Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 26A;
VO (EU) 2020/1273 - ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 6Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
VO (EU) 2026/773 - ABl. L 2026/773 vom 15.06.2026Inkrafttreten, ber. L 2026/90641)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 809/2004
Die Europäische Kommission-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 11,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/1129 legt fest, welche Anforderungen bei der Erstellung von Prospekten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Prüfung, Überarbeitung, Billigung und Hinterlegung des einheitlichen Registrierungsformulars und etwaiger Änderungen daran, die Anforderungen an die Aufmachung des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen Informationen, die Mindestangaben im einheitlichen Registrierungsformular, die verkürzten Informationen im vereinfachten Prospekt bei Sekundäremissionen, der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Wachstumsprospekts, der verkürzte Inhalt und die standardisierte Aufmachung der speziellen Zusammenfassung und die Prüfung und Billigung von Prospekten müssen allesamt näher ausgeführt werden.
(2) Inhalt und Aufmachung des Prospekts hängen von verschiedenen Faktoren ab wie der Art des Emittenten, der Art des Wertpapiers, der Art der Emission sowie der möglichen Beteiligung einer Drittpartei als Garantiegeber und der Frage, ob eine Zulassung zum Handel vorliegt. Aus diesem Grund sollten nicht für alle Arten von Prospekten dieselben Anforderungen festgelegt werden. Stattdessen sollten spezifische Informationspflichten festgelegt und abhängig von diesen Faktoren und von der Art des Prospekts miteinander kombiniert werden. Dies sollte einen Emittenten, Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person jedoch nicht davon abhalten, im Prospekt die umfassendsten verfügbaren Angaben bereitzustellen.
(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und für die Anleger die Transparenz zu erhöhen, sollten die Emittenten in ihrem einheitlichen Registrierungsformular angeben, ob dieses von der zuständigen Behörde gebilligt oder ohne vorherige Billigung hinterlegt und veröffentlicht wurde.
(4) Die gelockerten Informationspflichten bei Sekundäremissionen sollten die Besonderheiten von Dividenden- und Nichtdividendenwerten widerspiegeln.
(5) Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs verfolgen spezielle Anlageziele und könnten speziellen Anlagebeschränkungen unterliegen. Aus diesem Grund sollten für die Registrierungsformulare dieser Organismen spezielle Informationspflichten gelten.
(6) Aufgrund der indirekten Verbindung zwischen dem Anleger und den Aktien, die Zertifikaten zugrunde liegen, ist es wichtig, dass der Anleger Informationen zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktien erhält. Der Prospekt für Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, sollte deshalb neben Angaben zum Zertifikat und dessen Emittenten auch Angaben zu den zugrunde liegenden Aktien und den Emittenten dieser zugrunde liegenden Aktien enthalten.
(7) Die in den Prospekten für Nichtdividendenwerte enthaltenen Angaben sollten dem Wissensstand und der Fachkenntnis jedes Anlegertyps angepasst sein. Prospekte für Nichtdividendenwerte, in die Kleinanleger investieren können, sollten daher umfassendere und andere Angaben enthalten müssen als Prospekte für Nichtdividendenwerte, die qualifizierten Anlegern vorbehalten sind.
(8) Von Drittstaaten und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begebene Nichtdividendenwerte unterliegen dann der Prospektpflicht, wenn diese Körperschaften ihre Titel in der Union öffentlich anbieten oder die Zulassung der Titel zum Handel an einem geregelten Markt beantragen möchten. Aufgrund des besonderen Charakters dieser öffentlichen Körperschaften sollten spezielle Informationspflichten festgelegt werden.
(9) Anleger sollten nachvollziehen können, in welcher Lage sich ein Emittent mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte befindet und welche Auswirkungen bei einer mit einer bedeutenden finanziellen Verpflichtung einhergehenden Transaktion zu erwarten sind. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Emittenten dazu verpflichtet werden, in ihrem Prospekt diesbezügliche zusätzliche Angaben zu machen.
(10) Sind Wertpapiere in bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien umtausch- oder wandelbar, liegen den Anteilseignern und Anlegern in der Regel bereits Angaben zu den diesen Wertpapieren zugrunde liegenden Aktien vor. Es reicht deshalb aus, dem Prospekt eine Erklärung zur Art der zugrunde liegenden Aktien sowie Angaben dazu beizufügen, wo Informationen zu den zugrunde liegenden Aktien eingeholt werden können.
(11) Anleger könnten in Wertpapiere investieren wollen, die in Aktien wandel- oder umtauschbar sind, welche vom Emittenten dieser Wertpapiere oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden und noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Diese Anleger sollten bezüglich der Fähigkeit des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zur Unternehmensfortführung und bezüglich seiner Verschuldung im Vergleich zur Kapitalausstattung über dieselben Informationen verfügen wie Anleger, die direkt in diese Aktien investiert haben. Der Prospekt sollte deshalb eine Erklärung zum Geschäftskapital und eine Erklärung zu Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien enthalten.
(12) Derivative Wertpapiere sind für die Anleger mit besonderen Risiken verbunden, da beispielsweise die Verluste die getätigte Investition übersteigen können und der Basiswert nicht immer zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist und somit möglicherweise keine Informationen über diesen Basiswert verfügbar sind. Auch weisen einige Nichtdividendenwerte wie strukturierte Anleihen bestimmte Merkmale eines derivativen Wertpapiers auf. Daher sollte die Wertpapierbeschreibung zusätzliche Angaben zum Basiswert eines derivativen Wertpapiers oder zur derivativen Komponente des Nichtdividendenwerts sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass Verluste für die Anleger nicht ausgeschlossen werden können.
(13) Wird für Wertpapiere, die an einen zugrunde liegenden Vermögenswert geknüpft oder durch einen solchen besichert sind, ein Basisprospekt erstellt, so sollte dieser alle Angaben über die Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts enthalten, sofern der zugrunde liegende Vermögenswert zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts bekannt ist. Aufgrund von Marktbedingungen kann jedoch auch beschlossen werden, einen anderen Vermögenswert der gleichen Kategorie als Basiswert auszuwählen. Daher sollten nur die endgültigen Bedingungen des Basisprospekts detaillierte Angaben zu diesem zugrunde liegenden Vermögenswert enthalten.
(14) Garantien sollen die ordnungsgemäße Leistung der mit dem Wertpapier verbundenen Zahlungen sicherstellen. Aufgrund der potenziellen Vielfalt an Garantien sollten in Bezug auf die Art und den Umfang dieser Garantien klare Informationspflichten festgelegt werden.
(15) Die Aufmachung des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sollte durch Festlegung der Reihenfolge, in der die verlangten Informationen geliefert werden, genau bestimmt werden. Emittenten, die sich dafür entschieden haben, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu erstellen und zu veröffentlichen, sollte aufgrund des Mehrzweckcharakters dieses Formulars jedoch hinsichtlich der Reihenfolge der darin zu liefernden Angaben größere Flexibilität eingeräumt werden.
(16) Auch wenn der Basisprospekt alle zum Zeitpunkt seiner Erstellung verfügbaren Angaben enthalten sollte, sollte es möglich sein, für spezielle, erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbare Angaben, die in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden, Lücken zu lassen oder eine Liste mit diesen fehlenden Angaben einzufügen.
(17) Für den Prospekt wird nicht immer eine Zusammenfassung verlangt. Dies sollte jedoch nicht verhindern, dass ein Abschnitt mit einer Übersicht in den Prospekt eingefügt wird. Um unter den Anlegern keine Verwirrung zu stiften, sollte ein solcher Übersichtsabschnitt jedoch nicht als Zusammenfassung bezeichnet werden, es sei denn, er entspricht allen Anforderungen an eine solche.
(18) Der EU-Wachstumsprospekt soll insbesondere für KMU den Verwaltungsaufwand verringern. Daher sollte die Erstellung des EU-Wachstumsprospekts durch Festlegung einer fixen Reihenfolge, in der die Angaben zu präsentieren sind, vereinfacht werden. Um sicherzustellen, dass die Angaben kohärent und in einer den unterschiedlichen Geschäftsmodellen entsprechenden Art und Weise präsentiert werden, sollte die Reihenfolge der Informationsbestandteile innerhalb jedes Abschnitts des EU-Wachstumsprospekts jedoch flexibel gehandhabt werden können.
(19) Um diese Flexibilität zu ermöglichen und die Nutzung des EU-Wachstumsprospekts zu fördern, sollte dieser aus mehreren Einzeldokumenten bestehen können. Um das Risiko der Duplizierung von Angaben zu vermeiden, sollten detaillierte Informationspflichten zum einen für das spezielle Registrierungsformular und zum anderen für die spezielle Wertpapierbeschreibung festgelegt und an die betroffene Wertpapierart angepasst werden, wobei zwischen Dividendenwerten und Nichtdividendenwerten zu unterscheiden ist.
(20) Die spezielle Zusammenfassung des EU-Wachstumsprospekts sollte den Anlegern jene Basisinformationen liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, welche Wertpapierangebote aus dem gesamten Prospekt sie eingehender prüfen wollen. Sie sollte daher die wesentlichen Merkmale des Emittenten und der angebotenen Wertpapiere sowie die damit verbundenen Risiken vermitteln und die allgemeinen Bedingungen des Angebots enthalten. Da die spezielle Zusammenfassung aber nur eine Einführung in den EU-Wachstumsprospekt ist und mit den anderen Teilen dieses Prospekts gelesen werden muss, sollte sie inhaltlich mit diesen anderen Teilen in Einklang stehen. Um zu gewährleisten, dass die spezielle Zusammenfassung längenmäßig dem verringerten Umfang des EU-Wachstumsprospekts angepasst ist, sollte sie in ihrer Länge begrenzt werden.
(21) Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Prospektentwürfe, insbesondere was die Vollständigkeit, die Verständlichkeit und die Kohärenz der darin enthaltenen Informationen angeht, nach unionsweit einheitlichen Standards verfahren, sollten Kriterien für die Prüfung des Prospekts festgelegt werden. Diese Kriterien sollten auf den gesamten Prospektentwurf und auf sämtliche Einzelbestandteile, d. h. auch auf das einheitliche Registrierungsformular und alle Prospektänderungen und -nachträge, angewandt werden.
(22) Es sollte ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt werden. Um die Prüfung den speziellen Merkmalen eines Prospekts anzupassen, sollten die zuständigen Behörden, wenn sie den Prospektentwurf auf seine Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz hin überprüfen, deshalb erforderlichenfalls zusätzliche Kriterien heranziehen dürfen.
(23) Einige Emittenten gehen sehr spezifischen Geschäften nach, weswegen ein umfassendes Verständnis der von diesen Emittenten ausgegebenen Wertpapiere eine profunde Kenntnis ihrer Tätigkeiten voraussetzt. Dies gilt beispielsweise für Immobiliengesellschaften, von denen verlangt werden könnte, einen Bewertungsbericht mit allen für die Zwecke der Bewertung relevanten Einzelheiten zu wesentlichen Immobilien vorzulegen. Die zuständigen Behörden sollten deshalb einen verhältnismäßigen Ansatz verfolgen und gegebenenfalls verlangen können, dass diese spezialisierten Emittenten spezifische, ihren Tätigkeiten angepasste und über die von nicht spezialisierten Emittenten verlangten Informationen hinausgehende Angaben in ihren Prospekt aufnehmen.
(24) Angesichts der rapiden Entwicklung der Wertpapiermärkte besteht die Möglichkeit, dass bestimmte, nicht unter die Anhänge dieser Verordnung fallende Arten von Wertpapieren öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Um den Anlegern in einem solchen Fall eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden in Abstimmung mit dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, entscheiden, welche Angaben in den Prospekt aufgenommen werden sollten.
(25) Für größere Effizienz bei der Erstellung des Prospekts und zur Vermeidung unnötigen Aufwands sollte es gestattet sein, in den Anhängen aufgeführte Angaben auszulassen, wenn diese auf den Emittenten oder auf die angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere nicht zutreffen.
(26) Die Prüfung und Billigung eines Prospekts ist ein fortlaufender Prozess. Um zu gewährleisten, dass dieser die Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt, können der Entscheidung der zuständigen Behörde zur Billigung eines Prospektentwurfs somit mehrere Analyserunden vorausgehen, die jeweils Verbesserungen seitens des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, nach sich ziehen. Um Sicherheit bezüglich des Billigungsverfahrens zu gewährleisten, muss angegeben werden, welche Unterlagen den zuständigen Behörden auf den einzelnen Stufen des Billigungsverfahrens vorzulegen sind.
(27) Werden in einem Prospektentwurf bereits geprüfte oder überprüfte Angaben wiederholt, sollten die zuständigen Behörden aus Gründen der Effizienz eine vereinfachte Prüfung durchführen dürfen.
(28) Um den zuständigen Behörden die Suche nach speziellen Begriffen oder Stichworten in vorgelegten Dokumenten zu ermöglichen und so ein wirksames und zeitgerechtes Prüfverfahren der Prospekte zu gewährleisten, sollten Prospektentwürfe und Begleitinformationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format und auf einem für die zuständige Behörde annehmbaren elektronischen Wege bereitgestellt werden.
(29) Emittenten, Anbieter oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollten der zuständigen Behörde gegenüber darlegen können, wie sie Probleme, auf die sie von dieser Behörde aufmerksam gemacht wurden, angegangen sind. Mit Ausnahme des ersten Entwurfs sollte daher jeder bei der zuständigen Behörde eingereichte Entwurf sowohl eine markierte Fassung, die alle am zuvor vorgelegten Entwurf vorgenommenen Änderungen hervorhebt, als auch eine Fassung ohne solche Hervorhebung umfassen.
(30) Um Verzögerungen im Prüfverfahren so gering wie möglich zu halten, sollten die zuständigen Behörden unzutreffende oder nicht relevante Informationspflichten rasch erkennen können. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden darüber informiert werden, welche Angaben nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden.
(31) Um Unternehmen mit Sitz in der EU die Prospekterstellung und damit auch die Kapitalaufnahme zu erleichtern und zugleich zu gewährleisten, dass bei der Prüfung und Billigung von Prospekten nach gemeinsamen Standards verfahren wird, sollten alle Anforderungen an die Aufmachung, den Inhalt, die Prüfung und die Billigung von Prospekten in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(32) Da die vorliegende delegierte Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission 2 ersetzt, ist Letztere hinfällig und sollte daher aufgehoben werden.
(33) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Anwendung dieser Verordnung bis zur Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 aufgeschoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Forderungsbesicherte Wertpapiere" ("Asset backed securities/ABS") bezeichnet Nichtdividendenwerte, die
- einen Anspruch auf Vermögenswerte darstellen, einschließlich der Rechte, mit denen eine Bedienung dieser Vermögenswerte durch ihre Inhaber sowie der Eingang oder der pünktliche Eingang der in diesem Rahmen zahlbaren Beträge bei den Inhabern dieser Vermögenswerte sichergestellt werden soll;
- durch Vermögenswerte unterlegt sind und die Bedingungen der Wertpapiere nach diesen Vermögenswerten berechnete Zahlungen vorsehen;
b) "gleichwertiger Drittlandsmarkt" bezeichnet einen Drittlandsmarkt, der gemäß den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als einem geregelten Markt gleichwertig eingestuft wurde;
c) "Gewinnschätzung" bezeichnet eine Gewinnprognose für ein abgelaufenes Geschäftsjahr, für das die Ergebnisse noch nicht veröffentlicht wurden;
d) "Gewinnprognose" bezeichnet eine Erklärung, in der ausdrücklich oder implizit eine Zahl oder eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die wahrscheinliche Höhe der Gewinne oder Verluste im laufenden Geschäftsjahr oder in zukünftigen Geschäftsjahren genannt wird, oder die Daten enthält, aufgrund derer die Berechnung einer solchen Zahl für künftige Gewinne oder Verluste möglich ist, selbst wenn keine bestimmte Zahl genannt wird und das Wort "Gewinn" nicht erscheint;
e) "bedeutende Bruttoveränderung" bezeichnet eine mehr als 25 %ige Schwankung bei einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeiten des Emittenten.
Kapitel II
Inhalt des Prospekts
Abschnitt 1
Mindestangaben in den Registrierungsformularen
Artikel 2 Registrierungsformular für Dividendenwerte20 26
(1) Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 7 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 8 erstellt werden:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird
Artikel 3 Einheitliches Registrierungsformular
Ein gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes Registrierungsformular muss die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
Artikel 4 - gestrichen -20 26
Artikel 5 Registrierungsformular für Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs
Bei Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, muss das Registrierungsformular die in Anhang 4 genannten Angaben enthalten.
Artikel 6 Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten
Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, muss das Registrierungsformular die in Anhang 5 genannten Angaben enthalten.
Artikel 7 Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger26
(1) Bei anderen als den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 6 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.
Artikel 8 Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger26
(1) Bei den in Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 7 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 oder 6 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung gilt für Nichtdividendenwerte, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.
Artikel 9 - gestrichen -26
Artikel 10 Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere ("Asset backed securities/ABS")
Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere die in Anhang 9 genannten Angaben enthalten.
Artikel 11 Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden
Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben werden, die in Anhang 10 genannten Angaben enthalten.
Abschnitt 2
Mindestangaben in der Wertpapierbeschreibung
Artikel 12 Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden20 26
(1) Bei Dividendenwerten oder Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 11 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 15 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 16 erstellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.
Artikel 13 - gestrichen -20 26
Artikel 14 Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten
Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 13 genannten Angaben enthalten.
Artikel 15 Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger26
(1) Bei anderen Nichtdividendenwerten als den in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannten enthält die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 14 dieser Verordnung genannten Angaben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.
Artikel 16 Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Großanleger26
(1) Bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 15 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie enthält die in Anhang 14 genannten Angaben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.
Artikel 17 - gestrichen -26
Abschnitt 3
Im Prospekt zu liefernde zusätzliche Angaben
Artikel 18 Komplexe finanztechnische Vorgeschichte und bedeutende finanzielle Verpflichtungen von Dividendenwertemittenten26
(1) Hat der Emittent eines Dividendenwertes eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder ist er eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen, müssen im Prospekt zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Angaben geliefert werden.
(2) Zusätzliche Angaben zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten sind sämtliche in den Anhängen 1 und 20 genannte Angaben, die die Anleger für ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 15a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 benötigen, so als wäre der Dividendenwert von diesem Unternehmen begeben worden.
