Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 36)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator von Referenzwerten kann einen Antrag auf Anerkennung in der EU stellen. In diesem Antrag muss der Administrator umfassend auf die Regelungen, Strategien und Verfahren eingehen, die er zur Erfüllung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet hat. Mit der vorliegenden Verordnung soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der gesamten Union von Administratoren aus Nicht-EU-Ländern, die eine Anerkennung beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhalten.

(2) Der Antrag auf Anerkennung sollte auch Angaben zur Wahl des Referenzmitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 und zum rechtlichen Vertreter in dem Referenzmitgliedstaat enthalten. Auf der Grundlage dieser Angaben kann sich die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats davon überzeugen, dass der Referenzmitgliedstaat korrekt ermittelt wurde und in diesem Mitgliedstaat ein rechtlicher Vertreter des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators niedergelassen ist, der die Befugnis hat, gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 zu handeln.

(3) Damit die zuständige Behörde bewerten kann, ob sich aus den Geschäftsinteressen der Eigentümer des Antragstellers Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers und damit die Genauigkeit und Integrität der Referenzwerte beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und den Eigentumsverhältnissen seiner Mutterunternehmen machen.

(4) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführungsstrukturen die Unabhängigkeit des Administrators bei der Berechnung der Referenzwerte und der Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet, sollte der Antragsteller Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien machen.

(5) Für die Zwecke der Beurteilung, wie Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde erläutern, wie etwaige Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden und behoben werden.

(6) Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Robustheit der internen Kontrollstrukturen und Rahmen für die Aufsicht und Rechenschaftslegung beurteilen kann, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie übermitteln.

(7) Der Antrag auf Anerkennung sollte Informationen enthalten, die belegen, dass die Kontrollen in Bezug auf die Eingabedaten, auf deren Grundlage die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte berechnet werden, angemessen sind, um den Repräsentationsgrad, die Genauigkeit und die Integrität dieser Daten zu gewährleisten.

(8) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte für eine kontinuierliche oder künftige Verwendung in der Union geeignet sind, sodass sie letztlich in das Register nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgenommen werden können, sollte der Antrag auf Anerkennung eine Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen, sowie eine Beschreibung dieser Referenzwerte umfassen.

(9) Angaben zur Art und zu den Merkmalen der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte sind für die zuständige Behörde von Relevanz, um zu entscheiden, ob die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 unter Berücksichtigung einer der in jener Verordnung dargelegten Sonderregelungen beurteilt werden muss, die anwendbar sind auf Referenzwerte aus regulierten Daten sowie auf Rohstoff-Referenzwerte, die nicht auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

(10) Stuft der Antragsteller einen oder mehrere seiner Referenzwerte als signifikant oder nicht signifikant ein, so sollte er im Antrag auf Anerkennung auch Angaben zum Grad der Verwendung der betreffenden Referenzwerte in der Union machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Einstufung als signifikant bzw. nicht signifikant korrekt ist. Vom Antragsteller bereitgestellte Referenzwerte, die noch nicht in der Union verwendet werden und die aufgrund ihrer künftigen Verwendung in der Union in den Antrag auf Anerkennung aufgenommen wurden, werden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 als nicht signifikante Referenzwerte betrachtet.

(11) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(12) Die ESMa hat zu diesem Entwurf offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(13) Administratoren sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um die Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Vorschriften

(1) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator muss in einem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 die im Anhang aufgeführten Angaben machen.

(2) Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb die betreffenden Informationen nicht bereitgestellt werden.

Artikel 2 Format des Antrags

(1) Der Antrag auf Anerkennung wird in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht, sofern im Anhang nichts anderes gefordert wird. Die unter Punkt 8 des Anhangs genannten Dokumente werden entweder in einer in internationalen Finanzkreisen geläufigen Sprache oder in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht.

(2) Der Antrag auf Anerkennung wird auf elektronischem Weg oder, bei Einverständnis der jeweils zuständigen Behörde, in gedruckter Form eingereicht. Der elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung. Der Antragsteller gewährleistet, dass aus jedem eingereichten Dokument eindeutig hervorgeht, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht.

Artikel 3 Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

(1) Jegliche Strategien und Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet wurden und in einem Antrag beschrieben werden, enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:

  1. Angaben zur Identität der Person/-en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind;
  2. eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/-en;
  3. eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu ergreifen sind.

(2) Ist ein Antragsteller ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

.

