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Wirkungs-, Ergebnis-, Output- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7 Anhang I25


Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) - WIRKUNG (I = IMPACT)
Ziele und entsprechende Wirkungsindikatoren1

Leistungsüberprüfung - ERGEBNIS2 (R = RESULT)
Nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden


Querschnittsziel der EU Wirkungsindikatoren Ergebnisindikatoren
Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen I.1 Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt R.1PR Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten

R.2 Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der Berater, die Unterstützung für die Integration in die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) erhalten

R.3 Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP Unterstützung für digitale landwirtschaftliche Technologien erhalten

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1) Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union bzw. der Ziele für nachhaltige Entwicklung verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben; Verzögerungen um zwei oder drei Jahre sind möglich.

2) Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in ihren GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. Ergebnisindikatoren, die, wenn sie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden, im Rahmen der Leistungsüberprüfung vorgeschrieben sind, sind mitPR ("Performance Review") gekennzeichnet. Abgesehen von den mitPR gekennzeichneten Ergebnisindikatoren können die Mitgliedstaaten für die Leistungsüberprüfung auch jeden anderen in diesem Anhang angegebenen einschlägigen Ergebnisindikator verwenden.

Spezifische Ziele der EU Wirkungsindikatoren Ergebnisindikatoren
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union I.2 Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft

I.3 Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen

I.4 Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft)

I.5 Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt)

R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt

R.5 Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit unterstützten GAP-Risikomanagementinstrumenten

R.6PR Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

R.7PR Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt)

Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung I.6 Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft

I.7 Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel

R.8 Gezielte Unterstützung von Betrieben in bestimmten Sektoren:
Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die gekoppelte Einkommensstützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität erhalten

R.9PR Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette I.8 Verbesserung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette R.10PR Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden

R.11 Bündelung des Angebots: Anteil von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen mit operationellen Programmen in bestimmten Sektoren am Wert der vermarkteten Erzeugung

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie I.9 Verbesserung der Klimaresilienz der Landwirtschaft: Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors

I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

I.11 Ausweitung der Kohlenstoffbindung: Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden

I.12 Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Nachhaltige Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft

R.12 Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen

R.13PR Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird

R.14PR Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder der Erhaltung oder der Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten) bestehen

R.15 Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft und anderen erneuerbaren Quellen: Unterstützte Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (in MW)

R.16 Klimabezogene Investitionen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Biomaterial vorgesehene Investitionsförderung erhalten

R.17PR Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt

R.18 Investitionsförderung im Forstsektor: Gesamtinvestitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Forstsektors

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien I.13 Verringerung der Bodenerosion: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit mittlerer und schwerer Bodenerosion

I.14 Verbesserung der Luftqualität: Ammoniakemissionen der Landwirtschaft

I.15 Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen

I.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser - Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG

I.17 Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+)

I.18 Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden

R.19PR Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen

R.20PR Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen

R.21PR Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen

R.22PR Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen

R.23PR Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen

R.24PR Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z.B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern

R.25 Umweltleistung im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit bestehen

R.26 Investitionen in Bezug auf natürliche Ressourcen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP eine produktive und nichtproduktive Investitionsförderung im Zusammenhang mit der Pflege der natürlichen Ressourcen erhalten

R.27 Umwelt- oder Klimaleistung durch Investitionen in ländlichen Gebieten: Anzahl der Vorhaben, die in ländlichen Gebieten zu den Zielen ökologische Nachhaltigkeit und der Erreichung von Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beitragen

R.28 Umwelt- oder Klimaleistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP im Zusammenhang mit Umwelt- oder Klimaleistung Unterstützung erhalten

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften I.19 Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex

I.20 Erweiterter Schutz der biologischen Vielfalt: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln, auch aufgeschlüsselt nach dem Anteil wild lebender Bestäuberarten1

I.21 Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen

I.22 Erhöhung der biologischen Vielfalt im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungssystem: Kulturpflanzenvielfalt

R.29PR Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung

R.30PR Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Förderung des Waldschutzes und des Managements von Ökosystemleistungen bestehen

R.31PR Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt - einschließlich Bewirtschaftungsverfahren mit hohem Naturwert - bestehen

R.32 Investitionen bezüglich biologische Vielfalt: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP zur Unterstützung der biologischen Vielfalt vorgesehene Investitionsförderung erhalten

R.33 Verbesserung der Verwaltung von Natura 2000: Anteil der Gesamtfläche von Natura-2000-Gebieten im Rahmen mit einer Unterstützung verbundener Verpflichtungen

R.34PR Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen

R.35 Erhaltung von Bienenstöcken: Anteil der Bienenstöcke, die durch die GAP unterstützt werden

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und andere neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten I.23 Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: Entwicklung der Anzahl neuer Betriebsleiter und neuer junger Betriebsleiter, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht R.36PR Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft I.24 Beitrag zur Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

I.25 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in ländlichen Gebieten

I.26 Eine fairere GAP: Verteilung der GAP-Unterstützung

I.27 Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindex in ländlichen Gebieten

R.37 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze

R.38 Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt

R.39 Entwicklung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl der im Rahmen der GAP unterstützten Unternehmen im ländlichen Raum, einschließlich Unternehmen im Bereich Bioökonomie

R.40 Intelligente Umstellung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl unterstützter Strategien für intelligente Dörfer

R.41PR Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

R.42 Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der in unterstützten Projekten für soziale Inklusion erfassten Personen

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird I.28 Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren

I.29 Reaktion auf die verbraucherseitige Nachfrage nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse

R.43PR Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden

R.44PR Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden

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1) Die Entwicklungstrends bei Bestäuberarten sind anhand der einschlägigen Maßnahmen der Union bezüglich Bestäuberindikatoren zu bewerten, insbesondere anhand eines Indikators für Bestäuber und anderer Maßnahmen, die mit dem Governance-Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020) auf der Grundlage der EU-Initiative für Bestäuber (Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2018) eingeführt wurden.