Diesen zusätzlichen Angaben muss eine Erläuterung vorausgehen, aus der klar hervorgeht, warum die Anleger die Angaben für ein fundiertes Urteil benötigen, und entnommen werden können, wie sich die komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder die bedeutende finanzielle Verpflichtung auf den Emittenten oder die Geschäftstätigkeit des Emittenten auswirkt.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Emittent als Emittent mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte erachtet, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eine verbindliche Vereinbarung über eine Transaktion, die bei einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeiten des Emittenten voraussichtlich eine mehr als 25 %ige Schwankung bewirkt.
Artikel 19 Wertpapiere, die in Aktien wandel- oder umtauschbar sind
(1) Sind Wertpapiere in bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien umtausch- oder wandelbar, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 Punkt 2.2.2 genannten Angaben zu enthalten.
(2) Sind Wertpapiere in Aktien wandel- oder umtauschbar, die vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten:
(3) Sind Wertpapiere in Aktien wandel- oder umtauschbar, die von einem Drittemittenten begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 18 genannten Angaben zu enthalten.
Artikel 20 Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen
(1) Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 genannten Angaben zu enthalten:
(2) Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten:
(3) Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die an einen anderen Basiswert als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aktien gekoppelt sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 genannten Angaben zu enthalten.
Artikel 21 Forderungsbesicherte Wertpapiere ("Asset backed securities/ABS")
Bei forderungsbesicherten Wertpapieren hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 19 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.
Artikel 22 Garantien
Bei Nichtdividendenwerten, die Garantien einschließen, hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 21 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.
Artikel 23 Zustimmung
Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, hat der Prospekt alle nachstehend genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten:
Kapitel III
Aufmachung des Prospekts
Artikel 24 Aufmachung eines Prospekts20
(1) Wird ein Prospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen:
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Prospekt aufgeführt werden.
(2) Wird ein Prospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen:
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.
(3) Wenn das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird, kann der Emittent die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.
(4) Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 4 zu präsentieren.
(5) Weicht die Reihenfolge der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben von der Reihenfolge dieser Angaben in den Anhängen ab, können die zuständigen Behörden eine Liste mit Querverweisen anfordern, aus der hervorgeht, auf welche Punkte in den Anhängen sich diese Angaben beziehen.
Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden.
(6) Wird keine Liste mit Querverweisen gemäß Absatz 5 verlangt oder eine solche vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person nicht freiwillig vorgelegt, ist am Rand des Prospektentwurfs zu vermerken, welchen Angaben im Prospektentwurf die relevanten Informationsbestandteile in den Anhängen entsprechen.
Artikel 25 Aufmachung eines Basisprospekts20
(1) Wird ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen:
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Basisprospekt aufgeführt werden.
(2) Wird ein Basisprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen:
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.
(3) Ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann zwei oder mehrere Basisprospekte in einem einzigen Dokument zusammenfassen.
(4) Wird das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt, kann der Emittent die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.
(5) Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission zu präsentieren.
(6) Weicht die Reihenfolge der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben von der Reihenfolge dieser Angaben in den Anhängen ab, können die zuständigen Behörden eine Liste mit Querverweisen anfordern, aus der hervorgeht, auf welche Punkte in den Anhängen sich diese Angaben beziehen.
Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Basisprospektentwurf aufgenommen wurden.
(7) Wird keine Liste mit Querverweisen gemäß Absatz 6 verlangt oder eine solche vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person nicht freiwillig vorgelegt, ist am Rand des Basisprospektentwurfs zu vermerken, welchen Angaben im Basisprospektentwurf die relevanten Informationsbestandteile in den Anhängen entsprechen.
Artikel 26 Im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen zu liefernde Angaben26
(1) Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19, 22, 31, 33 und 35 unter "Kategorie A" eingestuften Angaben enthalten.
(2) Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19, 22, 31, 33 und 35 unter "Kategorie B" eingestuften Angaben enthalten, mit Ausnahme derjenigen Einzelheiten, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht vorliegen. Solche Einzelheiten sind dann in den endgültigen Bedingungen zu liefern.
(3) Die endgültigen Bedingungen müssen die in den Anhängen 14 bis 19, 22, 31, 33 und 35 unter "Kategorie C" eingestuften Angaben enthalten, es sei denn, diese liegen zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts vor; sollte dies der Fall sein, können sie stattdessen in den Basisprospekt aufgenommen werden.
(4) Neben den in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben dürfen die endgültigen Bedingungen nur die in Anhang 28 genannten Angaben enthalten. Aus dem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Formular für die endgültigen Bedingungen muss hervorgehen, welche der in Anhang 28 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den endgültigen Bedingungen festzulegen sind.
(4a) Die Angaben, die in einem Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und in den Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegung gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung enthalten sind, gelten für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Angaben der 'Kategorie C.
(5) Die endgültigen Bedingungen dürfen den Angaben im Basisprospekt nicht widersprechen.
Artikel 27 Prospektzusammenfassung
(1) Ein Überblicksabschnitt im Prospekt darf nur dann als "Zusammenfassung" bezeichnet werden, wenn er die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2) Ist die Zusammenfassung eines Prospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu ergänzen, sind die neuen Angaben so in die Zusammenfassung einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind. Zur Einfügung der neuen Angaben wird entweder eine neue Zusammenfassung erstellt oder die bestehende ergänzt.
Kapitel IV
- gestrichen -26
Artikel 28 - gestrichen -20 26
Kapitel IVa
EU-Folgeprospekt und EU-Wachstumsemissionsprospekt26
Abschnitt 1
Inhalt des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts26
Artikel 28a EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte26
(1) Ein gemäß Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte enthält die in Anhang 30 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein EU-Folgeprospekt für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere gemäß Artikel 28c der vorliegenden Verordnung zu erstellen, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere handelt.
Artikel 28b EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte26
(1) Ein gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte enthält die in Anhang 34 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein EU-Wachstumsemissionsprospekt für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere gemäß Artikel 28d der vorliegenden Verordnung zu erstellen, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere handelt.
Artikel 28c EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte26
(1) Ein gemäß Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte enthält folgende Angaben:
(2) Die in den Anhängen 31, 32 und 33 enthaltenen Angaben werden als eines von Folgendem bezeichnet:
Artikel 28d EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte26
Ein gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 35 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle zusätzlichen Angaben gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung enthalten.
Abschnitt 2
Aufmachung des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts26
Artikel 28e Aufmachung des EU-Folgeprospekts für Dividendenwerte26
Für die in Artikel 28a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dividendenwerte wird ein EU-Folgeprospekt gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 als ein Einzeldokument erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
Artikel 28f Aufmachung des EU-Wachstumsemissionsprospekts für Dividendenwerte26
Für die in Artikel 28b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dividendenwerte wird ein EU-Wachstumsemissionsprospekt als ein Einzeldokument gemäß Artikel 15a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
Artikel 28g Aufmachung des EU-Folgeprospekts für Nichtdividendenwerte26
(1) Für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 28c und für Dividendenwerte gemäß Artikel 28a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung kann ein EU-Folgeprospekt entweder als ein Einzeldokument oder in Form mehrerer Einzeldokumente gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden.
(2) Wird ein EU-Folgeprospekt nach Absatz 1 als ein Einzeldokument erstellt, umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
Beruht ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Folgeprospekt ausschließlich auf Anhang 31 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge seiner Abschnitte der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge.
(3) Wird ein in Absatz 1 genannter EU-Folgeprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, so umfassen das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
Beruhen ein EU-Folgeregistrierungsformular und eine EU-Folgewertpapierbeschreibung ausschließlich auf den Anhängen 32 und 33 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge ihrer Abschnitte der in diesen Anhängen festgelegten Reihenfolge.
Artikel 28h Aufmachung des EU-Wachstumsemissionsprospekts für Nichtdividendenwerte26
Für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 28d und für Dividendenwerte gemäß Artikel 28b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird ein EU-Wachstumsemissionsprospekt als ein Einzeldokument gemäß Artikel 15a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
Beruht ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Wachstumsemissionsprospekt ausschließlich auf Anhang 35 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge seiner Abschnitte der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge.
Artikel 28i Aufmachung des EU-Folge-Basisprospekts26
(1) Besteht ein EU-Folgeprospekt aus einem Basisprospekt und ist als Einzeldokument erstellt, so umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
(2) Besteht ein EU-Folgeprospekt aus einem Basisprospekt und ist in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, so umfassen das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
Betrifft ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Folge-Basisprospekt einen einzigen Emittenten, so entspricht die Reihenfolge der Abschnitte des EU-Folgeregistrierungsformulars der in Anhang 32 der vorliegenden Verordnung festgelegten Reihenfolge.
(3) Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann zwei oder mehrere Basisprospekte in einem Einzeldokument zusammenfassen.
(4) Artikel 26 der vorliegenden Verordnung gilt auch für einen EU-Folge-Basisprospekt.
Artikel 28j Aufmachung des EU-Wachstumsemissions-Basisprospekts26
(1) Besteht ein EU-Wachstumsemissionsprospekt aus einem Basisprospekt, umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
Betrifft ein EU-Wachstumsemissions-Basisprospekt einen einzigen Emittenten, so ist die Reihenfolge der Angaben laut Anhang 35 Abschnitt 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung einzuhalten.
(2) Ein Emittent oder Anbieter kann zwei oder mehr Basisprospekte in einem Einzeldokument zusammenfassen.
(3) Artikel 26 der vorliegenden Verordnung gilt auch für einen EU-Wachstumsemissions-Basisprospekt.
Artikel 28k Liste der Querverweise26
(1) In einem EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte gemäß den Artikeln 28e, 28g und 28i der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden für den Fall, dass die Anforderung einer standardisierten Aufmachung und standardisierten Reihenfolge nicht gilt und der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der in den einschlägigen Anhängen festgelegten Reihenfolge der Angaben nicht folgt, eine Liste mit Querverweisen anfordern, in der die Ziffern der einschlägigen Anhänge aufgeführt sind, denen diese Angaben entsprechen.
(2) In einem EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte gemäß den Artikeln 28f, 28h und 28j der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden für den Fall, dass die Anforderung einer standardisierten Aufmachung und standardisierten Reihenfolge nicht gilt und der Emittent oder der Anbieter der in den einschlägigen Anhängen festgelegten Reihenfolge der Angaben nicht folgt, eine Liste mit Querverweisen anfordern, in der die Ziffern der einschlägigen Anhänge aufgeführt sind, denen diese Angaben entsprechen.
(3) Aus der in Absatz 1 und 2 genannten Liste mit Querverweisen muss ferner hervorgehen, ob bestimmte, in den einschlägigen Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den EU-Folgeprospekt oder EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommen wurden.
(4) Wird keine Liste von Querverweisen gemäß den Absätzen 1 und 2 verlangt oder wird keine Liste vom Emittenten, vom Anbieter oder gegebenenfalls, bei einem EU-Folgeprospekt, von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person vorgelegt, so ist am Rand des Entwurfs des EU-Folgeprospekts oder des Basisprospekts oder des Entwurfs des EU-Wachstumsemissionsprospekts oder des Basisprospekts anzugeben, welchen Angaben im Entwurf des Prospekts oder des Basisprospekts die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten relevanten Punkte entsprechen.
Artikel 28l Zusammenfassung zum EU-Folgeprospekt und EU-Wachstumsemissionsprospekt26
(1) Ein Überblicksabschnitt eines EU-Folgeprospekts oder EU-Wachstumsemissionsprospekts darf nur dann als 'Zusammenfassung' bezeichnet werden, wenn er die in Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2) Ist die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 durch einen Nachtrag zu ergänzen, so sind die neuen Angaben so in die Zusammenfassung dieses EU-Folgeprospekts oder EU-Wachstumsemissionsprospekts einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten neuen Angaben werden entweder durch Erstellung einer neuen Zusammenfassung oder durch Ergänzung der ursprünglichen Zusammenfassung in die Zusammenfassung des EU-Folgeprospekts oder des EU-Wachstumsemissionsprospekts aufgenommen.
Artikel 29 - gestrichen -26
Artikel 30 - gestrichen -20 26
Artikel 31 - gestrichen -26
Artikel 32 - gestrichen -20 26
Artikel 33 - gestrichen -26
Artikel 34 - gestrichen -26
Kapitel V
Prüfung und Billigung des Prospekts und Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars
Artikel 35 Umfang der Prüfung
Für die Zwecke der Prospektprüfung und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sind Verweise auf den Prospekt als Verweise auf den Prospekt oder einen seiner Bestandteile zu verstehen, also auch ein einheitliches Registrierungsformular, unabhängig davon, ob es zur Billigung eingereicht oder ohne vorherige Billigung hinterlegt wurde, und etwaige Änderungen daran sowie Nachträge zum Prospekt.
Artikel 36 Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben
(1) Bei der Prüfung der Vollständigkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden vom Emittenten die Aufnahme, Änderung oder Entfernung von Angaben aus einem Prospektentwurf verlangen, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
Artikel 37 Kriterien für die Prüfung der Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben
(1) Bei der Prüfung der Verständlichkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
Allerdings dürfen die zuständigen Behörden die Buchstaben g, h und i außer Acht lassen, wenn ein Prospektentwurf ausschließlich für die Zwecke der Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt verwendet wird, für die Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 keine Zusammenfassung vorschreibt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden im Einzelfall verlangen, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 und Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben bestimmte im Prospektentwurf enthaltene Angaben in die Zusammenfassung übernommen werden.
Artikel 38 Kriterien für die Prüfung der Kohärenz der im Prospekt enthaltenen Angaben
Bei der Prüfung der Kohärenz der im Prospekt enthaltenen Angaben berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Punkte:
Artikel 39 Prüfung der im Prospekt bestimmter Kategorien von Emittenten enthaltenen Angaben
Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der Tätigkeiten bestimmter, unter eine der Kategorien in Anhang 29 fallender Kategorien von Emittenten die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen.
Artikel 40 Zusätzliche Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben
Sollte der Anlegerschutz dies erfordern, kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien weitere heranziehen, um die im Prospektentwurf enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz hin zu prüfen.
Artikel 41 Verhältnismäßiger Ansatz bei der Prüfung von Prospektentwürfen und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars
(1) Wenn sich der erste Entwurf eines einer zuständigen Behörde vorgelegten Prospekts im Wesentlichen mit einem bereits von dieser Behörde gebilligten Prospekt deckt und in diesem Prospektentwurf alle Änderungen gegenüber dem bereits gebilligten Prospekt hervorgehoben sind, muss die zuständige Behörde lediglich diese Änderungen sowie alle hiervon betroffenen Angaben prüfen und zu diesem Zweck die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien heranziehen.
(2) Wenn ein bereits überprüftes, ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular oder eine Änderung an einem solchen geprüft wird, müssen die zuständigen Behörden die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien nur auf die noch nicht überprüften Teile des einheitlichen Registrierungsformulars oder die noch nicht überprüfte Änderung anwenden.
(3) Enthält der erste Entwurf eines Prospekts Angaben mittels eines Verweises auf ein Dokument, das gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gebilligt wurde, müssen die zuständigen Behörden nur die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien zur Prüfung dieser Angaben anwenden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 fordern die zuständigen Behörden den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person auf, zu bestätigen, dass alle Angaben im endgültigen Prospektentwurf oder einheitlichen Registrierungsformular aktuell sind und alle in den Anhängen genannten und für diesen Prospekt oder dieses einheitliche Registrierungsformular maßgeblichen Informationen enthalten.
(5) Werden der zuständigen Behörde im Anschluss daran weitere Prospektentwürfe vorgelegt, muss sie bei der Prüfung dieser Folgeentwürfe die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien nur auf die Änderungen im Vergleich zum Vorentwurf und alle von diesen Änderungen betroffenen Angaben anwenden.
Artikel 42 Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder diesbezüglicher Änderungen
(1) Jeder Prospektentwurf ist der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege in einem durchsuchbaren elektronischen Format zu übermitteln.
Bei Einreichung des ersten Prospektentwurfs hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle zu nennen, der die zuständige Behörde alle Benachrichtigungen auf elektronischem Wege schriftlich übermitteln kann.
(2) Ebenfalls auf elektronischem Wege und in einem durchsuchbaren elektronischen Format ist der zuständigen Behörde Folgendes zu übermitteln:
(3) Ist ein ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 24 Absatz 6 mit Randbemerkungen versehen, ist eine identische Fassung ohne Randbemerkungen beizufügen.
(4) Wird ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt oder ein einheitliches Registrierungsformular geändert, sind die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, h und i genannten Angaben bei Hinterlegung des einheitlichen Registrierungsformulars bei der zuständigen Behörde vorzulegen, während die in Absatz 2 Buchstabe j genannten Angaben während des Überprüfungsprozesses vorzulegen sind. In allen anderen Fällen sind die in Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde mit dem ersten Prospektentwurf oder während des Prüfverfahrens vorzulegen.
(5) Teilt ein Daueremittent der zuständigen Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit, dass er einen Antrag auf Billigung eines Prospektentwurfs stellen will, muss diese Mitteilung schriftlich und auf elektronischem Wege erfolgen.
Den in Unterabsatz 1 genannten Angaben muss zu entnehmen sein, welche Anhänge für diesen Prospektentwurf relevant sind.
Artikel 43 Änderungen an einem Prospektentwurf während des Billigungsverfahrens
(1) In jeder nach dem ersten Prospektentwurf vorgelegten Fassung sind die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf kenntlich zu machen und ist eine Fassung ohne solche Markierungen beizufügen. Wurden nur begrenzte Änderungen vorgenommen, akzeptieren die zuständigen Behörden auch markierte Auszüge des Vorentwurfs.
(2) Haben die zuständigen Behörden dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 45 Absatz 2 mitgeteilt, dass der Prospektentwurf die in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Standards der Vollständigkeit, der Verständlichkeit und der Kohärenz nicht erfüllt, ist dem nachfolgend vorgelegten Prospektentwurf eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, wie die von den zuständigen Behörden aufgezeigten Probleme angegangen wurden.
