Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 1;
VO (EU) 2020/1272 - ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 1Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 382/2014 und (EU) 2016/301

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 13, Artikel 21 Absätze 12 und 13, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 25 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Zusammenfassung des Prospekts enthaltenen wesentlichen Finanzinformationen sollten dem Anleger durch Angabe der wichtigsten Finanzdaten einen kurzen Überblick über Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rentabilität des Emittenten vermitteln und darüber hinaus alle weiteren wesentlichen Finanzinformationen umfassen, die der Anleger für eine erste Beurteilung der Finanz- und Ertragslage des Emittenten benötigt. Um sicherzustellen, dass diese Informationen knapp gehalten und relevant sind, muss deshalb eine begrenzte Anzahl von Offenlegungen bestimmt und ihr Layout spezifiziert werden; zudem sind die Finanzinformationen auf die verschiedenen Arten von Emittenten und Wertpapieren zu kalibrieren.

(2) Um eine Irreführung der Anleger zu vermeiden, sollten die Emittenten das Recht haben, spezifische zusätzliche Offenlegungen wie z.B. alternative Leistungsmessgrößen aufzunehmen, wenn die verlangten Offenlegungen ihrer Auffassung nach kein klares Bild ihrer Finanz- und Ertragslage vermitteln. Um jedoch sicherzustellen, dass das Hauptaugenmerk der Anleger auf den Zahlen der Jahresabschlüsse liegt, sollten alternative Leistungsmessgrößen im Prospekt nicht stärker hervorgehoben werden als die historischen Finanzinformationen.

(3) Um Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand der Emittenten zu verringern, sollten die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, einschließlich zusätzlicher Posten und alternativer Leistungsmessgrößen, die im Prospekt selbst offengelegten Informationen wiedergeben.

(4) Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts sollten auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Emittenten, seine Branche, die wichtigsten Einzelposten seiner Jahresabschlüsse und die Art der ausgegebenen oder angebotenen Wertpapiere abgestimmt sein. Spezifische Muster für jede Art von Emittent können jedoch nicht bereitgestellt werden.

(5) Um eine Irreführung der Anleger zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den im Prospekt enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollten im Falle, dass die im Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen aufgrund wesentlicher Fehler in den Abschlüssen oder aufgrund von Änderungen der Rechnungslegungsstandards angepasst werden, die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts diese neu formulierten historischen Finanzinformationen widerspiegeln.

(6) Hat ein Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte, so sollte er seine Finanzinformationen gegebenenfalls durch Finanzinformationen zu einem oder mehreren anderen Unternehmen ergänzen und diese Angaben in einem eigenen Abschnitt der Zusammenfassung des Prospekts zur Verfügung stellen.

(7) Für die Anleger muss deutlich sein, welche Informationen Teil des Prospekts sind und an wen ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gerichtet ist. Wenn der Prospekt Hyperlinks enthält, sollten die Anleger daher - außer im Falle mittels Verweis aufgenommener Informationen - darauf hingewiesen werden, dass die Informationen auf den betreffenden Websites nicht Teil des Prospekt sind und von der zuständigen Behörde weder geprüft noch gebilligt wurden. Außerdem sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass für die Veröffentlichung des Prospekts genutzte Websites Gebietsansässige von Mitgliedstaaten oder Drittländern ansprechen, in denen die Wertpapiere nicht dem Publikum angeboten werden, indem beispielsweise eine Erklärung über die Adressaten des Angebots auf die Website gestellt wird.

(8) Ein elektronisches, maschinenlesbares Format für die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten macht die Nutzung und den Austausch dieser Daten effizienter. Daher sollte die Liste der Datenfelder, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Klassifizierung von Prospekten zu melden sind, festgelegt und die Verwendung von XML-Formatvorlagen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Felder maschinenlesbar sind. Die Liste der Daten sollte ausreichend erschöpfend sein, damit die ESMa den in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/1129 erteilten Auftrag zur jährlichen Veröffentlichung eines Berichts mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Emittenten und der Arten von Emissionen erfüllen kann.

(9) Um eine Irreführung von Kleinanlegern beim Vertrieb von Wertpapieren, die für öffentliche Angebote oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt vorgeschlagen werden, zu vermeiden, sollte Werbung nicht den Anschein erwecken, die wichtigste Informationsquelle zu sein. Um Verwechslungen mit dem Prospekt zu vermeiden, sollte Werbung daher nicht unangemessen lang sein.

(10) Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt kann unrichtig oder irreführend werden, wenn ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im betreffenden Prospekt enthaltenen Angaben auftritt. Deshalb sollten Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Werbung unverzüglich geändert wird, wenn sie aufgrund eines solchen neuen Umstands oder einer wesentlichen Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit unrichtig oder irreführend wird.

(11) Um Anlegern fundierte Anlageentscheidungen zu ermöglichen, sollten in der Werbung enthaltene Informationen kein unausgewogenes Bild vermitteln, indem sie beispielsweise negative Aspekte weniger deutlich herausstellen als die positiven Aspekte.