Überwachung - OUTPUT: Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren*

Interventionskategorie(n) Outputindikatoren
Zusammenarbeit ( Artikel 77) O.1 Anzahl der Projekte operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)
Wissensaustausch und Verbreitung von Informationen ( Artikel 78) O.2 Anzahl der Beratungsmaßnahmen oder -einheiten für innovationsbezogene Unterstützung bezüglich der Ausarbeitung oder Durchführung von Projekten operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)
Horizontaler Indikator O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung
Einkommensgrundstützung ( Artikel 21) O.4 Anzahl der Hektar für Einkommensgrundstützung
Zahlungen an Kleinerzeuger ( Artikel 28) O.5 Anzahl der Begünstigten oder der Hektar für Zahlungen an Kleinerzeuger
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ( Artikel 30) O.6 Anzahl der Hektar, für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird
Umverteilungseinkommens-stützung ( Artikel 29) O.7 Anzahl der Hektar für Umverteilungseinkommensstützung
Öko-Regelungen ( Artikel 31) O.8 Anzahl der Hektar, Großvieheinheiten oder Bienenstöcke für Öko-Regelungen
Risikomanagementinstrumente ( Artikel 76) O.9 Anzahl der Einheiten, die unter unterstützte Risikomanagementinstrumente der GAP fallen
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen ( Artikel 78a) O.9a Anzahl der Landwirte, die Krisenzahlungen nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen erhalten
Gekoppelte Einkommensstützung ( Artikel 32) O.10 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Einkommensstützung gezahlt wird
O.11 Anzahl der Tiere, die gekoppelte Einkommensstützung erhalten
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen ( Artikel 71) O.12 Anzahl der Hektar, für die Unterstützung für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen gewährt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Art des Gebiets
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben ( Artikel 72) O.13 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Richtlinie 2000/60/EG Unterstützung gewährt wird
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen ( Artikel 70) O.14 Anzahl der (nicht forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen
O.15 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen
O.16 Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die Erhaltungsverpflichtungen bezüglich Aufforstung und Agrarforstwirtschaft bestehen
O.17 Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die eine Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird
O.18 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierwohl, Tiergesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird
O.19 Anzahl der Vorhaben oder Einheiten zur Unterstützung genetischer Ressourcen
Investments ( Artikel 73 and 74) O.20 Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
O.21 Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
O.22 Anzahl unterstützter Infrastrukturinvestitionsvorhaben oder -einheiten
O.23 Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
O.24 Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern ( Artikel 75) O.25 Anzahl der Junglandwirte, die Unterstützung für die Niederlassung erhalten
O.26 Anzahl neuer Landwirte (ausgenommen unter O.25 gemeldete Junglandwirte), die Unterstützung für die Niederlassung erhalten
O.27 Anzahl der Unternehmen im ländlichen Raum, die Unterstützung für eine Existenzgründung erhalten
O.27a Anzahl der Kleinerzeuger, die Unterstützung für die Unternehmensentwicklung erhalten
Zusammenarbeit ( Artikel 77) O.28 Anzahl unterstützter Erzeugergruppierungen und -organisationen
O.29 Anzahl der Begünstigten, die Unterstützung für die Teilnahme an offiziellen Qualitätsregelungen erhalten
O.30 Anzahl unterstützter Vorhaben oder Einheiten für den Generationswechsel (ausgenommen Unterstützung für die Niederlassung)
O.31 Anzahl unterstützter Strategien für lokale Entwicklung (LEADER) oder vorbereitender Maßnahmen
O.32 Anzahl unterstützter anderer Vorhaben oder Einheiten der Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP)
Wissensaustausch und Verbreitung von Informationen ( Artikel 78) O.33 Anzahl unterstützter Schulungs-, Beratungs- und Sensibilisierungmaßnahmen oder -einheiten
Horizontaler Indikator O.34 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt)
Interventionskategorien in bestimmten Sektoren ( Artikel 47) O.35 Anzahl unterstützter operationeller Programme
Interventionskategorien im Weinsektor ( Artikel 58) O.36 Anzahl der im Weinsektor unterstützten Maßnahmen oder Einheiten
Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor ( Artikel 55) O.37 Anzahl der Maßnahmen oder Einheiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Bienenzucht
*) Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben.

