird, aber von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben wird, der in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
    3. es sich bei dem Luftfahrzeug um ein unbemanntes Luftfahrzeug handelt oder handeln wird, das weder in einem Mitgliedstaat noch in einem Drittland eingetragen ist und das in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben wird, der in diesem Gebiet niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
  3. von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands durchgeführte Flüge von Luftfahrzeugen in dem, in das oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden;
  4. die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, soweit diese auf den unter Buchstabe e genannten Flugplätzen und für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf diesen Flugplätzen genutzt wird oder werden soll;
  5. die Gestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Flugplätzen, einschließlich der auf diesen Flugplätzen verwendeten sicherheitsrelevanten Ausrüstung, die sich in dem Gebiet befinden, auf das die Verträge Anwendung finden, und die
    1. der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen;
    2. für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden und
    3. über eine befestigte Instrumentenlandebahn von mindestens 800 m verfügen oder ausschließlich für Hubschrauber unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren bestimmt sind;
  6. den Schutz der Umgebung der unter Buchstabe e genannten Flugplätze, unbeschadet des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten zum Umweltschutz und zur Flächennutzungsplanung;
  7. die Erbringung von ATM/ANS im einheitlichen europäischen Luftraum und die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Systemen und Komponenten für die Erbringung dieser ATM/ANS;
  8. die Gestaltung von Luftraumstrukturen im einheitlichen europäischen Luftraum, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den ihrer Hoheit unterliegenden Luftraum.

(2) Zudem gilt diese Verordnung für das an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung und die Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sowie das an den Tätigkeiten und Diensten dieser Luftfahrzeuge beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten und Diensten beteiligten Organisationen;
  2. Flugplätze oder Teile davon, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sowie Ausrüstung, Personal und Organisationen hierfür;
  3. ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten, Personal und Organisationen, die vom Militär gestellt oder bereitgestellt werden;
  4. die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb der in Anhang I genannten Luftfahrzeuge, deren Betrieb mit einem geringen Risiko für die Flugsicherheit verbunden ist, sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, es sei denn, für das Luftfahrzeug wurde eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt oder eine solche Zulassung/ein solches Zeugnis gilt als erteilt.

Hinsichtlich Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit den unter jenem Buchstaben genannten Luftfahrzeugen angemessen berücksichtigt werden. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für eine sichere Staffelung zwischen diesen und anderen Luftfahrzeugen sorgen.

Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago dürfen Luftfahrzeuge, die unter Anhang I dieser Verordnung fallen und in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden, sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb stattfindet, dem zustimmt. Auch die Instandhaltung und konstruktionsbezogene Änderung eines solchen Luftfahrzeugs kann in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, sofern die betreffenden konstruktionsbezogenen Änderungen und Instandhaltungstätigkeiten unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und nach den im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats festgelegten Verfahren erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung eines Luftfahrzeugmusters, das unter Anhang I Nummer 1 Buchstaben e, f, g, h oder i fällt, sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, wenn

  1. die für die Konstruktion dieses Luftfahrzeugmusters zuständige Organisation eine Musterzulassung gemäß Artikel 11 bei der Agentur beantragt oder gegebenenfalls gegenüber der Agentur eine Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf dieses Luftfahrzeugmuster abgegeben hat;
  2. das Luftfahrzeugmuster in Serie hergestellt werden soll und
  3. die Konstruktion dieses Luftfahrzeugmusters nicht zuvor nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

Diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten für das betreffende Luftfahrzeugmuster ab dem Tag, an dem die Musterzulassung erteilt wird, oder gegebenenfalls ab dem Tag, an dem die Erklärung abgegeben wird. Die Bestimmungen betreffend die Bewertung des Antrags auf Musterzulassung und die Erteilung der Musterzulassung durch die Agentur gelten jedoch ab dem Tag, an dem der Antrag eingeht.

(5) Unbeschadet der Anforderungen der nationalen Sicherheit und Verteidigung sowie des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

  1. die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und
  2. die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten ATM/ANS, die für den Luftverkehr erbracht werden, für den die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gilt,

ein Niveau der Sicherheit und Interoperabilität mit zivilen Systemen aufweisen, das ebenso wirksam ist wie das durch die Anwendung der grundlegenden Anforderungen der Anhänge VII und VIII dieser Verordnung erreichte Niveau.

(6) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, jeden bzw. jede Kombination der Abschnitte I, II, III oder VII des Kapitels III auf einige oder alle der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten und das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen anzuwenden, wenn er der Auffassung ist, dass diese Bestimmungen angesichts der Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, des betreffenden Personals und der betreffenden Organisationen und des Zwecks und Inhalts der betreffenden Bestimmungen tatsächlich angewandt werden können.

Ab dem in diesem Beschluss festgelegten Datum unterliegen die betreffenden Tätigkeiten, das betreffende Personal und die betreffenden Organisationen ausschließlich den Bestimmungen des betreffenden Abschnitts bzw. der betreffenden Abschnitte und den Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Anwendung dieser Abschnitte.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und der Agentur seinen Beschluss unverzüglich mit und stellt ihnen alle einschlägigen Informationen zur Verfügung; dies sind insbesondere

  1. der betreffende Abschnitt bzw. die betreffenden Abschnitte;
  2. die betreffenden Tätigkeiten, das betreffende Personal und die betreffenden Organisationen;
  3. die Gründe für seine Entscheidung; und
  4. das Datum, ab dem dieser Beschluss gilt.

Gelangt die Kommission nach Konsultation der Agentur zu der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt ist, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Darlegung ihres diesbezüglichen Beschlusses. Nach Mitteilung dieses Durchführungsrechtsakts an den betreffenden Mitgliedstaat erlässt dieser unverzüglich einen Beschluss zur Änderung oder Aufhebung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beschluss und unterrichtet die Kommission und die Agentur darüber.

Unbeschadet des Unterabsatzes 4 kann ein Mitgliedstaat auch jederzeit beschließen, seinen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen früheren Beschluss zu ändern oder aufzuheben. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die Agentur unverzüglich entsprechend.

Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt werden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.

Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats arbeiten bei der Anwendung dieses Absatzes zusammen.

(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Gestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Flugplätzen und der dort genutzten sicherheitsrelevanten Ausrüstung von dieser Verordnung auszunehmen, wenn an diesem Flugplatz jährlich höchstens 10.000 Fluggäste im gewerblichen Luftverkehr und jährlich höchstens 850 Bewegungen im Zusammenhang mit dem Frachtbetrieb abgefertigt werden, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine solche Ausnahmeregelung die Erfüllung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen nicht gefährdet.

Ab dem in dem genannten Ausnahmebeschluss des Mitgliedstaats angegebenen Datum unterliegen die Gestaltung, die Instandhaltung und der Betrieb des betreffenden Flugplatzes, die sicherheitsrelevante Ausrüstung und die Bodenabfertigungsdienste und AMS auf diesem Flugplatz nicht mehr dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und der Agentur seinen Ausnahmebeschluss und die Gründe für die Annahme des Beschlusses unverzüglich mit.

Gelangt die Kommission nach Konsultation der Agentur zu der Auffassung, dass eine solche Ausnahmeregelung eines Mitgliedstaats die Bedingungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Darlegung ihres diesbezüglichen Beschlusses. Nach Mitteilung dieses Durchführungsrechtsakts an den betreffenden Mitgliedstaat erlässt dieser unverzüglich einen Beschluss über die Änderung oder Aufhebung seines Ausnahmebeschlusses und unterrichtet die Kommission und die Agentur darüber.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur außerdem die Ausnahmeregelungen mit, die sie gemäß Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährt haben.

Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich das Verkehrsaufkommen der Flugplätze, denen sie gemäß diesem Absatz oder Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Ausnahmeregelungen gewährt haben. Ergibt diese Prüfung, dass an einem dieser Flugplätze während drei aufeinander folgenden Jahren jährlich mehr als 10.000 Fluggäste im gewerblichen Luftverkehr oder jährlich mehr als 850 Bewegungen im Zusammenhang mit dem Frachtbetrieb abgefertigt werden, so hebt der betreffende Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung für diesen Flugplatz auf. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die Agentur entsprechend.

Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt wurden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.

(8) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Konstruktions-, Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebstätigkeiten in Bezug auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Luftfahrzeugen von dieser Verordnung auszunehmen:

  1. andere Flugzeuge als unbemannte Flugzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einer messbaren Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) und einer vom Mitgliedstaat erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg im Falle von Flugzeugen, die nicht für den Betrieb auf Wasser bestimmt sind, bzw. 650 kg im Falle von Flugzeugen, die auf Wasser betrieben werden sollen;
  2. andere Hubschrauber als unbemannte Hubschrauber mit höchstens zwei Sitzen und einer vom Mitgliedstaat erfassten MTOM von nicht mehr als 600 kg im Fall von Hubschraubern, die nicht für den Betrieb auf Wasser bestimmt sind, bzw. 650 kg im Fall von Hubschraubern, die auf Wasser betrieben werden sollen;
  3. andere Segelflugzeuge als unbemannte Segelflugzeuge und andere Motorsegler als unbemannte Motorsegler mit höchstens zwei Sitzen und einer vom Mitgliedstaat erfassten MTOM von nicht mehr als 600 kg.

In Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Luftfahrzeugen können die Mitgliedstaaten einen solchen Beschluss jedoch nicht fassen, wenn es um ein Luftfahrzeug geht, für das nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder nach der vorliegenden Verordnung eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde oder als erteilt gilt oder zu dem gemäß der vorliegenden Verordnung eine Erklärung abgegeben wurde.

(9) Ein von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 8 erlassener Ausnahmebeschluss hindert eine Organisation, die ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat, nicht daran, zu beschließen, ihre Konstruktions- und Herstellungstätigkeiten in Bezug auf Luftfahrzeuge, die unter diesen Beschluss fallen, im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auszuüben. Wenn eine Organisation einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat davon. In solchen Fällen gilt der vom Mitgliedstaat gemäß Absatz 8 erlassene Ausnahmebeschluss des Mitgliedstaats nicht für die betreffenden Konstruktions- und Herstellungstätigkeiten oder die im Rahmen dieser Tätigkeiten konstruierten und hergestellten Luftfahrzeuge.

(10) Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago dürfen Luftfahrzeuge, für die der Ausnahmebeschluss gemäß Absatz 8 gilt, und die in dem Mitgliedstaat, der den Beschluss erlassen hat, eingetragen sind, in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden, sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb stattfindet, dem zustimmt. Auch die Instandhaltung oder konstruktionsbezogene Änderung eines solchen Luftfahrzeugs kann in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, sofern die betreffenden Instandhaltungstätigkeiten und konstruktionsbezogenen Änderungen unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und nach den im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats festgelegten Verfahren erfolgen.

In allen Zulassungen/Zeugnissen, die für ein Luftfahrzeug erteilt werden, für das ein gemäß Absatz 8 erlassener Ausnahmebeschluss gilt, wird unmissverständlich angegeben, dass die Zulassung/das Zeugnis nicht auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt wurde, sondern nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Zulassung/das Zeugnis erteilt. Andere Mitgliedstaaten dürfen solche nationalen Zulassungen/Zeugnisse nur dann anerkennen, wenn sie selbst einen entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 8 erlassen haben.

(11) Alle Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der einen Ausnahmebeschluss gemäß Absatz 8 erlassen hat, welche die Konstruktions-, Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebstätigkeiten betreffend das Luftfahrzeug, für das der Beschluss gilt, regeln, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der betreffenden Tätigkeit und dem mit ihr verbundenen Risiko stehen und den in Artikel 1 bzw. Artikel 4 festgelegten Zielen und Grundsätzen Rechnung tragen.

Der Mitgliedstaat, der einen Ausnahmebeschluss gemäß Absatz 8 erlassen hat, teilt der Kommission und der Agentur diesen Beschluss unverzüglich mit und übermittelt ihnen alle einschlägigen Informationen, insbesondere das Datum, ab dem der Beschluss gilt, und die Kategorie von Luftfahrzeugen, auf die er sich bezieht.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, seinen nach Absatz 8 erlassenen Ausnahmebeschluss zu ändern oder aufzuheben. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die Agentur unverzüglich darüber.

Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt werden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.