(3) Sind die an einem Prospektentwurf vorgenommenen Änderungen selbsterklärend oder werden die von der zuständigen Behörde aufgezeigten Probleme dadurch eindeutig behoben, ist ein Hinweis auf die Stellen, an denen die Änderungen zur Behebung dieser Probleme vorgenommen wurden, für die Zwecke von Absatz 2 als ausreichend zu erachten.
Artikel 44 Antrag auf Billigung des endgültigen Prospektentwurfs
(1) Der endgültige Prospektentwurf ist zusammen mit allen in Artikel 42 Absatz 2 genannten Angaben, die sich im Vergleich zur Vorfassung geändert haben, außer den unter den Buchstaben a und h genannten, zur Billigung vorzulegen. Der endgültige Prospektentwurf darf nicht mit Randbemerkungen versehen sein.
(2) Wurden keine Änderungen an den in Artikel 42 Absatz 2 genannten Angaben vorgenommen, hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person dies auf elektronischem Wege schriftlich zu bestätigen.
Artikel 45 Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder der Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer diesbezüglichen Änderung und Bearbeitung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs
(1) Die zuständigen Behörden bestätigen den Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs, die Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder die Änderung an diesem einheitlichen Registrierungsformular so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum Geschäftsschluss des zweiten Arbeitstages nach Antragseingang oder Hinterlegung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege.
Bei Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer Änderung daran teilt die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person Folgendes mit:
(2) Wenn der Prospektentwurf nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht und damit die für die Billigung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder Änderungen oder zusätzliche Angaben notwendig sind, teilen die zuständigen Behörden dies dem Emittenten, Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person auf elektronischem Wege schriftlich mit.
Wenn das in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte einheitliche Registrierungsformular oder eine Änderung daran nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht oder Änderungen oder zusätzliche Angaben notwendig sind, teilen die zuständigen Behörden dies dem Emittenten auf elektronischem Wege schriftlich mit. Ist dieser Mangel nach Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 unverzüglich zu beheben, teilt die zuständige Behörde dies dem Emittenten mit.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person ihre Entscheidung bezüglich der Billigung des Prospektentwurfs so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum Geschäftssschluss des Tages, an dem diese Entscheidung gefällt wird, auf elektronischem Wege schriftlich mit.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 46 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird aufgehoben.
Artikel 46a Im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligte Prospekte20
Prospekte, die im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Geltungsdauer.
Artikel 47 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juli 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.04.2004 S. 1).
3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.05.2019 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
6) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 64).
7) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004 S. 38).
8) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).
Teil A
Registrierungsformulare26
Anhang 1: Registrierungsformular für Dividendenwerte
Anhang 2: Einheitliches Registrierungsformular
Anhang 3: - gestrichen -
Anhang 4: Registrierungsformular für Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs
Anhang 5: Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten
Anhang 6: Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger
Anhang 7: Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger
Anhang 8: - gestrichen -
Anhang 9: Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere ("Asset backed securities/ABS")
Anhang 10: Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden
Teil B
Wertpapierbeschreibungen26
Anhang 11: Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine
Anhang 12: - gestrichen -
Anhang 13: Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten
Anhang 14: Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger
Anhang 15: Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Großanleger
Anhang 16 : - gestrichen -
Teil C
In einen Prospekt aufzunehmende weitere Angaben
Anhang 17: Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen
Anhang 18: Zugrunde liegende Aktien
Anhang 19: Forderungsbesicherte Wertpapiere ("Asset backed securities/ABS")
Anhang 20: Pro-forma-Informationen
Anhang 21: Garantien
Anhang 22: Zustimmung
Teil D - gestrichen -26
Anhang 23: - gestrichen -
Anhang 24: - gestrichen -
Anhang 25: - gestrichen -
Anhang 26: - gestrichen -
Anhang 27: - gestrichen -
Teil E
Andere Angabekategorien
Anhang 28: Weitere Angaben in den endgültigen Bedingungen
Anhang 29: Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten
Teil F
EU-Folgeprospekt26
Anhang 30 : EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte
Anhang 31: EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte
Anhang 32: EU-Folgeregistrierungsformular für Nichtdividendenwerte
Anhang 33: EU-Folgewertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte
Teil G
EU-Wachstumsemissionsprospekt26
Anhang 34: EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte
Anhang 35: EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte
| Registrierungsformular für Divendendenwerte | Anhang I20 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
| Punkt 1.3 | Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
| Punkt 1.4 | Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
| Punkt 1.5 | Eine Erklärung, dass
|
| Abschnitt 2 | Abschlussprüfer |
| Punkt 2.1 | Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
| Punkt 2.2 | Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. |
| Abschnitt 3 | Risikofaktoren |
| Punkt 3.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung durch den Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
| Abschnitt 4 | Angaben zum Emittenten |
| Punkt 4.1 | Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten. |
| Punkt 4.2 | Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI). |
| Punkt 4.3 | Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
| Punkt 4.4 | Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
| Abschnitt 5 | Überblick über die Geschäftstätigkeit |
| Punkt 5.1 | Haupttätigkeitsbereiche |
| Punkt 5.1.1 | Beschreibung der Wesensart der Geschäfte des Emittenten und seiner Haupttätigkeiten (sowie der damit im Zusammenhang stehenden Schlüsselfaktoren) unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird; |
| Punkt 5.1.2 | Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen, die eingeführt wurden, und - in dem Maße, wie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen offengelegt wurde - Angabe des Stands ihrer Entwicklung. |
| Punkt 5.2 | Wichtigste Märkte
Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerträge nach Geschäftssegment und geografischem Markt für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird. |
| Punkt 5.3 | Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten. |
| Punkt 5.4 | Strategie und Ziele
Beschreibung der Geschäftsstrategie und -ziele des Emittenten, sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht. In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen. |
| Punkt 5.5 | Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind. |
| Punkt 5.6 | Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition. |
| Punkt 5.7 | Investitionen |
| Punkt 5.7.1 | Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wesentlichen Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, bis zum Datum des Registrierungsformulars. |
| Punkt 5.7.2 | Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest beschlossenen Investitionen des Emittenten, einschließlich ihrer geografischen Verteilung (Inland und Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung). |
| Punkt 5.7.3 | Beizubringen sind Angaben über Gemeinschaftsunternehmen und Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung zukommt. |
| Punkt 5.7.4 | Beschreibung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen durch den Emittenten beeinflussen könnten. |
| Abschnitt 6 | Organisationsstruktur |
| Punkt 6.1 | Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
| Punkt 6.2 | Auflistung der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten, einschließlich Name, Land der Gründung oder des Sitzes, Anteil an gehaltenen Beteiligungsrechten und - falls nicht identisch - Anteil der gehaltenen Stimmrechte. |
| Abschnitt 7 | Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage |
| Punkt 7.1 | Finanzlage |
| Punkt 7.1.1 | Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, ein die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebender Bericht über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis sowie über die Stellung des Emittenten für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen. Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs und des Geschäftsergebnisses sowie der Stellung des Emittenten und entspricht dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit. Soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Stellung des Emittenten nötig, umfasst die Analyse sowohl wesentliche finanzielle als auch, sofern angemessen, wesentliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für das spezielle Unternehmen relevant sind. Die Analyse umfasst, sofern angemessen, Verweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und weitere Erläuterungen dazu. |
| Punkt 7.1.2 | Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, gibt der Bericht auch Aufschluss über:
Den unter Punkt 7.1 genannten Anforderungen kann durch die Aufnahme des in den Artikeln 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten Lageberichts entsprochen werden. |
| Punkt 7.2 | Betriebsergebnis |
| Punkt 7.2.1 | Angaben zu wichtigen Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten wesentlich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge auf diese Weise beeinflusst wurden. |
| Punkt 7.2.2 | Falls die historischen Finanzinformationen wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweisen, sind die Gründe für diese Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen. |
| Abschnitt 8 | Eigenkapitalausstattung |
| Punkt 8.1 | Angaben über die Eigenkapitalausstattung des Emittenten (sowohl kurz- als auch langfristig). |
| Punkt 8.2 | Erläuterung der Quellen und der Beträge des Kapitalflusses des Emittenten und eine ausführliche Darstellung dieser Posten. |
| Punkt 8.3 | Angaben über den Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten. |
| Punkt 8.4 | Angaben zu jeglichen Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten. |
| Punkt 8.5 | Angaben über voraussichtliche Quellen für Finanzierungsmittel, die zur Erfüllung der in 5.7.2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind. |
| Abschnitt 9 | Regelungsumfeld |
| Punkt 9.1 | Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist und das seine Geschäfte wesentlich beeinträchtigen könnte, sowie Angaben zu staatlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, monetären oder politischen Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten. |
| Abschnitt 10 | Trendinformationen |
| Punkt 10.1 | Eine Beschreibung
|
| Punkt 10.2 | Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden. |
| Abschnitt 11 | Gewinnprognosen oder -schätzungen |
| Punkt 11.1 | Hat ein Emittent eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 11.2 und 11.3 genannten Anforderungen. |
| Punkt 11.2 | Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 11.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen:
|
| Punkt 11.3 | Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:
|
| Abschnitt 12 | Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management |
| Punkt 12.1 | Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Personen.
Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
| Punkt 12.2 | Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management - Interessenkonflikte
Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 12.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 13 | Vergütungen und sonstige Leistungen |
| Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die in Punkt 12.1 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben zu machen: | |
| Punkt 13.1 | Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden. Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich und wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen. |
| Punkt 13.2 | Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen. |
| Abschnitt 14 | Praktiken des Leitungsorgans |
| Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind - sofern nichts anderes angegeben ist - in Bezug auf die unter Punkt 12.1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben vorzulegen: | |
| Punkt 14.1 | Ggf. Ende der laufenden Mandatsperiode und Zeitraum, während dessen die betreffende Person ihre Aufgabe wahrgenommen hat. |
| Punkt 14.2 | Angaben über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und dem Emittenten bzw. seinen Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Falls keine derartigen Vergünstigungen vorgesehen sind, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
| Punkt 14.3 | Angaben zum Audit-Ausschuss und zum Vergütungsausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Satzung des Ausschusses. |
| Punkt 14.4 | Erklärung, ob der Emittent der/den auf ihn anwendbaren Corporate-Governance-Regelung(en) genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine entsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet. |
| Punkt 14.5 | Potenzielle wesentliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung einschließlich zukünftiger Änderungen in der Zusammensetzung des Leitungsorgans und von Ausschüssen (sofern dies durch das Leitungsorgan und/oder in der Hauptversammlung schon beschlossen wurde). |
| Abschnitt 15 | Beschäftigte |
| Punkt 15.1 | Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr in dem Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe etwaiger wesentlicher Veränderungen bei diesen Zahlen). Sofern möglich und wesentlich, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und Ort der Tätigkeit. Beschäftigt der Emittent eine erhebliche Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben. |
| Punkt 15.2 | Aktienbesitz und Aktienoptionen
In Bezug auf die in Punkt 12.1 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen. |
| Punkt 15.3 | Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über eine Beteiligung der Beschäftigten am Kapital des Emittenten. |
| Abschnitt 16 | Hauptaktionäre |
| Punkt 16.1 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die nach nationalem Recht zu melden ist, einschließlich der Höhe der Beteiligung dieser Person zum Datum des Registrierungsformulars. Falls eine solche Person nicht existiert, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
| Punkt 16.2 | Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Falls solche Stimmrechte nicht bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
| Punkt 16.3 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
| Punkt 16.4 | Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
| Abschnitt 17 | Geschäfte mit verbundenen Parteien |
| Punkt 17.1 | Anzugeben sind Einzelheiten zu Geschäften mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden 2, die der Emittent während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars. Dies hat in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Standard zu erfolgen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 eingeführt wurde (falls anwendbar). Finden diese Standards auf den Emittenten keine Anwendung, sollten die folgenden Angaben offengelegt werden:
|
| Abschnitt 18 | Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten |
| Punkt 18.1 | Historische Finanzinformationen |
| Punkt 18.1.1 | Aufzunehmen sind hier die geprüften historischen Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
| Punkt 18.1.2 | Änderung des Bilanzstichtages
Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 36 Monate oder - sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 36 Monate nachgegangen sein - den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
| Punkt 18.1.3 | Rechnungslegungsstandards
Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen:
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| Punkt 18.1.4 | Änderung des Rechnungslegungsrahmens
Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. |
| Punkt 18.1.5 | Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten:
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| Punkt 18.1.6 | Konsolidierte Abschlüsse
Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
| Punkt 18.1.7 | Alter der Finanzinformationen
Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:
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| Punkt 18.2 | Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen |
| Punkt 18.2.1 | Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben. Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall muss eindeutig hingewiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Zwischenfinanzinformationen, erstellt entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002. Bei Emittenten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt. |
| Punkt 18.3 | Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen |
| Punkt 18.3.1 | Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen jährlichen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. |
| Punkt 18.3.1a | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
| Punkt 18.3.2 | Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
| Punkt 18.3.3 | Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind. |
| Punkt 18.4 | Pro-forma-Finanzinformationen |
| Punkt 18.4.1 | Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten. Den Pro-forma-Finanzinformationen ist ein Vermerk beizufügen, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. |
| Punkt 18.5 | Dividendenpolitik |
| Punkt 18.5.1 | Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen. Verfolgt der Emittent keine derartige Politik, ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 18.5.2 | Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien am Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen. |
| Punkt 18.6 | Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
| Punkt 18.6.1 | Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 18.7 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
| Punkt 18.7.1 | Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 19 | Weitere Angaben |
| Punkt 19.1 | Aktienkapital
Angaben unter den Punkten 19.1.1 bis 19.1.7 in den historischen Finanzinformationen zum Stichtag der jüngsten Bilanz: |
| Punkt 19.1.1 | Höhe des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:
Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben. |
| Punkt 19.1.2 | Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben. |
| Punkt 19.1.3 | Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden. |
| Punkt 19.1.4 | Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapieren mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind. |
| Punkt 19.1.5 | Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung. |
| Punkt 19.1.6 | Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben. |
| Punkt 19.1.7 | Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind. |
| Punkt 19.2 | Satzung und Statuten der Gesellschaft |
| Punkt 19.2.1 | Anzugeben sind das Register und ggf. die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Register eingetragen ist, sowie eine kurze Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der aktuellen Satzung und den aktuellen Statuten der Gesellschaft verankert sind. |
| Punkt 19.2.2 | Gibt es mehr als eine Gattung vorhandener Aktien, Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung gebunden sind. |
| Punkt 19.2.3 | Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u. U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken. |
| Abschnitt 20 | Wesentliche Verträge |
| Punkt 20.1 | Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist. Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von Mitgliedern der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung eingeht oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist. |
| Abschnitt 21 | Verfügbare Dokumente |
| Punkt 21.1 | Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
| 1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
2) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1). 3) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 09.06.2006,S. 87).4) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 77). |
|
| Einheitliches Registrierungsformular | Anhang 2 |
| Abschnitt 1 | Offenzulegende Angaben über den Emittenten |
| Punkt 1.1 | Der Emittent legt Angaben entsprechend den in Anhang 1 genannten Angabevorschriften für das Registrierungsformular für Dividendenwerte offen. |
| Punkt 1.2 | Wird das einheitliche Registrierungsformular gebilligt, ist Anhang 1 Punkt 1.5 mit einer Erklärung zu ergänzen, dass das einheitliche Registrierungsformular für die Zwecke eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verwendet werden kann, sofern dieses durch etwaige Änderungen, eine Wertpapierbeschreibung und eine gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligte Zusammenfassung vervollständigt wird. Wird das einheitliche Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt und veröffentlicht, ist Anhang 1 Punkt 1.5 durch eine Erklärung zu ersetzen, aus der hervorgeht, dass
|
| - gestrichen - | Anhang 320 26 |
| Registrierungsformular für die Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs | Anhang 420 |
| Zusätzlich zu den in diesem Anhang geforderten Angaben müssen für einen Organismus für gemeinsame Anlagen die in Anhang 1 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 6, 7.1, 7.2.1, 8.4, 9 (wobei sich die Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist, nur auf jenes Regelungsumfeld beziehen muss, das für die Anlagen des Emittenten relevant ist), 11, 12, 13, 14, 15.2, 16, 17, 18 (ausgenommen für Proforma-Finanzinformationen), 19, 20 und 21 geforderten Angaben, oder, wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 entspricht, die in Anhang 3 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 (mit Ausnahme von Proforma-Finanzinformationen), 12, 13, 14 und 15 geforderten Angaben gemacht werden. Werden Anteilsscheine von einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der als gemeinsamer Fonds gegründet wurde und von einem Fondsmanager verwaltet wird, ausgegeben, werden die Angaben gemäß Anhang 1 Abschnitte/Punkte 6, 12, 13, 14, 15.2, 16 und 20 dieser Verordnung in Bezug auf den Fondsmanager offengelegt, während die Angaben gemäß Anhang 1 Punkte 2, 4 und 18 dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Fonds als auch den Fondsmanager offengelegt werden. |
|
| Abschnitt 1 | Anlageziel und Anlagepolitik |
| Punkt 1.1 |
|
| Punkt 1.2 | Beschreibung der Verfahren, mit denen der Organismus für gemeinsame Anlagen seine Anlagestrategie oder Anlagepolitik oder beides ändern kann. |
| Punkt 1.3 | Leverage-Limits, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt. Sind keine Obergrenzen vorhanden, ist dies anzugeben. |
| Punkt 1.4 | Status des Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde kontrolliert wird, und Angabe des Namens/der Namen der Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde(n) im Land seiner Gründung. |
| Punkt 1.5 | Profil eines typischen Anlegers, auf den der Organismus für gemeinsame Anlagen zugeschnitten ist. |
| Punkt 1.6 | Erklärung, mit der festgestellt wird, dass
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| Abschnitt 2 | Anlagebeschränkungen |
| Punkt 2.1 | Ggf. Angabe der Anlagebeschränkungen, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt, und Angabe, wie die Wertpapierinhaber über Maßnahmen informiert werden, die der Vermögensverwalter im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkungen ergreift. |