Kontextindikatoren

Indikator Nummer Kontextindikator
Bevölkerung C.01 Gesamtbevölkerungszahl
C.02 Bevölkerungsdichte
C.03 Altersstruktur der Bevölkerung
Gesamtfläche C.04 Gesamtfläche
C.05 Bodenbedeckung
Arbeitsmarkt C.06 Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten
C.07 Erwerbslosenquote in ländlichen Gebieten
C.08 Beschäftigung (nach Sektor, Art der Region, Wirtschaftstätigkeit)
Wirtschaft C.09 Pro-Kopf-BIP
C.10 Armutsquote
C.11 Bruttowertschöpfung nach Sektor, Art der Region, in der Landwirtschaft und für Primärerzeuger
Landwirtschaftliche Betriebe und Landwirte C.12 Landwirtschaftliche Betriebe
C.13 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte
C.14 Altersstruktur der Betriebsleiter
C.15 Landwirtschaftliche Ausbildung der Betriebsleiter
C.16 Neue Betriebsleiter und neue junge Betriebsleiter
Landwirtschaftlicher Boden C.17 Landwirtschaftlich genutzte Fläche
C.18 Bewässerungsfähiger Boden
C.19 Landwirtschaft in Natura-2000-Gebieten
C.20 Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
C.21 Landwirtschaftlicher Boden mit Landschaftselementen
C.22 Kulturpflanzenvielfalt
Viehbestand C.23 Großvieheinheiten
C.24 Viehbesatz
Landwirtschaftliches und landwirtschaftsbetriebliches Einkommen C.25 Landwirtschaftliches Faktoreinkommen
C.26 Vergleich des landwirtschaftlichen Einkommens mit nichtlandwirtschaftlichen Arbeitskosten
C.27 Landwirtschaftsbetriebliches Einkommen nach betriebswirtschaftlicher Ausrichtung, Region, Betriebsgröße, in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten
C.28 Bruttoanlageinvestitionen in der Landwirtschaft
Produktivität der Landwirtschaft C.29 Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft
C.30 Arbeitsproduktivität in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie
Agrarhandel C.31 Agrareinfuhren und -ausfuhren
Sonstige Erwerbstätigkeiten C.32 Touristische Infrastruktur
Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren C.33 Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus
C.34 Bewirtschaftungsintensität
C.35 Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse
Biologische Vielfalt C.36 Feldvogelindex
C.37 Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln
Wasser C.38 Wassernutzung in der Landwirtschaft
C.39 Wasserqualität
Bruttonährstoffbilanz Stickstoff
Bruttonährstoffbilanz Phosphor
Nitrate im Grundwasser
Boden C.40 Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden
C.41 Wasserbedingte Bodenerosion
Energie C.42 Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft
C.43 Energienutzung in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie
Klima C.44 Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft
C.45 Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors
C.46 Katastrophenbedingte direkte Verluste in der Landwirtschaft
Luft C.47 Ammoniakemissionen der Landwirtschaft
Gesundheit C.48 Verkauf antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und Einsatz antimikrobieller Mitte bei solchen Tieren
C.49 Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden

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Interne Stützung im Rahmen der WTO gemäß Artikel 10 Anhang II25


Interventionskategorie Fundstelle in dieser Verordnung Absatz in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft ("Grüne Box")
Einkommensgrundstützung Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 5 (wenn die Durchführung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn die Durchführung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Umverteilungseinkommensstützung 5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Artikel 30 5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl ("Öko-Regelungen") Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a 5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b 12
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung und Versuchslandbau, innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie: Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a 2, 11 oder 12
  • Bodenerhaltung, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i 12
  • Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii 12
  • Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii 12
  • Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv 11 oder 12
  • ausschließlich umweltfreundliche Verpackungen in Forschung und Versuchslandbau
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v 2
  • Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi 12
  • Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii 11 oder 12
  • Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii 2, 11 oder 12
  • Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix 2
  • Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer x 12
  • Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xi 2
  • Verbesserung der genetischen Ressourcen
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xii 2
  • Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Beratungsdienste und technische Hilfe Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Schulung und Austausch bewährter Verfahren Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d 12
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e 11, 12 oder 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Qualitätsregelungen Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssysteme Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe h 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i 11, 2 oder 12
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Fonds auf Gegenseitigkeit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a 7 oder 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b 11 oder 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d 8
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Wiederaufstockung der Viehbestände aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e 8
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Betreuung Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe j 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Durchführung und Verwaltung von pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe k 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f - Kommunikationsmaßnahmen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe l 2
Bienenzucht - Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a 2
Bienenzucht - Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i 11, 12 oder 2
Bienenzucht - Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse sowie Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii 11, 12 oder 2
Bienenzucht - Unterstützung von Laboren Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c 2
Bienenzucht - Forschungsprogramme Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e 2
Bienenzucht - Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f 2
Bienenzucht - Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g 2
Wein - Umstrukturierung und Umstellung Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a 8, 11 oder 12
Wein - Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b 11
Wein - materielle und immaterielle Investitionen in Innovation Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e 11
Wein - Beratungsdienste Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f 2
Wein - Informationsmaßnahmen Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h 2
Wein - Förderung des Weintourismus Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i 2
Wein - Verbesserung der Marktkenntnis Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j 2
Wein - Absatzförderung und Kommunikation Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k 2
Wein - Verwaltungskosten von Fonds auf Gegenseitigkeit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l 2
Wein - Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m 11 oder 12 oder 2
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen Artikel 70 12
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen Artikel 71 13
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben Artikel 72 12
Investitionen Artikel 73 11 oder 8
Investitionen in Bewässerung Artikel 74 11
Zusammenarbeit Artikel 77 2
Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information Artikel 78 2
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen Artikel 78a 8


.

Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 12 Anhang III24 25

GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen

Bereiche Hauptthema Anforderungen und Standards Wichtigstes Ziel des Standards
Klima und Umwelt Klimawandel
(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)
GLÖZ 1 Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018.
Die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr beträgt 10 %.
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten.
GLÖZ 2 Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen 1 Schutz kohlenstoffreicher Böden
GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes Erhaltung der organischen Substanz im Boden
Wasser GAB 1 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1):
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h
GAB 2 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1):
Artikel 4 und 5
GLÖZ 4 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufe 1 Schutz von Wasserläufen vor Verunreinigung und Abfluss
Boden
(Schutz und Qualität)
GLÖZ 5 Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden, entsprechend der Festlegung durch die Mitgliedstaaten 1 Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich beschließen, Landwirten und anderen Begünstigten die Einhaltung dieses Standards durch Anbaudiversifizierung zu erlauben 2. Erhaltung des Bodenpotenzials
Biologische Vielfalt und Landschaft
(Schutz und Qualität)
GAB 3 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7):
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4
GAB 4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7):
Artikel 6 Absätze 1 und 2
GLÖZ 8
  • Keine Beseitigung von Landschaftselementen
  • Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln
  • Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
GLÖZ 9 Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist Erhaltung von Lebensräumen und Arten
Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit Lebensmittelsicherheit GAB 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1): Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 1 sowie Artikel 18, 19 und 20
GAB 6 Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 3):
Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7
Pflanzenschutzmittel GAB 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1):
Artikel 55 Sätze 1 und 2
GAB 8 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71):
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften
Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen
Tierwohl Tierwohl GAB 9 Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.01.2009 S. 7):
Artikel 3 und 4
GAB 10 Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009 S. 5):
Artikel 3 und 4
GAB 11 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 08.08.1998 S. 23):
Artikel 4

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1) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen festlegen, dass dieser GLÖZ erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gilt. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese zeitliche Verschiebung notwendig ist, um das Verwaltungssystem im Einklang mit einer eingehenden Planung einrichten zu können.

Wenn Mitgliedstaaten den GLÖZ-Standard 2 festlegen, sorgen sie dafür, dass auf den betreffenden Flächen weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden können, die geeignet sind, die Weitereinstufung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen zu ermöglichen.

1) Für die Pufferstreifen entlang von Wasserläufen gemäß diesem GLÖZ-Standard gilt grundsätzlich und im Einklang mit dem Unionsrecht, dass sie eine Mindestbreite von 3 Metern haben müssen und darin auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zu verzichten ist.

Auf Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben können die Mitgliedstaaten, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist, die Mindestbreite gemäß den spezifischen örtlichen Umständen anpassen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses GLÖZ-Standards die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Definition von Wasserläufen verwenden, sofern diese Definition mit dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards im Einklang steht.

1) Die Mitgliedstaaten können insbesondere der kurzen Vegetationsperiode aufgrund eines langen und strengen Winters in den betroffenen Gebieten Rechnung tragen.

2) Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der Parzelle (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen.

Angesichts der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlichklimatischen Bedingungen können die Mitgliedstaaten in den betreffenden Regionen andere Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, die im Sinne der Ziele dieses GLÖZ-Standards auf die Verbesserung und Erhaltung des Bodenpotenzials ausgerichtet sind.

Bei der Festlegung der Anforderungen für die Anbaudiversifizierung müssen die Mitgliedstaaten folgende Mindestanforderungen einhalten:

  1. Verfügt ein Betrieb über Ackerland zwischen 10 und 30 ha, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens zwei verschiedene Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden, die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.
  2. Verfügt ein Betrieb über Ackerland von mehr als 30 ha, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens drei verschiedene Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden, die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Die Mitgliedstaaten können von den nach diesem Standard geltenden Verpflichtungen Betriebe ausnehmen,

  1. bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
  2. bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder
  3. deren Ackerland bis zu 10 ha umfasst.

Als Maßnahme gegen große Monokulturflächen können Mitgliedstaaten für Flächen mit einer einzigen Kultur eine Obergrenze festlegen.

1) Insbesondere umgesetzt durch:


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Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 13 Anhang IV