Ein von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 8 erlassener Ausnahmebeschluss gilt auch für die Organisationen und das Personal, die bzw. das an den Konstruktions-, Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebstätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, beteiligt sind bzw. ist.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Aufsicht" bezeichnet die von der zuständigen Behörde oder in deren Namen vorgenommene kontinuierliche Prüfung, ob die Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, auf deren Grundlage eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt oder zu denen eine Erklärung abgegeben wurde, weiterhin erfüllt sind;
  2. "Abkommen von Chicago" bezeichnet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und die dazugehörigen Anhänge;
  3. "Erzeugnis" bezeichnet ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller;
  4. "Teil" bezeichnet eine Komponente eines Erzeugnisses gemäß der Musterbauart des Erzeugnisses;
  5. "ATM/ANS" bezeichnet Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste und deckt Folgendes ab: die Flugverkehrsmanagementfunktionen und -dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004; die Flugsicherungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementfunktionen und -diensten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004, sowie Dienste, die die von den Satelliten der Grundkonstellation des GNSS gesendeten Signale für Flugnavigationszwecke verbessern; die Gestaltung der Flugverfahren; ferner Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Luftverkehr zum Zweck der Flugsicherung bestehen;
  6. "ATM/ANS-Komponente" bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des EATMN abhängt;
  7. "ATM/ANS-System" bezeichnet die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten sowie weltraumgestützte Ausrüstung; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen;
  8. "ATM-Generalplan" bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates 34 gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates 35 gebilligten Plan;
  9. "Zertifizierung" bezeichnet jede auf einer angemessenen Prüfung beruhende Form der Anerkennung im Rahmen dieser Verordnung - durch Erteilung einer entsprechenden Zulassung/eines entsprechenden Zeugnisses -, dass eine juristische oder natürliche Person, ein Erzeugnis, ein Teil, eine nicht eingebaute Ausrüstung, eine Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, ein Flugplatz, eine sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, ein ATM/ANS-System, eine ATM/ANS-Komponente oder ein Flugsimulationsübungsgerät die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt;
  10. "Erklärung" bezeichnet jede unter der alleinigen Verantwortung einer dieser Verordnung unterliegenden juristischen oder natürlichen Person gemäß dieser Verordnung getroffene schriftliche Aussage, die bestätigt, dass die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf eine juristische oder natürliche Person, ein Erzeugnis, ein Teil, eine nicht eingebaute Ausrüstung, eine Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, eine sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, ein ATM/ANS-System, eine ATM/ANS-Komponente oder ein Flugsimulationsübungsgerät beziehen, erfüllt sind;
  11. "qualifizierte Stelle" bezeichnet eine akkreditierte juristische oder natürliche Person, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer zuständigen nationalen Behörde von der Agentur bzw. der zuständigen nationalen Behörde bestimmte Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Verordnung übertragen werden dürfen;
  12. "Zulassung/Zeugnis" bezeichnet jede Zulassung sowie jedes Zeugnis, jede Genehmigung, Lizenz, Ermächtigung, Bescheinigung und jedes sonstige Dokument, die/das aufgrund einer Zertifizierung erteilt wird, um die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen zu bestätigen;
  13. "Luftfahrzeugbetreiber" bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
  14. "Flugplatzbetreiber" bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die einen oder mehrere Flugplätze betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
  15. "Flugsimulationsübungsgerät" bezeichnet jede Art von Gerät, mit dem Flugbedingungen am Boden simuliert werden, einschließlich Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten, Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräten sowie Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenflugs;
  16. "Flugplatz" bezeichnet eine abgegrenzte Fläche an Land oder auf dem Wasser, die sich auf einer festen Struktur, einer festen Struktur auf See oder einer schwimmenden Struktur befindet, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude, Anlagen und Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, ganz oder teilweise für Landungen, Starts und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen genutzt zu werden;
  17. "sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung" bezeichnet alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, zum sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;
  18. "Vorfeld" bezeichnet eine abgegrenzte Fläche eines Flugplatzes, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Gepäck, Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Instandhaltung bestimmt ist;
  19. "Vorfeldmanagementdienst (AMS)" bezeichnet einen zur Leitung der Tätigkeiten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen auf dem Vorfeld erbrachten Dienst;
  20. "Fluginformationsdienst" bezeichnet einen Dienst zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind;
  21. "allgemeiner Luftverkehr" bezeichnet alle im Einklang mit den Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durchgeführten Bewegungen von zivilen und Staatsluftfahrzeugen;
  22. "internationale Richtlinien und Empfehlungen" bezeichnet die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die gemäß Artikel 37 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von der ICAO angenommen wurden;
  23. "Bodenabfertigungsdienst" bezeichnet jeden an Flugplätzen erbrachten Dienst, der sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den Bereichen Überwachung am Boden, Flugdienstberatung und Beladungskontrolle, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugservice, Dienstleistungen in Bezug auf Treibstoff und Öl sowie Ladung der Bordverpflegung (Catering) umfasst; dies gilt auch für den Fall, dass der Luftfahrzeugbetreiber diese Bodenabfertigungsdienste für sich selbst erbringt (Selbstabfertigung);
  24. "gewerblicher Luftverkehr" bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen;
  25. "Sicherheitsleistung" bezeichnet die Sicherheitsbilanz der Union, eines Mitgliedstaats oder einer Organisation gemäß ihren/seinen Sicherheitsleistungszielen und -indikatoren;
  26. "Sicherheitsleistungsindikator" bezeichnet einen Parameter zur Überwachung und Bewertung der Sicherheitsleistung;
  27. "Sicherheitsleistungsziel" bezeichnet ein geplantes oder angestrebtes Ziel für die Einhaltung der Sicherheitsleistungsindikatoren während eines bestimmten Zeitraums;
  28. "Luftfahrzeug" bezeichnet jede Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, mit Ausnahme von Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche, in der Atmosphäre halten kann;
  29. "nicht eingebaute Ausrüstung" bezeichnet alle vom Luftfahrzeugbetreiber an Bord eines Luftfahrzeugs mitgeführten Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die nicht ein Teil sind und für den Betrieb oder die Steuerung eines Luftfahrzeugs verwendet werden oder verwendet werden sollen, die Überlebenswahrscheinlichkeit der Insassen verbessern oder Auswirkungen auf den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs haben könnten;
  30. "unbemanntes Luftfahrzeug" bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist;
  31. "Fernpilot" bezeichnet eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot entweder die Flugsteuerung manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und den Kurs zu ändern;
  32. "Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen" bezeichnet alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die für den sicheren Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erforderlich sind und die keine Teile sind und nicht an Bord des unbemannten Luftfahrzeugs mitgeführt werden;
  33. " einheitlicher europäischer Luftraum" bezeichnet den Luftraum über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, sowie jeden anderen Luftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung anwenden;
  34. "zuständige nationale Behörde" bezeichnet eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat benannte Stelle(n), die über die erforderlichen Befugnisse und übertragenen Zuständigkeiten verfügt/verfügen, um gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zu erfüllen.

Artikel 4 Grundsätze für Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung

(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten müssen, wenn sie Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung treffen,

  1. den Stand der Technik und bewährte Verfahren in der Luftfahrt berücksichtigen und den weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den jeweiligen Gebieten Rechnung tragen;
  2. sich auf die besten verfügbaren Nachweise und Analysen stützen;
  3. eine unmittelbare Reaktion auf ermittelte Ursachen von Unfällen, schweren Störungen und absichtlichen Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen ermöglichen;
  4. Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Bereichen der Flugsicherheit sowie zwischen der Flugsicherheit, der Cybersicherheit und anderen technischen Gebieten der Luftfahrtregulierung berücksichtigen;
  5. soweit möglich, Anforderungen und Verfahren auf eine leistungsbezogene Weise festlegen, die auf die zu erreichenden Ziele ausgerichtet ist und es ermöglicht, diese leistungsbezogenen Ziele auf unterschiedlichen Wegen zu erreichen;
  6. die Zusammenarbeit und eine effiziente Ressourcennutzung durch die Behörden auf Unionsebene und der Ebene der Mitgliedstaaten fördern;
  7. soweit möglich, rechtlich nicht bindende Maßnahmen treffen, einschließlich Aktionen zur Förderung der Sicherheit;
  8. die internationalen Rechte und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Zivilluftfahrt einschließlich der Rechte und Pflichten im Rahmen des Abkommens von Chicago berücksichtigen.

(2) Die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen die Art der betreffenden Tätigkeit, auf die sie sich beziehen, und das mit ihr verbundene Risiko widerspiegeln und in einem angemessen Verhältnis dazu stehen. Soweit für die betreffende Tätigkeit erforderlich, berücksichtigen die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Verabschiedung dieser Maßnahmen

  1. die Frage, ob neben der Flugbesatzung weitere Personen an Bord befördert werden, insbesondere ob der Betrieb öffentlich zugänglich ist;
  2. die Frage, inwieweit Dritte oder Gegenstände am Boden durch die Tätigkeit gefährdet werden könnten;
  3. die Komplexität, Leistungsfähigkeit und betrieblichen Merkmale des betreffenden Luftfahrzeugs;
  4. den Zweck des Fluges, das Luftfahrzeugmuster und die Art des genutzten Luftraums;
  5. Art, Umfang und Komplexität des Betriebs oder der Tätigkeit, darunter gegebenenfalls Umfang und Art des von der zuständigen Organisation oder Person abgefertigten Verkehrs;
  6. die Frage, inwieweit Personen, die von den mit dem Betrieb verbundenen Risiken betroffen sein könnten, diese Risiken bewerten und begrenzen können;
  7. die Ergebnisse früherer Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten.

Kapitel II
Flugsicherheitsmanagement

Artikel 5 Europäisches Flugsicherheitsprogramm

(1) Nach Konsultation der Agentur und der Mitgliedstaaten verabschiedet und veröffentlicht die Kommission ein Dokument, in dem sie die Funktionsweise des europäischen Flugsicherheitssystems beschreibt und die Vorschriften, Tätigkeiten und Verfahren aufführt, die zum Management der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt der Union gemäß dieser Verordnung angewandt werden (im Folgenden "europäisches Flugsicherheitsprogramm"), und aktualisiert dieses erforderlichenfalls.

(2) Das europäische Flugsicherheitsprogramm umfasst mindestens die in den internationalen Richtlinien und Empfehlungen beschriebenen Elemente im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten der Staaten für das Sicherheitsmanagement.

Zudem muss das europäische Flugsicherheitsprogramm das Verfahren zur Entwicklung, Verabschiedung, Aktualisierung und Umsetzung des in Artikel 6 genannten europäischen Plans für Flugsicherheit enthalten, bei dem eine enge Beteiligung der Mitgliedstaaten und der relevanten Interessenträger sicherzustellen ist.

Artikel 6 Europäischer Plan für Flugsicherheit

(1) Die Agentur entwickelt, verabschiedet und veröffentlicht - in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 - einen europäischen Plan für Flugsicherheit und aktualisiert diesen anschließend mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage einer Prüfung der einschlägigen Sicherheitsinformationen sind in dem europäischen Plan für Flugsicherheit die hauptsächlichen Sicherheitsrisiken für das europäische Flugsicherheitssystem zu identifizieren und die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken darzulegen.

(2) Die Agentur dokumentiert - in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 - in einem speziellen Portfolio zum Sicherheitsrisiko die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sicherheitsrisiken und überwacht die Umsetzung der jeweiligen Abhilfemaßnahmen durch die betreffenden Parteien, wobei sie bei Bedarf auch Sicherheitsleistungsindikatoren festlegt.

(3) In dem europäischen Plan für Flugsicherheit wird unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele das Niveau der Sicherheitsleistung in der Union bestimmt. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten streben gemeinsam die Erreichung dieses Niveaus der Sicherheitsleistung an.

Artikel 7 Staatliches Sicherheitsprogramm

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt im Benehmen mit relevanten Interessenträgern in Bezug auf die seiner Verantwortung unterliegenden Luftfahrttätigkeiten ein staatliches Sicherheitsprogramm für das Flugsicherheitsmanagement in der Zivilluftfahrt (im Folgenden "staatliches Sicherheitsprogramm") und schreibt es fort. Dieses Programm muss in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten stehen und mit dem europäischen Flugsicherheitsprogramm vereinbar sein.

(2) Das staatliche Sicherheitsprogramm umfasst mindestens die in den internationalen Richtlinien und Empfehlungen genannten Elemente im Zusammenhang mit der Verantwortung der Staaten für das Sicherheitsmanagement.

(3) In dem staatlichen Sicherheitsprogramm wird unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele und des in Artikel 6 Absatz 3 genannten Niveaus der Sicherheitsleistung das Niveau der Sicherheitsleistung bestimmt, das bei den Luftfahrttätigkeiten unter der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene zu erreichen ist.

Artikel 8 Staatlicher Plan für Flugsicherheit

(1) Das staatliche Sicherheitsprogramm beinhaltet einen staatlichen Plan für Flugsicherheit oder es wird ein solcher beigefügt. Auf der Grundlage einer Prüfung der einschlägigen Sicherheitsinformationen nennt jeder Mitgliedstaat im Benehmen mit relevanten Interessenträgern in dem Plan die hauptsächlichen Sicherheitsrisiken für sein nationales Flugsicherheitssystem in der Zivilluftfahrt und legt die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken dar.

(2) Der staatliche Plan für Flugsicherheit muss die im europäischen Plan für Flugsicherheit identifizierten Risiken und Maßnahmen umfassen, soweit sie für den betreffenden Mitgliedstaat relevant sind. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Agentur darüber, welche der im europäischen Plan für Flugsicherheit identifizierten Risiken und Maßnahmen seiner Ansicht nach für das nationale Flugsicherheitssystem nicht relevant sind, und begründet dies.

Kapitel III
Materielle Anforderungen

Abschnitt I
Lufttüchtigkeit und Umweltschutz

Artikel 9 Grundlegende Anforderungen

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung müssen die in Anhang II dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllen.

(2) Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 12 von Band I und Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III - jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 - von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen.

Die in Anhang III dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gelten für Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung, soweit die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestimmungen des Abkommens von Chicago keine Umweltschutzanforderungen enthalten.

Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen die Anforderungen des Anhangs III Nummer 8 dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 10 Konformität

(1) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihren Motoren, Propellern und Teilen wird die Einhaltung des Artikels 9 gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie Artikel 15 Absatz 1 sichergestellt.

(2) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung wird die Einhaltung des Artikels 9 gemäß den Artikeln 11 bis 16 sichergestellt.

Artikel 11 Konstruktion von Erzeugnissen

Für die Konstruktion von Erzeugnissen ist eine Zertifizierung erforderlich, aufgrund deren eine Musterzulassung erteilt wird. Änderungen an der Konstruktion bedürfen ebenfalls der Zertifizierung, wozu eine Änderungszulassung einschließlich ergänzender Musterzulassungen erteilt wird. Für Reparaturverfahren ist eine Zertifizierung erforderlich, und es wird eine Genehmigung erteilt.

Für die betrieblichen Eignungsdaten zu einer Musterbauart wird eine Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird in die Musterzulassung bzw. die eingeschränkte Musterzulassung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b aufgenommen.

Eine solche Musterzulassung, Änderungszulassung, Genehmigung von Reparaturverfahren oder Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Erzeugnisses der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, und die Konstruktion des Erzeugnisses keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, aufgrund deren das Erzeugnis nicht auf umweltverträgliche oder sichere Weise betrieben werden kann.

Eine solche Musterzulassung, Änderungszulassung, Genehmigung von Reparaturverfahren oder Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten kann von einer gemäß Artikel 15 genehmigten Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen oder Genehmigungen berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion des Erzeugnisses die in Unterabsatz 3 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt.

Für die Konstruktion von Motoren und Propellern, die als Teil der Konstruktion eines Luftfahrzeugs gemäß diesem Artikel zertifiziert sind, ist keine eigene Musterzulassung erforderlich.

