Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 der Kommission vom 29. November 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Pal IPa Product Family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 313 vom 04.12.2019 S. 51)
Liste - zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. Juni 2016 reichte Pal Hygiene Products Limited einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "Pal IPa Product Family" der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DY025578-07 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) Die Produktfamilie "Pal IPa Product Family" enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.
(3) Am 22. August 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 25. März 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme 2 mit den vorgeschlagenen Zulassungsbedingungen, dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie "Pal IPa Product Family" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Produktfamilie "Pal IPa Product Family" als "Biozidproduktfamilie" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Bedingungen und dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 4. Juni 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Pal IPa Product Family" zu erteilen.
(8) In der Stellungnahme empfiehlt die Agentur auch, dass der Zulassungsinhaber als Zulassungsbedingung einen Test für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur für Wischtücher in ihrer handelsüblichen Verpackung durchführt. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage des Tests eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Ferner hat die Tatsache, dass nach der Erteilung der Zulassung Daten vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfüllt ist.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird Pal Hygiene Products Limited eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020463-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Pal IPa Product Family" erteilt.
Die Unionszulassung gilt vom 24. Dezember 2019 bis zum 30. November 2029.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2019
2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 28. Februar 2019 zur Unionszulassung für die Produktfamilie "Pal IPa Product Family" (ECHA/BPC/223/2019).
| Bedingungen (EU-0020463-0000) |
Anhang I |
Der Zulassungsinhaber führt einen Test für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur für Wischtücher in ihrer handelsüblichen Verpackung durch.
Der Zulassungsinhaber übermittelt der Agentur die Testergebnisse bis zum 31. Juli 2021.
| Zusammenfassung der EIgenschaften einer Biozidproduktfamilie | Anhang II |
Pal IPa Product Family
Produktart 2 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)
Produktart 4 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) Zulassungsnummer: EU-0020463-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0020463-0000
Teil I
Erste Informationsebene
1. Administrative Informationen
1.1. Familienname
| Name | Pal IPa Product Family |
1.2. Produktart(en)
| Produktart(en) | PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
1.3. Zulassungsinhaber
| Name und Anschrift des Zulassungsinhabers | Name | Pal Hygiene Products Limited |
| Anschrift | Unit 5B & Unit 5H Fingal Bay Business Park, K32 NY57, Balbriggan, Co. Dublin, Ireland | |
| Zulassungsnummer | EU-0020463-0000 | |
| R4BP-Assetnummer | EU-0020463-0000 | |
| Datum der Zulassung | 24. Dezember 2019 | |
| Ablauf der Zulassung | 30. November 2029 | |
1.4. Hersteller der Biozidprodukte
| Name des Herstellers | Pal International Limited |
| Anschrift des Herstellers | Bilton Way, LE17 4Ja Lutterworth, Leicestershire Vereinigtes Königreich |
| Standort der Produktionsstätten | Bilton Way, LE17 4Ja Lutterworth, Leicestershire Vereinigtes Königreich |
1.5. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
| Wirkstoff | Propan-2-ol |
| Name des Herstellers | Brenntag GmbH |
| Anschrift des Herstellers | Messeallee 11, 45131 Essen Deutschland |
| Standort der Produktionsstätten | Baton Rouge Chemical Plant (BRCP), Exxon Mobil Chemical Plant, 4999 Scenic Highway, 70897 Baton Rouge, Louisiana Vereinigte Staaten |
| Wirkstoff | Propan-2-ol |
| Name des Herstellers | Brenntag GmbH |
| Anschrift des Herstellers | Messeallee 11, 45131 Essen Deutschland |
| Standort der Produktionsstätten | Haven 3222, Vondelingenweg 601, 3196 KK Vondelingenplaat Niederlande |
2. Zusammensetzung und Formulierung der Produktfamilie
2.1. Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie
| Trivialname | IUPAC-Bezeichnung | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) | |
| Min. | Max. | |||||
| Propan-2-ol | Wirkstoffe | 67-63-0 | 200-661-7 | 62,9 | 62,9 | |
2.2. Art(en) der Formulierung
| Formulierung(en) | AL (eine andere Flüssigkeit) - Gebrauchsfertiges Tuch |
