Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung
(ABl. L 232 vom 07.09.2022 S. 8;
VO (EU) 2023/2157 - ABl. L 2023/2157 vom 18.10.2023Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1962 - ABl. L 2024/1962 vom 19.07.2024Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen
C/2024/5866 |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 143 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den im AEUV dargelegten Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.
(2) Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein Leistungsrahmen festgelegt, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne ermöglicht.
(3) Als Teil des Leistungsrahmens bewerten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Umsetzungszeitraum und ex post ihre GAP-Strategiepläne und erstellen einen Evaluierungsplan. Zu diesem Zweck müssen klare und einheitliche Regeln für die Bewertung der GAP-Strategiepläne und der Inhalt der Evaluierungspläne festgelegt werden. Darüber hinaus sollte technische Hilfe für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Interessenträgerinnen und Interessenträger bereitgestellt werden.
(4) Gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 prüft der Begleitausschuss die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen und gibt eine Stellungnahme zum Evaluierungsplan und zu Änderungen an dem Plan ab. Es sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die Informationen über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung durch den Begleitausschuss, mit der Kommission teilen, da die Übermittlung dieser Informationen erforderlich ist, damit die Kommission die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141 der genannten Verordnung durchführen kann.
(5) Gemäß Artikel 131 und Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Daten für die Überwachung und Evaluierung zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck müssen einige einheitliche Vorschriften festgelegt werden.
(6) Gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP durchführen zu können. Diese Informationen werden es der Kommission insbesondere ermöglichen, die Umsetzung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standards) gemäß Anhang III der genannten Verordnung bei Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung sowie bei den lokalen Aktionsgruppen (LAG) und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 3 Nummer 15 der genannten Verordnung zu überwachen. Außerdem kann die Kommission dadurch Evaluierungen der GAP-Strategiepläne durchführen. Bei Daten zu den operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) gemäß Artikel 127 Absatz 3 der genannten Verordnung werden die gesammelten Informationen die Vernetzung zwischen den Projektträgern und die Verbreitung der Ergebnisse verbessern. Zu diesem Zweck müssen klare und einheitliche Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen festgelegt werden.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115. Diese Vorschriften sollten bei der Meldung der disaggregierten Daten zu Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
(8) Da die Mitgliedstaaten vor Beginn der Umsetzung der GAP-Strategiepläne am 1. Januar 2023 über Vorschriften über die an die Kommission zu übermittelnden Informationen verfügen müssen, um geeignete IT-Tools zu entwickeln und die Datenerhebungssysteme einzurichten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Evaluierung der GAP-Strategiepläne
Artikel 1 Bewertung der Evaluierungskriterien
(1) Bei der Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne legen die Mitgliedstaaten Evaluierungsfragen und Erfolgsfaktoren fest, um die Evaluierungskriterien Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der Wirksamkeit ihrer GAP-Strategiepläne verwenden die Mitgliedstaaten die wichtigsten Evaluierungselemente gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Interventionslogik der GAP-Strategiepläne und, falls für ihre GAP-Strategiepläne relevant, die in dem genannten Anhang empfohlenen Erfolgsfaktoren.
(3) Bei der Bewertung der Effizienz ihrer GAP-Strategiepläne analysieren die Mitgliedstaaten, ob die Effekte oder Leistungen der GAP-Strategiepläne zu vertretbaren Kosten erzielt wurden, und bewerten die Vereinfachung sowohl für die Begünstigten als auch für die Verwaltung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Verwaltungskosten und dem Einsatz von digitalen Instrumenten und Satelliten liegt.
Artikel 2 Evaluierungen der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum
Die Mitgliedstaaten führen die Evaluierungen ihrer GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 wie folgt durch:
Artikel 3 Ex-post-Evaluierungen der GAP-Strategiepläne
(1) Die Ex-post-Evaluierungen gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthalten eine umfassende Bewertung der GAP-Strategiepläne und ihrer Umsetzung.
(2) Die Ex-post-Evaluierungen umfassen die Bewertung der GAP-Strategiepläne und ihrer Umsetzung auf der Grundlage der Evaluierungskriterien gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, nämlich der Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und des auf Unionsebene erzielten Zusatznutzens sowie der Wirkung im Sinne des Beitrags des GAP-Strategieplans zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung und zu jenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung, die mit dem GAP-Strategieplan eingegangen werden sollen.
(3) Nach Abschluss der Ex-post-Evaluierung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Evaluierung mit.
Artikel 4 Evaluierungsplan
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen im Einklang mit der Interventionslogik des GAP-Strategieplans einen Evaluierungsplan gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115. Der Evaluierungsplan muss den Mindestanforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen im Evaluierungsplan die einschlägigen Interessenträgerinnen und Interessenträger, die bei der Planung von Evaluierungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen einbezogen werden müssen. Gegebenenfalls ermitteln die Mitgliedstaaten andere Interessenträgerinnen und Interessenträger als die Mitglieder des Begleitausschusses.
Artikel 5 Berichterstattung über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse
Spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nach Prüfung durch den Begleitausschuss teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung mit, einschließlich des Ergebnisses dieser Prüfung.
Artikel 6 Bewertung des Beitrags der GAP-Strategiepläne
(1) Die Evaluierungen der GAP-Strategiepläne stützen sich auf die relevanten gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Mitgliedstaaten analysieren die Auswirkungen der GAP-Strategiepläne auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung.