Artikel 12 Konstruktion von Teilen

Soweit in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist, bedarf die Konstruktion von Teilen der Zertifizierung, aufgrund deren eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Teils der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion des Teils der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde.

Für die Konstruktion von Teilen, die als Teil der Konstruktion eines Erzeugnisses gemäß Artikel 11 zertifiziert sind, ist keine eigene Zulassung/kein eigenes Zeugnis erforderlich.

Artikel 13 Konstruktion von nicht eingebauter Ausrüstung

Soweit in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen, bedarf die Konstruktion nicht eingebauter Ausrüstung einer Zertifizierung, aufgrund deren eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion der nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion der nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde.

Artikel 14 Einzelne Luftfahrzeuge

(1) Einzelne Luftfahrzeuge bedürfen einer Zertifizierung, aufgrund deren ein Lufttüchtigkeitszeugnis und, soweit dies in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, ein Lärmzeugnis erteilt wird.

Diese Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug der gemäß Artikel 11 zertifizierten Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist.

(2) Die Zulassungen/Zeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels bleiben so lange gültig, wie das Luftfahrzeug, seine Motoren, Propeller, Teile und seine nicht eingebaute Ausrüstung den Anforderungen der in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit entsprechen und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweisen.

Artikel 15 Organisationen

(1) Soweit die in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakte nichts anderes vorsehen, bedürfen Organisationen, die für die Konstruktion und Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung verantwortlich sind, der Zertifizierung, aufgrund deren eine Genehmigung erteilt wird. Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er die Vorschriften erfüllt, die in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen. In dieser Genehmigung werden die der Organisation gewährten Rechte und der Umfang der Genehmigung vermerkt.

(2) Darüber hinaus ist eine Genehmigung erforderlich für:

  1. Organisationen, die für die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung verantwortlich sind, und
  2. Organisationen, die an der Schulung des Personals, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils oder nicht eingebauter Ausrüstung nach der Instandhaltung verantwortlich ist, beteiligt sind;

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Genehmigungen nicht erforderlich sind.

Die in diesem Absatz genannten Genehmigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Diese Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(4) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Genehmigung nicht mehr erfüllt.

(5) Wenn aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eine in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nicht erforderlich ist, können die in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos dennoch vorsehen, dass die Organisation erklären muss, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit den unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakte von ihr durchgeführten Tätigkeiten verbunden sind.

Artikel 16 Personal

(1) Das Personal, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils oder nicht eingebauter Ausrüstung nach der Instandhaltung verantwortlich ist, benötigt eine Lizenz, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eine solche Lizenz unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos nicht erforderlich ist.

Diese Lizenz wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(2) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Lizenz werden die dem Personal gewährten Rechte vermerkt. Die Lizenz kann im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(3) Diese in Absatz 1 dieses Artikels genannte Lizenz kann eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Lizenz im Einklang mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Durchführungsakten nicht mehr erfüllt.

Artikel 17 Durchführungsrechtsakte betreffend die Lufttüchtigkeit

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Vorschriften und Verfahren für die Aufrechterhaltung der in Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zulassungen/Zeugnisse;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Genehmigungen und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen nicht erforderlich sind;
  3. die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
  4. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 16 genannten Lizenzen und für die Situationen, in denen solche Lizenzen nicht erforderlich sind;
  5. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 genannten Genehmigungen und Lizenzen sowie der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 abgeben;
  6. die Vorschriften und Verfahren für die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung;
  7. die Vorschriften und Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
  8. zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung, deren Konstruktion bereits zertifiziert ist, soweit diese erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Verbesserungen der Sicherheit zu unterstützen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 1, 6 und 8 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 18 Ausnahmeregelungen

(1) Abweichend von den Artikeln 9 bis 13 gilt Folgendes:

  1. Die Konformität der Konstruktion von Erzeugnissen, von Teilen und von nicht eingebauter Ausrüstung mit den in Artikel 9 genannten anwendbaren grundlegenden Anforderungen kann ohne Erteilung einer Zulassung/eines Zeugnisses geprüft werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten delegierten Rechtsakte dies vorsehen. In diesem Fall sind in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe j genannten delegierten Rechtsakten die Bedingungen und Verfahren für eine solche Prüfung festzulegen. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten delegierten Rechtsakte könnten vorsehen, dass die für die Konstruktion und Herstellung dieser Erzeugnisse, Teile und nicht eingebauten Ausrüstung verantwortliche Organisation eine Erklärung darüber abgeben kann, dass deren Konstruktion die grundlegenden Anforderungen sowie die Einzelspezifikationen erfüllt, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1Buchstabe i genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, die angenommen wurden, um die Konformität der Konstruktion mit den grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.
  2. Wenn die Konstruktion eines Luftfahrzeugs den in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen nicht entspricht, kann eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt werden. In diesem Fall wird die Musterzulassung auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Luftfahrzeugs der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, und angesichts der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs hinsichtlich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit angemessen ist.

(2) Abweichend von den Artikeln 9, 10 bzw. 14 gilt Folgendes:

  1. Im Einklang mit den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten wird ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für Luftfahrzeuge erteilt, deren Konstruktion Gegenstand einer Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist oder die im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b eine eingeschränkte Musterzulassung erhalten haben. In diesem Fall werden die Zeugnisse auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug dieser Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist.
  2. Im Einklang mit den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten kann eine Fluggenehmigung erteilt werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen zu gestatten, die weder über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis noch über ein gültiges eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen. In diesem Fall wird die Fluggenehmigung auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können.

Die Fluggenehmigung kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt oder dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e genannten Durchführungsrechtsakt zur Erteilung dieser Fluggenehmigungen berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können.

Die Fluggenehmigung ist im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f genannten delegierten Rechtsakten angemessen zu beschränken, insbesondere um die Sicherheit Dritter zu gewährleisten.

Artikel 19 Befugnisübertragung

(1) Hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propellern, Teilen und ihre nicht eingebaute Ausrüstung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um folgende Aspekte detailliert zu regeln:

  1. detaillierte Umweltschutzanforderungen für die Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung in den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen;
  2. die Bedingungen, unter denen die Agentur gemäß Artikel 77 Folgendes festlegt und dem Antragsteller mitteilt:
    1. die Musterzertifizierungsgrundlage, die auf ein Erzeugnis hinsichtlich der Erteilung der Musterzertifizierung gemäß Artikel 11 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist;
    2. die Zertifizierungsgrundlage, die auf ein Erzeugnis hinsichtlich der Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten gemäß Artikel 11 anzuwenden ist, einschließlich
      • des Mindestlehrplans für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals zur Erlangung der Musterberechtigung;
      • des Mindestlehrplans für die Pilotenausbildung zur Erlangung der Musterberechtigung und die Referenzdaten für den Nachweis der objektiven Qualifizierung bezüglich der betreffenden Simulatoren;
      • gegebenenfalls der Basis-Mindestausrüstungsliste;
      • der für die Flugbegleiter relevanten Daten zum Luftfahrzeugmuster;
      • zusätzlicher Spezifikationen zur Gewährleistung der Einhaltung des Abschnitts III dieses Kapitels;
    3. die Zertifizierungsgrundlage, die auf ein Teil oder eine nicht eingebaute Ausrüstung, einschließlich sicherheitsrelevanter Ausrüstung und in Artikel 30 Absatz 7 genannter Instrumente, hinsichtlich der Zertifizierung gemäß den Artikeln 12 und 13 anzuwenden ist;
  3. die besonderen Bedingungen für die Konformität der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Luftfahrzeuge mit den in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen;
  4. die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 11, 12 und 13 sowie in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse; dies umfasst
    1. die Bedingungen für Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich bzw. nicht erforderlich sind bzw. Erklärungen zulässig sind;
    2. die Bedingungen für die Geltungsdauer dieser Zulassungen/Zeugnisse sowie für die Verlängerung dieser Zulassungen/Zeugnisse im Falle einer Befristung;
  5. die Bedingungen für die Erteilung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lärmzeugnissen gemäß Artikel 14 Absatz 1 sowie von eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
  6. die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung, den Widerruf und die Verwendung von Fluggenehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b;
  7. die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1, und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Genehmigungen erforderlich bzw. nicht erforderlich sind bzw. Erklärungen zulässig sind;
  8. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 erteilt wurden, sowie der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe g des vorliegenden Absatzes abgegeben haben;
  9. die Bedingungen für die Festlegung der Einzelspezifikationen für die Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a sind;
  10. die Bedingungen und Verfahren für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, ohne dass dabei eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird, einschließlich der Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb;
  11. die Bedingungen, unter denen Organisationen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 erhalten haben, ermächtigt werden können, Zulassungen/Zeugnisse gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 sowie Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erteilen;

(2) Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihrer Motoren, Propeller, Teile und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II und III zu ändern, wenn dies aufgrund technischer, betrieblicher oder wissenschaftlicher Entwicklungen oder Nachweise im Bereich der Lufttüchtigkeit oder Umweltverträglichkeit erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.

(3) Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihrer Motoren, Propeller, Teile und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verweise auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 zu ändern, um sie im Lichte nachfolgender Änderungen dieser Bestimmungen zu aktualisieren, die nach dem 4. Juli 2018 in Kraft treten und in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind, soweit diese Anpassungen den Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erweitern.

Abschnitt II
Fliegendes Personal

Artikel 20 Grundlegende Anforderungen

Piloten und Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten und Flugbegleiter eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen die in Anhang IV festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Artikel 21 Piloten

(1) Piloten benötigen eine Pilotenlizenz und ein ärztliches Zeugnis, die dem durchzuführenden Flugbetrieb entsprechen, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i diese Lizenzen oder ärztlichen Zeugnisse unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos nicht erforderlich sind.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pilotenlizenz wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 23 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte ärztliche Zeugnis für Piloten wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 23 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(4) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pilotenlizenz und dem dort genannten ärztlichen Zeugnis für Piloten werden die dem Piloten gewährten Rechte vermerkt.

Die Pilotenlizenz und das ärztliche Zeugnis für Piloten können im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(5) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pilotenlizenz und das dort genannte ärztliche Zeugnis für Piloten können eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Lizenz oder eines ärztlichen Zeugnisses gemäß den in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten nicht mehr erfüllt.

(6) Die Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, können im Einklang mit den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv erlassenen Durchführungsrechtsakten für die Zwecke des Erwerbs der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pilotenlizenz anerkannt werden.

Artikel 22 Flugbegleiter

(1) Im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbegleiter benötigen eine Bescheinigung.

(2) Im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann auch für Flugbegleiter, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, eine Bescheinigung erforderlich sein.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bescheinigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 23 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(4) In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bescheinigung werden die den Flugbegleitern gewährten Rechte vermerkt. Die Bescheinigungen können im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(5) Im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Bescheinigungen eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Bescheinigung nicht mehr erfüllt.

(6) Im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten werden Flugbegleiter vor Ausübung ihrer Rechte und danach in regelmäßigen Abständen auf ihre medizinische Tauglichkeit hin untersucht, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit zu sicherzustellen.

Artikel 23 Durchführungsrechtsakte für Piloten und Flugbegleiter

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Piloten, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die verschiedenen Arten von Pilotenlizenzen und ärztlichen Zeugnissen gemäß Artikel 21 sowie die verschiedenen für die unterschiedlichen Arten von Tätigkeiten geeigneten Berechtigungen für diese Pilotenlizenzen;
  2. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnissen für Piloten;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten einschließlich
    1. der Vorschriften und Verfahren für Situationen, in denen solche Lizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten nicht erforderlich sind;
    2. der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Pilotenlizenzen und nationaler ärztlicher Zeugnisse für Piloten in Pilotenlizenzen und ärztliche Zeugnisse für Piloten gemäß Artikel 21 Absatz 1;
    3. der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen gemäß Artikel 21 Absatz 1;
    4. der Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung der Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, für die Zwecke des Erwerbs der Pilotenlizenzen gemäß Artikel 21 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 20 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Diese Durchführungsrechtsakte müssen erforderlichenfalls auch Bestimmungen für die Erteilung aller Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte können auch Bestimmungen für die Erteilung anderer Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Flugbegleiter, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge befasst sind, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie für die Situationen, in denen solche Bescheinigungen auch für Flugbegleiter, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, erforderlich sind;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung für Flugbegleiter gemäß Artikel 22;
  3. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der gemäß Artikel 22 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24 Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren

(1) Für flugmedizinische Zentren ist eine Genehmigung erforderlich.

(2) Für Ausbildungsorganisationen für Piloten und Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter ist eine Genehmigung erforderlich, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(4) In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Diese Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Genehmigung nicht mehr erfüllt.

(6) Wenn aufgrund des Erlasses von in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos eine in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung für eine Ausbildungsorganisation für Piloten oder eine Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter nicht erforderlich ist, können die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte dennoch vorsehen, dass die Organisation erklären muss, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit den unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakte von ihr durchgeführten Tätigkeiten verbunden sind.

Artikel 25 Flugsimulationsübungsgeräte

(1) Für jedes für die Ausbildung von Piloten verwendete Flugsimulationsübungsgerät ist eine Zulassung erforderlich, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos diese Zulassung nicht erforderlich ist.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung werden die Funktionen des Geräts vermerkt. Im Einklang mit den gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten kann die Zulassung geändert werden, um Änderungen dieser Funktionen Rechnung zu tragen.

(4) Im Einklang mit den gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber oder das Gerät die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung nicht mehr erfüllt.

(5) Wenn dies in den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, wird der für den Betrieb des Flugsimulationsübungsgeräts verantwortlichen Organisation vorgeschrieben, eine Erklärung der Konformität des Geräts mit den in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen und mit den Einzelspezifikationen, die im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, abzugeben.

Artikel 26 Lehrberechtigte und Prüfer

(1) Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung von Piloten verantwortlich sind, sowie flugmedizinische Sachverständige benötigen ein Zeugnis, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses eines in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos dieses Zeugnis nicht erforderlich ist.