(12) Da alternative Leistungsmessgrößen eine Anlageentscheidung über die Maßen beeinflussen können, sollte untersagt werden, dass außerhalb des Prospekts verbreitete Informationen über ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt derartige alternative Leistungsmessgrößen enthalten, es sei denn, diese sind auch im Prospekt selbst enthalten.

(13) Die zuständigen Behörden in den Aufnahmemitgliedstaaten prüfen die Prospekte nicht. Um sicherzustellen, dass die Anleger in Aufnahmemitgliedstaaten angemessen geschützt sind, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats deshalb bei einem Ersuchen um Amtshilfe bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Informationen übermitteln, die für die Beurteilung der Frage nach der Übereinstimmung der Werbung mit dem Inhalt des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats relevant sind. Diese Übermittlung sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen, um sicherzustellen, dass die Anleger im Aufnahmemitgliedstaat nicht durch die Tatsache benachteiligt werden, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Prospekte nicht überprüfen, und sie genügend Zeit haben, das betreffende öffentliche Angebot zu analysieren. Die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat sollte alle Informationen erhalten, die sie benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften für Werbetätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich kontrollieren zu können.

(14) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 zu gewährleisten und technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erforderlich ist. Es ist nicht möglich, alle Situationen zu beschreiben, die die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erforderlich machen, da dies vom Emittenten und von den betreffenden Wertpapieren abhängen kann. Deshalb ist es zweckmäßig, ein Minimum an Situationen festzulegen, in denen ein Nachtrag verlangt wird.

(15) Geprüfte Jahresabschlüsse spielen für die Anlageentscheidungen der Anleger eine entscheidende Rolle. Um sicherzustellen, dass die Anleger sich bei ihren Anlageentscheidungen auf die aktuellsten Finanzinformationen stützen, muss die Veröffentlichung eines Nachtrags verlangt werden, der neue geprüfte Jahresabschlüsse der Emittenten von Dividendenwerten und im Falle von Zertifikaten der Emittenten der zugrunde liegenden Aktien enthält, die nach der Billigung des Prospekts veröffentlicht wurden.

(16) Da Gewinnprognosen und -schätzungen die Anlageentscheidung beeinflussen können, muss ein Nachtrag veröffentlicht werden, der jede Änderung impliziter oder expliziter Zahlen von Gewinnprognosen oder -schätzungen bzw. die Rücknahme einer bereits im Prospekt enthaltenen Gewinnprognose oder -schätzung enthält. Aus dem gleichen Grund muss im Falle von Dividendenwerten und Zertifikaten auch dann ein Nachtrag zum Prospekt erstellt werden, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist oder vor der Zulassung zum Handel eine neue Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht wird.

(17) Angaben zu den Hauptaktionären oder etwaigen beherrschenden Unternehmen des Emittenten sind wesentliche Voraussetzung für eine fundierte Beurteilung des Emittenten. Besonders stark fällt eine Änderung der Kontrollverhältnisse beim Emittenten jedoch dann ins Gewicht, wenn das Angebot sich auf Dividendenwerte bezieht, die auf Änderungen beim Emittenten im Allgemeinen besonders preissensitiv reagieren. Deshalb sollte im Falle einer Änderung der Kontrollverhältnisse bei einem Emittenten von Dividendenwerten oder im Falle von Zertifikaten bei einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien ein entsprechender Nachtrag veröffentlicht werden.

(18) Potenzielle Anleger, die ein Angebot für Dividendenwerte prüfen, müssen die Bedingungen des betreffenden Angebots mit dem Preis bzw. den Umtauschkonditionen eines während der Angebotsfrist angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots vergleichen können. Auch das Ergebnis eines öffentlichen Übernahmeangebots spielt eine wichtige Rolle für die Anlegerentscheidung, da die Anleger wissen müssen, ob das Angebot eine Änderung der Kontrollverhältnisse beim Emittenten bewirkt. Daher muss bei jedem neuen öffentlichen Übernahmeangebot ein Nachtrag veröffentlicht werden.

(19) Wenn die Erklärung zum Geschäftskapital nicht mehr zutreffend ist, können die Anleger keine Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der finanziellen Lage des Emittenten treffen. Die Anleger sollten ihre Anlageentscheidungen unter Berücksichtigung der neuen Informationen über die Fähigkeit des Emittenten, sich zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten Barmittel und andere liquide Mittel zu verschaffen, einer Neubewertung unterziehen können. Dazu ist ein Nachtrag erforderlich.

(20) Emittenten oder Anbieter können nach Billigung des Prospekts beschließen, die Wertpapiere in anderen als den im Prospekt genannten Mitgliedstaaten anzubieten oder in anderen als den im Prospekt genannten Mitgliedstaaten die Zulassung zum Handel von Wertpapieren an geregelten Märkten zu beantragen. Informationen über solche Angebote und Zulassungen sind für den Anleger wichtig, um bestimmte Aspekte der Wertpapiere des Emittenten zu bewerten, sodass in solchen Fällen ein Nachtrag verlangt werden sollte.

(21) Bedeutende finanzielle Verpflichtungen werden sich wahrscheinlich auf die finanzielle Lage und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen auswirken. Deshalb sollten die Anleger in einem Nachtrag zum Prospekt zusätzliche Informationen über die Folgen einer solchen Verpflichtung erhalten.

