Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 41A;
Beschl. (EU) 2019/1930 - ABl. L 299 vom 20.11.2019 S. 55;
Beschl.(EU) 2020/414 - ABl. LI 82 vom 19.03.2020 S. 1A;
Beschl.(EU) 2020/452 - ABl. LI 94 vom 27.03.2020 S. 1Inkrafttreten GültigA;
Beschl. (EU) 2021/88 - ABl. L 30 vom 28.01.2021 S. 6A;
Beschl. (EU) 2021/1886 - ABl. L 386 vom 29.10.2021 S. 35)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das im Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegte Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU soll Unterstützung in Überforderungssituationen leisten, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, eine wirksame Reaktion zu gewährleisten.

(3) In den letzten Jahren hat die Zahl schwerer Waldbrände in Europa stark zugenommen, was ernste wirtschaftliche, ökologische und soziale Folgen hat. Insbesondere die Waldbrandperioden der Jahre 2017 und 2018 haben gezeigt, dass für den Fall vorgesorgt werden muss, dass mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von gravierenden Katastrophen betroffen sind.

(4) Die Veränderungen hinsichtlich des Waldbrandrisikos haben gezeigt, dass die Bewältigungskapazitäten auf Unionsebene Lücken aufweisen. Besonders deutlich wurde dies während der Waldbrandsaison 2017, in der die über das Unionsverfahren zur Verfügung gestellten Kapazitäten nicht ausreichten, um den Bedürfnissen der hilfeersuchenden Länder gerecht zu werden.

(5) Die anfängliche Zusammensetzung von rescEU sollte daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU so schnell wie möglich festgelegt werden und sollte auf der Grundlage des ersten Durchführungsbeschlusses Waldbrandbekämpfungskapazitäten umfassen, um auf Flächenbrände reagieren zu können. Aufgrund der notwendigen Flexibilität während der Übergangszeit gemäß Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte die Zahl der rescEU-Kapazitäten in künftigen Durchführungsbeschlüssen vorläufig festgelegt werden.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten die Qualitätsanforderungen für die Waldbrandbekämpfungskapazitäten im Rahmen von rescEU nach Konsultation der Mitgliedstaaten festgelegt werden und auf anerkannten internationalen Standards beruhen, soweit diese vorhanden sind. Angesichts des Fehlens internationaler Standards für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft sollten die Qualitätsanforderungen für die betreffenden Waldbrandbekämpfungskapazitäten auf der Grundlage der bestehenden allgemeinen Anforderungen für Module im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und der bewährten Methoden im Rahmen des Unionsverfahrens festgelegt werden. Diese Qualitätsanforderungen sollten in einem Anhang zu diesem Beschluss festgelegt werden.

(7) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin müssen in diesem Beschluss die Kosten definiert werden, für die die Union im Rahmen von rescEU während der Übergangszeit finanzielle Unterstützung leistet.

(8) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten die im Übergangszeitraum vorgesehenen direkten Finanzhilfen für rescEU-Kapazitäten auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms vergeben werden.

(9) Mit Inkrafttreten des Beschlusses (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates 2 am 21. März 2019 sind die im Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission 3 festgelegten Vorschriften über den Umgang mit vorübergehenden Engpässen bei außergewöhnlichen Katastrophen hinfällig geworden. Aus Gründen der Kohärenz sollte Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gestrichen werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses

- haben folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand19 20 20a

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

  1. die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen;
  2. die Finanzierung von Kapazitäten während der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Übergangszeit;
  3. geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport;
  4. geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3;
  5. geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung;
  6. die Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen;
  7. die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten rescEU-Kapazitäten.

Artikel 1a Begriffsbestimmungen19

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. "Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport (MEDEVAC)" eine Bewältigungskapazität, die für die Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und nicht ansteckenden Krankheiten, darunter Patienten, die Intensivbehandlungen benötigen, und Patienten, die während des Transports auf Bahren immobilisiert werden müssen, sowie leicht verletzte Patienten, genutzt werden kann.

2. "EMT-Typ 3" ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist und eine komplexe stationäre chirurgische Behandlung überwiesener Patienten einschließlich Intensivpflegekapazitäten gewährleistet.