(2) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann auch von Personen, die für die Ausbildung von Flugbegleitern oder die Bewertung der Befähigung eines Flugbegleiters verantwortlich sind, verlangt werden, dass sie im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten ein Zeugnis besitzen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(4) In dem in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt.

Diese Zeugnisse können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(5) Im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zeugnisse nicht mehr erfüllt.

Artikel 27 Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen für Flugsimulationsübungsgeräte und für Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung oder flugmedizinischen Untersuchung von Piloten und Flugbegleitern beteiligt sind, erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse erforderlich bzw. nicht erforderlich sind;
  2. die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen von Ausbildungsorganisationen für Piloten und Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter gemäß Artikel 24 Absatz 6 und von Betreibern von Flugsimulationsübungsgeräten gemäß Artikel 25 Absatz 5, und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
  3. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 5 abgeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 1 und 6 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 28 Befugnisübertragung

(1) In Bezug auf Piloten und Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, sowie für Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten und Flugbegleiter eingesetzt werden bzw. mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang IV zu ändern, wenn dies aufgrund technischer, betrieblicher oder wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf das fliegende Personal erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften umfassen erforderlichenfalls auch Bestimmungen für die Erteilung aller Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen, die nach dem Abkommen von Chicago erforderlich sind. Diese Vorschriften können auch Bestimmungen für die Erteilung anderer Arten von Lizenzen und Berechtigungen umfassen.

Abschnitt III
Flugbetrieb

Artikel 29 Grundlegende Anforderungen

Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang V und, falls anwendbar, nach den Anhängen VII und VIII entsprechen.

Artikel 30 Luftfahrzeugbetreiber

(1) Zur Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann von Luftfahrzeugbetreibern, die in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig sind oder einen Hauptgeschäftssitz haben, im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Durchführungsrechtsakten verlangt werden, dass sie

  1. erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakte verbunden sind, oder
  2. im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses sind.

(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 31 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die dem Luftfahrzeugbetreiber gewährten Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(4) Im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

(5) Im Einklang mit den in Artikel 31 genannten Durchführungsrechtsakten kann von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos Folgendes verlangt werden:

  1. die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Abschluss von Code-Sharing- oder Lease-Vereinbarungen;
  2. die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Betrieb eines in einem Drittland registrierten Luftfahrzeugs;
  3. die Erstellung einer Mindestausrüstungsliste oder eines entsprechenden Dokuments, das Anweisungen für den Betrieb des Luftfahrzeugs unter genau vorgegebenen Bedingungen enthält, unter denen bestimmte Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen zu Beginn des Fluges abgeschaltet sind.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrieb von Luftfahrzeugen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durch einen Luftfahrzeugbetreiber, der außerhalb dieses Gebiets niedergelassen oder ansässig ist oder einen Hauptgeschäftssitz hat, für den jedoch Mitgliedstaaten die Funktionen und Pflichten des Betreiberstaats im Sinne des Abkommens von Chicago wahrnehmen, sowie das an diesem Betrieb beteiligte Personal und die an diesem Betrieb beteiligten Organisationen ein Sicherheitsniveau erreichen, das dem durch diese Verordnung festgelegten gleichwertig ist.

(7) Wenn dies in den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, werden Luftfahrzeuge mit der erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstung und den erforderlichen sicherheitsrelevanten Instrumenten ausgestattet, die erforderlichenfalls im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakt zertifiziert werden; dies gilt unter anderem für einige oder alle der folgenden Komponenten:

  1. Flugschreiber;
  2. Vorrichtungen für die Luftfahrzeug-Positionsverfolgung;
  3. Mittel für das zügige Auslesen von Flugschreiberdaten im Fall von Luftfahrzeugen in einer Notlage, durch den Einsatz elektronischer Echtzeit-Kommunikation oder einer anderen geeigneten technischen Lösung.

Artikel 31 Durchführungsrechtsakte für den Flugbetrieb

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die spezifischen Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäß den in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
  4. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Luftfahrzeugbetreiber, die die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärungen abgeben;
  5. die zusätzlichen Anforderungen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen, die für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig sind oder einen Hauptgeschäftssitz haben, wenn diese Betreiber Code-Sharing- oder Lease-Vereinbarungen schließen oder wenn sie ein in einem Drittland registriertes Luftfahrzeug betreiben;
  6. die Vorschriften und Verfahren für die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Luftfahrzeugbetreiber betreffend die Erstellung einer Mindestausrüstungsliste oder eines gleichwertigen Dokuments und für die Situationen, in denen dies erforderlich ist;
  7. die Vorschriften und Verfahren, nach denen ein Luftfahrzeug mit der erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstung und den erforderlichen sicherheitsrelevanten Instrumenten ausgestattet werden muss, einschließlich der Flugschreiber und/oder der in Artikel 30 Absatz 7 genannten Mittel, und die Vorschriften und Verfahren für die Erhaltung, den Schutz, die Verwendung und gegebenenfalls die sichere Übermittlung der betreffenden Daten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 29 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 6 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 32 Befugnisübertragung

(1) Für den Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

  1. die von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Betreibern und ihren Flugbesatzungsmitgliedern zu erfüllenden Bedingungen im Hinblick auf Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie im Hinblick auf Ruhezeiten für Flugbesatzungsmitglieder;
  2. die zur Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen erforderlichen Bedingungen und Verfahren im Hinblick auf die Genehmigung einzelner Flugzeitspezifikationspläne durch die zuständigen nationalen Behörden und die Abgabe von Stellungnahmen der Agentur zu diesen Plänen gemäß Artikel 76 Absatz 7.

(2) Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang V und gegebenenfalls die Anhänge VII und VIII zu ändern, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf den Flugbetrieb erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.

Abschnitt IV
Flugplätze

Artikel 33 Grundlegende Anforderungen

Flugplätze, sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sowie der Flugplatzbetrieb und die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Flugplätzen müssen den in Anhang VII und, falls anwendbar, den in Anhang VIII festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Artikel 34 Zertifizierung von Flugplätzen

(1) Flugplätze unterliegen der Zertifizierung. Die entsprechenden Zulassungen/Zeugnisse müssen sich auf den Flugplatz und seine Sicherheitsausrüstung erstrecken, es sei denn, diese Sicherheitsausrüstung ist Gegenstand einer in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärung bzw. einer/eines in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zulassung/Zeugnisses.

(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikel genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Flugplatz

  1. den gemäß Artikel 36 erlassenen Durchführungsrechtsakten und der Zertifizierungsgrundlage nach Absatz 5 dieses Artikels entspricht und
  2. keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen.

(3) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis geändert werden, um Änderungen am Flugplatz oder seiner Sicherheitsausrüstung Rechnung zu tragen.

(4) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Flugplatz oder seine Sicherheitsausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung/eines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

(5) Die Zertifizierungsgrundlage für einen Flugplatz muss Folgendes umfassen:

  1. die für die Flugplatzart geltenden Zertifizierungsspezifikationen,
  2. die Bestimmungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, für die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau anerkannt wurde,
  3. die besonderen technischen Einzelspezifikationen, die erforderlich sind, wenn aufgrund der Gestaltungsmerkmale eines bestimmten Flugplatzes oder aufgrund der Betriebspraxis die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zertifizierungsspezifikationen nicht mehr angemessen oder nicht mehr geeignet sind, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 33 zu gewährleisten.

Artikel 35 Sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung

(1) Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann im Einklang mit den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten von den Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, die auf dieser Verordnung unterliegenden Flugplätzen genutzt wird oder werden soll, beteiligt sind, verlangt werden, dass sie

  1. erklären, dass diese Ausrüstung die Einzelspezifikationen gemäß den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten erfüllt, oder
  2. im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses für diese sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sind.

(2) Die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Ausrüstung die Einzelspezifikationen erfüllt, die durch die in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 sicherzustellen.

(3) In der/dem in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die Funktionen der Ausrüstung vermerkt. Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Änderungen dieser Funktionen Rechnung zu tragen.

(4) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Ausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung/eines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

Artikel 36 Durchführungsrechtsakte für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der für einen Flugplatz geltenden Zertifizierungsgrundlage gemäß Artikel 34 Absatz 5 für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 1 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung geltenden Einzelspezifikationen für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 1 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 34 genannten Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung;
  4. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;
  5. die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der Einzelspezifikationen für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 35 Absatz 1 ist;
  6. die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 in Bezug auf sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
  7. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 abgeben;
  8. die Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung und für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, die auf der Grundlage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten erteilt wurden, in die in Artikel 34 der vorliegenden Verordnung genannten Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, einschließlich Maßnahmen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf der Grundlage mitgeteilter Abweichungen von Anhang 14 des Abkommens von Chicago genehmigt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 14 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 37 Organisationen

(1) Für den Betrieb von Flugplätzen zuständige Organisationen unterliegen der Zertifizierung und erhalten eine Zulassung/ein Zeugnis. Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in gemäß Artikel 39 genannten delegierten Rechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

In dieser Zulassung/diesem Zeugnis werden die der zugelassenen Organisation gewährten Rechte sowie der Umfang der Zulassung/des Zeugnisses vermerkt.

(2) Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf Flugplätzen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen, haben zu erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den Diensten unter Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen verbunden sind.

Artikel 38 Schutz der Flugplatzumgebung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Flugplätze in ihrem Hoheitsgebiet vor Handlungen und Entwicklungen in deren Umgebung geschützt sind, die unannehmbare Gefahren für Luftfahrzeuge, die den Flugplatz nutzen, verursachen können.

(2) Die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Organisationen überwachen Handlungen und Entwicklungen, die unannehmbare Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt in der Umgebung des Flugplatzes, für dessen Betrieb sie verantwortlich sind, verursachen können. Sie treffen, soweit dies ihrem Einfluss unterliegt, die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung dieser Gefahren, und weisen, wo dies nicht der Fall ist, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Flugplatz gelegen ist, auf diese Gefahren hin.

(3) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 39 Befugnisübertragung

(1) Für den Betrieb von Flugplätzen und die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf Flugplätzen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

  1. besondere Bedingungen für den Betrieb von Flugplätzen unter Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen;
  2. die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
  3. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
  4. die Bedingungen und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 von Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, und von Organisationen, die Vorfeldmanagementdienste erbringen, einschließlich der Anerkennung dieser Erklärungen durch die Betreiber ohne weitere Prüfung;
  5. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, und der Organisationen, die AMS erbringen und die Erklärungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 abgegeben haben.

(2) Für Flugplätze, sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, den Flugplatzbetrieb sowie Bodenabfertigungsdienste und AMS wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VII und gegebenenfalls Anhang VIII zu ändern, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf die Flugplätze erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.

Abschnitt V
ATM/ANS

Artikel 40 Grundlegende Anforderungen

(1) Die Erbringung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten ATM/ANS muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang VIII und, falls anwendbar, Anhang VII entsprechen.

(2) Luftfahrzeuge, die im einheitlichen europäischen Luftraum betrieben werden, mit Ausnahme derjenigen, die für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannten Tätigkeiten eingesetzt werden, müssen den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang VIII Nummer 1 entsprechen.

Artikel 41 ATM/ANS-Anbieter

(1) Anbieter von ATM/ANS benötigen eine Zulassung/ein Zeugnis.

(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 43 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt. Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.

(4) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

(5) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den in Artikel 43 genannten Durchführungsrechtsakten beschließen, dass Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären dürfen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den unter Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erbrachten Diensten verbunden sind. In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der Agentur seinen Beschluss mit.

(6) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Anbietern von ATM/ANS Ausnahmen von der Anforderung, im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses zu sein, gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Anbieter hat seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind;
  2. die Erbringung von ATM/ANS durch diesen Anbieter betrifft einen geringen Teil des Flugverkehrs in einem begrenzten Teil des Luftraums, für den der Mitgliedstaat, der die Ausnahme gewährt, zuständig ist, sofern dieser Teil des Luftraums an einen Luftraum angrenzt, der zu dem Hoheitsgebiet eines Drittlands gehört;
  3. die Anforderung, dass der Anbieter die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften nachweisen muss, würde aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeit, die dieser Anbieter innerhalb dieses Luftraums durchführt, und des mit ihr verbundenen Risikos einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn bedeuten;
  4. der betreffende Mitgliedstaat hat Vorschriften und Verfahren für die Erbringung von ATM/ANS durch den Anbieter festgelegt, die im Einklang mit internationalen Richtlinien und Empfehlungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Einzelfalls ein annehmbares Sicherheitsniveau und die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen gewährleisten; ferner hat der Mitgliedstaat geeignete und wirksame Mittel und Modalitäten für die Aufsicht und Durchsetzung festgelegt, um die Einhaltung dieser Vorschriften und Verfahren sicherzustellen;
  5. der Geltungsbereich der Ausnahme ist klar definiert und die Ausnahme ist auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt; wenn ihre Dauer fünf Jahre übersteigt, wird die Ausnahme regelmäßig in geeigneten Abständen überprüft; und die Ausnahme wird in nichtdiskriminierender Weise angewandt.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine solche Ausnahme zu gewähren, so teilt er der Kommission und der Agentur seine Absicht unter Angabe aller relevanten Informationen mit.

Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur Durchführungsrechtsakte, die ihren Beschluss enthalten, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in den in Artikel 74 genannten Speicher aufgenommen.

Der Mitgliedstaat gewährt die Ausnahme nur, wenn die in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte einen befürwortenden Beschluss enthalten. Er widerruft die Ausnahme, wenn er - insbesondere im Zuge der regelmäßigen Überprüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe e - feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Er teilt der Kommission und der Agentur die Gewährung einer Ausnahme und gegebenenfalls die Ergebnisse dieser Überprüfungen und jeglichen Widerruf einer Ausnahme unverzüglich mit.

Artikel 42 Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind

(1) Im Einklang mit in gemäß Artikel 43 genannten Durchführungsrechtsakten kann unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit von Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, und des mit ihr verbundenen Risikos verlangt werden, dass sie

  1. erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakten durchgeführten Tätigkeiten verbunden sind, oder
  2. im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses sind.