(22) Eine Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags eines Angebotsprogramms lässt Rückschlüsse auf einen erhöhten Finanzierungsbedarf des Emittenten oder einen Anstieg der Nachfrage nach Wertpapieren des Emittenten zu. In einem solchen Fall sollte ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht werden.

(23) Die jeweils zuständigen Behörden sollten den Prospekt und begleitende Daten zeitnah über das Notifizierungsportal zusammen mit einer Bestätigung, dass der Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde, erhalten. Die ESMa sollte sicherstellen, dass das Notifizierungsportal die Sicherheit und Integrität der zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen wahrt. Die Übermittlung dieser Daten bleibt Aufgabe der zuständigen Behörden. Um ein reibungsloses und zeitnahes Funktionieren des Notifizierungsportals zu ermöglichen, müssen die begleitenden Daten, die in das Notifizierungsportal hochzuladen sind, spezifiziert werden.

(24) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hat die ESMa öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Die ESMa hat diese Interessengruppe hingegen nicht zum Entwurf technischer Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für das Notifizierungsportal konsultiert, da diese Modalitäten nur die ESMa und nationale zuständige Behörden betreffen.

(25) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(26) Da diese Verordnung die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission 3 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission 4 ersetzt, werden diese delegierten Verordnungen hinfällig und sollten daher aufgehoben werden.

(27) Da diese Verordnung Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 ergänzt, sollte ihr Geltungsbeginn bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/1129 aufgeschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Wesentliche Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung

Abschnitt 1
Inhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung

Artikel 1 Mindestinhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts

(1) Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts setzen sich aus den in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 5 angeführten Finanzinformationen zusammen.

(2) Sind Informationen, die in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI genannt werden, nicht in den Abschlüssen des Emittenten enthalten, so legt der Emittent stattdessen einen entsprechenden Posten aus seinen Abschlüssen offen.

(3) Der Emittent kann zusätzliche Posten oder alternative Leistungsmessgrößen in die Zusammenfassung des Prospekts aufnehmen, wenn es sich dabei um wesentliche Finanzinformationen über den Emittenten oder über die zum Handel an einem geregelten Markt angebotenen oder zugelassenen Wertpapiere handelt. Für die Zwecke des ersten Satzes sind alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.

(4) Emittenten, die keiner der in den Artikeln 2 bis 8 genannten Arten von Emittenten angehören, legen die in den Tabellen genannten wesentlichen Finanzinformationen vor, die ihrer Ansicht nach am ehesten der Art der ausgegebenen Wertpapiere entsprechen.

(5) Die wesentlichen Finanzinformationen sind für die Anzahl der Jahre vorzulegen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) für die Art der Emission und die Art der ausgegebenen Wertpapiere erforderlich sind.

Artikel 2 Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Dividendenwerte emittieren

Handelt es sich beim Emittenten um ein Nichtfinanzunternehmen, das Dividendenwerte emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang I genannten wesentlichen Finanzinformationen.

Artikel 3 Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Nichtdividendenwerte emittieren

Handelt es sich beim Emittenten um ein Nichtfinanzunternehmen, das Nichtdividendenwerte emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang II genannten wesentlichen Finanzinformationen.

Artikel 4 Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute

Handelt es sich beim Emittenten um ein Kreditinstitut, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang III genannten wesentlichen Finanzinformationen.

Artikel 5 Wesentliche Finanzinformationen für Versicherungsgesellschaften

Handelt es sich beim Emittenten um eine Versicherungsgesellschaft, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang IV genannten wesentlichen Finanzinformationen.

Artikel 6 Wesentliche Finanzinformationen für Zweckgesellschaften, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittieren

Handelt es sich beim Emittenten um eine Zweckgesellschaft, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang V genannten wesentlichen Finanzinformationen.

Artikel 7 Wesentliche Finanzinformationen für geschlossene Fonds

Handelt es sich beim Emittenten um einen geschlossenen Fonds, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang VI genannten wesentlichen Finanzinformationen.

Artikel 8 Wesentliche Finanzinformationen für Garantiegeber

Wird eine Garantie für die Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber unter Verwendung der Tabellen in den Anhängen I bis VI so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der gleichen Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind. Wird die Garantie für forderungsbesicherte Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere.

Abschnitt 2
Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung

Artikel 9 Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts

(1) Die wesentlichen Finanzinformationen sind in Tabellenform gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.

(2) Historische Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die nicht dem Abschluss entnommen wurden, sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Betreffen in die Zusammenfassung des Prospekts aufzunehmende Proforma-Informationen die in der entsprechenden Tabelle der Anhänge I bis VI genannten wesentlichen Finanzinformationen, so sind diese Proforma-Informationen entweder in zusätzlichen Spalten in den Tabellen in den Anhängen I bis VI oder in einer gesonderten Tabelle darzustellen. Soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, ist den Proforma-Informationen eine kurze Erläuterung der in den zusätzlichen Spalten oder der gesonderten Tabellen angegebenen Zahlen beizufügen.

