Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 43)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben die zuständige Behörde mit einem Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Referenzwert-Administrators je nach Merkmalen des Antragstellers oder der in der Union bereitgestellten und zur Verwendung bestimmten Referenzwerte erhalten sollte. Diese Spezifizierung der im Antrag auf Zulassung und im Antrag auf Registrierung zu liefernden Angaben fördert einen gemeinsamen und einheitlichen Prozess in der gesamten Union.
(2) Die zuständige Behörde benötigt die in dieser Verordnung festgelegten Angaben, um beurteilen zu können, ob die Vorkehrungen, die der um Zulassung oder Registrierung nachsuchende Antragsteller getroffen hat, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen.
(3) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob sich aus der Benchmark-Tätigkeit und den geschäftlichen Interessen der Eigentümer des Antragstellers etwaige Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts beeinträchtigen und somit die Genauigkeit und Integrität des Referenzwerts beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller verpflichtet sein, Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und zu den Eigentumsverhältnissen seines Mutterunternehmens zu machen.
(4) Der Antragsteller sollte Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien bei der Berechnung des Referenzwerts machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts und die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten strukturell gewährleistet.
(5) Der Antragsteller sollte Informationen über seine Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung, Minderung und Offenlegung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bereitsteller von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien liefern. Bei kritischen Referenzwerten sollte der Antragsteller aufgrund der größeren Systemrelevanz der zuständigen Behörde eine aktuelle Bestandsaufnahme bestehender Interessenkonflikte übermitteln und darlegen, wie damit umgegangen wird.
(6) Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Solidität der internen Kontrollstruktur sowie der Rahmen für Aufsicht und Rechenschaftslegung bewerten kann, sollte der Antragsteller die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten zur Bereitstellung von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien mitteilen. Die zuständige Behörde benötigt diese Informationen, um beurteilen zu können, ob diese Strategien und Verfahren den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen.
(7) Der Antrag sollte auch Informationen enthalten, durch die gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Kontrollen der Eingabedaten, die zur Bestimmung der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte verwendet werden, ausreichen, um die Repräsentativität, Genauigkeit und Integrität dieser Daten zu gewährleisten, und dass die bei der Berechnung der Referenzwerte angewandte Methodik alle in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgeschriebenen Merkmale aufweist.
(8) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, inwieweit der Referenzwert tatsächlich die von ihm zu messende wirtschaftliche Realität abbildet, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eine Beschreibung der bereitgestellten oder bereitzustellenden Referenzwerte oder Referenzwert-Familien und der Art von Referenzwert, zu der sie gehören, vorlegen. Die Art des Referenzwerts ist nach bestem Wissen des Antragstellers zu ermitteln und sollte unter Angabe der verwendeten Datenquellen mitgeteilt werden, damit die zuständige Behörde sich ein Bild von der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Informationen machen kann.
(9) Wenn es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sollte der Inhalt eines Antrags auf Zulassung oder Registrierung genau festgelegt werden, da der organisatorische Aufbau des Administrators sich stark von dem juristischer Personen unterscheidet.
(10) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
(11) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(12) Administratoren sollte für die Vorbereitung der Anträge und die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards ausreichend Zeit eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Antrag nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält, soweit angebracht, folgende Angaben:
(2) Der Antrag kann nur dann Angaben auf Ebene einer Referenzwert-Familie enthalten, wenn die Familie keinen Referenzwert enthält, der in die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellte Liste kritischer Referenzwerte aufgenommen wurde.
(3) Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb diese Angaben nicht bereitgestellt werden.
(4) Wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird, braucht er die unter Nummer 1 Buchstaben f bis j von Anhang I bzw. Anhang II genannten Informationen gegebenenfalls nicht zu übermitteln.
Artikel 2 Angaben zu Arten von Referenzwerten
(1) Der Antragsteller kann die in Anhang I Nummer 6 bzw. in Anhang II Nummer 6 verlangten Angaben in Form einer Zusammenfassung liefern, wenn der bereitgestellte Referenzwert kein signifikanter Referenzwert ist.
(2) Nicht beaufsichtigte Unternehmen, die kritische und signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang I aufgeführten Angaben.
(3) Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nichtkritische Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Angaben.
(4) Antragsteller, die nur nichtsignifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 2 aufgeführten Angaben.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 sehen Antragsteller, die nur Referenzwerte aus regulierten Daten bereitstellen, von der Übermittlung der unter Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv von Anhang I und Anhang II aufgeführten Angaben ab.
(6) Antragsteller, die nur Referenzzinssätze bereitstellen, übermitteln die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Angaben und geben an' wie die spezifischen Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden' wenn gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 ergänzend zu oder anstelle der Anforderungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten.