(2) Die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er die Vorschriften erfüllt, die durch die in Artikel 43 genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.

(3) In der/dem in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.

(4) Im Einklang mit den in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

Artikel 43 Durchführungsrechtsakte für ATM/ANS-Anbieter und für Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung oder der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die Erbringung von ATM/ANS gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die spezifischen Vorschriften und Verfahren für die Erbringung von ATM/ANS gemäß den in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen einschließlich der Erstellung und Umsetzung des Notfallplans gemäß Anhang VIII Nummer 5.1 Buchstabe f;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Anbietern von Fluginformationsdiensten gemäß Artikel 41 Absatz 5 und für die Situationen, in denen solche Erklärungen zulässig sind;
  4. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;
  5. die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Organisationen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
  6. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a abgeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist der ATM-Generalplan gebührend zu berücksichtigen.

(3) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 2 bis 4, 10, 11 und 15 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 44 Durchführungsrechtsakte für die Nutzung des Luftraums und die Gestaltung von Luftraumstrukturen

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die Erbringung von ATM/ANS gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g sowie für die Gestaltung von Luftraumstrukturen auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Betriebsvorschriften betreffend die Nutzung des Luftraums sowie die für die Nutzung des Luftraums erforderliche Ausrüstung für Luftfahrzeuge und ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Gestaltung von Luftraumstrukturen zur Sicherstellung der Einhaltung des Artikels 46.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist der ATM-Generalplan gebührend zu berücksichtigen.

(3) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 2, 3, 10, 11 und 15 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 45 ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten

(1) Soweit in den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen, müssen die in Artikel 41 genannten Anbieter von ATM/ANS erklären, dass die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die von diesen Anbietern in Betrieb genommen werden sollen, den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.

(2) Soweit in den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen, unterliegen die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten der Zertifizierung und erhalten eine Zulassung/ein Zeugnis.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass diese Systeme und Komponenten den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen, wenn in den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, erklären, dass diese Systeme und Komponenten den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den die in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, und dass diese Systeme und Komponenten für den Einsatz geeignet sind.

Artikel 46 Gestaltung von Luftraumstrukturen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Luftraumstrukturen ordnungsgemäß gestaltet, vermessen und validiert werden, bevor sie im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen detaillierten Vorschriften eingesetzt und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.

Artikel 47 Befugnisübertragung

(1) In Bezug auf die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Festlegung der für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten geltenden Einzelspezifikationen für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 45 Absatz 2 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;
  2. die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 45 Absatz 2 und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos je nach Gegebenheit solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich oder Erklärungen zulässig sind;
  3. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
  4. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 abgeben;
  5. die Bedingungen und Verfahren für Erklärungen von ATM/ANS-Anbietern gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Erklärungen erforderlich sind;
  6. die Bedingungen für die Festlegung der Einzelspezifikationen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 sind.

(2) In Bezug auf die Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII und gegebenenfalls des Anhangs VII zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf ATM/ANS erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.

Abschnitt VI
Fluglotsen

Artikel 48 Grundlegende Anforderungen

Fluglotsen, die mit der Erbringung von ATM/ANS im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g befasst sind, sowie Personen, Organisationen und synthetische Übungsgeräte, die zur Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und medizinischen Untersuchung dieser Fluglotsen eingesetzt werden, müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang VIII entsprechen.

Artikel 49 Fluglotsen

(1) Fluglotsen benötigen eine Fluglotsenlizenz sowie ein der ausgeführten Tätigkeit entsprechendes ärztliches Zeugnis für Fluglotsen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Fluglotsenlizenz wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 50 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte ärztliche Zeugnis für Fluglotsen wird auf Antrag erteilt, wenn der Fluglotse nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 50 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(4) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluglotsenlizenz sowie in dem ärztlichen Zeugnis für Fluglotsen werden die dem Fluglotsen gewährten Rechte vermerkt. Im Einklang mit den in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten können diese Fluglotsenlizenz und dieses ärztliche Zeugnis für Fluglotsen geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten Rechnung zu tragen.

(5) Im Einklang mit den in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten können die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Fluglotsenlizenz und das in Absatz 1 dieses Artikels genannte ärztliche Zeugnis für Fluglotsen eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Lizenz oder eines ärztlichen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

Artikel 50 Durchführungsrechtsakte für Fluglotsen

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Fluglotsen auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die verschiedenen Kategorien, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen;
  2. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen, Berechtigungen und Vermerke für diese Lizenzen und ärztlichen Zeugnisse;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse von Fluglotsen, einschließlich der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen und nationalen ärztlichen Zeugnissen in die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse;
  4. die Vorschriften und Verfahren für Fluglotsen in Bezug auf Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften; diese Vorschriften und Verfahren müssen für ein hohes Sicherheitsniveau sorgen, indem sie vor den Folgen von Müdigkeit schützen, aber zugleich ein hinreichendes Maß an Planungsflexibilität ermöglichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 51 Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren

(1) Für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren ist eine Genehmigung erforderlich.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 53 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen werden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Genehmigung werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Die Genehmigung kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.

(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung kann im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Genehmigung nicht mehr erfüllt.

Artikel 52 Lehrberechtigte, Prüfer und flugmedizinische Sachverständige

(1) Für die praktische Ausbildung und für die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten von Fluglotsen zuständige Personen sowie flugmedizinische Sachverständige benötigen eine Zulassung/ein Zeugnis.

(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 53 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen werden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.

(4) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

Artikel 53 Durchführungsrechtsakte für die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 51 und 52 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse;
  2. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in den Artikeln 51 und 52 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Artikel 54 Befugnisübertragung

In Bezug auf Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung oder flugmedizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden, sowie in Bezug auf synthetische Übungsgeräte wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf die Ausbildungsorganisationen und die Fluglotsen erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.

Abschnitt VII
Unbemannte Luftfahrzeuge

Artikel 55 Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge

Die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft -, ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IX und - wenn in den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist - den grundlegenden Anforderungen nach den Anhängen II, IV und V entsprechen.

Artikel 56 Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen

(1) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos, der betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und der Merkmale des Betriebsgebiets kann für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eine Zulassung/ein Zeugnis verlangt werden.

(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakte nachkommt.

(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die sicherheitsbezogenen Beschränkungen, Betriebsbedingungen und Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Einschränkungen, Bedingungen und Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(4) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Bedingungen, Vorschriften und Verfahren für die Erteilung oder Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

(5) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos, der betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und der Merkmale des Betriebsgebiets kann für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eine Erklärung über die Einhaltung dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verlangt werden.

(6) Wenn die in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Grundsätze ohne die Anwendung der Kapitel IV und V dieser Verordnung erreicht werden können, könnte in den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen werden, dass diese Kapitel weder auf die in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen noch auf die entsprechenden gemäß Artikel 58 festgelegten detaillierten Vorschriften angewendet werden. In solchen Fällen sind diese grundlegenden Anforderungen und diese detaillierten Vorschriften "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen und über die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, für die nach den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten und nach Anhang IX Nummer 4 eine Registrierungspflicht gilt, in digitalen, harmonisierten und interoperablen nationalen Registrierungssystemen gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, diese Informationen über den in Artikel 74 genannten Speicher abzurufen und auszutauschen.

(8) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aus Gründen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 57 Durchführungsrechtsakte für unbemannte Luftfahrzeuge

Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die spezifischen Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Zulassungen/Zeugnisse oder für die Abgabe von Erklärungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse oder Erklärungen erforderlich sind. Die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse und für die Abgabe dieser Erklärungen können sich auf die in den Abschnitten I, II und III dieses Kapitels genannten detaillierten Anforderungen stützen oder daraus bestehen;
  3. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen und der natürlichen und juristischen Personen, die Erklärungen abgeben;
  4. die Vorschriften und Verfahren für die Registrierung und Kennzeichnung von unbemannten Luftfahrzeugen und für die Registrierung der Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen gemäß Anhang IX Abschnitt 4;
  5. die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung digitaler, interoperabler und harmonisierter nationaler Registrierungssysteme gemäß Artikel 56 Absatz 7;
  6. die Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse in die gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen/Zeugnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 58 Befugnisübertragung

(1) In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

  1. die spezifischen Bedingungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung und für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, die notwendig sind, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 55 zu gewährleisten; dies kann auch die Bedingungen umfassen, unter denen unbemannte Luftfahrzeuge mit den erforderlichen Merkmalen und Funktionen insbesondere im Zusammenhang mit Höchstentfernungs- und Flughöhenbeschränkungen, Positionsmeldung, Beschränkung hinsichtlich des Überfliegens bestimmter geografischer Gebiete, Kollisionsvermeidung, Flugstabilisierung und Landeautomatik ausgestattet sein müssen;
  2. die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 56 Absätze 1 und 5 genannten Zulassungen/Zeugnissen oder für die Abgabe von Erklärungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen, ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauter Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse oder Erklärungen erforderlich sind; die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse und für die Abgabe dieser Erklärungen können sich auf die in den Abschnitten I, II und III genannten detaillierten Anforderungen stützen oder daraus bestehen;
  3. die Bedingungen, unter denen die Anforderungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung für die Zwecke des Artikels 56 Absatz 6 nicht den Kapiteln IV und V unterliegen;
  4. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen und der natürlichen und juristischen Personen, die Erklärungen abgeben;
  5. die Bedingungen für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse in die gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen/Zeugnisse.

(2) In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX und gegebenenfalls des Anhangs III zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf den Flugbetrieb erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.

Abschnitt VIII
Von einem Drittlandsbetreiber auf Flügen in die, innerhalb der oder aus der Union eingesetzte Luftfahrzeuge

Artikel 59 Anwendbare Vorschriften

Unbeschadet des Anhangs VIII Nummer 1 und der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe a erlassen werden, müssen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzung und ihr Betrieb die geltenden ICAO-Richtlinien erfüllen.

Sind diesbezügliche Richtlinien nicht vorhanden, müssen diese Luftfahrzeuge, ihre Besatzung und ihr Betrieb folgende Anforderungen erfüllen:

  1. in Bezug auf andere Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen;
  2. in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge die in Anhang IX festgelegten grundlegenden Anforderungen und, wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen.

Unterabsatz 2 gilt jedoch nicht, wenn diese grundlegenden Anforderungen den Rechten von Drittländern aufgrund internationaler Übereinkünfte zuwiderlaufen.

Artikel 60 Konformität

(1) Der Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge im gewerblichen Luftverkehr unterliegt der Zertifizierung und es wird eine Genehmigung dafür erteilt.

Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind. In dieser Genehmigung werden die dem Betreiber gewährten Rechte sowie der Umfang des Betriebs vermerkt.

(2) Wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, unterliegt der Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, der Zertifizierung und es wird eine Genehmigung dafür erteilt.

Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind.

In dieser Genehmigung werden die dem Betreiber gewährten Rechte sowie der Umfang des Betriebs vermerkt.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes dürfen, wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, die Betreiber der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind.

(3) Mit Ausnahme des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen und Erklärungen nicht erforderlich für den Betrieb von Luftfahrzeugen, die das Gebiet, in dem die Verträge Anwendung finden, lediglich überfliegen.

Artikel 61 Befugnisübertragung

(1) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge sowie deren Besatzung und Betrieb wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

  1. die Genehmigung von Luftfahrzeugen, für die kein den ICAO-Richtlinien entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis besteht, oder die Genehmigung von Piloten, die nicht über eine den ICAO-Richtlinien entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in das und aus dem Gebiet oder innerhalb des Gebiets, in dem die Verträge Anwendung finden;
  2. die spezifischen Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 59;
  3. Alternativbedingungen für Fälle, in denen die Einhaltung der in Artikel 59 genannten Richtlinien und Anforderungen nicht möglich ist oder für den Betreiber einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, wobei sichergestellt wird, dass die Ziele der betreffenden Richtlinien und Anforderungen eingehalten werden;
  4. die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 60 genannten Genehmigungen und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos je nach Gegebenheit solche Genehmigungen erforderlich oder Erklärungen zulässig sind. Diese Bedingungen berücksichtigen die vom Eintragungsstaat, vom Betreiberstaat oder im Fall von unbemannten Luftfahrzeugen von dem Staat, in dem sich die Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen befindet, ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse und lassen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte unberührt;
  5. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 60 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigungen und gegebenenfalls der Luftfahrzeugbetreiber, die Erklärungen gemäß Artikel 60 Absatz 2 abgegeben haben.

(2) Bei der Annahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften gewährleistet die Kommission insbesondere, dass

  1. gegebenenfalls Empfehlungen und Anleitungen der ICAO angewandt werden;
  2. die Anforderungen nicht über die Anforderungen hinausgehen, die aufgrund dieser Verordnung an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Luftfahrzeuge und die Besatzung und Betreiber derartiger Luftfahrzeuge gestellt werden;
  3. das Verfahren zur Erlangung der in Artikel 60 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigungen einfach, angemessen, effektiv und kosteneffizient ist und Nachweise der Einhaltung vorsieht, die der Komplexität des Betriebs und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind. Die Kommission gewährleistet insbesondere, dass folgende Elemente berücksichtigt werden:
    1. die Ergebnisse des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht;
    2. Informationen aus den Vorfeldinspektionsprogrammen, die aufgrund der in Artikel 62 Absatz 13 genannten delegierten Rechtsakte und der in Artikel 62 Absatz 14 genannten Durchführungsrechtsakte eingerichtet wurden;
    3. sonstige anerkannte Informationen über Sicherheitsaspekte in Bezug auf den betreffenden Betreiber;
    4. Zulassungen/Zeugnisse, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden;
  4. Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit ATM/ANS Rechnung getragen wird.

Kapitel IV
Gemeinsames System für Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung

Artikel 62 Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung

(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen eines einheitlichen europäischen Flugsicherheitssystems zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu gewährleisten.