Werden im Falle einer bedeutenden Bruttoveränderung nur qualitative Informationen in den Prospekt aufgenommen, wird eine entsprechende Erklärung in die Zusammenfassung dieses Prospekts aufgenommen.

(4) Hat der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, so sind die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts im Einklang mit dem Prospekt und unter Verwendung der einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.

Kapitel II
Veröffentlichung des Prospekts

Artikel 10 Veröffentlichung des Prospekts

(1) Enthält ein Prospekt - unabhängig davon, ob er aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht - Hyperlinks zu Websites, so wird in den Prospekt eine Erklärung darüber aufgenommen, dass die Informationen auf den Websites nicht Teil des Prospekts sind und nicht von der zuständigen Behörde geprüft oder gebilligt wurden. Diese Anforderung gilt nicht für Hyperlinks zu Informationen, die mittels Verweis aufgenommen wurden.

(2) Wird ein Prospekt gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht, so werden auf den für die Veröffentlichung des Prospekts genutzten Websites Maßnahmen ergriffen, die verhindern, dass Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern als denjenigen, in denen die Wertpapiere öffentlich angeboten werden, angesprochen werden.

Kapitel III
Maschinenlesbare Daten für die Klassifizierung von Prospekten

Artikel 11 Daten für die Klassifizierung von Prospekten

Bei der Übermittlung einer elektronischen Kopie eines gebilligten Prospekts, einschließlich etwaiger Prospektnachträge sowie gegebenenfalls der endgültigen Bedingungen, an die ESMa übermittelt die zuständige Behörde der ESMa ebenfalls die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden Daten im Einklang mit den Tabellen in Anhang VII.

Artikel 12 Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten

Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 11 genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.

Kapitel IV
Werbung

Artikel 13 Kennzeichnung des Prospekts

Unterliegt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts, ist der Prospekt in einer Werbung eindeutig zu kennzeichnen, und zwar durch:

  1. die eindeutige Angabe der Website, auf der der Prospekt veröffentlicht wurde oder veröffentlicht werden wird, wenn die Werbung in schriftlicher Form und auf andere Weise als auf elektronischem Wege verbreitet wird;
  2. einen Hyperlink zum Prospekt und zu den relevanten endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts, wenn die Werbung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege verbreitet wird oder - wenn der Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde - durch Aufnahme eines Hyperlinks zur Website, auf der der Prospekt veröffentlicht wird;
  3. die Aufnahme genauer Informationen über den Ort, an dem der Prospekt erhältlich ist, sowie genauer Informationen über das Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, auf das bzw. die er sich bezieht, wenn die Werbung in einer Form oder auf einem Wege verbreitet wird, die nicht in den Anwendungsbereich der Buchstaben a oder b fallen.

Artikel 14 Inhalt

(1) Werbung, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, umfasst folgende Elemente:

  1. das Wort "Werbung" auf deutlich sichtbare Weise. Wird Werbung in mündlicher Form verbreitet, ist der Zweck der Botschaft zu Beginn der Mitteilung eindeutig anzugeben;
  2. wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Erklärung, dass die Billigung des Prospekts nicht als Befürwortung der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zu verstehen ist;
  3. wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Empfehlung, dass potenzielle Anleger den Prospekt lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, vollends zu verstehen;
  4. den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, wenn:
    1. sich die Werbung auf andere komplexe Wertpapiere als die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genannten Finanzinstrumenten bezieht, und
    2. der Warnhinweis in der Zusammenfassung des Prospekts enthalten ist oder in diese aufgenommen wird.

(2) Werbung in schriftlicher Form, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, muss sich in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Prospekt unterscheiden, sodass keine Verwechslung mit dem Prospekt möglich ist.

Artikel 15 Verbreitung der Werbung

(1) Werbung, die an potenzielle Anleger verbreitet wird, ist entsprechend zu ändern, wenn

  1. in der Folge gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht wird;
  2. der im Nachtrag zum Prospekt genannte wichtige neue Umstand bzw. die darin genannte wesentliche Unrichtigkeit oder wesentliche Ungenauigkeit dazu führt, dass die zuvor verbreitete Werbung wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthält.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar nach der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt - je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(2) Gemäß Absatz 1 geänderte Werbung ist potenziellen Anlegern nach Veröffentlichung des Nachtrags zum Prospekt unverzüglich zur Verfügung zu stellen, und muss Folgendes enthalten:

  1. einen eindeutigen Verweis auf die ungenaue oder irreführende Fassung der Werbung;
  2. eine Erklärung, dass die Werbung geändert wurde, da sie wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthielt;
  3. eine klare Beschreibung der Unterschiede zwischen den beiden Fassungen der Werbung.

(3) Mit Ausnahme von mündlich verbreiteter Werbung wird gemäß Absatz 1 geänderte Werbung mindestens auf denselben Wegen verbreitet wie die vorherige Werbung.