(7) Antragsteller, die nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, wenn sie ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen sind oder einen kritischen Referenzwert bereitstellen. Beaufsichtigte Unternehmen, die keine kritischen Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Informationen. Der Antragsteller gibt an, wie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 für Rohstoff-Referenzwerte erfüllt werden' für die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 anstelle der Anforderungen des Titels II die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 Anwendung finden.
Artikel 3 Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren
(1) In einem Antrag beschriebene Strategien und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:
(2) Ist ein Antragsteller Teil einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2018
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
| Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu liefern sind | Anhang I |
1. Allgemeine Angaben
2. Organisationsstruktur und Unternehmensführung
3. Interessenkonflikte
4. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen
5. Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien
6. Eingabedaten und Methodik
7. Auslagerung von Aufgaben
In Fällen, in denen eine zum Verfahren für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gehörige Tätigkeit ausgelagert wird:
8. Sonstige Informationen
2) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
| Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorzulegen sind | Anhang II |
"A"= "Anzugeben"
"N/A"= "Nicht anzugeben"
| Laufende Nummer in Anhang I | Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nichtkritische Referenzwerte bereitstellen | Unternehmen, die nur nichtsignifikante Referenzwerte bereitstellen | |
| 1) Allgemeine Angaben | |||
| 1a) | Vollständiger Name | A | A |
| 1b) | Anschrift | A | A |
| 1c) | Rechtsform | A | A |
| 1d) | Website | A | A |
| 1e) | Kontaktperson | A | A |
| 1f) | Derzeitiger Zulassungsstatus | A 1 | A 1 für beaufsichtigte Unternehmen N/a für nicht beaufsichtigte Unternehmen |
| 1g) | Relevante Tätigkeiten | A 1 | a 1 |
| 1h) | Gründungsunterlagen | a 1 | a 1 |
| 1i) | Gruppenstruktur | a 1 | a 1 |
| 1j) | Eigenerklärung über den guten Leumund | a 1 | a 1 |
| 1k) | Anzahl der Referenzwerte | A | A |
| 2) Organisationsstruktur und Unternehmensführung | |||
| 2a) | Interne Organisationsstruktur | A | A |
| 2b) | Beschäftigte | A | A |
| 2c) | Humanressourcen | A | N/A |
| 3) Interessenkonflikte | |||
| 3a) | Strategien und Verfahren | A 2 | A 2(in Form einer Zusammenfassung) |
| 3b) | Wesentliche Interessenkonflikte | A | N/A |
| 3c) | Vergütungsstruktur | A | A |
| 4) Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen | |||
| 4a) | Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts zusammenhängen | A | a 3 (in Form einer Zusammenfassung) |
| 4b) | Interne Regelungen für die Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts | A | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 4c) | Interne Meldung von Verstößen | A | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 5) Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte | |||
| 5a) | Beschreibung | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 5b) | Zugrundeliegender Markt | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 5c) | Kontributoren | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 5d) | Korrekturen | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 5e) | Änderung und Einstellung eines Referenzwerts | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 6) Eingabedaten und Methodik | |||
| 6a)(i) | Beschreibung der verwendeten Eingabedaten | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 6a)(ii) | Eingabedaten - ausreichend, geeignet und überprüfbar | a 4 | A 5 (in Form einer Zusammenfassung) |
| 6a)(iii) | Kontributoren | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 6a)(iv) | Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und Verfahren zur Validierung der Eingabedaten | A 6 | N/A |
| 6b)(i) | Beschreibung der Methodik | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 6b)(ii)(1) | Validierung/Überprüfung | a 4 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 6b)(ii)(2) | Wesentliche Änderungen | a 6 | N/A |
| 7) Auslagerung von Aufgaben | |||
| 7a) | Verträge | a 6 | N/A |
| 7b) | Ausgelagerte Funktionen | a 6 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 7c) | Kontrolle | a 6 | a (in Form einer Zusammenfassung) |
| 8) Sonstige Informationen | |||
| 8a) | Zusätzliche Informationen | A | A |
| 8b) | Form | A | A |
| 1) Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird.
2) Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben abzusehen. 3) Bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert kann ein Antragsteller von der Lieferung der in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben (außer den Angaben zur Schaffung und Unterhaltung einer permanenten Aufsichtsfunktion) und bei einigen der zum Kontroll- und Rechenschaftslegungsrahmen zu liefernden Angaben von den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Angaben absehen. 4) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann diese Angaben für seine nicht signifikanten Referenzwerte in Form einer Zusammenfassung liefern. 5) Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der Angaben zur Überprüfbarkeit der Eingabedaten abzusehen. 6) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann die Lieferung dieser Angaben auf die von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwerte beschränken. |
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(Stand: 05.02.2026)
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