Erforderliche Angaben im Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 Anhang

Abschnitt A
Angaben zur bereitstellenden Person und ihrem rechtlichen Vertreter in der Union

1. Allgemeine Angaben

  1. Vollständiger Name des Antragstellers und seine Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI).
  2. Geschäftsadresse im Sitzland.
  3. Rechtsform.
  4. Website, sofern vorhanden.
  5. Falls der Antragsteller in dem Drittstaat, in dem er ansässig ist, beaufsichtigt wird, Angaben zu seinem aktuellen Zulassungsstatus, einschließlich der Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittstaats und Link zum Register dieser zuständigen Behörde, sofern vorhanden; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, genaue Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen;
  6. Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers in der Union und in Drittstaaten, unabhängig davon, ob diese in oder außerhalb der EU einer Finanzmarktregulierung unterliegen, zusammen mit einer Beschreibung, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden;
  7. Falls der Antragsteller Teil einer Gruppe ist, Angaben zur Gruppenstruktur einschließlich eines Eigentümerverzeichnisses, aus der die Verbindungen zwischen jeglichen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ersichtlich sind; die in dieses Verzeichnis aufgenommenen (Tochter-)Unternehmen werden unter Angabe der vollständigen Bezeichnung, der Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung genannt.
  8. Eigenerklärung über den guten Leumund, gegebenenfalls unter Angabe von Folgendem:
    1. gegen den Antragsteller angestrengte vergangene und laufende Disziplinarverfahren jeglicher Art (außer eingestellte Verfahren);
    2. von einer Finanzbehörde verweigerte Zulassung oder Registrierung;
    3. von einer Finanzbehörde entzogene Zulassung oder Registrierung.

2. Rechtlicher Vertreter im Referenzmitgliedstaat

  1. Belege, die die Wahl des Referenzmitgliedstaats unter Anwendung der in Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Kriterien untermauern.
  2. In Bezug auf den rechtlichen Vertreter mit Sitz im Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011:
    1. vollständiger Name;
    2. Titel, im Fall einer natürlichen Person, oder Rechtsform, im Fall einer juristischen Person;
    3. im Fall einer juristischen Person, Gründungsurkunde, Satzung und andere Gründungsdokumente sowie Angaben dazu, ob sie von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
    4. Anschrift;
    5. E-Mail-Adresse;
    6. Telefonnummer;
    7. schriftliche Bestätigung der Befugnis des rechtlichen Vertreters, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 im Namen des Antragstellers zu handeln;
    8. Einzelheiten zur Ausübung der Aufsichtsfunktion durch den rechtlichen Vertreter in Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden dürfen;
    9. Name, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer eines Ansprechpartners bei dem rechtlichen Vertreter.

3. Organisationsstruktur und Unternehmensführung

  1. Die interne Organisationsstruktur des Leitungsgremiums, der Geschäftsleitung, der Aufsichtsfunktion und anderer interner Stellen mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, einschließlich:
    1. ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats und
    2. der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen.
  2. Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Beschäftigten des Administrators und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 handeln.
  3. Zahl der an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligten (temporären und dauerhaften) Beschäftigten.

4. Interessenkonflikte

  1. Strategien und Verfahren, die auf Folgendes abzielen:
    1. wie aktuelle und potenzielle Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, verhindert und behoben werden;
    2. besondere Umstände, die für den Antragsteller oder einen bestimmten vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwert, der in der Union verwendet werden darf, gelten, die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich wenn bei der Bestimmung des Referenzwerts eine Experteneinschätzung oder Ermessen ausgeübt wird, wenn der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts und wenn der Anbieter ein Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll.
  2. Für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie eine Liste aller ermittelten wesentlichen Interessenkonflikte, zusammen mit den entsprechenden Abhilfemaßnahmen.
  3. Die Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

5. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen

  1. Strategien und Verfahren zur Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, auch im Hinblick auf Folgendes:
    1. informationstechnische Systeme;
    2. das Risikomanagement, zusammen mit einer Darstellung der Risiken, die entstehen könnten und sich auf die Genauigkeit, die Integrität oder den Repräsentationsgrad des Referenzwerts oder die Kontinuität der Bereitstellung auswirken könnten, sowie der jeweiligen Abhilfemaßnahmen;
    3. die Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise der Aufsichtsfunktion im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/1011, wie in den nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards 1 oder ggf. in den entsprechenden Grundsätzen für finanzielle Referenzwerte der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vom 17. Juli 2013 (im Folgenden "IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte") bzw. den Grundsätzen für Ölpreismeldestellen der IOSCO vom 5. Oktober 2012 (im Folgenden "IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen") präzisiert, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Entfernung von Personen innerhalb der Aufsichtsfunktion;
    4. die Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise des Kontrollrahmens im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung oder Entfernung von für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;
    5. die Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise des Rechenschaftslegungsrahmens im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung oder Entfernung von für diesen Rahmen verantwortlichen Einzelpersonen;
  2. Notfallpläne für die vorübergehende Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts;
  3. Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Führungskräfte, Beschäftigte und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Anbieter in Anspruch nimmt oder kontrolliert.

6. Auslagerung von Aufgaben

Wird eine Tätigkeit ausgelagert, die zum Verfahren für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie zählt:

  1. die Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich der Leistungsvereinbarungen, aus denen die Einhaltung des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. der entsprechenden IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen hervorgeht;
  2. Einzelheiten zu den ausgelagerten Funktionen, es sei denn, diese Informationen sind bereits in den jeweiligen Verträgen enthalten;
  3. Strategien und Verfahren in Bezug auf die Aufsicht über die ausgelagerten Funktionen, es sei denn, diese Informationen sind bereits in den jeweiligen Verträgen enthalten.