Bereiche Geltende Rechtsvorschriften Einschlägige Bestimmungen Anforderungen
Beschäftigung Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
Richtlinie (EU) 2019/1152
Artikel 3 Arbeitsbedingungen sind schriftlich festzulegen ("Arbeitsvertrag")
Artikel 4 Landwirtschaftliche Beschäftigung muss einem Arbeitsvertrag unterliegen
Artikel 5 Bereitstellung des Arbeitsvertrags innerhalb der ersten sieben Arbeitstage
Artikel 6 Änderungen am Arbeitsverhältnis sind Gegenstand von Dokumenten
Artikel 8 Probezeit
Artikel 10 Bedingungen bezüglich der Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit
Artikel 13 Pflichtfortbildungen
Gesundheit und Sicherheit Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer
Richtlinie 89/391/EWG
Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen
Artikel 6 Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendig sind, auch zur Gefahrenverhütung sowie zur Information und Unterweisung
Artikel 7 Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer, der bzw. die mit Maßnahmen im Sinne der Gesundheit und der Sicherheit betraut ist bzw. sind, oder Hinzuziehung zuständiger außerbetrieblicher Dienste
Artikel 8 Verpflichtung des Arbeitgebers zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer
Artikel 9 Verpflichtungen des Arbeitsgebers in Bezug auf die Bewertung von Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und Schutzmittel, die Erfassung von und die Berichterstattung über Arbeitsunfälle
Artikel 10 Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gesprächen zu allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
Artikel 12 Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer
Richtlinie 2009/104/EG
Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Eignung der Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind
Artikel 4 Vorschriften bezüglich Arbeitsmitteln: müssen der Richtlinie und festgelegten Mindestvorschriften entsprechen und entsprechend zu warten sein
Artikel 5 Überprüfung der Arbeitsmittel - die nach der Montage einer Überprüfung zu unterziehen sind sowie Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen durch hierzu befähigte Personen sind
Artikel 6 Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel sind den hierzu beauftragten Personen vorzubehalten, und Durchführung aller Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungsarbeiten durch eigens hierzu befugte Arbeitnehmer
Artikel 7 Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Artikel 8 Bereitstellung angemessener Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer
Artikel 9 Angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer

.

Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 Anhang V23 24


(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr 2023 2024 2025 2026 2027 und Folgejahre
Belgien 471.996.006 469.703.014 469.703.014 467.410.022 494.925.924
Bulgarien 808.258.686 816.888.275 825.517.864 834.147.452 834.147.452
Tschechien 823.533.615 823.533.615 823.533.615 802.159.932 844.907.297
Dänemark 806.313.404 817.524.179 814.937.077 817.524.179 862.367.277
Deutschland 4.424.125.913 4.374.968.959 4.301.233.527 4.178.341.140 4.915.695.459
Estland 196.436.567 199.297.294 202.158.021 205.018.748 205.018.748
Irland 1.186.281.996 1.186.281.996 1.186.281.996 1.186.281.996 1.186.281.996
Griechenland 1.886.490.039 1.886.490.039 1.886.490.039 1.886.490.039 2.075.656.043
Spanien 4.874.879.750 4.882.179.366 4.889.478.982 4.896.778.599 4.896.778.599
Frankreich 6.736.440.037 6.718.840.037 6.710.740.037 6.705.140.037 7.252.000.537
Kroatien 374.770.237 374.770.237 374.770.237 374.770.237 374.770.237
Italien 3.496.243.863 3.496.243.863 3.496.243.863 3.496.243.863 3.622.529.155
Zypern 47.647.540 47.647.540 47.647.540 47.647.540 47.647.540
Lettland 331.043.657 334.864.681 339.685.706 344.506.729 363.483.744
Litauen 587.064.372 595.613.853 604.163.335 612.712.816 612.712.816
Luxemburg 32.747.827 32.747.827 32.747.827 32.747.827 32.747.827
Ungarn 1.347.402.452 1.347.402.452 1.347.402.452 1.347.402.452 1.243.185.165
Malta 9.590.135 9.590.135 9.590.135 9.590.135 4.594.021
Niederlande 609.237.340 579.591.503 550.477.666 521.282.629 717.382.327
Österreich 677.581.846 677.581.846 677.581.846 677.581.846 677.581.846
Polen 3.488.417.133 3.519.600.956 3.550.784.779 3.581.968.602 3.185.968.140
Portugal 698.619.128 707.403.166 716.187.204 724.971.242 639.971.242
Rumänien 1.897.051.311 1.924.609.371 1.952.167.430 1.979.725.489 2.029.595.196
Slowenien 131.530.052 131.530.052 131.530.052 131.530.052 131.530.052
Slowakei 394.892.166 397.751.933 400.605.131 402.456.080 407.456.080
Finnland 519.350.246 521.168.786 522.987.325 524.805.865 524.805.865
Schweden 686.131.966 686.360.116 686.588.267 686.816.417 686.816.417

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Verzeichnis der in Artikel 42 Buchstabe F genannten Erzeugnisse Anhang VI