| Punkt 2.2 | Bestimmte Angaben müssen offengelegt werden, wenn mehr als 20 % der Bruttovermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen wie folgt angelegt werden (es sei denn, die Erstellung des Registrierungsformulars für eine Gesellschaft ergibt sich aus der Anwendung der Punkte 2.3. oder 2.5.):
Die im Einleitungssatz genannten Angaben umfassen in den folgenden Fällen das Folgende:
Die unter den Punkten (i) und (ii) genannten Angabevorschriften gelten nicht, wenn die 20 %-Grenze aus folgenden Gründen überschritten wird: Wertsteigerungen und Wertminderungen, Wechselkursänderungen oder Erhalt von Rechten, Gratifikationen, Leistungen in Form von Kapital oder sonstigen Maßnahmen, die jeden Inhaber einer Anlage betreffen, sofern der Vermögensverwalter den Schwellenwert berücksichtigt, wenn er die Veränderungen im Anlageportfolio analysiert. |
| Punkt 2.3 | Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Grenze von 20 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des offenen und/oder des geschlossenen Typs), ist diese Anlage und die Streuung des Risikos bei diesen Anlagen zu beschreiben. Zusätzlich findet Punkt 2.2 so auf alle Basisanlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen Anwendung, als wären diese direkt getätigt worden. |
| Punkt 2.4 | Werden hinsichtlich Punkt 2.2 Buchstabe c Sicherheiten zur Abdeckung des Teils des Risikos in Bezug auf eine Gegenpartei gestellt, bei der die Anlage über die 20 %-Grenze der Bruttovermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen hinausgeht, sind die Einzelheiten derartiger Sicherheitsvereinbarungen anzugeben. |
| Punkt 2.5 | Legt ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Anlagegrenze von 40 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen an, muss eine der nachfolgend genannten Informationen veröffentlicht werden:
Kann durch den Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft dargelegt werden, dass die unter Punkt (i) geforderten Angaben insgesamt oder teilweise nicht zugänglich sind, müssen durch den Organismus für gemeinsame Anlagen alle ihm zugänglichen Angaben, von denen er Kenntnis hat und/oder soweit für ihn aus den durch den Basisemittenten/den Organismus für gemeinsame Anlage/die Gegenpartei veröffentlichten Angaben ersichtlich, offengelegt werden, um den unter Buchstabe a genannten Anforderungen so weit wie möglich zu entsprechen. In diesem Fall muss der Prospekt einen sichtbaren Warnhinweis enthalten, dass dem Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmte Informationsbestandteile, die in den Prospekt aufgenommen hätten werden müssen, nicht zugänglich waren, und daher nur ein geringeres Offenlegungsniveau in Bezug auf einen angegebenen Basisemittenten, Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine angegebene Gegenpartei möglich war. |
| Punkt 2.6 | Physische Warengeschäfte
Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt in physische Waren/Güter, Angabe dieser Tatsache und des investierten Prozentsatzes der Bruttovermögenswerte. |
| Punkt 2.7 | Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Immobilien investieren
Hält ein Organismus für gemeinsame Anlagen als Teil seines Anlageziels Immobilien, sind diese Tatsache und der Prozentsatz des Portfolios zu veröffentlichen, der in Immobilien investiert werden soll. Ferner sind eine Beschreibung der Immobilie und etwaige bedeutende Kosten, die mit dem Erwerb und dem Halten einer solchen Immobilie einhergehen, offenzulegen. Zudem ist ein Bewertungsgutachten für die Immobilie(n) beizubringen. Die unter Punkt 4.1 genannten Angabevorschriften finden Anwendung auf:
|
| Punkt 2.8 | Derivative Finanzinstrumente/Geldmarktinstrumente/Währungen
Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen in derivative Finanzinstrumente, Geldmarktinstrumente oder Währungen, die nicht dem Ziel einer effizienten Portfolioverwaltung dienen (und zwar ausschließlich, um das Anlagerisiko in den Basisanlagen eines Organismus für gemeinsame Anlagen zu reduzieren, zu übertragen oder auszuschließen, wozu auch eine Technik oder Instrumente zur Absicherung gegen Wechselkurs- und Kreditrisiken gehören können), so ist anzugeben, ob diese Anlagen für das Hedging oder für Anlagezwecke verwendet werden und zu beschreiben, wo und wie das Risiko in Bezug auf diese Anlagen gestreut wird. |
| Punkt 2.9 | Punkt 2.2 gilt nicht für Anlagen in Wertpapiere, die von einer Regierung, den öffentlichen Organen und Stellen eines Mitgliedstaats, seinen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Land ausgegeben oder garantiert werden. |
| Punkt 2.10 | Punkt 2.2 Buchstabe a gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anlageziel darin besteht, ohne wesentliche Änderung einen Index nachzubilden, der sich auf ein großes Wertpapierspektrum stützt und allgemein anerkannt ist. Beizufügen ist eine Erklärung mit Einzelheiten zu dem Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind. |
| Abschnitt 3 | Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen |
| Punkt 3.1 | Angabe des tatsächlichen oder geschätzten Höchstbetrages der wesentlichen Vergütungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt für jede Dienstleistung zu zahlen hat, die im Rahmen von Vereinbarungen erbracht wurden, die zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars oder davor geschlossen wurden, und eine Beschreibung, wie diese Vergütungen berechnet werden. |
| Punkt 3.2 | Beschreibung jeglicher Vergütung, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt zu zahlen ist und nicht Punkt 3.1 zugeordnet werden kann, dennoch aber wesentlich ist oder sein könnte. |
| Punkt 3.3 | Erhält ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen Leistungen von Seiten Dritter (also nicht vom Organismus für gemeinsame Anlagen) für die Erbringung einer Dienstleistung für eben diesen Organismus für gemeinsame Anlagen, und können diese Leistungen nicht dem Organismus für gemeinsame Anlagen zugeordnet werden, so ist darüber eine Erklärung abzugeben und ggf. der Name der dritten Partei, und eine Beschreibung der Wesensmerkmale der Leistungen beizubringen. |
| Punkt 3.4 | Die Identität der Dienstleister und eine Beschreibung ihrer Verpflichtungen und der Rechte des Anlegers. |
| Punkt 3.5 | Beschreibung potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte, die ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen eventuell zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber diesem Organismus und Verpflichtungen gegenüber Dritten und ihren sonstigen Interessen sieht. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die zur Behebung derartiger Interessenkonflikte eingegangen wurden. |
| Abschnitt 4 | Vermögensverwalter/Vermögensberater |
| Punkt 4.1 | Für jeden Vermögensverwalter Beibringung von Informationen, wie sie gemäß den Punkten 4.1 bis 4.4 offenzulegen sind, und falls erheblich gemäß Punkt 5.3 von Anhang 1. Ebenfalls Beschreibung seines Regulierungsstatus und seiner Erfahrungen. |
| Punkt 4.2 | Bei Unternehmen, die eine Anlageberatung in Bezug auf die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen vornehmen, sind der Name und eine kurze Beschreibung des Unternehmens beizubringen. |
| Abschnitt 5 | Verwahrung |
| Punkt 5.1 | Vollständige Beschreibung, wie und von wem die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden, und einer jeglichen treuhänderischen oder ähnlichen Beziehung zwischen dem Organismus für gemeinsame Anlagen und einer dritten Partei in Bezug auf die Verwahrung. Wird ein Verwahrer, Verwalter oder sonstiger Treuhänder bestellt, sind folgende Angaben zu machen:
|
| Punkt 5.2 | Hält ein anderes Unternehmen als die unter Punkt 5.1 genannten Vermögenswerte am Organismus für gemeinsame Anlagen, eine Beschreibung, wie diese Vermögenswerte gehalten werden und etwaiger sonstiger Risiken. |
| Abschnitt 6 | Bewertung |
| Punkt 6.1 | Beschreibung des Bewertungsverfahrens und der Preisbildungsmethode zur Bewertung von Vermögenswerten. |
| Punkt 6.2 | Detaillierte Beschreibung aller Umstände, unter denen Bewertungen ausgesetzt werden können. Erklärung, wie eine derartige Aussetzung den Anlegern mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden soll. |
| Abschnitt 7 | Wechselseitige Haftung |
| Punkt 7.1 | Im Falle eines Dach-Organismus für gemeinsame Anlagen ("umbrella collective investment undertaking") Angabe einer etwaigen wechselseitigen Haftung zwischen verschiedenen Klassen von Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen und etwaigen Maßnahmen zur Begrenzung einer derartigen Haftung. |
| Abschnitt 8 | Finanzinformationen |
| Punkt 8.1 | Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seit dem Datum seiner Gründung oder Niederlassung bis zum Tag der Erstellung des Registrierungsformulars seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde kein Jahresabschluss erstellt, Angabe dieser Tatsache. Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit aufgenommen, finden die Bestimmungen in Anhang 1 Abschnitt 18 oder Anhang 3 Abschnitt 11, sofern zutreffend, Anwendung. |
| Punkt 8.2 | Umfassende und aussagekräftige Analyse des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen. Ist das Portfolio ungeprüft, ist ein entsprechender klarer Hinweis einzufügen. |
| Punkt 8.3 | Angabe des aktuellsten Nettoinventarwerts des Organismus für gemeinsame Anlagen oder des aktuellsten Marktpreises des Anteils des Organismus für gemeinsame Anlagen. Ist der Nettoinventarwert oder der aktuellste Marktpreis des Anteils ungeprüft, ist ein entsprechender klarer Hinweis einzufügen. |
| Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten | Anhang 5 |
| Abschnitt 1 | Angaben über den Emittenten der zugrunde liegenden Aktien | ||
| Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung vorzulegen. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten und die Anforderungen in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllen, sind Angaben über den Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gemäß Anhang 3 dieser Verordnung vorzulegen. |
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| Abschnitt 2 | Angaben über den Emittenten der Zertifikate | Erstausgabe | Sekundäremissionen |
| Punkt 2.1 | Name, eingetragener Sitz, Rechtsträgerkennung (LEI) und Hauptverwaltung, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch. | √ | √ |
| Punkt 2.2 | Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt. | √ | √ |
| Punkt 2.3 | Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er unter dieser Rechtsordnung angenommen hat. | √ | √ |
| Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger | Anhang 620 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
| Punkt 1.3 | Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
| Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
| Punkt 1.5 | Eine Erklärung, dass
|
| Abschnitt 2 | Abschlussprüfer |
| Punkt 2.1 | Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
| Punkt 2.2 | Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. |
| Abschnitt 3 | Risikofaktoren |
| Punkt 3.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
| Abschnitt 4 | Angaben zum Emittenten |
| Punkt 4.1 | Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten |
| Punkt 4.1.1 | Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten |
| Punkt 4.1.2 | Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI). |
| Punkt 4.1.3 | Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
| Punkt 4.1.4 | Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
| Punkt 4.1.5 | Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. |
| Punkt 4.1.6 | Angabe der Ratings, die für einen Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. |
| Punkt 4.1.7 | Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem letzten Geschäftsjahr. |
| Punkt 4.1.8 | Beschreibung der erwarteten Finanzierung der Tätigkeiten des Emittenten. |
| Abschnitt 5 | Überblick über die Geschäftstätigkeit |
| Punkt 5.1 | Haupttätigkeitsbereiche |
| Punkt 5.1.1 | Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich:
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| Punkt 5.2 | Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition. |
| Abschnitt 6 | Organisationsstruktur |
| Punkt 6.1 | Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
| Punkt 6.2 | Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern. |
| Abschnitt 7 | Trendinformationen |
| Punkt 7.1 | Eine Beschreibung
Falls keiner der oben genannten Punkte zutrifft, gibt der Emittent eine entsprechende Erklärung ab, dass derartige Änderungen nicht gegeben sind. |
| Punkt 7.2 | Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden. |
| Abschnitt 8 | Gewinnprognosen oder -schätzungen |
| Punkt 8.1 | Nimmt ein Emittent auf freiwilliger Basis eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung auf, muss diese in das Registrierungsformular aufgenommene Prognose oder Schätzung die unter den Punkten 8.2 und 8.3 angeführten Angaben enthalten. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 8.2 und 8.3 genannten Anforderungen. |
| Punkt 8.2 | Entscheidet sich der Emittent gemäß Punkt 8.1 dafür, eine neue Gewinnprognose oder -schätzung aufzunehmen, oder nimmt er gemäß Punkt 8.1 eine bereits veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen:
|
| Punkt 8.3 | Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:
|
| Abschnitt 9 | Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
| Punkt 9.1 | Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
|
| Punkt 9.2 | Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 10 | Hauptaktionäre |
| Punkt 10.1 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
| Punkt 10.2 | Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
| Abschnitt 11 | Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten |
| Punkt 11.1 | Historische Finanzinformationen |
| Punkt 11.1.1 | Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
| Punkt 11.1.2 | Änderung des Bilanzstichtages
Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder - sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein - den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
| Punkt 11.1.3 | Rechnungslegungsstandards
Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen.
|
| Punkt 11.1.4 | Änderung des Rechnungslegungsrahmens
Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint. |
| Punkt 11.1.5 | Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:
|
| Punkt 11.1.6 | Konsolidierte Abschlüsse
Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
| Punkt 11.1.7 | Alter der Finanzinformationen
Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen. |
| Punkt 11.2 | Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen |
| Punkt 11.2.1 | Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben. Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall muss eindeutig hingewiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Zwischenfinanzinformationen, erstellt je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002. Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt. |
| Punkt 11.3 | Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen |
| Punkt 11.3.1 | Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. |
| Punkt 11.3.1a | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
| Punkt 11.3.2 | Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
| Punkt 11.3.3 | Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind. |
| Punkt 11.4 | Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
| Punkt 11.4.1 | Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 11.5 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
| Punkt 11.5.1 | Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 12 | Weitere Angaben |
| Punkt 12.1 | Aktienkapital
Anzugeben sind der Betrag des ausgegebenen Kapitals, die Zahl und Gattungen der Aktien, aus denen es sich zusammensetzt, einschließlich deren Hauptmerkmale; der Teil des ausgegebenen, aber noch nicht eingezahlten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennwerts und der Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, eventuell aufgegliedert nach der Höhe, bis zu der sie bereits eingezahlt wurden. |
| Punkt 12.2 | Satzung und Statuten der Gesellschaft
Anzugeben sind das Register und ggf. die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Register eingetragen ist, sowie eine Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind. |
| Abschnitt 13 | Wesentliche Verträge |
| Punkt 13.1 | Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. |
| Abschnitt 14 | Verfügbare Dokumente |
| Punkt 14.1 | Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
| Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Grossanleger | Anhang 720 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
| Punkt 1.3 | Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
| Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
| Punkt 1.5 | Eine Erklärung, dass
|
| Abschnitt 2 | Abschlussprüfer |
| Punkt 2.1 | Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
| Punkt 2.2 | Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. |
| Abschnitt 3 | Risikofaktoren |
| Punkt 3.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
| Abschnitt 4 | Angaben zum Emittenten |
| Punkt 4.1 | Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten |
| Punkt 4.1.1 | Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten |
| Punkt 4.1.2 | Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI). |
| Punkt 4.1.3 | Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
| Punkt 4.1.4 | Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
| Punkt 4.1.5 | Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. |
| Punkt 4.1.6 | Angabe der Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. |
| Abschnitt 5 | Überblick über die Geschäftstätigkeit |
| Punkt 5.1 | Haupttätigkeitsbereiche |
| Punkt 5.1.1 | Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen. |
| Punkt 5.1.2 | Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition. |
| Abschnitt 6 | Organisationsstruktur |
| Punkt 6.1 | Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
| Punkt 6.2 | Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern. |
| Abschnitt 7 | Trendinformationen |
| Punkt 7.1 | Eine Beschreibung
Falls keiner der oben genannten Punkte zutrifft, sollte der Emittent (eine) entsprechende negative Erklärung(en) abgeben. |
| Abschnitt 8 | Gewinnprognosen oder -schätzungen |
| Punkt 8.1 | Nimmt ein Emittent auf freiwilliger Basis eine Gewinnprognose oder -schätzung auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen:
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| Punkt 8.2 | Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:
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| Abschnitt 9 | Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
| Punkt 9.1 | Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
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| Punkt 9.2 | Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 10 | Hauptaktionäre |
| Punkt 10.1 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
| Punkt 10.2 | Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
| Abschnitt 11 | Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten |
| Punkt 11.1 | Historische Finanzinformationen |
| Punkt 11.1.1 | Beizubringen sind historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (mindestens 24 Monate), bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war, sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
| Punkt 11.1.2 | Änderung des Bilanzstichtages
Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder - sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein - den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
| Punkt 11.1.3 | Rechnungslegungsstandards
Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen.
Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden:
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| Punkt 11.1.4 | Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:
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| Punkt 11.1.5 | Konsolidierte Abschlüsse
Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
| Punkt 11.1.6 | Alter der Finanzinformationen
Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen. |
| Punkt 11.2 | Prüfung der historischen Finanzinformationen |
| Punkt 11.2.1 | Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:
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| Punkt 11.2.1a | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
| Punkt 11.2.2 | Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
| Punkt 11.2.3 | Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind. |
| Punkt 11.3 | Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
| Punkt 11.3.1 | Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 11.4 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
| Punkt 11.4.1 | Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 12 | Wesentliche Verträge |
| Punkt 12.1 | Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. |
| Abschnitt 13 | Verfügbare Dokumente |
| Punkt 13.1 | Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
| - gestrichen - | Anhang 820 26 |
| Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere ("Asset-backet securities/ABS") | Anhang 920 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
| Punkt 1.3 | Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit der Zustimmung vonseiten der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
| Punkt 1.4 | Sofern Angaben vonseiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass - soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte - keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben. |
| Punkt 1.5 | Eine Erklärung, dass
|
| Abschnitt 2 | Abschlussprüfer |
| Punkt 2.1 | Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich jedweder Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
| Abschnitt 3 | Risikofaktoren |
| Punkt 3.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
| Abschnitt 4 | Angaben zum Emittenten |
| Punkt 4.1 | Erklärung, ob der Emittent als eine Zweckgesellschaft gegründet wurde oder als Unternehmen für den Zweck der Emission von ABS. |
| Punkt 4.2 | Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten und Rechtsträgerkennung (LEI). |
| Punkt 4.3 | Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer. |
| Punkt 4.4 | Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
| Punkt 4.5 | Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten oder Website einer Drittpartei oder eines Garantiegebers mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
| Punkt 4.6 | Angabe des Betrags des genehmigten und ausgegebenen Kapitals sowie des Kapitals, dessen Ausgabe bereits genehmigt ist, sowie Zahl und Gattung der Wertpapiere, aus denen es sich zusammensetzt. |
| Abschnitt 5 | Überblick über die Geschäftstätigkeit |
| Punkt 5.1 | Kurze Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten. |
| Abschnitt 6 | Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
| Punkt 6.1 | Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
|
| Abschnitt 7 | Hauptaktionäre |
| Punkt 7.1 | Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle. |
| Abschnitt 8 | Finanzinformationen über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten |
| Punkt 8.1 | Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung noch nicht mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars noch kein Abschluss erstellt, so ist in dem Registrierungsformular ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. |
| Punkt 8.2 | Historische Finanzinformationen
Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (zumindest 24 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
| Punkt 8.2.1 | Änderung des Bilanzstichtages
Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder - sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein - den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
| Punkt 8.2.2 | Rechnungslegungsstandards
Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen.
|
| Punkt 8.2.3 | Änderung des Rechnungslegungsrahmens
Die geprüften historischen Finanzinformationen des Vorjahres, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. |
| Punkt 8.2.4 | Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:
|
| Punkt 8.2.a | Dieser Absatz ( Punkte 8.2.a, 8.2.a.1, 8.2.a.2 und 8.2.a.3) ist nur für die Ausgabe von ABS mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder solchen anzuwenden, die ausschließlich an einem geregelten Markt und/oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit den Wertpapieren Zugang haben.