Artikel 2 Anfängliche Zusammensetzung von rescEU19 20 21 21a

(1) rescEU umfasst folgende Kapazitäten:

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Kapazitäten zählen:

  1. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen,
  2. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern,
  3. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport,
  4. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport,
  5. Kapazitäten für EMT-3-Notfallteams für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten,
  6. Bevorratung medizinischer Gegenmaßnahmen oder persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Sinne des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4;
  7. Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination ("CBRN-Dekontamination");
  8. Bevorratungskapazitäten für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Vorfälle.

(3) Die Qualitätsanforderungen für die in Absatz 2 genannten Kapazitäten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3 Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten

(1) Die Kommission legt in dem jährlichen Arbeitsprogramm die Kriterien für die Gewährung direkter Finanzhilfen zur Deckung der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten fest, die erforderlich sind, um schnellen Zugang zu den in Artikel 2 vorgesehenen Kapazitäten zu gewährleisten.

(2) Die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten umfassen Bereitschaftskosten, darunter gegebenenfalls Wartungskosten, Personalkosten, Kosten für die Ausbildung einschließlich der Ausbildung der Besatzungsmitglieder und des technischen Personals, Lagerkosten, Versicherungskosten sowie andere Kosten, die erforderlich sind, um die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.

Artikel 3a Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3, medizinische Bevorratung, CBRN-Dekontamination und Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz19 21

Bei der Berechnung der gesamten förderfähigen Kosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang Ia des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.

Artikel 3b - gestrichen -19 21

Artikel 3c - gestrichen -20 21

Artikel 3d Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen 20

Bei der Einrichtung von rescEU-Kapazitäten, die erforderlich sind, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

  1. die Unvorhersehbarkeit oder den außergewöhnlichen Charakter einer Katastrophe;
  2. das Ausmaß einer Katastrophe, beispielsweise eine sehr hohe Anzahl von Todesopfern, Verletzten oder Flüchtenden;
  3. die lange Dauer einer Katastrophe;
  4. den Grad der Komplexität einer Katastrophe;
  5. das potenzielle Risiko einer schwerwiegenden Störung des Funktionierens des Staates, einschließlich Störungen der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Dienstleistungen oder der öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Störungen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates 5;
  6. die geografische Reichweite, einschließlich eines möglichen Übergreifens der Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus;
  7. sonstige Faktoren wie die vollständige Aktivierung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates oder die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 3e Zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtete rescEU-Kapazitäten20 21 21a

(1) Kapazitäten für Ereignisse, die in mindestens zwei der in Artikel 3d genannten Kategorien fallen, werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(2) Für jede rescEU-Kapazität gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüft die Kommission, ob die Kapazität eingerichtet werden kann, um Risiken mit geringer Wahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis h genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(4) Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis h genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.

Artikel 3f - gestrichen -21 21a

Artikel 4 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU

Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird gestrichen.

Artikel 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2019

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924.

2) Beschluss (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl L 77 I vom 20.03.2019 S. 1.).

3) Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 06.11.2014 S. 1.).

4) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 05.11.2013 S. 1).

5) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 75).

.

Qualitätsanforderungen für rescEU-Kapazitäten Anhang19 20 21 21a

1. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen

Aufgaben
  • Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten
  • 2 Flugzeuge mit einer Mindestkapazität von je 3.000 Litern oder 1 Flugzeug mit einer Mindestkapazität von 8.000 Litern 1,
  • Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten
  • Flugzeug,
  • mindestens zwei Besatzungen,
  • technisches Personal,
  • Feld-Wartungssatz,
  • Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.
Autarkie
  • Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,
  • Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.
Einsatz
  • startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion 2,
  • Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2.000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.
1) Diese Anforderungen können je nach Entwicklung des Markts für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen, auch im Hinblick auf Ersatzteile, überprüft und angepasst werden.

2) Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

2. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern

Aufgaben
  • Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten
  • 1 Hubschrauber mit einem Mindestkapazität von 3.000 Litern 1,
  • Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten
  • Hubschrauber mit mindestens zwei Besatzungen,
  • technisches Personal,
  • Löschwasseraußenlastbehälter oder Löschwassertank mit Auslösevorrichtung,
  • 1 Wartungssatz,
  • 1 Ersatzteilsatz,
  • Rettungswinden,
  • Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.
Autarkie
  • Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,
  • Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.
Einsatz
  • startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion 2,
  • Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2.000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.
1) Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 35 des Beschlusses 1313/2013/EU und in begründeten Fällen (nach Bewertung der regionalen Gefährdungslage) können die Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern maximal drei Hubschrauber mit einer Gesamtkapazität von mindestens 3.000 Litern umfassen.

2) Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

3. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport

Aufgaben
  • Lufttransport zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen in der Union, einschließlich Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges
Kapazitäten
  • Luftfahrzeuge mit Kapazitäten für die Beförderung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten pro Flug
  • Flugbereitschaft Tag und Nacht
Hauptkomponenten
  • System für die sichere medizinische Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges, einschließlich Intensivpflege 1:
    • angemessen ausgebildetes medizinisches Personal zur Versorgung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten
    • spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur Versorgung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges
    • geeignete Verfahren zur Isolierung und Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Lufttransports
  • Unterstützung:
    • Luftfahrzeugbesatzung entsprechend der Anzahl der Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und der Flugdauer
    • geeignete Verfahren für den Umgang mit Ausrüstungen und Abfällen sowie für die Dekontaminierung gemäß festgelegten internationalen Standards, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union
Autarkie
  • Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls
  • Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen
Einsatz
  • startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots
  • für interkontinentale Evakuierungen: Fähigkeit zur Durchführung eines 12-stündigen Flugs ohne Neubetankung
1) Ein solches System kann ein containergestütztes Konzept beinhalten.

4. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport

Aufgaben
  • Lufttransport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen in der Union
Kapazitäten
  • Luftfahrzeuge mit einer Gesamtkapazität zum Transport von mindestens sechs Intensivpatienten und mit einer Kapazität zur Beförderung von Patienten auf Bahren und/oder sitzenden Patienten
  • Flugbereitschaft Tag und Nacht
Hauptkomponenten
  • Medizinische Behandlung während des Fluges, einschließlich Intensivpflege:
    • angemessen ausgebildetes medizinisches Personal für die medizinische Behandlung verschiedener Kategorien von Patienten an Bord
    • spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur kontinuierlichen Versorgung der verschiedenen Kategorien von Patienten während des Fluges
    • geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Transports und der Behandlung von Patienten während des Fluges
  • Unterstützung:
    • Luftfahrzeugbesatzung und medizinisches Personal entsprechend der Anzahl und Kategorien der Patienten und der Flugdauer
Autarkie
  • Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls
  • Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen
Einsatz
  • startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots
  • für Flugzeuge: Fähigkeit zur Durchführung eines 6-stündigen Flugs ohne Neubetankung

5. Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam des Typs 3 (EMT 3) für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten

Aufgaben
  • Stationäre Versorgung überwiesener Patienten und Durchführung komplexer chirurgischer Eingriffe gemäß der globalen EMT-Initiative der WHO
Kapazitäten
  • Mindestbehandlungskapazität im Einklang mit den Standards der globalen EMT-Initiative der WHO
  • Tages- und Nachtdienste (erforderlichenfalls rund um die Uhr)
Hauptkomponenten
  • Im Einklang mit den Standards der globalen EMT-Initiative der WHO
Autarkie
  • Das Team sollte während des gesamten Einsatzes autark sein. Neben Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gelten zusätzlich die Standards der globalen EMT-Initiative der WHO
Einsatz
  • startbereit spätestens 48 bis 72 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots, einsatzfähig vor Ort innerhalb von 5 bis 7 Tagen
  • Mindestdauer der Einsatzfähigkeit: 8 Wochen außerhalb der Union, 14 Tage innerhalb der Europäischen Union.
6. Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen und/oder persönlichen Schutzausrüstungen für die Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
Aufgaben
  • Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, einschließlich Impfstoffen oder Therapeutika, medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönlichen Schutzausrüstungen oder Labormaterial, zum Zwecke der Vorbereitung und Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr 1.
Kapazitäten
  • Angemessene Anzahl von Impfstoffdosen für Personen, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren als Risikopersonen 2 gelten.
  • Angemessene Anzahl von therapeutischen Dosen, die für die Behandlung von einem oder mehreren Krankheitsfällen infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren erforderlich sind.
  • Impfstoffe und Therapeutika müssen einer der folgenden Anforderungen genügen:
    • Marktzulassung durch die EMA;
    • Empfehlung der EMa oder der nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats für den Einsatz im Härtefall ("compassionate use") oder Notfall;
    • Empfehlung der WHO für den erweiterten Einsatz oder den Einsatz im Notfall und Zustimmung mindestens einer nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats.
  • Angemessene medizinische Ausrüstung für die Intensivpflege 3, um die Behandlung eines oder mehrerer Krankheitsfälle infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Einklang mit den WHO-Standards zu unterstützen.
  • Angemessene Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen 4 für Einzelpersonen 5, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gemäß den ECDC- und WHO-Standards als Risikopersonen gelten.
  • Angemessene Menge von Labormaterial, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial 6, um die Kapazitäten für die Labordiagnose in einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zu gewährleisten.
Hauptkomponenten
  • Geeignete Lagereinrichtungen in der Union 7 und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung.
  • Gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte.
  • Entsprechend geschultes Personal für die Handhabung und Verabreichung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte.
Einsatz
  • Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
1) Gemäß der Definition in Beschluss Nr. 1082/2013/EU.