Artikel 16 Informationen über Angebote von Wertpapieren

(1) In mündlicher oder schriftlicher Form zu Werbe- oder anderen Zwecken offengelegte Informationen über ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt dürfen

  1. den Informationen im Prospekt nicht widersprechen;
  2. nicht auf Informationen verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Informationen stehen;
  3. die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise darstellen, etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten dieser Informationen oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen;
  4. keine alternativen Leistungsmessgrößen enthalten, es sei denn, diese sind im Prospekt enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Informationen im Prospekt entweder die in einem bereits veröffentlichten Prospekt enthaltenen Informationen oder, falls der Prospekt später veröffentlicht wird, die in den Prospekt aufzunehmenden Informationen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d umfassen alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.

Artikel 17 Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Werbung verbreitet wird, der Ansicht, dass der Inhalt dieser Werbung nicht mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmt, kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen. Auf Verlangen teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

  1. die Gründe für die Annahme, dass der Inhalt der Werbung nicht mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt;
  2. die entsprechende Werbung und erforderlichenfalls eine Übersetzung der Werbung in die Sprache des Prospekts oder in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Beurteilung der Frage mit, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt.

Kapitel V
Nachträge zum Prospekt

Artikel 18 Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt20

(1) Ein Nachtrag zum Prospekt wird in folgenden Fällen veröffentlicht:

  1. bei Veröffentlichung neuer geprüfter Jahresabschlüsse durch:
    1. einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
    2. einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Absatz 2 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere; oder
    3. einen Emittenten der Aktien, die den in den und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen;
  2. bei Veröffentlichung einer Gewinnprognose oder -schätzung durch den Emittenten nach der Billigung des Prospekts, wenn nach der Delegierten Verordnung (EU) die Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt erforderlich ist;
  3. bei der Aufnahme einer Änderung oder einer Rücknahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt;
  4. bei Veränderungen der Kontrollverhältnisse bei:
    1. einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
    2. einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Absatz 2 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder
    3. einem Emittenten der Aktien, die den in den und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen;
  5. bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich:
    1. des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
    2. des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf die in Absatz 2 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere bezieht; oder
    3. des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird;
  6. bei Eintreten des Falls, dass das Geschäftskapital laut der in einen Prospekt aufgenommenen Erklärung zum Geschäftskapital im Hinblick auf die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten eine ausreichende bzw. nicht ausreichende Höhe erreicht in Bezug auf:
    1. Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere;
    2. Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980;
    3. Zertifikate auf Aktien gemäß den und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980.
  7. bei Antrag eines Emittenten auf Zulassung zum Handel an mindestens einem zusätzlichen geregelten Markt in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat oder geplantem öffentlichen Angebot in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat, der nicht im Prospekt genannt wird;
  8. im Falle eines Prospekts, der sich auf in Absatz 2 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Aktien oder die darin genannten übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende neue finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung gemäß Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte;
  9. bei Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags des Angebotsprogramms.

Kapitel VI
Technische Modalitäten für den betrieb des Notifizierungsportals

Artikel 19 Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten

Beim Hochladen der in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Unterlagen in das Notifizierungsportal stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Unterlagen ein mit Suchfunktion ausgestattetes, jedoch nicht editierbares elektronisches Format aufweisen und die in den Tabellen in Anhang VII genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format übermittelt werden.

Artikel 20 Verarbeitung und Meldung von Unterlagen und begleitenden Daten

(1) Die ESMa stellt sicher, dass das Notifizierungsportal automatisch alle hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten verarbeitet und prüft und der die Daten übermittelnden zuständigen Behörde meldet, ob das Hochladen erfolgreich war und etwaige Fehler darin enthalten sind.

(2) Die ESMa stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden Meldungen von hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten übermittelt.

Artikel 21 Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten20

Die ESMa stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden hochgeladene Unterlagen und begleitende Daten bereitstellt

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 22 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EU) 2016/301 wird aufgehoben.

Artikel 22a Zusammenfassungen von Prospekten für Dividendenwerte emittierende Nichtfinanzunternehmen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden20

Zusammenfassungen von Prospekten, die die in Anhang I Tabelle 3 zu liefernden Angaben enthalten und im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bleiben bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig.

Artikel 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

1) ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags (ABl. L 111 vom 15.04.2014 S. 36).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 04.03.2016 S. 13).

5) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission einfügen (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

6) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 09.12.2014 S. 1).

7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

8) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.04.2004 S. 12).

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Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte) Anhang I20

Tabelle 1: Gewinn- und Verlustrechnung - Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)

Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischengewinn- und Verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*Einnahmen insgesamt
*operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet
*Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)
#Einnahmenwachstum im Jahresvergleich
#Betriebsgewinnspanne
#Nettogewinnspanne
#Ergebnis je Aktie

Tabelle 2: Bilanz - Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)

Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischenbilanz
*Vermögenswerte insgesamt
*Eigenkapital insgesamt
#Nettofinanzierungsschulden (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel)

Tabelle 3: Kapitalflussrechnung - Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)20

Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischenkapitalflussrechnung Kapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*relevante Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit und/oder Cashflows aus Investitionstätigkeiten und/oder Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten

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Nichtfinanzunternehmen (Nichtdividendenwerte) Anhang II