Historische Finanzinformationen Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (zumindest 24 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
| Punkt 8.2.a.1 | Rechnungslegungsstandards
Die Finanzinformationen sind gemäß der International Financial Reporting Standards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen.
Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden:
|
| Punkt 8.2.a.2 | Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten:
|
| Punkt 8.2.a.3 | Bestätigungsvermerk
Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.
|
| Punkt 8.2.a.4 | Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
| Punkt 8.3 | Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren
Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Unternehmens noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken können. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 8.4 | Bedeutende negative Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten
Hat ein Emittent einen Jahresabschluss erstellt, so ist darin eine Erklärung aufzunehmen, der zufolge sich seine Finanzlage oder seine Aussichten seit dem Datum des letzten veröffentlichten und geprüften Jahresabschlusses nicht negativ verändert hat bzw. haben. Ist eine bedeutende negative Veränderung eingetreten, so ist sie im Registrierungsformular zu erläutern. |
| Abschnitt 9 | Verfügbare Dokumente |
| Punkt 9.1 | Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
| Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden | Anhang 10 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
| Punkt 1.3 | Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
| Punkt 1.4 | Eine Erklärung, dass
|
| Abschnitt 2 | Risikofaktoren |
| Punkt 2.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
| Abschnitt 3 | Angaben zum Emittenten |
| Punkt 3.1 | Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten
Gesetzlicher Name des Emittenten und kurze Beschreibung seiner Stellung im nationalen öffentlichen Rahmen. |
| Punkt 3.2 | Sitz oder geografische Belegenheit sowie Rechtsform des Emittenten, seine Kontaktadresse, Telefonnummer und etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
| Punkt 3.3 | Alle etwaigen Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit relevant sind. |
| Punkt 3.4 | Beschreibung des wirtschaftlichen Umfelds des Emittenten, insbesondere aber:
|
| Punkt 3.5 | Allgemeine Beschreibung des politischen Systems des Emittenten und der Regierung, einschließlich detaillierter Angaben zu dem verantwortlichen Organ, dem der Emittent untersteht. |
| Punkt 3.6 | Alle Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. |
| Abschnitt 4 | Öffentliche Finanzen und Handel |
| Punkt 4.1 | Angaben zu den nachfolgend genannten Punkten für die letzten beiden Geschäftsjahre, die dem Datum der Erstellung des Registrierungsformulars vorausgehen:
Beschreibung der Audit-Verfahren und der Verfahren der externen Prüfung der Abschlüsse des Emittenten. |
| Abschnitt 5 | Wesentliche Veränderungen |
| Punkt 5.1 | Einzelheiten über wesentliche Veränderungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei den Angaben, die gemäß Punkt 4 beigebracht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 6 | Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
| Punkt 6.1 | Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage des Emittenten ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 6.2 | Angaben über eine etwaige Immunität, die der Emittent bei Gerichtsverfahren genießt. |
| Abschnitt 7 | Verfügbare Dokumente |
| Punkt 7.1 | Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
| Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine | Anhang 11 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
| Punkt 1.3 | Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
| Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
| Punkt 1.5 | Eine Erklärung, dass
|
| Abschnitt 2 | Risikofaktoren |
| Punkt 2.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
| Abschnitt 3 | Grundlegende Angaben |
| Punkt 3.1 | Erklärung zum Geschäftskapital
Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
| Punkt 3.2 | Kapitalausstattung und Verschuldung
Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff "Verschuldung" bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten. |
| Punkt 3.3 | Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
| Punkt 3.4 | Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge
Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
| Abschnitt 4 | Angaben über die Anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere |
| Punkt 4.1 | Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
| Punkt 4.2 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
| Punkt 4.3 | Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. In letzterem Fall sind Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen. |
| Punkt 4.4 | Währung der Wertpapieremission. |
| Punkt 4.5 | Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.
|
| Punkt 4.6 | Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. |
| Punkt 4.7 | Bei Neuemissionen Angabe des voraussichtlichen Emissionstermins. |
| Punkt 4.8 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
| Punkt 4.9 | Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden. Kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere. |
| Punkt 4.10 | Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
| Punkt 4.11 | Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
| Punkt 4.12 | Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1. |
| Punkt 4.13 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
| Abschnitt 5 | Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren |
| Punkt 5.1 | Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. |
| Punkt 5.1.1 | Angebotskonditionen. |
| Punkt 5.1.2 | Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
| Punkt 5.1.3 | Frist - einschließlich etwaiger Änderungen - innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. |
| Punkt 5.1.4 | Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann. |
| Punkt 5.1.5 | Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. |
| Punkt 5.1.6 | Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). |
| Punkt 5.1.7 | Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist. |
| Punkt 5.1.8 | Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. |
| Punkt 5.1.9 | Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. |
| Punkt 5.1.10 | Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. |
| Punkt 5.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan. |
| Punkt 5.2.1 | Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. |
| Punkt 5.2.2 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. |
| Punkt 5.2.3 | Offenlegung vor der Zuteilung
|
| Punkt 5.2.4 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
| Punkt 5.3 | Preisfestsetzung |
| Punkt 5.3.1 | Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder:
Können weder a) noch b) in der Wertpapierbeschreibung angegeben werden, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
| Punkt 5.3.2 | Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises. |
| Punkt 5.3.3 | Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs. |
| Punkt 5.3.4 | Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen. |
| Punkt 5.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
| Punkt 5.4.1 | Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und - soweit dem Emittenten oder Anbieter bekannt - Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Ländern platzieren. |
| Punkt 5.4.2 | Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
| Punkt 5.4.3 | Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
| Punkt 5.4.4 | Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. |
| Abschnitt 6 | Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten |
| Punkt 6.1 | Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
| Punkt 6.2 | Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
| Punkt 6.3 | Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zum Antrag auf Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl, zu den Merkmalen und zum Preis der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen. |
| Punkt 6.4 | Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie eine Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
| Punkt 6.5 | Detailangaben zu einer etwaigen Stabilisierung gemäß den Punkten 6.5.1 bis 6.6 im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, wenn ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsoption eine Mehrzuteilungsoption erteilt hat oder ansonsten vorgeschlagen wird, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind: |
| Punkt 6.5.1 | die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann; |
| Punkt 6.5.1.1 | die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen; |
| Punkt 6.5.2 | Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann; |
| Punkt 6.5.3 | die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt; |
| Punkt 6.5.4 | die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe. |
| Punkt 6.5.5 | Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze. |
| Punkt 6.6 | Mehrzuteilung und Greenshoe-Option
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF:
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| Abschnitt 7 | Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition |
| Punkt 7.1 | Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt. |
| Punkt 7.2 | Zahl und Gattung der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere. |
| Punkt 7.3 | Verkauft ein Großaktionär die Wertpapiere, Angabe des Umfangs seiner Beteiligung sowohl vor als auch unmittelbar nach der Emission. |
| Punkt 7.4 | Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben:
|
| Abschnitt 8 | Kosten der Emission/des Angebots |
| Punkt 8.1 | Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots. |
| Abschnitt 9 | Verwässerung |
| Punkt 9.1 | Vergleich
|
| Punkt 9.2 | Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z.B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), Angabe der Verwässerung, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter Punkt 9.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun). |
| Abschnitt 10 | Weitere Angaben |
| Punkt 10.1 | Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
| Punkt 10.2 | Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. |
| 1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190). | |
| - gestrichen - | Anhang 1226 |
| Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten | Anhang 13 |
| Abschnitt 1 | Grundlegende Angaben | Erstausgabe | Sekundäremissionen |
| Punkt 1.1 | Erklärung zum Geschäftskapital
Erklärung des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
√ | √ |
| Punkt 1.2 | Kapitalausstattung und Verschuldung
Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und nicht besicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff "Verschuldung" bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten. |
√ | √ |
| Punkt 1.3 | Beschreibung von Art und Gattung der zugrunde liegenden Aktien einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (International Security Identification Number - ISIN) | √ | √ |
| Punkt 1.4 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. | √ | √ |
| Punkt 1.5 | Angabe, ob es sich bei den zugrunde liegenden Aktien um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die zugrunde liegenden Aktien verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen. | √ | √ |
| Punkt 1.6 | Währung der zugrunde liegenden Aktien. | √ | √ |
| Punkt 1.7 | Beschreibung der Rechte - einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen -, die an die zugrunde liegenden Aktien gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. | √ | √ |
| Punkt 1.8 | Dividendenrechte:
|
√ | √ |
| Punkt 1.9 | Stimmrechte; Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; Tilgungsklauseln; Wandelbedingungen. |
√ | √ |
| Punkt 1.10 | Emissionstermin für die zugrunde liegenden Aktien, wenn für die Emission der Zertifikate neue zugrunde liegenden Aktien zu schaffen sind und sie zum Zeitpunkt der Emission der Zertifikate nicht existierten. | √ | √ |
| Punkt 1.11 | Sind für die Emission der Zertifikate neue zugrunde liegende Aktien zu schaffen, so sind die Beschlüsse, Bevollmächtigungen und Billigungen anzugeben, auf deren Grundlage die neuen zugrunde liegenden Aktien geschaffen wurden oder noch werden oder ausgegeben wurden oder noch werden. | √ | √ |
| Punkt 1.12 | Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der zugrunde liegenden Wertpapiere. | √ | √ |
| Punkt 1.13 | Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
√ | √ |
Punkt 1.14 |
|
√
√ |
√ |
| Punkt 1.15 | Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. | √ | √ |
| Punkt 1.16 | Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | √ | |
| Punkt 1.17 | Lock-up-Vereinbarungen:
|
√ | √ |
| Punkt 1.18 | Angaben über Aktionäre, die ihre Aktien eventuell veräußern. | √ | √ |
| Punkt 1.18.1 | Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das die zugrunde liegenden Aktien zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt. | √ | √ |
| Punkt 1.19 | Verwässerung | ||
| Punkt 1.19.1 | Vergleich
|
√ | √ |
| Punkt 1.19.2 | Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z.B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), Angabe der Verwässerung, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter 1.19.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun). | √ | √ |
| Punkt 1.20 | Zusätzliche Angaben, wenn die gleiche Gattung der zugrunde liegenden Aktien wie die zugrunde liegenden Aktien, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, gleichzeitig oder fast gleichzeitig angeboten oder zum Handel zugelassen werden. | √ | √ |
| Punkt 1.20.1 | Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Zertifikaten, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, zugrunde liegende Aktien der gleichen Gattung wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, privat gezeichnet oder platziert werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der zugrunde liegenden Aktien anzugeben, auf die sie sich beziehen. | √ | √ |
| Punkt 1.20.2 | Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten der Zertifikate zugrunde liegende Aktien der gleichen Gattung wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, angeboten oder zum Handel zugelassen werden. | √ | √ |
| Punkt 1.20.3 | Soweit dem Emittenten der Zertifikate bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. | √ | √ |
| Abschnitt 2 | Angaben zu den Zertifikaten | Erstausgabe | Sekundäremissionen |
| Punkt 2.1 | Angabe der Anzahl der durch jedes Zertifikat vertretenen Aktien | √ | √ |
| Punkt 2.2 | Beschreibung von Art und Gattung der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Zertifikate. | √ | √ |
| Punkt 2.3 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Zertifikate geschaffen wurden. | √ | √ |
| Punkt 2.4 | Angabe, ob es sich bei den Zertifikaten um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob sie verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen. | √ | √ |
| Punkt 2.5 | Währung der Zertifikate | √ | √ |
| Punkt 2.6 | Beschreibung der Rechte - einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen -, die an die Zertifikate gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. | √ | √ |
| Punkt 2.7 | Wenn sich die Dividendenrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Aktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu Dividendenrechten zu machen:
|
√ | √ |
| Punkt 2.8 | Wenn sich die Stimmrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Aktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu diesen Rechten zu machen:
|
√ | √ |
| Punkt 2.9 | Beschreibung der Ausübung und Nutzung der Rechte, die an die zugrunde liegenden Aktien gebunden sind - und insbesondere der Stimmrechte -, der Bedingungen, zu denen der Emittent von Zertifikaten derlei Rechte ausüben kann und der geplanten Maßnahmen, mit denen die Anweisungen vonseiten der Inhaber der Zertifikate eingeholt werden. Ebenfalls Beschreibung des Rechts auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, d. h. eines Rechts, das nicht auf den Inhaber der Zertifikate übertragen wird. | √ | √ |
| Punkt 2.10 | Erwarteter Emissionstermin für die Zertifikate. | √ | √ |
| Punkt 2.11 | Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Zertifikate. | √ | √ |
| Punkt 2.12 | Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Zertifikate, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
√ | √ |
| Punkt 2.13 | Bankgarantien oder sonstige Garantien, die für die Zertifikate gestellt werden und die Verpflichtungen des Emittenten unterlegen sollen. | √ | √ |
| Punkt 2.14 | Möglichkeit des Umtausches der Zertifikate in ursprüngliche Aktien und Verfahren für einen solchen Umtausch. | √ | √ |
| Abschnitt 3 | Angaben über die Bedingungen und Voraussetzungen des Angebots von Zertifikaten | Erstausgabe | Sekundäremissionen |
| Punkt 3.1 | Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. | ||
| Punkt 3.1.1 | Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
√ | √ |
| Punkt 3.1.2 | Frist - einschließlich etwaiger Änderungen - innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. | √ | √ |
| Punkt 3.1.3 | Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann. | √ | √ |
| Punkt 3.1.4 | Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. | √ | √ |
| Punkt 3.1.5 | Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). | √ | √ |
| Punkt 3.1.6 | Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist. | √ | √ |
| Punkt 3.1.7 | Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. | √ | √ |
| Punkt 3.1.8 | Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. | √ | √ |
| Punkt 3.1.9 | Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. | √ | √ |
| Punkt 3.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan | ||
| Punkt 3.2.1 | Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. | √ | √ |
| Punkt 3.2.2 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. | √ | √ |
| Punkt 3.2.3 | Offenlegung vor der Zuteilung:
|
√ | √ |
| Punkt 3.2.4 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. | √ | √ |
| Punkt 3.3 | Preisfestsetzung | ||
| Punkt 3.3.1 | Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder:
Können weder a) noch b) im Prospekt angegeben werden, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere für nicht weniger als zwei Arbeitstage widerrufen werden kann. |
√ | √ |
| Punkt 3.3.2 | Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises. | √ | √ |
| Punkt 3.3.3 | Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen. | √ | √ |
| Punkt 3.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) | ||
| Punkt 3.4.1 | Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und - soweit dem Emittenten oder Anbieter bekannt - Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Ländern platzieren. | √ | √ |
| Punkt 3.4.2 | Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | √ | √ |
| Punkt 3.4.3 | Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. | √ | √ |
| Punkt 3.4.4 | Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. | √ | √ |
| Abschnitt 4 | Zulassung zum Handel und Handelsregeln bei Zertifikaten | Erstausgabe | Sekundäremissionen |
| Punkt 4.1 | Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. | √ | √ |
| Punkt 4.2 | Anzugeben sind alle geregelten Märkte oder gleichwertigen Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. | √ | √ |
Punkt 4.3 |
Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen. | √ | √ |
| Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. | √ | √ | |
Punkt 4.4 |
Emissionspreis der Wertpapiere | √ | √ |
| Detailangaben zur Stabilisierung Hat ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsposition eine Mehrzuteilungsoption erteilt, oder wird ansonsten vorgeschlagen, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind, so ist Folgendes zu beachten: | √ | √ | |
| die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann. | √ | ||
Punkt 4.5 |
Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen. | √ | |
| Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann. | √ | ||
| Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt. | √ | ||
| Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe. | √ | ||
Punkt 4.6 |
Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze. | √ | |
| Mehrzuteilung und Greenshoe-Option
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt:
|
√ | √ | |
| Abschnitt 5 | Grundlegende Angaben über die Emission von Zertifikaten | Erstausgabe | Sekundäremissionen |
| Punkt 5.1 | Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge | ||
| Punkt 5.1.1 | Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. | √ | √ |
| Punkt 5.2 | Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. | ||
| Punkt 5.2.1 | Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. | √ | √ |
| Punkt 5.3 | Risikofaktoren | ||
| Punkt 5.3.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Prospekts bestätigt. |
√ | √ |
| Abschnitt 6 | Kosten der Emission/des Angebots von Zertifikaten | Erstausgabe | Sekundäremissionen |
| Punkt 6.1 | Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots. | √ | √ |
| Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger | Anhang 14 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde | |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. | Kategorie A |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Kategorie A |
| Punkt 1.3 | Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Kategorie A |
| Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. | Kategorie C |
| Punkt 1.5 | Eine Erklärung, dass
|
Kategorie A |
| Abschnitt 2 | Risikofaktoren | |