2) Zu den Risikopersonen gehören u. a.: potenzielle Hochrisiko-Kontaktpersonen, Ersthelfer, Labormitarbeiter, medizinische Fachkräfte, Familienangehörige und sonstige als schutzbedürftig eingestufte Personengruppen.

3) Dies kann u. a. Beatmungsgeräte für die Intensivpflege umfassen.

4) Dies umfasst folgende Kategorien: i) Augenschutz, ii) Handschutz, iii) Atemschutz, iv) Körperschutz und v) Fußschutz.

5) Siehe Fußnote 2.

6) Dies kann unter anderem RT-PCR-Reagenzien wie Enzyme, RNA-Extraktionsreagenzien, RNA-Extraktionsmaschinenzeit, PCR-Maschinenzeit, Primer- und Sondenreagenzien, Positivkontrollreagenzien, PCR-Laborverbrauchsmaterialien (z.B. Röhren, Platten) und Desinfektionsmittel umfassen.

7) Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck "in der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

7. Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination21

Aufgaben
  • Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen oder betroffenen Personen, einschließlich Todesopfern.
Kapazitäten
  • Ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen und Sachbeweisen;
  • falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von mindestens 200 ambulanten Personen pro Stunde und 20 nicht ambulanten Personen pro Stunde, einschließlich Todesopfern;
  • Fähigkeit zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;
  • Fähigkeit, innerhalb eines sicheren Umkreises provisorische Dekontaminationsanlagen zu errichten, den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten.
Hauptkomponenten
  • Geeignete Ausrüstungen, Technologien und Lösungen zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;
  • geeignete Ausrüstung zur Überwachung der Dekontamination;
  • geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen und Fähigkeiten;
  • falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination ambulanter und nicht ambulanter Personen;
  • geeignete Fähigkeiten und Verfahren, um den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten;
  • geeignete persönliche Schutzausrüstungen für die sichere Arbeit in einer kontaminierten Umgebung während der gesamten Einsatzdauer;
  • ausreichende Pumpsysteme und Behälter für die lokale Wasserförderung und -speicherung;
  • sichere Abfallbewirtschaftungssysteme und -verfahren während und nach der Dekontamination, einschließlich Lösungen für die zeitweilige und sichere Lagerung von kontaminierten Abfällen, Pumpen, Abfallverbrennungsrückständen, kontaminiertem Wasser und Abwasserbehandlungsanlagen. Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, einschließlich kontaminierten Wassers und anderer Nebenprodukte, erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder internationalen Vorschriften oder den Rechtsvorschriften des Gastlandes, je nachdem, welche Vorschriften strenger sind, und mit Unterstützung des Gastlandes.
Autarkie
  • Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung;
  • Fähigkeit zur Dekontamination des eigenen Personals.
Einsatz
  • Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots;
  • Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgender Tage aufrechtzuerhalten.