Tabelle 1: Gewinn- und Verlustrechnung - Nichtdividendenwerte

Jahr Jahr -1 Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet

Tabelle 2: Bilanz - Nichtdividendenwerte

Jahr Jahr -1 Zwischenbilanz
*Nettofinanzverbindlichkeiten (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel)
#Liquiditätskoeffizient (Verhältnis Umlaufvermögen/kurzfristige Verbindlichkeiten)
#Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital (Summe der Verbindlichkeiten/Summe des Aktionärskapitals)
#Zinsdeckungsquote (betriebliche Erträge/Zinsaufwand)

Tabelle 3: Kapitalflussrechnung - Nichtdividendenwerte

Jahr Jahr -1 Zwischenkapitalflussrechnung Zwischenkapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit
*Netto-Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten
*Netto-Cashflow aus Investitionstätigkeiten

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Kreditinstitute (Dividendenwerte und NIchtdividendenwerte) Anhang III

Tabelle 1: Gewinn- und Verlustrechnung - Kreditinstitute

Jahr Jahr -1 Jahr -2 1 Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*Nettozinserträge (oder Äquivalent)
*Nettoertrag aus Gebühren und Provisionen
*Nettowertminderung finanzieller Vermögenswerte
*Nettohandelsergebnis
*Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet, z.B. operativer Gewinn
*Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)
#Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten)
1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt.

Tabelle 2: Bilanz - Kreditinstitute

Jahr Jahr -1 Jahr -2 1 Zwischenbilanz #Wert als Ergebnis des jüngsten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses ("SREP")
*Vermögenswerte insgesamt
*vorrangige Forderungen
*nachrangige Forderungen
*Darlehen und Forderungen gegenüber Kunden (netto)
*Einlagen von Kunden
*Eigenkapital insgesamt
#notleidende Kredite (basierend auf Nettobuchwert)/Kredite und Forderungen
#harte Kernkapitalquote (CET1) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote
#Gesamtkapitalquote
#nach dem geltenden Rechtsrahmen berechnete Verschuldungsquote
1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt.

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Versicherungsunternehmen (Dividendenwerte und Nichtdividendenwerte) Anhang IV
  1. Bei Eingaben, die durch ein Sternchen ("*") gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet.
  2. Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz ("#") gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen.
  3. Bei Eingaben, die durch eine Tilde ("~") gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben.

Tabelle 1: Gewinn- und Verlustrechnung - Versicherungsunternehmen

Jahr Jahr -1 Jahr -2 1 Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*Netto-Prämienaufkommen
*Nettoleistungen und -ansprüche
*Ergebnis vor Steuern
*operativer Gewinn (aufgeschlüsselt nach Lebens- und Nichtlebensversicherung)
*Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)
#Einnahmenwachstum im Jahresvergleich (Netto-Prämienaufkommen)
#Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten)
1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt.

Tabelle 2: Bilanz - Versicherungsunternehmen

Jahr Jahr -1 Jahr -2 1 Zwischenbilanz
*Investitionen einschließlich finanzieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen
*Vermögenswerte insgesamt
*Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
*finanzielle Verbindlichkeiten
*Gesamtverbindlichkeiten
*Eigenkapital insgesamt
#Solvabilitätsquote (Solvency-II-Koeffizient - SII-Koeffizient) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote
#Schadenquote
#kombinierte Quote (Forderungen + Ausgaben/Prämien für den Zeitraum)
1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt.

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Zweckgesellschaften, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittieren Anhang V

Tabelle 1: Gewinn- und Verlustrechnung von Zweckgesellschaften in Bezug auf forderungsbesicherte Wertpapiere

Jahr Jahr -1
*Nettogewinn/-verlust

Tabelle 2: Bilanz von Zweckgesellschaften in Bezug auf forderungsbesicherte Wertpapiere

Jahr Jahr -1
*Summe der Vermögenswerte
*Gesamtverbindlichkeiten
*als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte
*finanzielle Vermögenswerte aus derivativen Finanzinstrumenten
*nichtfinanzielle Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind
*als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten
*finanzielle Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten

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Geschlossene Fonds Anhang VI

Tabelle 1: Zusätzliche Informationen in Bezug auf geschlossene Fonds

Anteilsklasse Gesamtnettoinventarwert Anzahl der Anteile ~NAV/Anteil oder Marktpreis/Anteil #historische Wertentwicklung des Fonds
A XXX XX X
Insgesamt Insgesamt

Tabelle 2: Gewinn- und Verlustrechnung - geschlossene Fonds

Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*Nettoerträge insgesamt/Nettoanlageerträge oder Gesamterträge vor Betriebskosten
*Nettogewinn/-verlust
*Erfolgsgebühr (aufgelaufen/ausgezahlt)
*Verwaltungsgebühr (aufgelaufen/ausgezahlt)
*sonstige wesentliche Vergütungen (aufgelaufen/ausgezahlt) für Dienstleister
#Ergebnis je Aktie

Tabelle 3: Bilanz - geschlossene Fonds

Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischenbilanz
*Nettovermögen insgesamt
*Verschuldungsquote

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An die ESMa zu übermittelnde Maschinenlesbare Daten Anhang VII20