KN-Code Warenbezeichnung
ex 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
- Pferde
0101 21 00 - - reinrassige Zuchttiere 1:
0101 29 - - andere:
0101 29 10 - - - zum Schlachten
0101 29 90 - - - andere
0101 30 00 - Esel
0101 90 00 - andere
ex 0103 Schweine, lebend:
0103 10 00 - reinrassige Zuchttiere 2
ex 0106 Andere Tiere, lebend:
0106 14 10 - Hauskaninchen
ex 0106 19 00 - - andere: Rentiere und Hirsche
0106 33 00 - - Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)
0106 39 10 - - - Tauben
0106 39 80 - - - andere Vögel
ex 0205 00 Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0208 10 10 - - Fleisch von Hauskaninchen
ex 0208 90 10 - - Fleisch von Haustauben
ex 0208 90 30 - - Fleisch von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)
ex 0208 90 60 - - Fleisch von Rentieren
ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
0407 19 90 - Bruteier, nicht von Hausgeflügel
0407 29 90 - andere Eier, frisch, nicht von Hausgeflügel
0407 90 90 - andere Eier, nicht von Hausgeflügel
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
ex 0713 10 - Erbsen (Pisum sativum):
0713 10 90 - - andere als zur Aussaat
ex 0713 20 00 - Kichererbsen:
- - andere als zur Aussaat
- Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):
ex 0713 31 00 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:
- - - andere als zur Aussaat
ex 0713 32 00 - - Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):
- - - andere als zur Aussaat
ex 0713 33 - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
0713 33 90 - - - andere als zur Aussaat
ex 0713 34 00 - - Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):
- - - andere als zur Aussaat
ex 0713 35 00 - - Kuhbohnen (Vigna unguiculata):
- - - andere als zur Aussaat
ex 0713 39 00 - - andere:
- - - andere als zur Aussaat
ex 0713 40 00 - Linsen:
- - andere als zur Aussaat
ex 0713 50 00 - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):
- - andere als zur Aussaat
ex 0713 60 00 - Straucherbsen (Cajanus cajan):
- - andere als zur Aussaat
ex 0713 90 00 - andere:
- - andere als zur Aussaat
1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1202 41 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat
1202 42 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1203 00 00 Kopra
1204 00 90 Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1205 10 90 erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1205 90 00 andere Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1206 00 91 Sonnenblumenkerne, ausgelöst; in grauweiß gestreifter Schale, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1206 00 99 andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 29 00 Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 40 90 Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 50 90 Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 60 00 - Saflorsamen (Carthamus tinctorius)
1207 91 90 Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 99 91 Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
ex 1207 99 96 andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
ex 1209 29 50 - - Lupinensamen, andere als zur Aussaat
ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Pilzvernichtung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse;
1212 94 00 Zichorienwurzeln
ex 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:
ex 1214 10 00 - Mehl und Pellets von Luzerne:
- - - andere als Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
ex 1214 90 - andere:
1214 90 10 - - Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken
ex 1214 90 90 - - andere, ausgenommen:
- - - Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten
- - - Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
ex 2206 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
ex 2206 00 31 bis ex 2206 00 89 - gegorene Getränke, andere als Tresterwein
5201 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

______
1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Siehe Verordnung (EU) 2016/1012 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015 S. 1).

2) Verordnung (EU) 2016/1012.

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Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten (je Haushaltsjahr) für Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 88 Absatz 1 Anhang VII


EUR (jeweilige Preise)
Bulgarien 25.721.000
Tschechien 4.954.000
Deutschland 37.381.000
Griechenland 23.030.000
Spanien 202.147.000
Frankreich 269.628.000
Kroatien 10.410.000
Italien 323.883.000
Zypern 4.465.000
Litauen 43.000
Ungarn 27.970.000
Österreich 13.155.000
Portugal 62.670.000
Rumänien 45.844.000
Slowenien 4.849.000
Slowakei 4.887.000

.

Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Baumwolle gemäß Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 2 Anhang VIII


(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr 2023 2024 2025 2026 2027 und Folgejahre
Bulgarien 2.557.820 2.557.820 2.557.820 2.557.820 2.557.820
Griechenland 183.996.000 183.996.000 183.996.000 183.996.000 183.996.000
Spanien 59.690.640 59.690.640 59.690.640 59.690.640 59.690.640
Portugal 177.589 177.589 177.589 177.589 177.589

.

Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen ohne Baumwolle und vor einer Übertragung gemäß Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anhang IX23 24


(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr 2023 2024 2025 2026 2027 und Folgejahre
Belgien 471.996.006 469.703.014 469.703.014 467.410.022 494.925.924
Bulgarien 805.700.866 814.330.455 822.960.044 831.589.632 831.589.632
Tschechien 823.533.615 823.533.615 823.533.615 802.159.932 844.907.297
Dänemark 806.313.404 817.524.179 814.937.077 817.524.179 862.367.277
Deutschland 4.424.125.913 4.374.968.959 4.301.233.527 4.178.341.140 4.915.695.459
Estland 196.436.567 199.297.294 202.158.021 205.018.748 205.018.748
Irland 1.186.281.996 1.186.281.996 1.186.281.996 1.186.281.996 1.186.281.996
Griechenland 1.702.494.039 1.702.494.039 1.702.494.039 1.702.494.039 1.891.660.043
Spanien 4.815.189.110 4.822.488.726 4.829.788.342 4.837.087.959 4.837.087.959
Frankreich 6.736 440.037 6.718 840.037 6.710 740.037 6.705 140.037 7.252 000.537
Kroatien 374.770.237 374.770.237 374.770.237 374.770.237 374.770.237
Italien 3.496.243.863 3.496.243.863 3.496.243.863 3.496.243.863 3.622.529.155
Zypern 47.647.540 47.647.540 47.647.540 47.647.540 47.647.540
Lettland 331.043.657 334.864.681 339.685.706 344.506.729 363.483.744
Litauen 587.064.372 595.613.853 604.163.335 612.712.816 612.712.816
Luxemburg 32.747.827 32.747.827 32.747.827 32.747.827 32.747.827
Ungarn 1.347.402.452 1.347.402.452 1.347.402.452 1.347.402.452 1.243.185.165
Malta 9.590.135 9.590.135 9.590.135 9.590.135 4.594.021
Niederlande 609.237.340 579.591.503 550.477.666 521.282.629 717.382.327
Österreich 677.581.846 677.581.846 677.581.846 677.581.846 677.581.846
Polen 3.488.417.133 3.519.600.956 3.550.784.779 3.581.968.602 3.185.968.140
Portugal 698.441.539 707.225.577 716.009.615 724.793.653 639.793.653
Rumänien 1.897.051.311 1.924.609.371 1.952.167.430 1.979.725.489 2.029.595.196
Slowenien 131.530.052 131.530.052 131.530.052 131.530.052 131.530.052
Slowakei 399.892.166 402.751.933 405.605.131 407.456.080 407.456.080
Finnland 519.350.246 521.168.786 522.987.325 524.805.865 524.805.865
Schweden 686.131.966 686.360.116 686.588.267 686.816.417 686.816.417