(2) Um die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu gewährleisten, nehmen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie nehmen die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilen je nach Sachlage neue Zulassungen/Zeugnisse oder verlängern diese und nehmen an sie gerichtete Erklärungen gemäß Kapitel III entgegen;
  2. sie führen die Aufsicht über die Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen, über natürliche und juristische Personen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie über Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung;
  3. sie führen die erforderlichen Untersuchungen, Inspektionen einschließlich Vorfeldinspektionen, Überprüfungen (Audits) und andere Überwachungstätigkeiten durch, um etwaige Verstöße seitens der dieser Verordnung unterliegenden juristischen oder natürlichen Personen gegen die Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen;
  4. sie treffen alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der von ihnen erteilten Zulassungen/Zeugnisse, Startverbote für Luftfahrzeuge und Verhängung von Sanktionen mit dem Ziel, die festgestellten Verstöße zu beenden;
  5. sie verbieten im Interesse der Sicherheit die in Kapitel III aufgeführten Tätigkeiten, beschränken sie oder knüpfen sie an bestimmte Bedingungen;
  6. sie stellen ein angemessenen Qualifikationsniveau ihres mit Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben befassten Personals sicher, auch durch die Bereitstellung angemessener Schulungen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden bei ihren technischen Entscheidungen über die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung unabhängig sind, dass sie ihre Aufgaben unparteiisch und transparent wahrnehmen und dass sie entsprechend organisiert und mit Personal ausgestattet sind und entsprechend verwaltet werden. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen nationalen Behörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht wahrzunehmen.

(4) Die Verantwortlichkeiten für die in Absatz 2 genannten Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung werden in Einklang mit diesem Absatz festgelegt.

Die Agentur ist zuständig für die Aufgaben, die ihr gemäß den Artikeln 77 bis 82 zugewiesen und gemäß den Artikeln 64 und 65 übertragen wurden.

In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Artikel 41 Absatz 6 gewährt, findet Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a jedoch keine Anwendung mehr und der betreffende Mitgliedstaat ist gemäß dieser Ausnahme zuständig für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf den betreffenden Anbieter von ATM/ANS.

Die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Flugplatz gelegen ist, ist zuständig für die Aufgaben betreffend die/das in Artikel 34 Absatz 1 genannte Zulassung/Zeugnis für den Flugplatz und betreffend die/das in Artikel 37 Absatz 1 genannte Zulassung/Zeugnis für Flugplatzbetreiber.

Diese zuständige nationale Behörde ist auch verantwortlich für die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf diesem Flugplatz zuständig sind.

In allen anderen Fällen ist die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem die die Zulassung/das Zeugnis beantragende oder die Erklärung abgebende natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz hat oder - sofern diese Person keinen Hauptgeschäftssitz hat - ansässig oder niedergelassen ist, zuständig für diese Aufgaben, soweit die effektive Wahrnehmung der Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung nicht erfordert, dass sie nach den in Absatz 14 Buchstabe d erlassenen genannten detaillierten Vorschriften einer zuständigen nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugewiesen werden.

Wenn jedoch in den in Absatz 15 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist,

  1. sind flugmedizinische Sachverständige, flugmedizinische Zentren und Ärzte für Allgemeinmedizin für die Erteilung der in Artikel 21 Absatz 1 genannten ärztlichen Zeugnisse für Piloten und der in Artikel 49 Absatz 1 genannten ärztlichen Zeugnisse für Fluglotsen zuständig;
  2. sind Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter, die gemäß Artikel 24 ihre Genehmigung erhalten haben, und Luftfahrzeugbetreiber, denen gemäß Artikel 30 eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde, für die Erteilung der in Artikel 22 genannten Flugbegleiterbescheinigungen zuständig.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass abweichend von Absatz 4 ihre zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, gemeinsam für die Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die betreffende gemeinsame Verantwortung wurde in einer vor dem 1. Januar 1992 zwischen diesen Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarung vorgesehen;
  2. die betreffenden Mitgliedstaaten haben sichergestellt, dass ihre zuständigen nationalen Behörden diese Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wahrnehmen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur spätestens bis zum 12. März 2019 ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss mit und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die in Buchstabe a genannte Vereinbarung und die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben gemäß Buchstabe b effektiv wahrgenommen werden.

Gelangt die Kommission nach Konsultation der Agentur zu der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die ihren diesbezüglichen Beschluss darlegen. Sobald die Kommission diese Durchführungsrechtsakte den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, ändern diese Mitgliedstaaten unverzüglich ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss oder heben diesen unverzüglich auf, und unterrichten die Kommission und die Agentur entsprechend.

Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt werden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.

(6) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden nehmen die Aufsicht kontinuierlich auf der Grundlage von auf die Risiken für die Zivilluftfahrt abgestimmten Prioritäten wahr.

(7) Bei der Durchführung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorfeldinspektionen arbeitet die Agentur mit der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Vorfeldinspektion stattfindet, zusammen.

(8) Die Agentur ist zuständig für Management und Anwendung der erforderlichen Instrumente und Verfahren für die Sammlung, den Austausch und die Auswertung von sicherheitsbezogenen Informationen aus den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorfeldinspektionen.

(9) Zur Erleichterung der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung tauschen die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden relevante Informationen aus, auch über etwaige oder festgestellte Verstöße.

(10) Die Agentur fördert eine gemeinsame Auslegung und Anwendung der in dieser Verordnung sowie in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Anforderungen, unter anderem durch Ausarbeitung der in Artikel 76 Absatz 3 genannten Anleitungen in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden.

(11) Jede juristische oder natürliche Person, die dieser Verordnung unterliegt, kann die Agentur über mutmaßliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften unterrichten. Beeinträchtigen solche Unterschiede die Tätigkeiten dieser Personen ernsthaft oder führen anderweitig zu erheblichen Schwierigkeiten, so arbeiten die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um die Unterschiede anzugehen und erforderlichenfalls unverzüglich zu beseitigen. Lassen sich die Unterschiede nicht ausräumen, legt die Agentur die Angelegenheit der Kommission vor.

(12) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden treffen die erforderlichen und wirksamen Maßnahmen zur Steigerung und Förderung des Bewusstseins für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und verbreiten die zur Verhütung von Unfällen und Störungen relevanten sicherheitsbezogenen Informationen.

(13) In Bezug auf die Aufgaben der Agentur bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen Überwachungstätigkeiten, die zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht durch die Agentur über die dieser Verordnung unterliegende(n) natürlichen und juristischen Personen, Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze erforderlich sind;
  2. die Bedingungen für die Durchführung der Vorfeldinspektionen durch die Agentur und für die Verhängung von Startverboten für Luftfahrzeuge für den Fall, dass das Luftfahrzeug, sein Betreiber oder seine Besatzung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen;
  3. die Bedingungen, unter denen die durch Kapitel III geregelten Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen untersagt, beschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen werden können;
  4. die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen gemäß Artikel 76 Absatz 6 durch die Agentur zur Gewährleistung der Sicherheit der in Kapitel III geregelten Tätigkeiten;
  5. die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen gemäß Artikel 77 durch die Agentur zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und der Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen sowie die Bedingungen für die Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren zu diesen verbindlichen Informationen;
  6. die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung einer qualifizierten Stelle durch die Agentur für die Zwecke des Artikels 69.

(14) Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen Überwachungstätigkeiten, die zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde über die dieser Verordnung unterliegende(n) natürlichen und juristischen Personen, Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze erforderlich sind;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Vorfeldinspektionen durch die zuständige nationale Behörde und für die Verhängung von Startverboten für Luftfahrzeuge für den Fall, dass das Luftfahrzeug, sein Betreiber oder seine Besatzung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen;
  3. die Vorschriften und Verfahren, nach denen die in Kapitel III geregelten Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen untersagt, beschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen werden können;
  4. in Bezug auf Absatz 4 die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten unter den zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung der Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung;
  5. die Vorschriften und Verfahren für die Akkreditierung einer qualifizierten Stelle durch die zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Artikels 69.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(15) Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die Vorschriften und Verfahren für die Sammlung, den Austausch und die Verbreitung von relevanten Informationen zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Informationen über etwaige oder festgestellte Verstöße;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Qualifikationen des Personals der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden, das mit Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben befasst ist, und der an seiner Ausbildung beteiligten Organisationen;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Verwaltungs- und Managementsysteme der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden betreffend die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben;
  4. in Bezug auf Absatz 4 dieses Artikels die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten auf die flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren zwecks Erteilung der ärztlichen Zeugnisse für Piloten und für Fluglotsen sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin diese Zuständigkeiten erhalten, um eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung ärztlicher Zeugnisse für Piloten und Fluglotsen zu gewährleisten;
  5. in Bezug auf Absatz 4 dieses Artikels die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten auf Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter und Luftfahrzeugbetreiber zwecks Erteilung der Flugbegleiterbescheinigungen, um eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Flugbegleitern zu gewährleisten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 63 Pool europäischer Luftfahrtinspektoren

(1) Die Agentur entwickelt in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden einen Mechanismus für die Schaffung eines auf freiwilliger Basis gemeinsam zu nutzenden Pools von Inspektoren und anderem Personal mit relevanten Fachkenntnissen für die Wahrnehmung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

Zu diesem Zweck legt die Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Qualifikations- und Erfahrungsprofile fest, anhand deren diese Behörden und die Agentur je nach Verfügbarkeit Kandidaten für eine Teilnahme am Mechanismus zur Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools europäischer Luftfahrtinspektoren benennen.

(2) Die Agentur und jede zuständige nationale Behörde kann Unterstützung durch den Pool europäischer Luftfahrtinspektoren bei der Wahrnehmung von Aufsichts- und Zertifizierungstätigkeiten beantragen. Die Agentur koordiniert die Antworten auf diese Anträge und entwickelt zu diesem Zweck geeignete Verfahren in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden.

(3) Die europäischen Luftfahrtinspektoren verrichten ihre Tätigkeiten im Bereich der Aufsicht und Zertifizierung unter der Kontrolle, Anleitung und Zuständigkeit der Agentur oder der zuständigen nationalen Behörde, die Unterstützung beantragt hat.

(4) Die Kosten der Unterstützung durch die europäischen Luftfahrtinspektoren werden von der Behörde getragen, die die Unterstützung angefordert hat.

Diese Behörde kann entscheiden, die Unterstützung durch Entgelte zu finanzieren, die auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Absatz 6 Buchstabe c der juristischen oder natürlichen Person in Rechnung gestellt und bei dieser Person erhoben werden, bei der die von den europäischen Luftfahrtinspektoren durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten stattgefunden haben.

In diesem Fall überweist die Agentur den erhobenen Betrag an die Behörde, die die Unterstützung geleistet hat.

(5) Erklärungen, Unterlagen und Berichte, die die europäischen Luftfahrtinspektoren bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gemäß diesem Artikel abgeben bzw. erstellen, sind in jeder Hinsicht als denjenigen nationaler Inspektoren gleichwertig anzusehen und müssen zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Strafverfahren sein.

(6) Für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mechanismus zur Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes erlassen:

  1. die Vorschriften und Verfahren, nach denen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden die Unterstützung über diesen Mechanismus beantragen, empfangen oder bereitstellen;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Genehmigungen der europäischen Luftfahrtinspektoren und die für sie bei der Leistung dieser Unterstützung geltenden detaillierten Vorschriften;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung und Erhebung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entgelte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 64 Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen der Mitgliedstaaten

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur ersuchen, die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf bestimmte oder alle natürliche(n) und juristische(n) Personen, Luftfahrzeuge, sicherheitsrelevante(n) Flugplatzausrüstungen, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze, für die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zuständig ist, wahrzunehmen.

Sobald die Agentur ein solches Ersuchen annimmt, wird sie die zuständige Behörde für die in diesem Ersuchen genannten Aufgaben, und der ersuchende Mitgliedstaat wird von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit.

Für die Ausübung dieser Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben durch die Agentur gelten die Kapitel IV und V.

(2) Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf bestimmte oder alle natürliche(n) und juristische(n) Personen, Luftfahrzeuge, sicherheitsrelevante(n) Flugplatzausrüstungen, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze, für die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zuständig ist, wahrzunehmen.

Sobald der Mitgliedstaat ein solches Ersuchen annimmt, ist er für die in diesem Ersuchen genannten Aufgaben zuständig und der ersuchende Mitgliedstaat wird von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit.

Für die Ausübung der Zuständigkeit für die gemäß diesem Absatz neu zugewiesenen Aufgaben gelten die Kapitel II und IV und die Artikel 131 und 132 sowie die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat.

(3) Was die Durchsetzung anbelangt, so erstreckt sich die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, bzw. der Agentur ausschließlich auf Fragen im Zusammenhang mit den Verfahren für die Annahme von Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörde dieses Mitgliedstaats oder der Agentur, die die ihr gemäß diesem Artikel zugewiesenen Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betreffen, und auf die Anwendung dieser Entscheidungen. Für alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bleibt die Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unberührt.

(4) Die Agentur bzw. ein Mitgliedstaat stimmt dem in Absatz 1 bzw. 2 genannten Ersuchen nur zu, wenn die Agentur oder die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass sie über die erforderlichen Ressourcen verfügt und die Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben effektiv wahrnehmen kann.

(5) Wenn ein Mitgliedstaat die Absicht hat, die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 anzuwenden, schließt er mit der Agentur bzw. dem anderen Mitgliedstaat detaillierte Vereinbarungen über die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben. Die von der Neuzuweisung betroffenen natürlichen und juristischen Personen und im Falle der in Absatz 2 genannten Neuzuweisung die Agentur werden zu diesen detaillierten Vereinbarungen angehört, bevor diese fertiggestellt werden. In diesen detaillierten Vereinbarungen werden zumindest die neu zugewiesenen Aufgaben klar aufgeführt; zudem enthalten sie die rechtlichen, praktischen und verwaltungstechnischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine geordnete Übertragung und die effektive und ununterbrochene Fortsetzung der Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie die reibungslose Fortführung der Tätigkeiten der betreffenden natürlichen und juristischen Personen zu gewährleisten. Die detaillierten Vereinbarungen umfassen auch Bestimmungen für die Übermittlung der einschlägigen technischen Aufzeichnungen und Unterlagen.

Die Agentur und der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben in Übereinstimmung mit diesen detaillierten Vereinbarungen erfolgt.