| Punkt 2.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". Offenzulegende Risiken umfassen
In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
| Abschnitt 3 | Grundlegende Angaben | |
| Punkt 3.1 | Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen |
Kategorie C |
| Punkt 3.2 | Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge
Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel. Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Die Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. |
Kategorie C |
| Abschnitt 4 | Angaben über die Anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere | |
| Punkt 4.1 |
|
Kategorie B Kategorie C |
| Punkt 4.2 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. | Kategorie A |
| Punkt 4.3 |
|
Kategorie A Kategorie C |
| Punkt 4.4 | Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen/zum Handel zugelassenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere in der Wertpapierbeschreibung nicht möglich, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
Kategorie C |
| Punkt 4.5 | Währung der Wertpapieremission. | Kategorie C |
| Punkt 4.6 | Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | Kategorie A |
| Punkt 4.7 | Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. | Kategorie B |
| Punkt 4.8 |
Ist der Zinssatz nicht festgelegt,
|
Kategorie C Kategorie B Kategorie C Kategorie C Kategorie B
|
| Punkt 4.9 |
|
Kategorie C Kategorie B |
| Punkt 4.10 |
|
Kategorie C Kategorie B |
| Punkt 4.11 | Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann. | Kategorie B |
| Punkt 4.12 | Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. | Kategorie C |
| Punkt 4.13 | Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins. | Kategorie C |
| Punkt 4.14 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. | Kategorie A |
| Punkt 4.15 | Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
Kategorie A |
| Punkt 4.16 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. | Kategorie C |
| Abschnitt 5 | Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren | |
| Punkt 5.1 | Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. | |
| Punkt 5.1.1 | Angebotskonditionen. | Kategorie C |
| Punkt 5.1.2 | Frist - einschließlich etwaiger Änderungen - innerhalb derer das Angebot gilt. Beschreibung des Antragsverfahrens. | Kategorie C |
| Punkt 5.1.3 | Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. | Kategorie C |
| Punkt 5.1.4 | Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder der aggregierten zu investierenden Summe). | Kategorie C |
| Punkt 5.1.5 | Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. | Kategorie C |
| Punkt 5.1.6 | Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. | Kategorie C |
| Punkt 5.1.7 | Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. | Kategorie C |
| Punkt 5.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan. | |
| Punkt 5.2.1 | Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. |
Kategorie C |
| Punkt 5.2.2 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. | Kategorie C |
| Punkt 5.3 | Preisfestsetzung | |
| Punkt 5.3.1 |
|
Kategorie C Kategorie B Kategorie C |
| Punkt 5.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) | |
| Punkt 5.4.1 | Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und - sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt - Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. | Kategorie C |
| Punkt 5.4.2 | Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C |
| Punkt 5.4.3 | Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. | Kategorie C |
| Punkt 5.4.4 | Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. | Kategorie C |
| Abschnitt 6 | Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten | |
| Punkt 6.1 |
|
Kategorie B Kategorie C |
| Punkt 6.2 | Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die öffentlich angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. | Kategorie C |
| Punkt 6.3 | Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. | Kategorie C |
| Punkt 6.4 | Emissionspreis der Wertpapiere | Kategorie C |
| Abschnitt 7 | Weitere Angaben | |
| Punkt 7.1 | Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. | Kategorie C |
| Punkt 7.2 | Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. | Kategorie A |
| Punkt 7.3 | Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. | Kategorie C |
| Punkt 7.4 | Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, müssen all diese Angaben offengelegt werden, soweit dies noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung geschehen ist. | Kategorie C |
| Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Grossanleger | Anhang 15 |
| Abschnitt 1 | Verantwortliche Personen, Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde | |
| Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. | Kategorie A |
| Punkt 1.2 | Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Kategorie A |
| Punkt 1.3 | Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Kategorie A |
| Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. | Kategorie C |
| Punkt 1.5 | Eine Erklärung, dass
|
Kategorie A |
| Abschnitt 2 | Risikofaktoren | |
| Punkt 2.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren". Offenzulegende Risiken umfassen
In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
| Abschnitt 3 | Grundlegende Angaben | |
| Punkt 3.1 | Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
| Punkt 3.2 | Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. | Kategorie C |
| Abschnitt 4 | Angaben zu den zum Handel zuzulassenden Wertpapieren | |
| Punkt 4.1 | Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. | Kategorie C |
| Punkt 4.2 |
|
Kategorie B Kategorie C |
| Punkt 4.3 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. | Kategorie A |
| Punkt 4.4 |
|
Kategorie A Kategorie C |
| Punkt 4.5 | Währung der Wertpapieremission. | Kategorie C |
| Punkt 4.6 | Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | Kategorie A |
| Punkt 4.7 | Beschreibung der Rechte - einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen -, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. | Kategorie B |
| Punkt 4.8 |
Ist der Zinssatz nicht festgelegt,
|
Kategorie C Kategorie B Kategorie C Kategorie C Kategorie B
|
| Punkt 4.9 |
|
Kategorie C Kategorie B |
| Punkt 4.10 | Angabe der Rendite. | Kategorie C |
| Punkt 4.11 | Vertretung der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Anleger die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen können. | Kategorie B |
| Punkt 4.12 | Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden. | Kategorie C |
| Punkt 4.13 | Emissionstermin der Wertpapiere. | Kategorie C |
| Punkt 4.14 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. | Kategorie A |
| Punkt 4.15 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. | Kategorie C |
| Abschnitt 5 | Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten | |
| Punkt 5.1 |
|
Kategorie B Kategorie C |
| Punkt 5.2 | Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C |
| Abschnitt 6 | Kosten der Zulassung zum Handel | |
| Punkt 6.1 | Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. | Kategorie C |
| Abschnitt 7 | Weitere Angaben | |
| Punkt 7.1 | Werden in der Wertpapierbeschreibung Berater genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. | Kategorie C |
| Punkt 7.2 | Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. | Kategorie A |
| Punkt 7.3 | Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. | Kategorie C |
| - gestrichen - | Anhang 1620 26 |
| Wertpapiere; die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- und Lieferverpflichtungen führen | Anhang 17 |
| Abschnitt 1 | Risikofaktoren | |
| Punkt 1.1 | Klare Angabe der Risikofaktoren, die für die Bewertung des mit den anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren verbundenen Marktrisikos von wesentlicher Bedeutung sind, unter der Rubrik "Risikofaktoren". Ggf. müssen diese einen Risikohinweis darauf enthalten, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren könnte, sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Anlegers nicht auf den Wert seiner Anlage beschränkt ist, sowie eine Beschreibung der Umstände, unter denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und welche finanziellen Folgen dies voraussichtlich nach sich zieht. | Kategorie A |
| Abschnitt 2 | Angaben über die Anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere | |
| Punkt 2.1 | Angaben zu den Wertpapieren | |
| Punkt 2.1.1 | Klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 100.000 EUR, können lediglich für mindestens 100.000 EUR pro Wertpapier erworben werden oder werden an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger Zugang erhalten. | Kategorie B |
| Punkt 2.1.2 | Verfalltag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere und ihr Ausübungstermin oder letzter Referenztermin. | Kategorie C |
| Punkt 2.1.3 | Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere. | Kategorie B |
| Punkt 2.1.4 | Eine Beschreibung
|
Kategorie B Kategorie C Kategorie B |
| Punkt 2.2 | Angaben zum Basiswert | |
| Punkt 2.2.1 | Ausübungspreis oder endgültiger Referenzpreis des Basiswerts. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.2 | Erklärung zur Art des Basiswerts.
Angaben darüber, wo Angaben zum Basiswert und über die vergangene und künftige Wertentwicklung dieses Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist. Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, Angabe:
handelt es sich beim Basiswert um eine Referenzeinheit oder eine Referenzverbindlichkeit (für Creditlinked-Wertpapiere):
Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt:
Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz handelt, eine Beschreibung des Zinssatzes. |
Kategorie A
Kategorie C |
| Kategorie C Kategorie C |
||
| Kategorie A | ||
Kategorie C |
||
| Kategorie C Kategorie C |
||
Kategorie C Kategorie A
|
||
| Punkt 2.2.3 | Beschreibung aller etwaigen Kreditereignisse oder Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen. | Kategorie B |
| Punkt 2.2.4 | Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen. | Kategorie B |
| Abschnitt 3 | Weitere Angaben | |
| Punkt 3.1 | Im Prospekt ist anzugeben, ob der Emittent nach erfolgter Emission Informationen veröffentlichen will oder nicht. Hat er dies angekündigt, so gibt er im Prospekt an, welche Informationen er vorlegen wird und wo sie erhältlich sein werden. | Kategorie C |
| 1) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. | ||
| Zugrunde liegende Aktie | Anhang 18 |
| Abschnitt 1 | Beschreibung der zugrunde liegenden Aktie | |
| Punkt 1.1 | Beschreibung von Art und Gattung der Aktien. | Kategorie A |
| Punkt 1.2 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Aktien geschaffen wurden oder werden sollen. | Kategorie A |
| Punkt 1.3 |
|
Kategorie A Kategorie C |
| Punkt 1.4 | Angabe der Währung der Emission | Kategorie A |
| Punkt 1.5 | Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich aller etwaigen Beschränkungen dieser Rechte, und des Verfahrens zur Wahrnehmung dieser Rechte.
|
Kategorie A |
| Punkt 1.6 | Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Aktien geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen, und Angabe des Emissionstermins. | Kategorie C |
| Punkt 1.7 | Angabe des Orts und des Zeitpunkts der erfolgten bzw. noch zu erfolgenden Zulassung der Papiere zum Handel. | Kategorie C |
| Punkt 1.8 | Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Papiere. | Kategorie A |
| Punkt 1.9 | Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden. Kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle von obligatorischen Übernahmeangeboten, Ausschluss oder Andienung. | Kategorie A |
| Punkt 1.10 | Angabe öffentlicher Übernahmeangebote für das Eigenkapital des Emittenten, die Dritte während des letzten oder des laufenden Geschäftsjahres unterbreitet haben. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
Kategorie C |
| Punkt 1.11 | Vergleich
|
Kategorie C Kategorie C |
| Abschnitt 2 | Zur Verfügung zu stellende Informationen für den Fall, dass der Emittent des Basistitels ein Unternehmen derselben Gruppe ist | Kategorie C |
| Punkt 2.1 | Ist der Emittent des Basistitels ein Unternehmen derselben Gruppe, sind für diesen Emittenten die gleichen Angaben zu liefern, wie im Registrierungsformular für Dividendenwerte oder, falls zutreffend, im Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten oder im Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte verlangt. | Kategorie A |
| Forderungsbesicherte Wertpapiere | Anhang 19 |
| Abschnitt 1 | Die Wertpapiere | |
| Punkt 1.1 | Erklärung, dass eine Mitteilung an die ESMa erfolgt ist oder diese beabsichtigt ist, um den Vorschriften hinsichtlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefung (STS) sofern zutreffend zu entsprechen. Ebenso sollte die Bedeutung einer solchen Mitteilung erläutert und ein Verweis auf die oder ein Hyperlink zu der Datenbank der ESMa mit dem Hinweis eingefügt werden, dass die STS-Mitteilung dort heruntergeladen werden kann, sofern dies als nötig erachtet wird. | Kategorie A |
| Punkt 1.2 | Enthält der Prospekt eine Erklärung, dass die Transaktion den Vorschriften hinsichtlich STS entspricht, ein Warnhinweis, dass der STS-Status einer Transaktion nicht statisch ist und dass Anleger den aktuellen Status der Transaktion auf der Website der ESMa überprüfen sollten. | Kategorie B |
| Punkt 1.3 | Mindeststückelung einer Emission. | Kategorie C |
| Punkt 1.4 | Werden Angaben zu einem nicht an der Emission beteiligten Unternehmen/Schuldner veröffentlicht, ist zu bestätigen, dass die das Unternehmen/den Schuldner betreffenden Angaben korrekt den vom Unternehmen/Schuldner selbst publizierten Informationen entnommen wurden. Nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von dem Unternehmen bzw. Schuldner veröffentlichten Angaben ersichtlich, wurden die Angaben nicht durch Auslassungen irreführend gestaltet. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen, d. h. die Fundstelle der vom Unternehmen oder Schuldner selbst publizierten Angaben zu nennen. |
Kategorie C |
| Abschnitt 2 | Die Basiswerte | |
| Punkt 2.1 | Es ist zu bestätigen, dass die der Emission zugrunde liegenden verbrieften Aktiva so beschaffen sind, dass sie die Erwirtschaftung von Finanzströmen gewährleisten, die alle für die Wertpapiere fälligen Zahlungen abdecken. | Kategorie A |
| Punkt 2.2 | Liegt der Emission ein Pool von Einzelaktiva zugrunde, sind folgende Angaben zu liefern: | |
| Punkt 2.2.1 | Die für diesen Aktiva-Pool geltende Rechtsordnung. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.2 |
|
Kategorie C Kategorie B Kategorie C |
| Punkt 2.2.3 | Rechtsnatur der Aktiva. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.4 | Der Fälligkeitstermin bzw. die Fälligkeitstermine der Aktiva. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.5 | Betrag der Aktiva. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.6 | Die Beleihungsquote oder den Grad der Besicherung. | Kategorie B |
| Punkt 2.2.7 | Die Methode der Entstehung oder der Schaffung der Aktiva sowie bei Darlehen oder Kreditverträgen die Hauptdarlehenskriterien und einen Hinweis auf etwaige Darlehen, die diesen Kriterien nicht genügen, sowie etwaige Rechte oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung weiterer Vorschüsse. | Kategorie B |
| Punkt 2.2.8 | Hinweis auf wichtige Zusicherungen und Sicherheiten, die dem Emittenten in Bezug auf die Aktiva gemacht oder gestellt wurden. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.9 | Etwaige Substitutionsrechte für die Aktiva und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Aktiva ersetzt werden können, und der Art der substituierbaren Aktiva; sollte die Möglichkeit einer Substitution durch Aktiva einer anderen Gattung oder Qualität bestehen, ist dies anzugeben und sind die Auswirkungen einer solchen Substitution darzulegen. | Kategorie B |
| Punkt 2.2.10 | Beschreibung sämtlicher relevanter Versicherungspolicen, die für die Aktiva abgeschlossen wurden. Eine Konzentration bei ein und derselben Versicherungsgesellschaft sollte gemeldet werden, wenn sie für die Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist. | Kategorie B |
Punkt 2.2.11 |
Setzen sich die Aktiva aus Schuldverschreibungen von maximal fünf Schuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder werden diese von maximal fünf juristischen Personen garantiert oder sind einem Schuldner oder einem die Schuldverschreibungen garantierenden Unternehmen 20 oder mehr Prozent der Aktiva zuzurechnen oder werden, nach Kenntnis des Emittenten und/oder soweit für ihn aus den von dem/den Schuldner(n) veröffentlichten Informationen ersichtlich, 20 oder mehr Prozent der Aktiva von einem einzigen Garantiegeber garantiert, so ist eine der beiden folgenden Angaben zu machen:
|
Kategorie A
|
| Punkt 2.2.12 | Besteht zwischen dem Emittenten, dem Garantiegeber und dem Schuldner eine Beziehung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, sind die wichtigsten Aspekte dieser Beziehung im Detail zu erläutern. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.13 | Umfassen die Aktiva Verpflichtungen, die an einem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, eine kurze Beschreibung der Wertpapiere und des Marktes und ein elektronischer Link, unter dem Unterlagen hinsichtlich der Verpflichtungen auf dem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt verfügbar sind. | Kategorie C |
| Punkt 2.2.14 | Umfassen die Aktiva nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelte Schuldverschreibungen, sind die wichtigsten Konditionen hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen darzulegen. | Kategorie B |
| Punkt 2.2.15 | Umfassen die Aktiva Dividendenwerte, die zum Handel an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, ist Folgendes anzugeben:
|
Kategorie C Kategorie C Kategorie C |
| Punkt 2.2.16 | Umfassen mehr als 10 % der Aktiva Dividendenwerte, die nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, sind eine Beschreibung dieser Dividendenwerte sowie Angaben für jeden Emittenten dieser Wertpapiere beizubringen, die den Angaben vergleichbar sind, die im Registrierungsformular für Dividendenwerte oder, sofern zutreffend, im Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, verlangt werden. | Kategorie A |
| Punkt 2.2.17 | Ist ein wesentlicher Teil der Aktiva durch Immobilien besichert oder unterlegt, ist ein Gutachten für diese Immobilien vorzulegen, in dem sowohl die Immobilien selbst als auch die Kapitalfluss- und Einkommensströme geschätzt werden. Dieser Offenlegung muss nicht nachgekommen werden, wenn es sich um eine Emission von Wertpapieren handelt, die durch Hypothekendarlehen unterlegt sind, wobei die Immobilien als Sicherheiten dienen, sofern diese Immobilien im Hinblick auf die Emission nicht neu geschätzt wurden und klar ist, dass es sich bei den besagten Schätzungen um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Hypothekendarlehens vorgenommen wurden. |
Kategorie A |
| Punkt 2.3 | In Bezug auf einen aktiv gemanagten Pool von Aktiva, die die Emission unterlegen, sind folgende Angaben beizubringen. | |
| Punkt 2.3.1 | Gleichwertige Angaben wie in 2.1 und 2.2, um eine Bewertung der Art, der Qualität, der Hinlänglichkeit und der Liquidität der im Portfolio gehaltenen Aktiva vornehmen zu können, die der Besicherung der Emission dienen. | Siehe Punkte 2.1 und 2.2 |
| Punkt 2.3.2 | Die Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können; Name und Beschreibung des für die Verwaltung zuständigen Unternehmens, einschließlich einer Beschreibung des in diesem Unternehmen vorhandenen Sachverstands bzw. der bestehenden Erfahrungen; Zusammenfassung der Bestimmungen über die Abbestellung eines solchen Unternehmens und die Bestellung einer anderen Verwaltungsgesellschaft und Beschreibung der Beziehung dieses Unternehmens zu allen anderen an der Emission beteiligten Parteien. | Kategorie A |
| Punkt 2.4 | Schlägt ein Emittent vor, weitere Wertpapiere zu emittieren, die von denselben Aktiva unterlegt werden, ist eine entsprechende eindeutige Erklärung abzugeben und - sofern nicht diese neuen Wertpapiere mit den Kategorien der bestehenden Schuldtitel fungibel oder diesen nachgeordnet sind - eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Inhaber der bestehenden Schuldtitel unterrichtet werden sollen. | Kategorie C |
| Abschnitt 3 | Struktur und Kapitalfluss | |
| Punkt 3.1 | Beschreibung der Struktur der Transaktion einschließlich eines Überblicks über die Transaktion und die Kapitalflüsse und eines Strukturdiagramms. | Kategorie A |
| Punkt 3.2 | Beschreibung der an der Emission beteiligten Unternehmen und der von ihnen auszuführenden Aufgaben zusätzlich zu den Angaben über direkte und indirekte Besitz- oder Kontrollverhältnisse zwischen diesen Unternehmen. | Kategorie A |
| Punkt 3.3 | Beschreibung der Methode und des Datums des Verkaufs, der Übertragung, der Novation oder der Zession der Aktiva bzw. etwaiger sich aus den Aktiva ergebenden Rechte und/oder Pflichten gegenüber dem Emittenten, oder ggf. der Art und Weise und der Frist, auf die bzw. innerhalb deren der Emittent die Erträge der Emission vollständig investiert haben wird. | Kategorie B |
| Punkt 3.4 | Erläuterung des Mittelflusses, einschließlich | |
| Punkt 3.4.1 |
|
Kategorie A Kategorie C |
| Punkt 3.4.2 | Angaben über die Verbesserung der Kreditwürdigkeit der Anleiheemission; Angabe, wo potenziell bedeutende Liquiditätsdefizite auftreten könnten und Verfügbarkeit etwaiger Liquiditätshilfen; Angabe der Bestimmungen, die die Zinsrisiken bzw. Hauptausfallrisiken auffangen sollen; | Kategorie B |
| Punkt 3.4.3 |
|
Kategorie A Kategorie C |