Tabelle 120

Nummer Feld Zu meldender Inhalt Formate und Standards für die Meldung
1. Nationale Kennung Von der übermittelnden nationalen zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes {ALPHANUM-50}
2. Verbundene nationale Kennung Von der übermittelnden nationalen zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung des Datensatzes, auf den sich der hochgeladene Datensatz bezieht
Wird nicht gemeldet, wenn die verbundene nationale Kennung nicht anwendbar ist
{ALPHANUM-50}
3. Übermittelnder Mitgliedstaat Ländercode des Mitgliedstaats, der den hochgeladenen Datensatz gebilligt hat oder bei dem der hochgeladene Datensatz eingereicht wurde {COUNTRYCODE_2}
4. Empfangende Mitgliedstaaten Ländercode des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dem/denen der hochgeladene Datensatz zu melden oder zu übermitteln ist
Bei Angabe mehrerer Mitgliedstaaten ist Feld 4 so oft auszufüllen wie erforderlich
{COUNTRYCODE_2}
5. Art des Dokuments Art der hochgeladenen Dokumente Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • "BPFT" - Basisprospekt mit endgültigen Bedingungen
  • "BPWO" - Basisprospekt ohne endgültige Bedingungen
  • "STDA" - eigenständiger Prospekt
  • "REGN" - Registrierungsformular
  • "URGN" - einheitliches Registrierungsformular
  • "SECN" - Wertpapierbeschreibung
  • "FTWS" - endgültige Bedingungen, einschließlich Zusammenfassung der einzelnen Emission im Anhang
  • "SMRY" - Zusammenfassung
  • "SUPP" - Nachtrag
  • "SUMT" - Übersetzung der Zusammenfassung
  • "COAP" - Bescheinigung über die Billigung
  • "AMND" - Änderung

Bei Angabe mehrerer Dokumente ist Feld [5] so oft auszufüllen, wie für die Beschreibung jedes Dokuments des Datensatzes erforderlich

6. Struktur Für den Prospekt gewähltes Format Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • "SNGL" - Prospekt aus einem einzigen Dokument
  • "SPWS" - Prospekt aus separaten Dokumenten mit Zusammenfassung
  • "SPWO" - Prospekt aus separaten Dokumenten ohne Zusammenfassung
7. Datum der Billigung oder Hinterlegung Datum, an dem der hochgeladene Datensatz gebilligt oder hinterlegt wurde {DATEFORMAT}
8. Sprache EU-Amtssprache, in der der hochgeladene Datensatz abgefasst ist {LANGUAGE}
9. Standardisierte Bezeichnung des Anbieters Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Anbieters
Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [9] so oft auszufüllen wie erforderlich
{ALPHANUM-280}
10. Standardisierte Bezeichnung des Garantiegebers Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Garantiegebers
Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [10] so oft auszufüllen wie erforderlich
{ALPHANUM-280}
11. LEI des Emittenten Rechtsträgerkennung des Emittenten
Bei Angabe mehrerer Emittenten ist Feld [11] so oft auszufüllen wie erforderlich
{LEI}
12. LEI des Anbieters Rechtsträgerkennung des Anbieters
Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [12] so oft auszufüllen wie erforderlich
{LEI}
13. LEI des Garantiegebers Rechtsträgerkennung des Garantiegebers
Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [13] so oft auszufüllen wie erforderlich
{LEI}
14. Wohnsitz des Anbieters Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Anbieters
Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [14] so oft auszufüllen wie erforderlich
{COUNTRYCODE_2}
15. Wohnsitz des Garantiegebers Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Garantiegebers
Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [15] so oft auszufüllen wie erforderlich
{COUNTRYCODE_2}
16. FISN Kurzbezeichnung des Finanzinstruments
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen
{FISN}
17. ISIN Internationale Wertpapierkennnummer {ISIN}
18. CFI Klassifizierungscode für Wertpapiere
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen
{CFI_CODE}
19. Währung der Emission Code der Währung, auf die der Nominal- oder Nennwert lautet
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen
{CURRENCYCODE_3}
20. Stückelung Nominal- oder Nennwert pro Einheit in der Emissionswährung
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen
Feld für Wertpapiere mit fester Stückelung
{DECIMAL-18/5}
21. Kennung oder Name des Basiswerts ISIN-Code des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes oder Name des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes, falls es keine ISIN gibt
Ein Wertpapierkorb ist entsprechend zu kennzeichnen
Feld für Wertpapiere mit festem Basiswert. Dieses Feld ist für jede ISIN solcher Wertpapiere auszufüllen.
Bei einem einzigen Basiswert:
  • Wertpapier oder Index mit ISIN: {ISIN}
  • Index ohne ISIN: {INDEX}
  • Ansonsten: {ALPHANUM-50}

Bei mehreren Basiswerten (mindestens zwei): "BSKT"