(6) Die Agentur macht über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher eine Liste der Mitgliedstaaten zugänglich, die die Absätze 1 und 2 dieses Artikels angewendet haben. In dieser Liste werden die neu zugewiesenen Aufgaben und die nach der Neuzuweisung für die Aufgaben zuständige Behörde klar angeführt.

Die Agentur berücksichtigt die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben bei der Durchführung von Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85.

(7) Die Neuzuweisungen der Zuständigkeit auf der Grundlage dieses Artikels gelten unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago.

Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels die Zuständigkeit für die Aufgaben, die ihm aus dem Abkommen von Chicago erwachsen, neu zuweist, so teilt er der ICAO mit, dass die Agentur oder ein anderer Mitgliedstaat in seinem Namen die Funktionen und Pflichten ausübt, die ihm im Rahmen des Abkommens von Chicago zugeschrieben wurden.

(8) Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 oder 2 die Zuständigkeit für die Aufgaben der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen hat, kann jederzeit beschließen, die Neuzuweisung zu widerrufen. In diesem Fall gelten die Absätze 4, 5 und 6 sowie Absatz 7 Unterabsatz 2 entsprechend.

Artikel 65 Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen von Organisationen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind

(1) Eine Organisation kann abweichend von Artikel 62 Absatz 4 die Agentur ersuchen, ihr gegenüber als zuständige Behörde für die Aufgaben in Bezug auf Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zu handeln, wenn diese Organisation Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses gemäß Kapitel III ist oder berechtigt ist, ein solches bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats zu beantragen, jedoch in erheblichem Umfang über Einrichtungen und Personal verfügt oder zu verfügen beabsichtigt, die unter diese Zulassung/dieses Zeugnis fallen, sich aber in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten befinden.

Ein solches Ersuchen können auch zwei oder mehr Organisationen stellen, die Teil einer einzigen Unternehmensgruppe sind und die jeweils einen Hauptgeschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und für die gleiche Art von Luftfahrttätigkeit Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses gemäß Kapitel III sind oder berechtigt sind, ein solches zu beantragen.

(2) Die betreffenden Organisationen übermitteln das in Absatz 1 genannte Ersuchen an die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Hauptgeschäftssitze haben.

Nach Eingang eines solchen Ersuchens konsultieren die Agentur und die betreffenden zuständigen nationalen Behörden einander unverzüglich und holen erforderlichenfalls zusätzliche Stellungnahmen von den Organisationen, die das Ersuchen gestellt haben, ein. Bei diesen Konsultationen ziehen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden in Erwägung, im Fall einer Einigung über die Neuzuweisung auf Inspektoren und anderes verfügbares Personal der betreffenden zuständigen nationalen Behörden zurückzugreifen.

Wenn im Anschluss an diese Konsultationen die Agentur oder eine betroffene zuständige nationale Behörde der Auffassung ist, dass das Ersuchen nachteilige Auswirkungen auf ihre eigene Fähigkeit zur effektiven Wahrnehmung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hätte oder sich in anderer Weise nachteilig auf das wirksame Funktionieren der Behörde auswirken würde, so unterrichtet sie innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens die betreffenden Organisationen darüber, dass sie der Ansicht ist, dass das Ersuchen nachteilige Auswirkungen haben würde, und gibt eine Begründung an. Dieses Informationsschreiben wird auch der anderen Partei übermittelt. In diesem Fall gilt das Ersuchen als abgelehnt.

(3) Sofern das Ersuchen nicht gemäß Absatz 2 abgelehnt wurde, schließen die Agentur und die betroffenen zuständigen nationalen Behörden detaillierte Vereinbarungen über die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben. Die Organisationen, die die Agentur ersucht haben, als ihre zuständige Behörde zu handeln, werden zu diesen detaillierten Vereinbarungen angehört, bevor diese fertiggestellt werden. In diesen detaillierten Vereinbarungen werden zumindest die neu zugewiesenen Aufgaben klar aufgeführt; zudem müssen sie die rechtlichen, praktischen und verwaltungstechnischen Vorkehrungen enthalten, die erforderlich sind, um eine geordnete Übertragung, die effektive und ununterbrochene Fortsetzung der Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie die reibungslose Fortführung der Tätigkeiten der betreffenden Organisationen zu gewährleisten. Die detaillierten Vereinbarungen müssen auch Vorkehrungen für die Übermittlung der einschlägigen technischen Aufzeichnungen und Unterlagen umfassen.

Die Agentur und der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben in Übereinstimmung mit diesen detaillierten Vereinbarungen erfolgt. Bei der Umsetzung dieser Vereinbarungen greift die Agentur nach Möglichkeit auf die Inspektoren und das andere verfügbare Personal in den Mitgliedstaaten zurück.

(4) Mit dem Abschluss der detaillierten Vereinbarungen gemäß Absatz 3 wird die Agentur zur zuständigen Behörde für die in dem Ersuchen genannten Aufgaben und der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten werden von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit. Für die Ausübung der Zuständigkeit für die neu zugewiesenen Aufgaben durch die Agentur gelten die Kapitel IV und V.

(5) Artikel 64 Absätze 3, 6 und 7 gilt entsprechend für jede Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben gemäß diesem Artikel.

(6) Organisationen, für die die Agentur als zuständige Behörde gemäß diesem Artikel handelt, können darum ersuchen, dass die Mitgliedstaaten, in denen diese Organisationen ihre Hauptgeschäftssitze haben, die Zuständigkeit für die Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf diese Organisationen wieder übernehmen. In diesem Fall gilt Artikel 64 Absätze 4 bis 7 entsprechend.

Artikel 66 Aufsichtsunterstützungsmechanismus

(1) Sind alle folgenden Bedingungen -

  1. die Ergebnisse der von der Agentur durchgeführten Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85 lassen erkennen, dass ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise und dauerhaft nicht in der Lage ist, einige oder alle der ihm aufgrund dieser Verordnung obliegenden Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben zu erfüllen;
  2. die Kommission hat den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert, die gemäß Buchstabe a festgestellten Mängel zu beheben;
  3. der Mitgliedstaat hat die Mängel nicht zufriedenstellend behoben und die daraus entstehende Situation gefährdet die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt

erfüllt, so stellen der betreffende Mitgliedstaat und die Agentur auf Ersuchen der Kommission gemeinsam ein zeitlich befristetes Programm für technische Hilfe auf, um die festgestellten Mängel zu beheben und den betreffenden Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, seine Fähigkeit zur Wahrnehmung der unter diese Verordnung fallenden Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben bis zum Ende des Hilfszeitraums wiederzuerlangen. Dieses Programm für technische Hilfe umfasst insbesondere den Zeitplan des Programms, die Planung und die Wahrnehmung von Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Fällen, in denen Mängel festgestellt wurden, die Ausbildung und Befähigungen der maßgeblichen Inspektoren und des sonstigen Personals sowie die Organisation der Arbeiten der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, falls dies direkte Auswirkungen auf die festgestellten Mängel hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat ist für die Durchführung des Programms für technische Hilfe im Hinblick auf die Behebung der festgestellten Mängel zuständig. Zu diesem Zweck arbeitet der betreffende Mitgliedstaat bei der Durchführung dieses Programms für technische Hilfe mit der Agentur zusammen, indem er unter anderem der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Anweisungen erteilt und die für die erfolgreiche Durchführung des Hilfsprogramms notwendigen materiellen Einrichtungen bereitstellt.

Während der Durchführung des Programms für technische Hilfe bleibt der betreffende Mitgliedstaat weiterhin für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 zuständig. Die Agentur trägt ihre eigenen Kosten für die Bereitstellung der Hilfe für den betreffenden Mitgliedstaat.

Bei der Durchführung des Programms für technische Hilfe greift der betreffende Mitgliedstaat - falls dies aufgrund der Art der Mängel angemessen ist - auf den gemäß Artikel 63 eingerichteten Pool europäischer Luftfahrtinspektoren, die qualifizierten Stellen gemäß Artikel 69 und die gemäß Artikel 92 angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten zurück.

(3) Die Agentur hält die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms für technische Hilfe auf dem Laufenden.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat bemüht sich nach Kräften, seine Fähigkeit zur Wahrnehmung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung wiederzuerlangen. Erkennt der betreffende Mitgliedstaat, dass das Programm für technische Hilfe nicht wie geplant umgesetzt werden kann, so unterrichtet er die Kommission darüber und weist seine Zuständigkeiten für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Artikel 64 entweder der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zu oder er trifft andere Maßnahmen zur Behebung der Mängel. Der Umfang der Neuzuweisung ist auf das zur Behebung der festgestellten Mängel unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die Agentur nimmt die Informationen über die neu zugewiesenen Aufgaben in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf und veröffentlicht sie.

(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung anderer Maßnahmen, einschließlich des Artikels 67 dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005.

Artikel 67 Gültigkeit und Anerkennung der Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen

(1) Die gemäß dieser Verordnung sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten von der Agentur oder den zuständigen nationalen Behörden erteilten Zulassungen/Zeugnisse und von natürlichen und juristischen Personen abgegebenen Erklärungen unterliegen ausschließlich den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften, Bedingungen und Verfahren und nationalen verwaltungstechnischen Erfordernissen und sind in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Prüfungen gültig und werden dort ohne weitere Anforderungen oder Prüfungen anerkannt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine juristische oder natürliche Person, der eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde oder die eine Erklärung abgegeben hat, die geltenden Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nicht mehr erfüllt, so fordert die Kommission auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur den für die Aufsicht über diese Person zuständigen Mitgliedstaat auf, geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einschränkung oder Aussetzung der Zulassung/des Zeugnisses. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die diesen Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit erlässt die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 127 Absatz 4 genannten Verfahren.

Ab dem Datum, an dem dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt, ist die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis oder die betreffende Erklärung abweichend von Absatz 1 nicht mehr in allen Mitgliedstaaten gültig und wird dort nicht mehr anerkannt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen ergriffen hat, beschließt sie aufgrund einer Empfehlung der Agentur, dass die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis oder die betreffende Erklärung gemäß Absatz 1 wieder in allen Mitgliedstaaten gültig und anerkannt ist.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die diesen Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit erlässt die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 127 Absatz 4 genannte Verfahren.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005.

Artikel 68 Anerkennung von Drittlandszertifizierungen

(1) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden können entweder Zulassungen/Zeugnisse gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von gemäß dem Recht eines Drittlands erteilten Zulassungen/Zeugnissen erteilen oder Zulassungen/Zeugnisse und andere einschlägige Unterlagen, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden, als Nachweis für die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften anerkennen, sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist in

  1. internationalen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen;
  2. delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage des Absatzes 3 erlassen werden; oder
  3. - unbeschadet des Artikels 140 Absatz 6 dieser Verordnung, sofern weder ein internationales Abkommen noch ein einschlägiger delegierter Rechtsakt gemäß Buchstabe a bzw. b dieses Absatzes vorliegt - einem Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 oder Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitgeteilt wurde.

(2) Um Vertrauen in die Regulierungssysteme von Drittländern zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, ist die Agentur berechtigt, die nötigen technischen Bewertungen und Evaluierungen der Rechtsvorschriften von Drittländern und ausländischen Luftfahrtbehörden durchzuführen. Für die Zwecke der Durchführung dieser Bewertungen und Evaluierungen kann die Agentur Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 schließen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen und anderen Unterlagen festzulegen, mit denen die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird und die gemäß dem Recht eines Drittlands erteilt wurden und ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das dem mit dieser Verordnung geschaffenen gleichwertig ist, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des nötigen Vertrauens in die Regulierungssysteme von Drittländern.

Artikel 69 Qualifizierte Stellen

(1) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden können ihre Aufgaben in Bezug auf Zertifizierung und Aufsicht gemäß dieser Verordnung an qualifizierte Stellen übertragen, die gemäß den in Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe f genannten delegierten Rechtsakten oder den in Artikel 62 Absatz 14 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Durchführungsrechtsakten als mit den Kriterien in Anhang VI im Einklang stehend akkreditiert wurden.

Unbeschadet des Absatzes 4 schaffen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden, die qualifizierte Stellen nutzen, ein System für die Akkreditierung und Beurteilung der Erfüllung der Kriterien durch die qualifizierten Stellen sowohl zum Zeitpunkt der Akkreditierung als auch fortlaufend danach.

Eine qualifizierte Stelle wird entweder einzeln von der Agentur oder einer zuständigen nationalen Behörde oder gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen nationalen Behörden oder von der Agentur und einer oder mehreren zuständigen nationalen Behörden akkreditiert.

(2) Die Agentur oder die zuständige nationale Behörde bzw. die zuständigen nationalen Behörden ändern die Akkreditierung, schränken sie ein, setzen sie aus oder widerrufen sie, wenn die qualifizierte Stelle, der sie erteilt wurde, nicht mehr die Kriterien des Anhangs VI erfüllt.

(3) Die Agentur oder die zuständige nationale Behörde bzw. die zuständigen nationalen Behörden, die eine qualifizierte Stelle akkreditieren, können ihr das Recht erteilen, im Namen der Agentur oder der zuständigen nationalen Behörde Zulassungen/Zeugnisse zu erteilen, zu verlängern, zu ändern, einzuschränken, auszusetzen und zu widerrufen oder Erklärungen entgegenzunehmen. Dieses Recht wird in den Umfang der Akkreditierung aufgenommen.

(4) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Akkreditierungen qualifizierter Stellen an, die von der Agentur und von anderen zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 1 erteilt wurden.

Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, den vollen Umfang der von einer anderen zuständigen nationalen Behörde oder von der Agentur erteilten Akkreditierung zu nutzen oder den vollen Umfang der Rechte zu nutzen, die dieser qualifizierten Stelle von einer anderen zuständigen nationalen Behörde oder von der Agentur gemäß Absatz 3 gewährt wurden.

(5) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden tauschen Informationen über die erteilten, eingeschränkten, ausgesetzten und widerrufenen Akkreditierungen aus, einschließlich Informationen über den Umfang der Akkreditierung und der gewährten Rechte. Die Agentur stellt diese Informationen in dem in Artikel 74 genannten Speicher zur Verfügung.