7. Einhaltung der IOSCO-Grundsätze

  1. Sofern verfügbar, eine durch einen unabhängigen externen Prüfer vorgenommene Bewertung der Einhaltung der am 17. Juli 2013 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der am 5. Oktober 2012 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für Ölpreismeldestellen.
  2. Sofern verfügbar, in Fällen, in denen der Antragsteller einer Aufsicht unterliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller angesiedelt ist, die die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten IOSCO-Grundsätze bestätigt.

8. Sonstige Informationen

  1. Dem Antragsteller steht es frei, jegliche zusätzliche Angaben zu seinem Antrag zu machen, die ihm zweckmäßig erscheinen.
  2. Der Antragsteller übermittelt diese Angaben in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form.

Abschnitt B
Angaben zu den Referenzwerten

9. Beschreibung der bestehenden oder künftigen Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die in der Union verwendet werden dürfen

  1. Eine Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden, und, sofern verfügbar, ihre internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number, ISIN).
  2. Eine Beschreibung der bereitgestellten und in der Union bereits verwendeten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, einschließlich einer Beschreibung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den/die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll und der Angabe der Quellen, die für diese Beschreibungen herangezogen wurden, sowie ggf. eine Beschreibung der Kontributoren zu dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie.
  3. Eine Liste aller Referenzwerte, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und, sofern verfügbar, ihre ISIN.
  4. Eine Beschreibung der Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, einschließlich einer Beschreibung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den/die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll und der Angabe der Quellen, die für diese Beschreibungen herangezogen wurden, sowie ggf. eine Beschreibung der Kontributoren zu dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie.
  5. Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b und d genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie als Referenzwert aus regulierten Daten im Sinne der Definition des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 betrachtet werden kann und daher die Ausnahmebestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung gelten.
  6. Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b und d genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie als Rohstoff-Referenzwert im Sinne der Definition des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/1011 betrachtet werden kann und nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, sowie Belege der Umsetzung der besonderen Anforderungen gemäß Artikel 19 und Anhang II der genannten Verordnung bzw. der einschlägigen IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen.
  7. Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b und d genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie als Referenzzinssatz im Sinne der Definition des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2016/1011 betrachtet werden kann, sowie Belege der Umsetzung der besonderen Anforderungen gemäß Artikel 18 und Anhang I.
  8. Jegliche Belege, die untermauern, dass ein unter Buchstabe b genannter Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie innerhalb der Union in einem Ausmaß genutzt wird, das es erlaubt, den Referenzwert oder alle Referenzwerte der Referenzwert-Familie entweder als signifikanten Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder als nicht signifikanten Referenzwerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 derselben Verordnung (EU) 2016/1011 einzustufen. Für die Bewertung des Nennwerts von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, des nominalen Werts von Derivaten und des Nettoinventarwerts von Investmentfonds, die innerhalb der Union auf Drittlands-Referenzwerte Bezug nehmen, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf diese Referenzwerte innerhalb einer Kombination von Referenzwerten, werden die zu übermittelnden Angaben, soweit möglich, auf der Grundlage der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission 2 ermittelt.
  9. Die Gründe, aus denen der Administrator eine der Ausnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 für signifikante Referenzwerte bzw. Artikel 26 Absatz 1 jener Verordnung für nicht signifikante Referenzwerte auf einen Referenzwert anwendet; die Angaben sind, soweit möglich, in dem Format zu machen, dass in den nach Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Durchführungsstandards 3 festgelegt ist.
  10. Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an einer Referenzwert-Bestimmung oder -Veröffentlichung.
  11. Angaben über die vom Anbieter zu ergreifenden Maßnahmen bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder ggf. den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen.

10. Eingabedaten und Methodik

  1. Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie, Strategien und Verfahren in Bezug auf die Eingabedaten, auch im Hinblick auf Folgendes:
    1. die Art der verwendeten Eingabedaten, die Priorität der Nutzung und die Ausübung von Ermessen oder einer Experteneinschätzung;
    2. jegliche Verfahren, die gewährleisten sollen, dass die Eingabedaten ausreichend, geeignet und überprüfbar sind;
    3. die Kriterien zur Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator und des Auswahlverfahrens für Kontributoren;
    4. die Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und das Verfahren zur Validierung der Eingabedaten.
  2. Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik:
    1. eine Beschreibung der Methodik und insbesondere ihrer wichtigsten Elemente im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011, wie in den nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards 4 präzisiert;
    2. Strategien und Verfahren, auch im Hinblick auf Folgendes:
      • Maßnahmen zur Validierung und Überprüfung der Methodik, einschließlich durchgeführte Testläufe und Rückvergleiche;
      • Konsultationsverfahren zu jeglichen vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik.

1) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.01.2018 S. 11).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Muster für die Konformitätserklärung, die von Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und gepflegt werden muss (ABl. L 202 vom 09.08.2018 S. 9).

4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der näheren Angaben, die von Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen an der Methodik gefordert werden (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).

ENDE

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