22. Fälligkeitstermin bzw. Verfalldatum Fälligkeitstermin bzw. Verfalldatum des Wertpapiers
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen
Feld für Wertpapiere mit festem Fälligkeitstermin
{DATEFORMAT}
Bei Schuldverschreibungen ohne feste Fälligkeit (Perpetuals) ist in Feld 22 der Wert 9999-12-31 anzugeben
23. Angebotenes Volumen Anzahl der angebotenen Wertpapiere
Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen
Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen
{INTEGER-18}
Wert, Wertespanne oder Höchstwert
24. Angebotener Preis Preis pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert. Die Währung des Preises ist die Emissionswährung
Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen
Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen
{DECIMAL-18/5}
Wert, Wertespanne oder Höchstwert
"PNDG" falls der angebotene Preis nicht anwendbar, aber noch zu prüfen ist ("pending")
"NOAP" falls der angebotene Preis nicht anwendbar ist
25. Angebotener Gegenwert Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Emissionswährung
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen
{DECIMAL-18/5}
Wert, Wertespanne oder Höchstwert
"PNDG" falls der angebotene Gegenwert nicht anwendbar, aber noch zu prüfen ist
"NOAP" falls der angebotene Gegenwert nicht anwendbar ist
26. Art des Wertpapiers Klassifizierung der Kategorien von Dividenden- und Nichtdividendenwerten
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen
Auswahl aus vordefinierten Feldern:

Eigenkapital

  • "SHRS": Aktien
  • "UCEF": Anteile an geschlossenen Fonds
  • "CVTS": Wandelanleihen
  • "DPRS": Aktienzertifikate
  • "OTHR": Sonstige Anteilsrechte

Fremdkapital

  • "DWLD": Schuldpapiere mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR
  • "DWHD": Schuldpapiere mit einer Stückelung von weniger als 100.000 EUR
  • "DLRM": Schuldpapiere mit einer Stückelung von weniger als 100.000 EUR, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben

"ABSE": ABS
"DERV": Derivative Wertpapiere

27. Art des Angebots/der Zulassung Taxonomie gemäß Prospektverordnung und MiFID/MiFIR Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • "IOWA": Erstplatzierung ohne Zulassung zum Handel/Notierung
  • "SOWA": Zweitplatzierung ohne Zulassung zum Handel/Notierung
  • "IRMT": Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt
  • "IPTM": Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt nach vorherigem Handel an einem MTF
  • "IMTF": Erstzulassung zum Handel an einem MTF mit öffentlichem Angebot
  • "SIRM": Sekundäremission an einem geregelten Markt oder MTF
28. Merkmale des Handelsplatzes, an dem das Wertpapier erstmals zum Handel zugelassen ist Taxonomie gemäß Prospektverordnung und MiFID/MiFIR Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • "RMKT": RM, zu dem alle Anleger Zugang haben
  • "RMQI": RM oder Segment eines RM, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben
  • "MSGM": MTF, das ein KMU-Wachstumsmarkt ist
  • "MLTF": MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist
29. Offenlegungsregelung Nummer des Anhangs, nach der der Prospekt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) [] der Kommission erstellt wird
Bei Angabe mehrerer Anhänge ist Feld 29 so oft auszufüllen wie erforderlich
{INTEGER-2} von 1 bis [29]
30. Kategorie des EU-Wachstumsprospekts Grund für die Verwendung eines EU-Wachstumsprospekts Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  1. "S15A": KMU nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Prospektverordnung
  2. "I15B": anderer Emittent als KMU nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Prospektverordnung
  3. "I15C": anderer Emittent als KMU nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Prospektverordnung
  4. "O15D": Anbieter von Wertpapieren nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Prospektverordnung

Tabelle 2

Symbol Datentyp Definition
{ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freier Text
{CFI_CODE} 6 Zeichen CFI-Code gemäß ISO 10962
{COUNTRYCODE_2} 2 alphanumerische Zeichen Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1
{DATEFORMAT} Daten im Format JJJJ-MM-TT
Daten sind in UTC zu melden
Datumsformat nach ISO 8601
{LANGUAGE} 2-stelliger Buchstabencode ISO 639-1
{LEI} 20 alphanumerische Zeichen Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442
{FISN} 35 alphanumerische Zeichen mit folgender Struktur FISN-Code gemäß ISO 18774
{ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166
{CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DECIMAL-n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld
Dezimalzeichen ist ein Punkt (.)
Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten
{INTEGER-n} Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt Numerisches Feld
{INDEX} 4 Buchstaben "EONA" - EONIA
"EONS" - EONIa SWAP
"EURI" - EURIBOR
"EUUS" - EURODOLLAR
"EUCH" - EuroSwiss
"GCFR" - GCF REPO
"ISDA" - ISDAFIX
"LIBI" - LIBID
"LIBO" - LIBOR
"MAAA" - Muni AAA
"PFAN" - Pfandbriefe
"TIBO" - TIBOR
"STBO" - STIBOR
"BBSW" - BBSW
"JIBA" - JIBAR
"BUBO" - BUBOR
"CDOR" - CDOR
"CIBO" - CIBOR
"MOSP" - MOSPRIM
"NIBO" - NIBOR
"PRBO" - PRIBOR
"TLBO" - TELBOR
"WIBO" - WIBOR
"TREA" - Treasury
"SWAP" - SWAP
"FUSW" - Future SWAP


ENDE

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