VO (EU) 2019/2035
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Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Teil II
Registrierung, Zulassung, Verzeichnisse und Führen von Aufzeichnungen

Titel I
Registrierung und Zulassung von Transportunternehmern und Unternehmern von Betrieben durch die zuständige Behörde

Kapitel 1
Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren

Artikel 3 Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren

Kapitel 2
Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben

Artikel 4 Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, sowie von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von der Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen

Artikel 5 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden

Artikel 6 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden

Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Brütereien

Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben

Kapitel 3
Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden

Artikel 9 Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen

Artikel 10 Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen

Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen

Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen

Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln

Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten

Artikel 15 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten

Kapitel 4
Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen

Artikel 16 Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere

Artikel 17 Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere

Titel II
Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse der registrierten und zugelassenen Transportunternehmer und Unternehmer von Betrieben

Kapitel 1
Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer

Artikel 18 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien

Artikel 19 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren

Artikel 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen

Kapitel 2
Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe

Artikel 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe

Titel III
Pflichten der Unternehmer zur Führung von Aufzeichnungen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen

Kapitel 1
Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind

Artikel 22 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden

Artikel 23 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden

Artikel 24 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden

Artikel 25 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden

Artikel 26 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden

Artikel 27 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden

Artikel 28 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern

Artikel 29 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen

Artikel 30 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen

Artikel 31 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten

Artikel 32 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe

Kapitel 2
Brütereien

Artikel 33 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien

Kapitel 3
Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer

Artikel 34 Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren

Kapitel 4
Unternehmer, die Auftriebe durchführen

Artikel 35 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen

Artikel 36 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen

Artikel 37 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen

Teil III
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Bruteiern

Titel I
Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder

Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 38 Pflichten der Unternehmer, die Rinder halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, deren Anbringung und Verwendung

Artikel 39 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden

Artikel 40 Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden

Artikel 41 Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern

Kapitel 2
Elektronische Datenbank

Artikel 42 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder

Artikel 43 Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder

Kapitel 3
Identifizierungsdokument

Artikel 44 Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder

Titel II
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen

Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 45 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Artikel 46 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung

Artikel 47 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten

Artikel 48 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel

Kapitel 2
Elektronische Datenbank

Artikel 49 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen

Kapitel 3
Verbringungsdokument

Artikel 50 Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen

Artikel 51 Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Artikels 50 an das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgetrieben werden sollen

Titel III
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schweine

Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 52 Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung

Artikel 53 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette

Artikel 54 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden

Artikel 55 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung

Kapitel 2
Elektronische Datenbank

Artikel 56 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine

Kapitel 3
Verbringungsdokument

Artikel 57 Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen

Titel IV
Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden

Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 58 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Artikel 59 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung

Artikel 60 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben

Artikel 61 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden

Artikel 62 Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden

Artikel 63 Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden

Kapitel 2
Elektronische Datenbank

Artikel 64 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden

Kapitel 3
Identifizierungsdokument

Artikel 65 Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden

Artikel 66 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente

Artikel 67 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten

Artikel 68 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden

Artikel 69 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente

Titel V
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen, Camelidae, Cervidae, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

Kapitel 1
Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen

Abschnitt 1
Mittel zur Identifizierung

Artikel 70 Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Abschnitt 2
Identifizierungsdokument

Artikel 71 Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen

Abschnitt 3
Rückverfolgbarkeit von Heimtieren

Artikel 72 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken

Kapitel 2
Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae

Artikel 73 Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Artikel 74 Ausnahmeregelung für Unternehmer, die Rentiere halten

Artikel 75 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae

Kapitel 3
Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Artikel 76 Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Kapitel 4
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

Abschnitt 1
Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

Artikel 77 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

Artikel 78 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

Artikel 79 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden

Titel VI
Rückverfolgbarkeit von Bruteiern

Artikel 80 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern

Titel VII
Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union

Artikel 81 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union

Artikel 82 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union

Artikel 83 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union

Teil IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 84 Aufhebung

Artikel 85 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005

Artikel 86 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/262

Artikel 87 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere

Artikel 88 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen

Artikel 89 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Teils II Titel I Kapitel 2, 3 und 4

Teil 1
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden

Teil 2
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden

Teil 3
Anforderungen an die Zulassung von Brütereien im Sinne des Artikels 7

Teil 4
Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8

Teil 5
Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und von Tierheimen für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11

Teil 6
Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12

Teil 7
Anforderungen an die Zulassung von der Umwelt isolierter Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13

Teil 8
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14

Teil 9
Anforderungen an die Zulassung geschlossener Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16

Anhang II Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien und Seuchenüberwachungsprogramme in Geflügelbetrieben und Brütereien

Teil 1
Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien im Sinne des Artikels 7

Teil 2
Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien im Sinne des Artikels 7 und in Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8

1. Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms

2. Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen

2.1. Feststellung einer Infektion mit den Erregern:
2.2. Zielgeflügelarten:
2.3. Untersuchungen:
2.4. Matrix der Probenahmen
2.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
2.6. Untersuchung von Proben und Testmethoden:
2.7. Ergebnisse:

3. Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasma spp., für Geflügel relevant:

3.1. Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern:
3.2. Zielarten:
3.3. Untersuchungen:
3.4. Matrix der Probenahmen
3.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
3.6. Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden:
3.7. Ergebnisse:

Teil 3
Zusätzliche Informationen zu Diagnosetechniken

Anhang III