Artikel 70 Schutzbestimmungen

(1) Diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Problem, das die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt betrifft, unverzüglich tätig zu werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Problem stellt ein ernstes Risiko für die Flugsicherheit dar und erfordert sofortiges Handeln des Mitgliedstaats, um Abhilfe zu schaffen;
  2. es ist dem Mitgliedstaat nicht möglich, das Problem auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu lösen;
  3. die getroffenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Problems.

In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die getroffenen Maßnahmen, deren Dauer und die Gründe dafür mit.

(2) Sobald die Agentur die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung erhalten hat, prüft sie unverzüglich, ob die Bedingungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind. Die Agentur nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf.

Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so prüft sie unverzüglich, ob sie in der Lage ist, das von dem Mitgliedstaat festgestellte Problem im Rahmen von Beschlüssen nach Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 1 zu lösen, sodass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen mehr treffen muss. Ist nach Auffassung der Agentur eine Lösung des Problems auf diese Weise möglich, so fasst sie einen entsprechenden Beschluss und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher davon. Gelangt sie zu der Auffassung, dass eine Lösung auf diesem Weg nicht möglich ist, so empfiehlt sie der Kommission, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte so zu ändern, wie sie dies im Hinblick auf die Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels für notwendig erachtet.

Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so übermittelt sie der Kommission unverzüglich eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis dieser Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf.

(3) Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Empfehlung der Agentur, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, oder stimmt sie dem Ergebnis der Bewertung durch die Agentur nicht zu, so erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte, in denen ihr Beschluss enthalten ist und ihre Feststellung dargelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher aufgenommen.

Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 71 Flexibilitätsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel III, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. diesen Umständen oder Erfordernissen kann nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung der anwendbaren Anforderungen Rechnung getragen werden;
  2. Sicherheit, Umweltschutz und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen sind gewährleistet, erforderlichenfalls durch die Anwendung von Minderungsmaßnahmen;
  3. der Mitgliedstaat hat jegliche Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Gewährung der Ausnahme so weit wie möglich verringert und
  4. Anwendungsbereich und Dauer der Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, und sie wird auf nicht diskriminierende Weise angewandt.

In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, ihre Dauer und die Gründe dafür mit und gibt gegebenenfalls an, welche erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden.

(2) Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ausnahme für eine Dauer gewährt wurde, die acht aufeinanderfolgende Monate überschreitet, oder wenn ein Mitgliedstaat wiederholt dieselbe Ausnahme gewährt hat und deren gesamte Laufzeit acht Monate überschreitet, prüft die Agentur, ob die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, und übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der letzten in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf.

In diesem Fall prüft die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Agentur nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und durch die Agentur in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher aufgenommen.

Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 dieses Artikels gewährte Ausnahme.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen der Anhänge mit anderen Mitteln als denjenigen nachgewiesen werden kann, die in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, und diese Mittel maßgebliche Vorteile für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und Effizienzgewinne für die Personen, die dieser Verordnung unterliegen, oder für die betreffenden Behörden bieten, so kann er der Kommission und der Agentur über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher einen begründeten Antrag auf Änderung des betreffenden delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts vorlegen, damit die Verwendung dieser anderen Mittel gestattet wird.

In diesem Fall richtet die Agentur unverzüglich eine Empfehlung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag des Mitgliedstaats die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, an die Kommission. Sofern dies aufgrund der Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist, prüft die Kommission unverzüglich und unter Berücksichtigung dieser Empfehlung eine Änderung des betreffenden delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts.

Artikel 72 Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen

(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden tauschen alle Informationen aus, die ihnen im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung stehen und für die anderen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind. Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen oder mit der Analyse von Ereignissen in der Zivilluftfahrt betraut sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 5 können diese Informationen auch an interessierte Kreise weitergeleitet werden.

(2) Unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 koordiniert die Agentur auf europäischer Ebene die Sammlung, den Austausch und die Analyse von Informationen über Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich betrieblicher Flugdaten. Zu diesem Zweck kann die Agentur mit natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, oder mit Vereinigungen solcher Personen Vereinbarungen über die Sammlung, den Austausch und die Analyse von Informationen schließen. Bei der Sammlung, dem Austausch und der Analyse von Informationen und beim Abschluss und der Durchsetzung solcher Vereinbarungen beschränkt die Agentur den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Personen so weit wie möglich und gewährleistet einen angemessenen Schutz der Informationen, einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten, gemäß Absatz 6 dieses Artikels und Artikel 73 Absatz 1, Artikel 123 und Artikel 132 dieser Verordnung.

(3) Auf Ersuchen unterstützt die Agentur die Kommission bei der Verwaltung des in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genannten Europäischen Zentralspeichers.

(4) Auf Ersuchen der Kommission prüft die Agentur dringende oder wichtige Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Gegebenenfalls arbeiten die zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die Durchführung solcher Analysen mit der Agentur zusammen.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Vorschriften über den Informationsaustausch nach Absatz 1 dieses Artikels zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden und über die Weiterleitung dieser Informationen an interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten detaillierten Vorschriften berücksichtigen die Notwendigkeit,

  1. den natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um die Einhaltung und die Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele zu gewährleisten;
  2. die Informationsweitergabe und -nutzung strikt auf das zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele notwendige Maß zu beschränken;
  3. unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts die Bereitstellung oder Nutzung von Informationen zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen zu verhindern.

(6) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sowie die natürlichen und juristischen Personen und deren Vereinigungen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels ergreifen im Einklang mit dem Recht der Union und dem nationalen Recht die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Vertraulichkeit der von ihnen gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen. Dieser Absatz gilt unbeschadet strengerer Vertraulichkeitserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 oder anderen Rechtsvorschriften der Union.

(7) Um die Öffentlichkeit über das Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu informieren, veröffentlicht die Agentur jährlich sowie bei Vorliegen besonderer Umstände einen Sicherheitsbericht. Der Bericht umfasst eine Analyse der allgemeinen Sicherheitslage, die einfach und leicht verständlich abgefasst ist und aus der hervorgeht, ob ein erhöhtes Sicherheitsrisiko vorliegt.

Artikel 73 Schutz der Informationsquellen

(1) Werden die in Artikel 72 Absätze 1 und 2 genannten Informationen an eine zuständige nationale Behörde weitergegeben, so genießt die Quelle dieser Informationen Schutz nach dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht über den Schutz der Quelle von Informationen, die für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt relevant sind. Werden solche Informationen von einer natürlichen Person an die Kommission oder die Agentur weitergegeben, so wird die Quelle dieser Informationen nicht offengelegt und ihre persönlichen Daten werden nicht zusammen mit den Informationen gespeichert.

(2) Unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen nicht vorsätzlicher oder versehentlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften, von denen sie ausschließlich aufgrund der gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgelegten Informationen Kenntnis erlangt haben.

Unterabsatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlicher Verstöße oder in Situationen, in denen es zu einer offenkundigen und schwerwiegenden, ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder das Flugsicherheitsniveau ernsthaft gefährdet worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der in Absatz 1 genannten Informationsquellen aufrechterhalten oder erlassen.

(4) Arbeitnehmer und Vertragspersonal, die in Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Informationen weitergegeben haben, dürfen aufgrund der Übermittlung der Informationen keine Benachteiligungen seitens ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die sie Dienstleistungen erbringen, erfahren.

Unterabsatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlicher Verstöße oder in Fällen, in denen es zu einer offenkundigen und schwerwiegenden, ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet worden ist.

(5) Dieser Artikel hindert die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten nicht daran, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu ergreifen.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen betreffend den Schutz der Informationsquelle, die in den Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 festgelegt sind.

Artikel 74 Informationsspeicher

(1) Die Agentur richtet in Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden einen Informationsspeicher ein, der eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährleistet, und verwaltet diesen.

Im Speicher erfasst werden Informationen über

  1. von der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gemäß Kapitel III und Artikel 64 und 65 sowie den Artikeln 77 bis 82 erteilte Zulassungen/Zeugnisse und entgegengenommene Erklärungen;
  2. von den qualifizierten Stellen im Namen der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 69 Absatz 3 erteilte Zulassungen/Zeugnisse und entgegengenommene Erklärungen;
  3. den qualifizierten Stellen von der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 69 erteilte Akkreditierungen, einschließlich Informationen über den Umfang der Akkreditierung und die gewährten Rechte;
  4. die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absätze 6 und 7 ergriffen wurden, sowie die entsprechenden Beschlüsse der Kommission;
  5. Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 8;
  6. Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 5;
  7. die Neuzuweisung der Zuständigkeit für Aufgaben durch die Mitgliedstaaten an die Agentur oder einen anderen Mitgliedstaat nach den Artikeln 64 und 65, einschließlich Einzelheiten zu den neu zugewiesenen Aufgaben;
  8. Beschlüsse der Kommission nach Artikel 67;
  9. Mitteilungen einzelner Flugzeitspezifikationspläne durch die zuständigen nationalen Behörden, die der Agentur auf der Grundlage der nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakte vorgelegt wurden, und die entsprechenden Stellungnahmen der Agentur nach Artikel 76 Absatz 7;
  10. Mitteilungen der Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf ein Problem im Zusammenhang mit der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und der gewährten Ausnahmen sowie der entsprechenden Empfehlungen der Agentur und Beschlüsse der Kommission nach Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten;
  11. Ersuchen der Mitgliedstaaten bezüglich anderer Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die entsprechenden Empfehlungen der Agentur nach Artikel 71 Absatz 3;
  12. Mitteilungen der Agentur und die entsprechenden Beschlüsse der Kommission nach Artikel 76 Absatz 4;
  13. Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden vorliegen und in Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Luftfahrzeugen stehen, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden;
  14. Angaben zur Umsetzung der internationalen Richtlinien und Empfehlungen nach Artikel 90 Absatz 4;
  15. Beschlüsse der Mitgliedstaaten und der Kommission, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 mitgeteilt worden sind, einschließlich Informationen über die gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben;
  16. von den Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 6 gewährte Ausnahmen sowie die entsprechenden Beschlüsse der Kommission;
  17. Maßnahmen der Agentur in Bezug auf Flüge über Konfliktgebieten, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 angewandt werden;
  18. sonstige Angaben, die erforderlich sein können, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden, die flugmedizinischen Sachverständigen und die flugmedizinischen Zentren tauschen über den Speicher Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten aus. Alle solche personenbezogenen Daten, einschließlich gesundheitsbezogener Daten, werden gemäß Artikel 21 strikt auf das zur Gewährleistung einer wirksamen Zertifizierung von Piloten und der Aufsicht hierüber erforderliche Maß beschränkt.

(3) Alle im Speicher erfassten personenbezogenen Daten, einschließlich gesundheitsbezogener Daten, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Agentur sorgen dafür, dass die Personen, deren personenbezogene Daten im Speicher verarbeitet werden, davon im Voraus Kenntnis erhalten.

(5) Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können die Mitgliedstaaten und die Agentur die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu im Speicher erfassten personenbezogenen Daten und auf Berichtigung und Löschung dieser personenbezogenen Daten strikt auf das zur Gewährleistung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt erforderliche Maß beschränken.

(6) Unbeschadet des Absatzes 7 erhalten die Kommission, die Agentur, die zuständigen nationalen Behörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt betraut sind, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen sicheren Online-Zugang zu allen im Speicher erfassten Informationen.

Die Kommission und die Agentur können gegebenenfalls bestimmte im Speicher erfasste, nicht in Absatz 2 genannte Informationen interessierten Kreisen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Die Agentur macht der Öffentlichkeit in jedem Fall folgende Informationen zugänglich:

  1. über die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen und die Abgabe von Erklärungen, die sie gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten hat;
  2. über Beschlüsse der Kommission oder eines Mitgliedstaats, die ihr gemäß Artikel 2 Absätze 6 und 7 mitgeteilt wurden;
  3. über Beschlüsse eines Mitgliedstaats, die ihr gemäß Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 2 mitgeteilt wurden.

(7) Die im Speicher erfassten Informationen werden durch geeignete Instrumente und Protokolle vor unbefugtem Zugriff geschützt. Der Zugang zu und die Weitergabe von Informationen nach Absatz 2 wird auf die für die Zertifizierung der medizinischen Tauglichkeit von Piloten und die Aufsicht hierüber zuständigen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung beschränkt. Begrenzter Zugang zu diesen Informationen kann auch anderen Befugten gewährt werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Speichers zu gewährleisten, insbesondere für die Zwecke der technischen Wartung. Personen, denen der Zugang zu Informationen mit personenbezogenen Daten gestattet ist, erhalten zuvor eine Schulung zu den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften über die Funktionsweise und Verwaltung des Speichers und detaillierter Anforderungen in Bezug auf:

  1. die technischen Aspekte der Einrichtung und Pflege des Speichers;
  2. die Klassifizierung der von der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden für die Erfassung im Speicher zu übermittelnden Informationen, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung solcher Informationen;
  3. die regelmäßige und standardisierte Aktualisierung der im Speicher erfassten Informationen;
  4. die Modalitäten der Weitergabe und der Veröffentlichung bestimmter im Speicher erfasster Informationen nach Absatz 6 dieses Artikels;
  5. die Klassifizierung der von den zuständigen nationalen Behörden, flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für die Erfassung im Speicher zu übermittelnden Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen;
  6. die Modalitäten für den Schutz der im Speicher erfassten Informationen vor unbefugtem Zugriff, die Beschränkung des Zugangs zu den Informationen und den Schutz aller im Speicher erfassten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere vor Löschung, Verlust, Änderung oder Weitergabe, die zufällig oder widerrechtlich erfolgen;
  7. die zulässige Höchstspeicherdauer für die im Speicher erfassten personenbezogenen Daten, einschließlich der Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten, die personenbezogene Daten darstellen;
  8. die detaillierten Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten und die Agentur die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu im Speicher erfassten personenbezogenen Daten und auf Berichtigung und Löschung dieser personenbezogenen Daten für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels einschränken können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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