Teil II
Zweite Informationsebene - META-SPC(S)
1. Meta-SPC 1 administrative Informationen
1.1. Meta-SPC 1 Identifikator
| Identifikator | Meta SPC 1 - Pal IPa Product Family Wipes |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
| Nummer | 1-1 |
1.3. Produktart(en)
| Produktart(en) | PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. Meta-SPC 1 Zusammensetzung
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1
| Trivialname | IUPAC-Bezeichnung | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) | |
| Min. | Max. | |||||
| Propan-2-ol | Wirkstoffe | 67-63-0 | 200-661-7 | 62,9 | 62,9 | |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1
| Formulierung(en) | AL (eine andere Flüssigkeit) - Gebrauchsfertiges Tuch |
3. Gefahren- und Sicherheitshinweise der Meta-SPC 1
| Gefahrenhinweise | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Verursacht schwere Augenreizung. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
| Sicherheitshinweise | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. Behälter dicht verschlossen halten. Einatmen von Dampf vermeiden. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen. Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen. Bei Brand: Alkoholbeständigen Schaum zum Löschen verwenden. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften entsorgen zuführen. |
4. Zugelassene Verwendung(en) der Meta-SPC 1
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1. Verwendung # 1 - Gewerbliche Nutzung
| Art des Produkts | PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Bacteria Yeast Mycobacteria |
| Anwendungsbereich | Innen- Desinfektionsmittel zur Verwendung in Innenbereichen gegen Bakterien, Mykobakterien und Hefen auf nicht porösen Oberflächen in Reinräumen in den Bereichen Biotechnologie, Pharmazie, Herstellung nicht-invasiver Medizingeräte, Gesundheitsversorgung, in anderen kritischen Anwendungen im Gesundheitswesen sowie in industriellen Bereichen der Lebens- und Futtermittelzubereitung. |
| Anwendungsmethode(n) | Wischen |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | 1 Minute Kontaktzeit für Bakterien 1 Minute Kontaktzeit für Mykobakterien 3 Minuten Kontaktzeit für Hefe |
| Anwenderkategorie(n) | berufsmäßiger Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Imprägnierte, 100%ige Polypropylentücher in:
Imprägnierte, 100%ige Polyestertücher in:
|
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe Abschnitt 5.1
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe Abschnitt 5.2
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe Abschnitt 5.3
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe Abschnitt 5.4
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe Abschnitt 5.5
5. Allgemeine Verwendungshinweise 1 der Meta-SPC 1
5.1. Anwendungsbestimmungen
Nicht auf Flächen anwenden, die empfindlich auf Alkohol reagieren.
Zulässige Gebrauchstemperatur (10-20
°C)Verschmutzte Oberflächen vor der Anwendung sorgfältig reinigen.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Hände und exponierte Hautpartien vor Mahlzeiten und nach der Verwendung waschen.
Berührung mit den Augen vermeiden.
Wenn eine Desinfektion in Bereichen vorgenommen wird, in denen möglicherweise Bürger präsent sind, dürfen diese den Raum erst betreten, wenn er gut belüftet wurde.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Augenkontakt: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
Tücher nicht über die Toilette entsorgen. Nicht einweichen.
Restalkohol muss vor dem Entsorgen des Behälters entfernt werden.
Entsorgen Sie gebrauchte Tücher in entsprechenden Abfallbehälter gemä
ß den örtlichen vereinbarten Richtlinien.5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Im Originalbehälter an einem kühlen, trockenen, gut belüfteten Ort aufbewahren.
Behälter dicht verschlossen halten.
Haltbarkeit: 2 Jahre
6. Sonstige Informationen
Polypropylen- oder Polyestertücher, 20-45 gsm, enthalten 1,7-7,5 ml Produkt (0,93-4,12 g Propan-2-ol)
Das Produkt enthält Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0), für das ein Europäischer Referenzwert von 129,28 mg/m3 für professionelle Anwender vereinbart und für die Risikobewertung des Produkt verwendet wurde.
7. Dritte Informationsebene: einzelne Produkte in der Meta-SPC 1
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
| Handelsname | Medipal Alcohol Disinfectant Wipes Pal Tech Precision 70 % IPa Wipes Pal TX IPa Surface Disinfectant Wipes |
||||
| Zulassungsnummer | EU-0020463-0001 1-1 | ||||
| Trivialname | IUPAC-Bezeichnung | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Propan-2-ol | Wirkstoffe | 67-63-0 | 200-661-7 | 62,9 | |
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(Stand: 23.02.2026)
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