8. Bevorratung für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahrstoffe und/oder persönliche Schutzausrüstung zur Unterstützung im CBRN-Bereich

Aufgaben
  • Bevorratung für CBRN-Schutzmaßnahmen, unter anderem - aber nicht beschränkt auf - persönliche Schutzausrüstung, Geräte, Laborbedarf und Logistikelemente, sowie Ergänzung und Unterstützung anderer rescEU-Kapazitäten wie der Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und -Detektion, Überwachungs- und Monitoringkapazitäten zum Zwecke der Vorsorge gegen CBRN-Ereignisse und der Bewältigung solcher Ereignisse, auch als Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren 1.
Kapazitäten
  • Materialien und Systeme 2 zur Dekontamination von Personen, Infrastruktur, Gebäuden, Fahrzeugen, empfindlicher Ausrüstung und/oder kritischen Sachbeweisen, einschließlich potenzieller Kontamination durch toxische Industriechemikalien, bekannte Kampfstoffe, biologische infektiöse Agenzien (Pathogene), Biotoxine und Radionukliden;
  • Materialien und Geräte, die für die Detektion, Probenahme, Identifizierung, Überwachung und das Monitoring erforderlich sind, um die Sicherheit von Umgebungen, die möglicherweise CBRN-Stoffen ausgesetzt sind, zu wahren;
  • Materialien und Systeme, die für die Eindämmung der Kontamination und die Behandlung von Abfällen und schädlichen Nebenprodukten, einschließlich kontaminierten Wassers und kontaminierter Kleidung, erforderlich sind;
  • Materialien und Systeme, die für die Brandeindämmung und -bekämpfung bei CBRN-Ereignissen erforderlich sind;
  • medizinische Erstlinienbehandlung, Impfstoffe 3, relevante generische Schnelldiagnosekits und Antidote gegen CBRN-Stoffe (z.B. Atropin und Jodtabletten);
  • Hilfszubehör und Wegwerfartikel, darunter Verbrauchsmaterialien, die als Ergänzung zur CBRN-Reaktion benötigt werden, Werkzeug für Wartung und Bereitschaftsdienst (z.B. Füllstation für Pressluftflaschen), Behälter für verschmutztes oder kontaminiertes Material verschiedener Stoffe;
  • CBRN-bezogene Ausstattung zur logistischen Unterstützung, unter anderem Zelte, Logistikcontainer, Ausrüstung für die Beförderung von Opfern und Dekontaminationszelte in Krankenhäusern;
  • persönliche Schutzausrüstung 4 und gegebenenfalls zugehörige Wiederaufbereitungs- oder Nachfüllsysteme für als gefährdet geltende Personen 5, sowohl unter den in vorderster Linie tätigen Akteuren als auch in der Bevölkerung;
  • Laborbedarf, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial 6, um die Laborkapazitäten für CBRN-bezogene Risiken zu gewährleisten;
  • Leichenhüllen für CBRN-kontaminierte Opfer;
  • sonstige, je nach dem ermittelten Risiko erforderliche Ausstattungen.
Hauptkomponenten
  • Geeignete Lagereinrichtungen in der Union 7 und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung;
  • gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte;
  • entsprechend geschultes Personal für die Überwachung und Handhabung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte;
  • angemessene Einhaltung internationaler Standards und Einsatzmodelle wie der Standards der EU, der WHO oder der NATO, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Rechtsvorschriften der Union.
Einsatz
  • Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
1) Gemäß der Definition in Beschluss Nr. 1082/2013/EU.

2) Wie Systeme zur Wiederaufbereitung von persönlicher Schutzausrüstung und Nachfüllsysteme.

3) Die Qualitätsanforderungen für Impfstoffe sollten den unter Nummer 6 genannten Anforderungen entsprechen.

4) Dies umfasst folgende Kategorien: i) Augenschutz, ii) Handschutz, iii) Atemschutz; iv) Körperschutz und v) Fußschutz in verschiedenen Größen.

5) Siehe Fußnote 2.

6) Dies kann unter anderem RT-PCR-Reagenzien wie Enzyme, RNA-Extraktionsreagenzien, RNA-Extraktionsmaschinenzeit, PCR-Maschinenzeit, Primer- und Sondenreagenzien, Positivkontrollreagenzien, PCR-Laborverbrauchsmaterialien (z.B. Röhren, Platten) und Desinfektionsmittel umfassen.

7) Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck 'in der Union' die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

ENDE

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