Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 41)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das im Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegte Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU soll Unterstützung in Überforderungssituationen leisten, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, eine wirksame Reaktion zu gewährleisten.

(3) In den letzten Jahren hat die Zahl schwerer Waldbrände in Europa stark zugenommen, was ernste wirtschaftliche, ökologische und soziale Folgen hat. Insbesondere die Waldbrandperioden der Jahre 2017 und 2018 haben gezeigt, dass für den Fall vorgesorgt werden muss, dass mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von gravierenden Katastrophen betroffen sind.

(4) Die Veränderungen hinsichtlich des Waldbrandrisikos haben gezeigt, dass die Bewältigungskapazitäten auf Unionsebene Lücken aufweisen. Besonders deutlich wurde dies während der Waldbrandsaison 2017, in der die über das Unionsverfahren zur Verfügung gestellten Kapazitäten nicht ausreichten, um den Bedürfnissen der hilfeersuchenden Länder gerecht zu werden.

(5) Die anfängliche Zusammensetzung von rescEU sollte daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU so schnell wie möglich festgelegt werden und sollte auf der Grundlage des ersten Durchführungsbeschlusses Waldbrandbekämpfungskapazitäten umfassen, um auf Flächenbrände reagieren zu können. Aufgrund der notwendigen Flexibilität während der Übergangszeit gemäß Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte die Zahl der rescEU-Kapazitäten in künftigen Durchführungsbeschlüssen vorläufig festgelegt werden.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten die Qualitätsanforderungen für die Waldbrandbekämpfungskapazitäten im Rahmen von rescEU nach Konsultation der Mitgliedstaaten festgelegt werden und auf anerkannten internationalen Standards beruhen, soweit diese vorhanden sind. Angesichts des Fehlens internationaler Standards für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft sollten die Qualitätsanforderungen für die betreffenden Waldbrandbekämpfungskapazitäten auf der Grundlage der bestehenden allgemeinen Anforderungen für Module im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und der bewährten Methoden im Rahmen des Unionsverfahrens festgelegt werden. Diese Qualitätsanforderungen sollten in einem Anhang zu diesem Beschluss festgelegt werden.

(7) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin müssen in diesem Beschluss die Kosten definiert werden, für die die Union im Rahmen von rescEU während der Übergangszeit finanzielle Unterstützung leistet.

(8) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten die im Übergangszeitraum vorgesehenen direkten Finanzhilfen für rescEU-Kapazitäten auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms vergeben werden.

(9) Mit Inkrafttreten des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 am 21. März 2019 sind die im Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission 3 festgelegten Vorschriften über den Umgang mit vorübergehenden Engpässen bei außergewöhnlichen Katastrophen hinfällig geworden. Aus Gründen der Kohärenz sollte Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gestrichen werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses

- haben folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

  1. die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen;
  2. die Finanzierung von Kapazitäten während der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Übergangszeit.

Artikel 2 Anfängliche Zusammensetzung von rescEU

(1) rescEU setzt sich aus Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft umfassen:

  1. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen,
  2. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern.

(3) Die Qualitätsanforderungen für die in Absatz 2 genannten Kapazitäten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3 Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten

(1) Die Kommission legt in dem jährlichen Arbeitsprogramm die Kriterien für die Gewährung direkter Finanzhilfen zur Deckung der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten fest, die erforderlich sind, um schnellen Zugang zu den in Artikel 2 vorgesehenen Kapazitäten zu gewährleisten.

(2) Die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten umfassen Bereitschaftskosten, darunter gegebenenfalls Wartungskosten, Personalkosten, Kosten für die Ausbildung einschließlich der Ausbildung der Besatzungsmitglieder und des technischen Personals, Lagerkosten, Versicherungskosten sowie andere Kosten, die erforderlich sind, um die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.

Artikel 4 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU

Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird gestrichen.

Artikel 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2019

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924.

2) Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl L 77 I vom 20.03.2019 S. 1.).

3) Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 06.11.2014 S. 1.).

.

Qualitätsanforderungen für rescEU-Kapazitäten Anhang

1. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen

Aufgaben
  • Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten
  • 2 Flugzeuge mit einer Mindestkapazität von je 3.000 Litern oder 1 Flugzeug mit einer Mindestkapazität von 8.000 Litern 1,
  • Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten
  • Flugzeug,
  • mindestens zwei Besatzungen,
  • technisches Personal,
  • Feld-Wartungssatz,
  • Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.
Autarkie
  • Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,
  • Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.
Einsatz
  • startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion 2,
  • Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2.000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.
1) Diese Anforderungen können je nach Entwicklung des Markts für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen, auch im Hinblick auf Ersatzteile, überprüft und angepasst werden.

2) Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

2. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern

Aufgaben
  • Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten
  • 1 Hubschrauber mit einem Mindestkapazität von 3.000 Litern 1,
  • Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten
  • Hubschrauber mit mindestens zwei Besatzungen,
  • technisches Personal,
  • Löschwasseraußenlastbehälter oder Löschwassertank mit Auslösevorrichtung,
  • 1 Wartungssatz,
  • 1 Ersatzteilsatz,
  • Rettungswinden,
  • Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.
Autarkie
  • Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,
  • Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.
Einsatz
  • startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion 2,
  • Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2.000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.
1) Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 35 des Beschlusses 1313/2013/EU und in begründeten Fällen (nach Bewertung der regionalen Gefährdungslage) können die Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern maximal drei Hubschrauber mit einer Gesamtkapazität von mindestens 3.000 Litern umfassen.

2) Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.


ENDE

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