Beschl. (EU) 2021/260
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Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2 Genehmigung nationaler Maßnahmen in seuchenfreien Gebieten

Artikel 3 Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Seuchen, die nationalen Maßnahmen unterliegen

Artikel 4 Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen

Artikel 5 Jahresberichte der Mitgliedstaaten

Artikel 6 Änderung genehmigter nationaler Maßnahmen

Artikel 7 Aufhebung

Artikel 8 Geltungsbeginn

Artikel 9 Adressaten

Anhang I Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten und für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Anhang II Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Anhang III