| Punkt 3.4.4 | unbeschadet des in 3.4.2 Gesagten, Einzelheiten zu etwaigen Finanzierungen von nachgeordneten Verbindlichkeiten; | Kategorie C |
| Punkt 3.4.5 | Angabe von Anlageparametern für die Anlage von zeitweiligen Liquiditätsüberschüssen und Beschreibung der für eine solche Anlage zuständigen Parteien; | Kategorie B |
| Punkt 3.4.6 | Beschreibung der Art und Weise, wie Zahlungen in Bezug auf die Aktiva zusammengefasst werden; | Kategorie A |
| Punkt 3.4.7 | Rangordnung der Zahlungen, die vom Emittenten an die Inhaber der entsprechenden Wertpapiergattungen geleistet werden, und | Kategorie A |
| Punkt 3.4.8 | detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die den Zins- und Kapitalzahlungen an die Anleger zugrunde liegen; | Kategorie B |
| Punkt 3.5 | Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten der ursprünglichen Besitzer der verbrieften Aktiva. | Kategorie C |
| Punkt 3.6 | Ist die Rendite und/oder Rückzahlung des Wertpapiers an die Leistung oder Kreditwürdigkeit anderer Aktiva oder Basiswerte geknüpft, die keine Aktiva des Emittenten sind, für jedes Referenzaktivum oder jeden Basiswert eine der folgenden Angaben;
|
Siehe Anhang 17 |
| Punkt 3.7 | Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten des Verwalters, der Berechnungsstelle oder einer gleichwertigen Person, zusammen mit einer Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Verwalters bzw. der Berechnungsstelle; ihr Verhältnis zum ursprünglichen Besitzer oder "Schaffer" der Aktiva und eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die das Ende der Bestellung des Verwalters/der Berechnungsstelle und die Bestellung eines anderen Verwalters/Berechnungsstelle regeln; | Kategorie C |
| Punkt 3.8 | Namen und Anschriften sowie eine kurze Beschreibung
|
Kategorie A Kategorie C |
| Abschnitt 4 | "EX POST"-Angaben | |
| Punkt 4.1 | Im Prospekt ist anzugeben, an welchem Ort der Emittent verpflichtet ist oder beabsichtigt, in Bezug auf die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere und die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Sicherheiten nach erfolgter Emission Transaktionsinformationen zu veröffentlichen. Der Emittent gibt an, welche Informationen veröffentlicht werden, wo sie erhalten werden können und wie häufig sie veröffentlicht werden. | Kategorie C |
| 1) Dies kann sich jedoch abhängig von den Anforderungen der endgültigen Verbriefungsverordnung noch ändern. | ||
| Pro-Forma-Informationen | Anhang 20 |
| Abschnitt 1 | Inhalt der Pro-Forma-Finanzinformationen |
| Punkt 1.1 | Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus:
|
| Abschnitt 2 | Grundsätze für die Erstellung und Darstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen |
| Punkt 2.1 | Pro-forma-Finanzinformationen sind als solche zu kennzeichnen, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden. Pro-forma-Finanzinformationen sind so zu erstellen, dass sie mit den vom Emittenten bei den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind. |
| Punkt 2.2 | Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:
|
| Punkt 2.3 | Pro-forma-Bereinigungen müssen
|
| Abschnitt 3 | Anforderungen an den Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers/AAbschlussprüfers |
Der Prospekt muss einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk enthalten, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer:
|
| Garantien | Anhang 21 |
| Abschnitt 1 | Art der Garantie |
| Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jede für die Emission wesentliche Verpflichtung angemessen erfüllt wird, ob in Form einer Garantie, einer Sicherheit, einer Patronatserklärung (keep well agreement), einer "Monoline"-Versicherungspolice oder einer gleichwertigen anderen Verpflichtung ("Garantien"), wobei der Steller als "Garantiegeber" bezeichnet wird. Solche Vereinbarungen umfassen auch Verpflichtungen, einschließlich bedingt eingegangener, zur Gewährleistung der Rückzahlung von Nichtdividendenwerten und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. |
|
| Abschnitt 2 | Umfang der Garantie |
| Konditionen und Umfang der Garantie sind im Einzelnen darzulegen. Diese Angaben sollten sämtliche Auflagen für die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall umfassen, die in den Wertpapierkonditionen und den wesentlichen Bestimmungen etwaiger "Monoline"-Versicherungen oder Patronatserklärungen zwischen Emittent und Garantiegeber festgelegt sind. Auch etwaige Vetorechte des Garantiegebers in Bezug auf Änderungen bei den Wertpapierinhaberrechten, wie sie häufig in "Monoline"-Versicherungen zu finden sind, müssen im Einzelnen dargelegt werden. | |
| Abschnitt 3 | Offenzulegende Angaben zum Garantiegeber |
| Der Garantiegeber muss über sich selbst die gleichen Angaben machen wie der Emittent der Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind. | |
| Abschnitt 4 | Verfügbare Dokumente |
| Angabe der Websites, an denen die Öffentlichkeit die wichtigen Verträge und sonstige mit der Garantie verbundene Dokumente einsehen kann. |
| Zustimmung | Anhang 22 |
| Abschnitt 1 | Angaben zur Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts zuständigen Person | |
| Punkt 1.1 | Ausdrückliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person zur Verwendung des Prospekts und Erklärung, dass diese Person die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich der späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch etwaige Finanzintermediäre übernimmt, denen die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erteilt wurde. | Kategorie A |
| Punkt 1.2 | Angabe des Zeitraums, für den die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erteilt wird. | Kategorie A |
| Punkt 1.3 | Angabe der Angebotsfrist, während deren die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre erfolgen kann. | Kategorie C |
| Punkt 1.4 | Angabe der Mitgliedstaaten, in denen die Finanzintermediäre den Prospekt für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere verwenden dürfen. | Kategorie A |
| Punkt 1.5 | Alle sonstigen klaren und objektiven Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist und die für die Verwendung des Prospekts relevant sind. | Kategorie C |
| Punkt 1.6 | Deutlich hervorgehobener Hinweis für die Anleger, dass für den Fall, dass ein Finanzintermediär ein Angebot macht, dieser Finanzintermediär die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen unterrichtet. | Kategorie A |
| Abschnitt 2A | Zusätzliche Informationen für den Fall, dass ein oder mehrere spezifische Finanzintermediäre die Zustimmung erhalten | |
| Punkt 2A.1 | Auflistung und Angabe der Identität (Name und Adresse) des Finanzintermediärs/der Finanzintermediäre, der/die den Prospekt verwenden darf/dürfen. | Kategorie C |
| Punkt 2A.2 | Angabe, wie etwaige neue Informationen zu Finanzintermediären, die zum Zeitpunkt der Billigung des Prospekts, des Basisprospekts oder ggf. der Übermittlung der endgültigen Bedingungen unbekannt waren, zu veröffentlichen sind, und Angabe des Ortes, an dem sie erhältlich sind. | Kategorie A |
| Abschnitt 2B | Zusätzliche Informationen für den Fall, dass sämtliche Finanzintermediäre die Zustimmung erhalten | |
| Punkt 2B.1 | Deutlich hervorgehobener Hinweis für Anleger, dass jeder den Prospekt verwendende Finanzintermediär auf seiner Website anzugeben hat, dass er den Prospekt mit Zustimmung und gemäß den Bedingungen verwendet, an die die Zustimmung gebunden ist. | Kategorie A |
| - gestrichen - | Anhang 2326 |
| - gestrichen - | Anhang 2420 26 |
| - gestrichen - | Anhang 2520 26 |
| - gestrichen - | Anhang 2620 26 |
| - gestrichen - | Anhang 2720 26 |
| Weitere Angaben in den endgültigen Bedingungen | Anhang 28 |
| Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten | Anhang 29 |
| EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte | Anhang 3026 |
| Abschnitt 1 | ZUSAMMENFASSUNG |
| Punkt 1.1 | Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. |
| Abschnitt 2 | RISIKOFAKTOREN |
| Punkt 2.1 | Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. |
| Abschnitt 3 | ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
| Punkt 3.1 | Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich:
|
| Abschnitt 4 | VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
| Punkt 4.1 | Verantwortlichkeitserklärung |
| Punkt 4.1.1 | Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Folgeprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Folgeprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 4.1.2 | Wird in den EU-Folgeprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
| Punkt 4.2 | Erklärung zur zuständigen Behörde |
| Punkt 4.2.1 | In der Erklärung ist
|
| Abschnitt 5 | FINANZINFORMATIONEN |
| Punkt 5.1 | Abschlüsse |
| Punkt 5.1.1 | Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahresals auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
| Punkt 5.2 | Prüfung der Finanzinformationen |
| Punkt 5.2.1 | Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
| Punkt 5.2.2 | Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es ist entsprechend Bericht zu erstatten. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen:
|
| Punkt 5.2.3 | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
| Punkt 5.3 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
| Punkt 5.3.1 | Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 5.4 | Pro-forma-Finanzinformationen |
| Punkt 5.4.1 | Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung laut Artikel 1 Buchstabe e dieser Verordnung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. |
| Abschnitt 6 | DIVIDENDENPOLITIK |
| Punkt 6.1 | Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe. |
| Abschnitt 7 | TRENDINFORMATIONEN |
| Punkt 7.1 | Eine Beschreibung
Wenn sich die unter Buchstabe a genannten Trends seit dem letzten Geschäftsjahr nicht wesentlich geändert haben, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. |
| Abschnitt 8 | GEWINNPROGNOSEN UND -SCHÄTZUNGEN |
| Punkt 8.1 | Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, so ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen. |
| Punkt 8.2 | Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. |
| Abschnitt 9 | EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL |
| Punkt 9.1 | Konditionen des Angebots |
| Punkt 9.1.1 | Gesamtbetrag der Emission oder des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist, die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen für die Antragstellung und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
| Punkt 9.1.2 | Informationen über Folgendes:
|
| Punkt 9.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan |
| Punkt 9.2.1 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
| Punkt 9.2.2 | Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen darüber bereitzustellen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt. |
| Punkt 9.3 | Preisfestsetzung |
| Punkt 9.3.1 | Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. |
| Punkt 9.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
| Punkt 9.4.1 | Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen. Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder 'zu den bestmöglichen Bedingungen' zu platzieren, sind einzuschließen. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten, sowie des Namens und der Anschrift der Koordinatoren des Angebots. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
| Punkt 9.5 | Zulassung zum Handel |
| Punkt 9.5.1 | Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
| Punkt 9.5.2 | Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
| Abschnitt 10 | WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE |
| Punkt 10.1 | Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere |
| Punkt 10.1.1 | Beschreibung von Art und Gattung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
| Punkt 10.1.2 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
| Punkt 10.1.3 | Währung der Wertpapieremission. |
| Punkt 10.1.4 | Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.
|
| Punkt 10.1.5 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
| Punkt 10.1.6 | Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. |
| Punkt 10.1.7 | Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
| Punkt 10.1.8 | Gegebenenfalls für Zertifikate, die Aktien vertreten, Angaben gemäß Anhang 5 Abschnitt 1 und Anhang 13 Abschnitt 1 dieser Verordnung. |
| Punkt 10.1.9 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
| Punkt 10.1.10 | Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
| Punkt 10.1.11 | Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen oder emittiert wurden oder werden sollen. |
| Abschnitt 10A | ANTEILSSCHEINE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS (gegebenenfalls) |
| Punkt 10a.1 | Gegebenenfalls für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs die Angaben gemäß Anhang 4. |
| Abschnitt 11 | GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT UND VERWENDUNG DER ERLÖSE |
| Punkt 11.1 | Angabe von Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. |
| Punkt 11.2 | Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
| Abschnitt 12 | LOCK-UP-VEREINBARUNGEN |
| Punkt 12.1 | Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben:
|
| Abschnitt 13 | ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL |
| Punkt 13.1 | Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
| Abschnitt 14 | INTERESSENKONFLIKTE |
| Punkt 14.1 | Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. |
| Abschnitt 15 | VERWÄSSERUNG UND AKTIENBESITZ NACH DER EMISSION |
| Punkt 15.1 | Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Wertpapiere nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben. |
| Abschnitt 16 | VERFÜGBARE DOKUMENTE |
| Punkt 16.1 | Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:
|
| Punkt 16.2 | Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
| EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte | Anhang 3126 |
| Abschnitt 1 | ZUSAMMENFASSUNG | |||
| Punkt 1 (kleinanlegerspezifisch) |
Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, sofern dies nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. | |||
| Abschnitt 2 | RISIKOFAKTOREN | |||
| Punkt 2.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. |
|||
| Punkt 2.2 | Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. |
Kategorie A | ||
| Abschnitt 3 | ANGABEN ZUM EMITTENTEN | |||
| Punkt 3.1 | Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich:
|
|||
| Abschnitt 4 | VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE | |||
| Punkt 4.1 | Verantwortlichkeitserklärung | |||
| Punkt 4.1.1 | Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Folgeprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Folgeprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A | ||
| Punkt 4.1.2 | Wird in den EU-Folgeprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
Kategorie A | ||
| Punkt 4.2 | Erklärung zur zuständigen Behörde | |||
| Punkt 4.2.1 | In der Erklärung ist
|
Kategorie A | ||
| Abschnitt 5 | FINANZINFORMATIONEN | |||
| Punkt 5.1 | Abschlüsse | |||
| Punkt 5.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahresals auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
|||
| Punkt 5.1.2 (großanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Jahresabschlüsse, die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. | |||
| Punkt 5.2 | Prüfung der Finanzinformationen | |||
| Punkt 5.2.1 | Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. | |||
| Punkt 5.2.2 | Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahin gehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen:
|
|||
| Punkt 5.2.3 | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. | |||
| Punkt 5.3 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten | |||
| Punkt 5.3.1 | Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. | |||
| Abschnitt 6 | TRENDINFORMATIONEN | |||
| Punkt 6.1 | Eine Beschreibung
Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. |
|||
| Abschnitt 7 | EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL | |||
| Punkt 7.1 | Konditionen des Angebots (kleinanlegerspezifisch) | |||
| Punkt 7.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
Kategorie C | ||
| Punkt 7.1.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über Folgendes:
|
Kategorie C | ||
| Punkt 7.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan (kleinanlegerspezifisch) | |||
| Punkt 7.2.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. | Kategorie C | ||
| Punkt 7.3 | Preisfestsetzung (kleinanlegerspezifisch) | |||
| Punkt 7.3.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. | Kategorie C | ||
| Punkt 7.3.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. | Kategorie B | ||
| Punkt 7.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) (kleinanlegerspezifisch) | |||
| Punkt 7.4.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder 'zu den bestmöglichen Bedingungen' zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. |
Kategorie C | ||
| Punkt 7.4.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. | Kategorie C | ||
| Punkt 7.5 | Zulassung zum Handel | |||
| Punkt 7.5.1 | Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. | Kategorie C | ||
| Punkt 7.5.2 | Gegebenenfalls Angabe des geregelten Marktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. | Kategorie C | ||
| Punkt 7.5.3 | Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C | ||
| Abschnitt 8 | WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE | |||
| Punkt 8.1 | Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere | |||
| Punkt 8.1.1 | Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. | Kategorie B | ||
| Punkt 8.1.2 | Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). | Kategorie C | ||
| Punkt 8.1.3 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. | Kategorie A | ||
| Punkt 8.1.4 | Währung der Wertpapieremission. | Kategorie C | ||
| Punkt 8.1.5 | Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | Kategorie A | ||
| Punkt 8.1.6 | Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. | Kategorie B | ||
| Punkt 8.1.7 | a) Nominaler Zinssatz; | Kategorie C | ||
| b) Bestimmungen zur Zinsschuld; | Kategorie B | |||
| c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; | Kategorie C | |||
| d) Zinsfälligkeitstermine; | Kategorie C | |||
| e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. | Kategorie B | |||
| Ist der Zinssatz nicht festgelegt, | ||||
| a) Angabe der Art des Basiswerts; | Kategorie A | |||
| b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; | Kategorie C | |||
| c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; | Kategorie B | |||
| d) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; | Kategorie C | |||
| e) Name der Berechnungsstelle; | Kategorie C | |||
| f) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird (nur Kleinanleger). | Kategorie B | |||
| Punkt 8.1.8 | Fälligkeitstermin. | Kategorie C | ||
| Punkt 8.1.9 | Angabe der Rendite. | Kategorie C | ||
| Punkt 8.1.10 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. | Kategorie A | ||
| Punkt 8.1.11 (kleinanlegerspezifisch) |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. | Kategorie C | ||
| Punkt 8.1.12 | Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. | |||
| Punkt 8.1.13 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. | Kategorie C | ||
| Abschnitt 9 | GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT/KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN | |||
| Punkt 9.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. |
Kategorie C | ||
| Punkt 9.2 (großanlegerspezifisch) |
Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. | Kategorie C | ||
| Punkt 9.3 (großanlegerspezifisch) |
Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. | Kategorie C | ||
| Punkt 9.4 | Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. | |||
| Abschnitt 10 | INTERESSENKONFLIKTE | |||
| Punkt 10.1 | Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. | Kategorie C | ||
| Abschnitt 11 | VERFÜGBARE DOKUMENTE | |||
| Punkt 11.1 | Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:
|
|||
| Punkt 11.2 | Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. | |||
| EU-Folgeregistrierungsformular für Nichtdividendenwerte | Anhang 3226 |
| Abschnitt 1 | RISIKOFAKTOREN |
| Punkt 1.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeregistrierungsformulars für Nichtdividendenwerte bestätigt. |
| Abschnitt 2 | ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
| Punkt 2.1 | Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich:
|
| Abschnitt 3 | VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
| Punkt 3.1 | Verantwortlichkeitserklärung |
| Punkt 3.1.1 | Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeregistrierungsformular verantwortlich sind, und Erklärung der für das EU-Folgeregistrierungsformular Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeregistrierungsformular enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass das EU-Folgeregistrierungsformular keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 3.1.2 | Wird in das EU-Folgeregistrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
| Punkt 3.2 | Erklärung zur zuständigen Behörde |
| Punkt 3.2.1 | In der Erklärung ist
|
| Abschnitt 4 | FINANZINFORMATIONEN |
| Punkt 4.1 | Abschlüsse |
| Punkt 4.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahresals auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
| Punkt 4.1.2 (großanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Jahresabschlüsse, die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. |
| Punkt 4.2 | Prüfung der Finanzinformationen |
| Punkt 4.2.1 | Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