.

Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten (je Haushaltsjahr) für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 88 Absatz 2 Anhang X


EUR (jeweilige Preise)
Belgien 422.967
Bulgarien 2.063.885
Tschechien 2.121.528
Dänemark 295.539
Deutschland 2.790.875
Estland 140.473
Irland 61.640
Griechenland 6.162.645
Spanien 9.559.944
Frankreich 6.419.062
Kroatien 1.913.290
Italien 5.166.537
Zypern 169.653
Lettland 328.804
Litauen 549.828
Luxemburg 30.621
Ungarn 4.271.227
Malta 14.137
Niederlande 295.172
Österreich 1.477.188
Polen 5.024.968
Portugal 2.204.232
Rumänien 6.081.630
Slowenien 649.455
Slowakei 999.973
Finnland 196.182
Schweden 588.545

.

Aufschlüsselung der Unterstützung der Union für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums (2023 bis 2027) gemäß Artikel 89 Absatz 3 Anhang XI22 23


(jeweilige Preise in EUR)

Jahr 2023 2024 2025 2026 2027 2023-2027 insgesamt
Belgien 105.730.894 105.730 812 108.023 804 108.023 804 110.316 796 537.826 110
Bulgarien 282.979.644 282.162.644 282.162.644 282.162.644 282.162.644 1.411.630.220
Tschechien 267.027.708 280.561.390 280.561.390 280.561.390 301.935.073 1.410.646.952
Dänemark 155.982.060 131.987.933 120.777.158 123.364.260 120.777.158 652.888.569
Deutschland 1.485.615.738 1.583.929.284 1.633.086.238 1.706.821.670 1.829.714.057 8.239.166.987
Estland 88.031.648 88.016.648 88.016.648 88.016.648 88.016.648 440.098.240
Irland 311.641.628 311.640.628 311.640.628 311.640.628 311.640.628 1.558.204.140
Griechenland 651.491.600 746.119.604 746.119.604 746.119.604 746.119.604 3.635.970.016
Spanien 1.081.552.825 1.080.382.825 1.080.382.825 1.080.382.825 1.080.382.825 5.403.084.125
Frankreich 2.007.185.070 2.008.000.570 2.008.000.570 2.008.000.570 2.008.000.570 10.039.187.350
Kroatien 268.849.401 297.307.401 297.307.401 297.307.401 297.307.401 1.458.079.005
Italien 1.355.321.375 1.476.206.667 1.476.206.667 1.476.206.667 1.476.206.667 7.260.148.043
Zypern 23.770.514 23.770.514 23.770.514 23.770.514 23.770.514 118.852.570
Lettland 142.745.173 135.677.801 135.942.597 136.207.392 136.472.188 687.045.151
Litauen 195.495.162 195.495.162 195.495.162 195.495.162 195.495.162 977.475.810
Luxemburg 11.626.644 12.310.644 12.310.644 12.310.644 12.310.644 60.869.220
Ungarn 384.539.149 312.651.862 312.651.862 312.651.862 312.651.862 1.635.146.596
Malta 19.334.497 14.988.383 14.988.383 14.988.383 14.988.383 79.288.028
Niederlande 180.985.369 181.413.356 211.059.193 240.173.030 269.368.067 1.082.999.015
Österreich 520.024.752 520.024.752 520.024.752 520.024.752 520.024.752 2.600.123.760
Polen 1.004.581.539 924.001.077 924.001.077 924.001.077 924.001.077 4.700.585.847
Portugal 455.630.620 455.550.620 455.550.620 455.550.620 455.550.620 2.277.833.100
Rumänien 967.049.892 1.016.919.599 1.016.919.599 1.016.919.599 1.016.919.599 5.034.728.288
Slowenien 110.170.192 110.170.192 110.170.192 110.170.192 110.170.192 550.850.960
Slowakei 260.599.909 264.077.909 264.077.909 264.077.909 264.077.909 1.316.911.545
Finnland 354.551.956 354.549.956 354.549.956 354.549.956 354.549.956 1.772.751.780
Schweden 211.889.741 211.889.741 211.889.741 211.889.741 211.889.741 1.059.448.705
EU-27 insgesamt 12.904.404.700 13.125.537.974 13.195.687.778 13.301.388.944 13.474.820.736 66.001.840.132
Technische Hilfe 30.272.220 30.272.220 30.272.220 30.272.220 30.272.220 151.361.100
Insgesamt 12.934.676.920 13.155.810.194 13.225.959.998 13.331.661.164 13.505.092.956 66.153.201.232

.