| Punkt 4.2.2 | Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahin gehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeregistrierungsformulars ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in das EU-Folgeregistrierungsformular aufgenommen werden:
|
| Punkt 4.2.3 | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
| Punkt 4.3 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
| Punkt 4.3.1 | Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt 5 | TRENDINFORMATIONEN |
| Punkt 5.1 | Eine Beschreibung
Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. |
| Abschnitt 6 | VERFÜGBARE DOKUMENTE |
| Punkt 6.1 | Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeregistrierungsformulars die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:
|
| Punkt 6.2 | Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
| EU-Folgewertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte | Anhang 3326 |
| Abschnitt 1 | RISIKOFAKTOREN | ||
| Punkt 1.1 | Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt der EU-Folgewertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A | |
| Abschnitt 2 | VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE | ||
| Punkt 2.1 | Verantwortlichkeitserklärung | ||
| Punkt 2.1.1 | Informationen über die Personen, die für die Informationen in der EU-Folgewertpapierbeschreibung verantwortlich sind, und Erklärung der für die EU-Folgewertpapierbeschreibung Verantwortlichen, dass die in der EU-Folgewertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass die EU-Folgewertpapierbeschreibung keine Auslassungen aufweist, die ihre Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A | |
| Punkt 2.1.2 | Wird in die EU-Folgewertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
Kategorie A | |
| Punkt 2.2 | Erklärung zur zuständigen Behörde | ||
| Punkt 2.2.1 | In der Erklärung ist
|
Kategorie A | |
| Abschnitt 3 | EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL | ||
| Punkt 3.1 | Konditionen des Angebots (kleinanlegerspezifisch) | ||
| Punkt 3.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Das Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
Kategorie C | |
| Punkt 3.1.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über Folgendes:
|
Kategorie C | |
| Punkt 3.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan (kleinanlegerspezifisch) | ||
| Punkt 3.2.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. | Kategorie C | |
| Punkt 3.3 | Preisfestsetzung (kleinanlegerspezifisch) | ||
| Punkt 3.3.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. | Kategorie C | |
| Punkt 3.3.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. | Kategorie B | |
| Punkt 3.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) (kleinanlegerspezifisch) | ||
| Punkt 3.4.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder 'zu den bestmöglichen Bedingungen' zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. |
Kategorie C | |
| Punkt 3.4.3 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. | Kategorie C | |
| Punkt 3.5 | Zulassung zum Handel | ||
| Punkt 3.5.1 | Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. | Kategorie C | |
| Punkt 3.5.2 | Gegebenenfalls Angabe des geregelten Marktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. | Kategorie C | |
| Punkt 3.5.3 | Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C | |
| Abschnitt 4 | WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE | ||
| Punkt 4.1 | Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere | ||
| Punkt 4.1.1 | Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. | Kategorie B | |
| Punkt 4.1.2 | Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). | Kategorie C | |
| Punkt 4.1.3 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. | Kategorie A | |
| Punkt 4.1.4 | Währung der Wertpapieremission. | Kategorie C | |
| Punkt 4.1.5 | Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | Kategorie A | |
| Punkt 4.1.6 | Eine Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte. | Kategorie B | |
| Punkt 4.1.7 | a) Nominaler Zinssatz; | Kategorie C | |
| b) Bestimmungen zur Zinsschuld; | Kategorie B | ||
| c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; | Kategorie C | ||
| d) Zinsfälligkeitstermine; | Kategorie C | ||
| e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. | Kategorie B | ||
| Ist der Zinssatz nicht festgelegt, | |||
| a) Angabe der Art des Basiswerts; | Kategorie A | ||
| b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; | Kategorie C | ||
| c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; | Kategorie B | ||
| d) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; | Kategorie C | ||
| e) Name der Berechnungsstelle; | Kategorie C | ||
| f) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird (kleinanlegerspezifisch). | Kategorie B | ||
| Punkt 4.1.8 | Fälligkeitstermin. | Kategorie C | |
| Punkt 4.1.9 | Angabe der Rendite. | Kategorie C | |
| Punkt 4.1.10 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. | Kategorie A | |
| Punkt 4.1.11 (kleinanlegerspezifisch) |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. | Kategorie C | |
| Punkt 4.1.12 | Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. | ||
| Punkt 4.1.13 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. | Kategorie C | |
| Abschnitt 5 | GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT/KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN | ||
| Punkt 5.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. |
Kategorie C | |
| Punkt 5.2 (großanlegerspezifisch) |
Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. | Kategorie C | |
| Punkt 5.3 (großanlegerspezifisch) |
Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. | Kategorie C | |
| Punkt 5.4 | Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. | ||
| Abschnitt 6 | INTERESSENKONFLIKTE | ||
| Punkt 6.1 | Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. | Kategorie C | |
| EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte | Anhang 3426 |
| Abschnitt 1 | ZUSAMMENFASSUNG |
| Punkt 1.1 | Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. |
| Abschnitt 2 | RISIKOFAKTOREN |
| Punkt 2.1 | Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. |
| Abschnitt 3 | ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
| Punkt 3.1 | Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich:
|
| Abschnitt 4 | VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
| Punkt 4.1 | Verantwortlichkeitserklärung |
| Punkt 4.1.1 | Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Wachstumsemissionsprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Wachstumsemissionsprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
| Punkt 4.1.2 | Wird in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
| Punkt 4.2 | Erklärung zur zuständigen Behörde |
| Punkt 4.2.1 | In der Erklärung ist
|
| Abschnitt 5 | WACHSTUMSSTRATEGIE UND ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
| Punkt 5.1 | Wachstumsstrategie und -ziele |
| Punkt 5.1.1 | Beschreibung der Geschäftsstrategie, einschließlich des Wachstumspotenzials und der Erwartungen für die Zukunft, sowie der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen. |
| Punkt 5.2 | Haupttätigkeiten und wichtigste Märkte |
| Punkt 5.2.1 | Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich:
|
| Punkt 5.3 | Investitionen |
| Punkt 5.3.1 | Sofern nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthalten, eine Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des EU-Wachstumsemissionsprospekts und gegebenenfalls eine Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest zugesagten Investitionen des Emittenten. |
| Punkt 5.4 | Gewinnprognosen und -schätzungen |
| Punkt 5.4.1 | Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen. |
| Punkt 5.4.2 | Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. |
| Abschnitt 6 | ORGANISATIONSSTRUKTUR |
| Punkt 6.1 | Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. |
| Abschnitt 7 | UNTERNEHMENSFÜHRUNG |
| Punkt 7.1 | Folgende Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans, sämtlichen Mitgliedern der oberen Führungsebene, die für die Feststellung, ob der Emittent über die für die Führung seiner Geschäfte erforderliche Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt, relevant sind, und im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien folgende einschlägigen Informationen über die persönlich haftenden Gesellschafter:
|
| Abschnitt 8 | FINANZINFORMATIONEN |
| Punkt 8.1 | Abschlüsse |
| Punkt 8.1.1 | Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts abdecken (oder einen kürzeren Zeitraum, falls der Emittent seit weniger als 12 Monaten tätig ist). Wurde sowohl ein Jahresals auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
| Punkt 8.2 | Rechnungslegungsstandards |
| Punkt 8.2.1 | Die Finanzinformationen sind gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen:
|
| Punkt 8.2.2 | Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, enthalten diese zumindest Folgendes:
|
| Punkt 8.2.3 | Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss aufzunehmen oder mittels Verweis aufzunehmen. |
| Punkt 8.3 | Prüfung der Finanzinformationen |
| Punkt 8.3.2 | Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
| Punkt 8.3.2 | Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen:
|
| Punkt 8.3.3 | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
| Punkt 8.4 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
| Punkt 8.4.1 | Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
| Punkt 8.5 | Pro-forma-Finanzinformationen |
| Punkt 8.5.1 | Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung laut Artikel 1 Buchstabe e dieser Verordnung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. |
| Abschnitt 9 | LAGEBERICHT, GEGEBENENFALLS EINSCHLIESSLICH DER NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG (Nur Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200.000.000 EUR) |
| Punkt 9.1 | Der in den Kapiteln 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Lagebericht für die Zeiträume, auf die sich die historischen Finanzinformationen beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen, alternativ sind die darin enthaltenen Informationen in den genannten Prospekt einzubeziehen. Diese Anforderung gilt nur für Emittenten mit einer Marktkapitalisierung ab 200.000.000 EUR. |
| Abschnitt 10 | DIVIDENDENPOLITIK |
| Punkt 10.1 | Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe. Verfügt der Emittent nicht über eine etablierte Dividendenpolitik, so ist eine entsprechende negative Erklärung aufzunehmen. |
| Abschnitt 11 | EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL |
| Punkt 11.1 | Konditionen des Angebots |
| Punkt 11.1.1 | Gesamtbetrag der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist, die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen für die Antragstellung und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
| Punkt 11.1.2 | Informationen über Folgendes:
|
| Punkt 11.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan |
| Punkt 11.2.1 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
| Punkt 11.2.2 | Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen darüber bereitzustellen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt. |
| Punkt 11.3 | Preisfestsetzung |
| Punkt 11.3.1 | Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. |
| Punkt 11.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
| Punkt 11.4.2 | Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen. Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder 'zu den bestmöglichen Bedingungen' zu platzieren, sind einzuschließen. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten, sowie des Namens und der Anschrift der Koordinatoren des Angebots. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
| Punkt 11.4.3 | Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
| Punkt 11.5 | Zulassung zum Handel |
| Punkt 11.5.1 | Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
| Punkt 11.5.2 | Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
| Punkt 11.5.3 | Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
| Abschnitt 12 | WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE |
| Punkt 12.1 | Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere |
| Punkt 12.1.1 | Beschreibung von Art und Gattung der öffentlich angebotenen Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
| Punkt 12.1.2 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
| Punkt 12.1.3 | Währung der Wertpapieremission. |
| Punkt 12.1.4 | Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.
|
| Punkt 12.1.5 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
| Punkt 12.1.6 | Gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten Informationen. |
| Punkt 12.1.7 | Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. |
| Punkt 12.1.8 | Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
| Punkt 12.1.9 | Gegebenenfalls für Zertifikate, die Aktien vertreten, Angaben gemäß Anhang 5 Abschnitt 1 und Anhang 13 Abschnitt 1 dieser Verordnung. |
| Punkt 12.1.10 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
| Punkt 12.1.11 | Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
| Abschnitt 12A | ANTEILSSCHEINE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS (gegebenenfalls) |
| Punkt 12a.1 | Gegebenenfalls für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs die Angaben gemäß Anhang 4. |
| Abschnitt 13 | GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT UND VERWENDUNG DER ERLÖSE |
| Punkt 13.1 | Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. |
| Punkt 13.2 | Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
| Punkt 13.3 | Erläuterung, wie die Erlöse aus dem Angebot der Geschäftsstrategie und den strategischen Zielen entsprechen. |
| Abschnitt 14 | ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL |
| Punkt 14.1 | Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
| Abschnitt 15 | INTERESSENKONFLIKTE |
| Punkt 15.1 | Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. |
| Abschnitt 16 | VERWÄSSERUNG UND AKTIENBESITZ NACH DER EMISSION |
| Punkt 16.1 | Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Wertpapiere nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben. |
| Abschnitt 17 | VERFÜGBARE DOKUMENTE |
| Punkt 17.1 | Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:
|
| Punkt 17.2 | Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
| 1) Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2810/oj). | |
| EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte | Anhang 3526 |
| Abschnitt 1 | ZUSAMMENFASSUNG | |||
| Punkt 1 | Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. | |||
| Abschnitt 2 | RISIKOFAKTOREN | |||
| Punkt 2.1 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. |
|||
| Punkt 2.2 | Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift 'Risikofaktoren'. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. |
Kategorie A | ||
| Abschnitt 3 | ANGABEN ZUM EMITTENTEN | |||
| Punkt 3.1 | Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich:
|
|||
| Punkt 3.2 | Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. | |||
| Abschnitt 4 | VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE | |||
| Punkt 4.1 | Verantwortlichkeitserklärung | |||
| Punkt 4.1.1 | Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Wachstumsemissionsprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Wachstumsemissionsprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A | ||
| Punkt 4.1.2 | Wird in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
Kategorie A | ||
| Punkt 4.2 | Erklärung zur zuständigen Behörde | |||
| Punkt 4.2.1 | In der Erklärung ist
|
Kategorie A | ||
| Abschnitt 5 | WACHSTUMSSTRATEGIE UND ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT | |||
| Punkt 5.1 | Kurze Beschreibung der Geschäftsstrategie des Emittenten, einschließlich des Wachstumspotenzials. | |||
| Punkt 5.2 | Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich:
|
|||
| Abschnitt 6 | ORGANISATIONSSTRUKTUR | |||
| Punkt 6.1 | Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. | |||
| Abschnitt 7 | UNTERNEHMENSFÜHRUNG | |||
| Punkt 7.1 | Kurze Beschreibung der Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats und der Unternehmensführung. | |||
| Punkt 7.2 | Angabe des Namens und der Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
|
|||
| Abschnitt 8 | FINANZINFORMATIONEN | |||
| Punkt 8.1 | Abschlüsse | |||
| Punkt 8.1.1 | Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts abdecken (oder einen kürzeren Zeitraum, falls der Emittent seit weniger als 12 Monaten tätig ist). Wurde sowohl ein Jahresals auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
|||
| Punkt 8.2 | Rechnungslegungsstandards | |||
| Punkt 8.2.1 | Die Finanzinformationen sind gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen:
|
|||
| Punkt 8.2.2 | Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, enthalten diese zumindest Folgendes:
|
|||
| Punkt 8.2.3 | Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss aufzunehmen oder mittels Verweis aufzunehmen. | |||
| Punkt 8.3 | Prüfung der Finanzinformationen | |||
| Punkt 8.3.1 | Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. | |||
| Punkt 8.3.2 | Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen:
|
|||
| Punkt 8.3.3 | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. | |||
| Punkt 8.4 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten | |||
| Punkt 8.4.1 | Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. | |||
| Abschnitt 9 | EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL | |||
| Punkt 9.1 | Konditionen des Angebots | |||
| Punkt 9.1.1 | Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Das Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
Kategorie C | ||
| Punkt 9.1.2 | Informationen über Folgendes:
|
Kategorie C | ||
| Punkt 9.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan | |||
| Punkt 9.2.1 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. | Kategorie C | ||
| Punkt 9.3 | Preisfestsetzung | |||
| Punkt 9.3.1 | Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. | Kategorie C | ||
| Punkt 9.3.2 | Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. | Kategorie B | ||
| Punkt 9.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) | |||
| Punkt 9.4.1 | Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder 'zu den bestmöglichen Bedingungen' zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. |
Kategorie C | ||
| Punkt 9.4.2 | Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. | Kategorie C | ||
| Punkt 9.5 | Zulassung zum Handel | |||
| Punkt 9.5.1 | Gegebenenfalls Angabe desjenigen KMU-Wachstumsmarkts oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. | Kategorie C | ||
| Punkt 9.5.2 | Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. | Kategorie C | ||
| Punkt 9.5.3 | Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C | ||
| Abschnitt 10 | WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE | |||
| Punkt 10.1 | Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere | |||
| Punkt 10.1.1 | Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. | Kategorie B | ||
| Punkt 10.1.2 | Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). | Kategorie C | ||
| Punkt 10.1.3 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. | Kategorie A | ||
| Punkt 10.1.4 | Währung der Wertpapieremission. | Kategorie C | ||
| Punkt 10.1.5 | Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | Kategorie A | ||
| Punkt 10.1.6 | Eine Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte. | Kategorie B | ||
| Punkt 10.1.7 | a) Nominaler Zinssatz; | Kategorie C | ||
| b) Bestimmungen zur Zinsschuld; | Kategorie B | |||
| c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; | Kategorie C | |||
| d) Zinsfälligkeitstermine; | Kategorie C | |||
| e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. | Kategorie B | |||
| Ist der Zinssatz nicht festgelegt, | ||||
| a) Angabe der Art des Basiswerts; | Kategorie A | |||
| b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; | Kategorie C | |||
| c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; | Kategorie B | |||
| d) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; | Kategorie C | |||
| e) Name der Berechnungsstelle; | Kategorie C | |||
| f) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird. | Kategorie B | |||
| Punkt 10.1.8 | Fälligkeitstermin. | Kategorie C | ||
| Punkt 10.1.9 | Angabe der Rendite. | Kategorie C | ||
| Punkt 10.1.10 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. | Kategorie A | ||
| Punkt 10.1.11 | Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. | Kategorie C | ||
| Punkt 10.1.12 | Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. | |||
| Punkt 10.1.13 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. | Kategorie C | ||
| Abschnitt 11 | GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN | |||
| Punkt 11.1 | Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. | Kategorie C | ||
| Punkt 11.2 | Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. | Kategorie C | ||
| Punkt 11.3 | Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. | |||
| Abschnitt 12 | INTERESSENKONFLIKTE | |||
| Punkt 12.1 | Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. | Kategorie C | ||
| Abschnitt 13 | VERFÜGBARE DOKUMENTE | |||
| Punkt 13.1 | Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:
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| Punkt 13.2 | Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. | |||
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ENDE | |
(Stand: 24.08.2026)
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