Mindestbeträge für das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe G Anhang XII


(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr 2023 2024 2025 2026 2027 und Folgejahre
Belgien 14.847.778 14.847.778 14.847.778 14.847.778 14.847.778
Bulgarien 24.176.548 24.435.436 24.694.323 24.953.211 24.953.211
Tschechien 25.648.419 25.648.419 25.648.419 25.648.419 25.648.419
Dänemark 25.871.018 25.871.018 25.871.018 25.871.018 25.871.018
Deutschland 147.470.864 147.470.864 147.470.864 147.470.864 147.470.864
Estland 5.893.097 5.978.919 6.064.741 6.150.562 6.150.562
Irland 35.588.460 35.588.460 35.588.460 35.588.460 35.588.460
Griechenland 56.749.801 56.749.801 56.749.801 56.749.801 56.749.801
Spanien 144.455.673 144.674.662 144.893.650 145.112.639 145.112.639
Frankreich 218.550.016 218.550.016 218.550.016 218.550.016 218.550.016
Kroatien 11.243.107 11.243.107 11.243.107 11.243.107 11.243.107
Italien 108.855.875 108.855.875 108.855.875 108.855.875 108.855.875
Zypern 1.429.426 1.429.426 1.429.426 1.429.426 1.429.426
Lettland 10.476.789 10.629.363 10.781.938 10.934.512 10.934.512
Litauen 17.611.931 17.868.416 18.124.900 18.381.384 18.381.384
Luxemburg 982.435 982.435 982.435 982.435 982.435
Ungarn 37.295.555 37.295.555 37.295.555 37.295.555 37.295.555
Malta 137.821 137.821 137.821 137.821 137.821
Niederlande 21.521.470 21.521.470 21.521.470 21.521.470 21.521.470
Österreich 20.327.455 20.327.455 20.327.455 20.327.455 20.327.455
Polen 92.772.500 93.708.015 94.643.530 95.579.044 95.579.044
Portugal 18.403.246 18.666.767 18.930.288 19.193.810 19.193.810
Rumänien 58.407.631 59.234.372 60.061.114 60.887.856 60.887.856
Slowenien 3.945.902 3.945.902 3.945.902 3.945.902 3.945.902
Slowakei 12.026.832 12.172.635 12.318.439 12.464.242 12.464.242
Finnland 15.580.507 15.635.064 15.689.620 15.744.176 15.744.176
Schweden 20.583.959 20.590.803 20.597.648 20.604.493 20.604.493

.

Unionsgesetzgebungsakte in den Bereichen Umwelt und Klima, zu deren Zielen die GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 108, 109 und 115 beitragen sollten und mit denen diese Pläne vereinbar sein sollten Anhang XIII

.

Berichterstattung auf der Grundlage von Kernindikatoren gemäß Artikel 142 Anhang XIV

Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)

Ziele Kernindikatoren
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung

C.25 Landwirtschaftliches Faktoreinkommen

R.6 Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten
Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder zur Erhaltung oder Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten) bestehen

R.17 Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien O.34 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt)

I.15 Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen

I.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser - Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG

I.18 Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden

R.19 Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen

R.20 Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen

R.21 Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen

R.22 Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen

R.24 Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z.B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften C.33 Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus

I.21 Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen

R.29 Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung

R.34 Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten R.36 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft R.37 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze

R.38 Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt

R.41 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird I.28 Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren

R.43 Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden

R.44 Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden

Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen R.1 Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten


.

Höchstbetrag pro Mitgliedstaat, der für Krisenzahlungen an Landwirte reserviert werden kann gemäß Artikel 96a Absatz 1 Anhang XV


(jeweilige Preise in EUR)
Mitgliedstaat Haushaltsjahr 2026 Haushaltsjahr 2027
Belgien 17.331.805 17.331.805
Bulgarien 33.153.681 33.412.568
Tschechien 33.122.850 33.122.850
Dänemark 28.149.040 28.149.040
Deutschland 180.241.656 180.241.656
Estland 8.705.240 8.791.062
Irland 44.937.679 44.937.679
Griechenland 73.458.409 73.458.409
Spanien 177.305.135 177.524.124
Frankreich 261.562.218 261.394.218
Kroatien 20.162 329 20.162 329
Italien 149.173.516 149.173.516
Zypern 2.142.542 2.142.542
Lettland 14.276 793 14.429.368
Litauen 23.989.755 24.246.239
Luxemburg 1.351.754 1.351.754
Ungarn 49.801.629 49.801.629
Malta 737.356 737.356
Niederlande 23.719.521 23.719.521
Österreich 35.928.198 35.928.198
Polen 134.243.576 135.179.090
Portugal 35.146.807 35.410.328
Rumänien 89.072.611 89.899.353
Slowenien 7.251.007 7.251.007
Slowakei 20.090.491 20.146.020
Finnland 26.326.118 26.380.675
Schweden 26.954.340 26.961.185


ENDE

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