(2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bei ihren Evaluierungen andere spezifische Indikatoren, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführt sind, oder andere relevante quantitative und qualitative Informationen verwenden, um relevante Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der GAP-Strategiepläne zu ziehen.
(3) Werden gemeinsame Ergebnisindikatoren als Anteil oder Anzahl relevanter Einheiten, die Gegenstand bestimmter Interventionen sind, ausgedrückt, so schätzen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der GAP-Strategiepläne anhand der potenziellen Auswirkungen dieser Interventionen.
(4) Bei der Bewertung einer Intervention, die nicht mit einem Ergebnisindikator gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verknüpft ist, legen die Mitgliedstaaten eine fundierte Bewertung dieser Intervention vor, die sich auf einschlägige Informationen über die Ergebnisse der Intervention und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung stützt.
(5) Die Mitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des Beitrags der GAP-Strategiepläne auf die Entwicklung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Wirkungsindikatoren. Die Mitgliedstaaten quantifizieren den Beitrag der GAP-Strategiepläne zur Entwicklung von zumindest den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten gemeinsamen Wirkungsindikatoren.
Artikel 7 Daten und technische Unterstützung für die Evaluierungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Evaluierenden die notwendigen Daten zur Verfügung stehen, damit sie ihren Überwachungs- und Evaluierungspflichten nachkommen können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen mit nationalen und gegebenenfalls regionalen statistischen Einheiten, Forschungszentren, Unternehmen und Datenlieferanten, um die Verfügbarkeit von Daten zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen tragen dem für die Evaluierungen relevanten räumlichen Geltungsbereich Rechnung und umfassen die statistische Nutzung von Daten aus Verwaltungsregistern gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln den Unterstützungsbedarf der Interessenträgerinnen und Interessenträger und Verwaltungen, die an der Umsetzung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beteiligt sind, einschließlich der LAG gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Kapazitäten der Einrichtungen und Interessenträgerinnen und Interessenträger in Bezug auf Überwachung und Evaluierung.
(4) Auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs richten die Mitgliedstaaten unterstützende Tätigkeiten ein, einschließlich Schulungen, Leitlinien und sonstige einschlägige Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, die von den nationalen GAP-Netzen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Zusammenarbeit mit diesen durchzuführen sind.
(5) Die Kommission erstellt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Evaluierenden und anderen Interessenträgerinnen und Interessenträgern ein Jahresarbeitsprogramm, das auf ihrem Unterstützungsbedarf basiert und von dem in Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten europäischen GAP-Netz oder in Zusammenarbeit mit diesem durchzuführen ist.
Titel II
Daten für die Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne
Artikel 8 Umfang der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten24
Gemäß den Artikeln 9 bis 18 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP durchführen zu können:
Artikel 9 Disaggregierte Daten zu Interventionen
(1) Die disaggregierten Daten zu Interventionen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung umfassen alle Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, einschließlich der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß jenem Kapitel Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, und alle Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung, mit Ausnahme der Interventionen für LEADER gemäß Artikel 8 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten melden die disaggregierten Daten gemäß Absatz 1 für jedes Agrar-Haushaltsjahr nach Einheitsbetrag für jeden Beihilfe- oder Zahlungsantrag jeder bzw. jedes Begünstigten. Alle Transaktionen, die während des gesamten Agrar-Haushaltsjahrs getätigt wurden, werden addiert.
(3) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt von disaggregierten Daten zu Interventionen sind in Anhang IV Nummern 1, 2 und 3 festgelegt.
Artikel 10 Disaggregierte Daten zu Begünstigten
(1) Die disaggregierten Daten zu Begünstigten gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Landwirtinnen und Landwirte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Begünstigte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Verordnung, die Unterstützung für Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Folgenden "integriertes System") erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten melden die disaggregierten Daten zu Begünstigten je Agrar-Haushaltsjahr.
(3) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt von disaggregierten Daten zu Begünstigten sind in Anhang IV Nummer 4 festgelegt.
Artikel 11 Dauergrünlandanteil
Der Dauergrünlandanteil gemäß Artikel 8 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird auf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 festgelegten Ebene mitgeteilt.
Artikel 11a Daten zu befristeten Ausnahmeregelungen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards24
Die Daten zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährten befristeten Ausnahmen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards umfassen für jede gewährte Ausnahme die folgenden Informationen:
Artikel 12 Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren
(1) Die Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 8 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung umfassen Daten zu Interventionen in den in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Sektoren.
(2) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu Interventionen in diesen Sektoren sind in Anhang V festgelegt.
Artikel 13 Daten zu operationellen Gruppen der EIP
(1) Die Daten zu operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Projekte der operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu operationellen Gruppen der EIP sind in Anhang VI festgelegt.
Artikel 14 Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER
(1) Die Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 8 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Interventionen, die auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden.
(2) Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER sind in Anhang VII festgelegt.
Artikel 15 Zeitpunkt und Häufigkeit der Datenübermittlung24
(1) Ab dem Berichtsjahr 2025 melden die Mitgliedstaaten die disaggregierten Daten zu Interventionen und Begünstigten gemäß Artikel 8 Buchstabe a jährlich bis zum 30. April des Jahres N in Bezug auf Interventionen, für die im Agrar-Haushaltsjahr N-1 Zahlungen geleistet wurden.
Im Jahr 2024 können die Mitgliedstaaten die disaggregierten Daten zu Interventionen bis zum 30. November 2024 in Bezug auf Interventionen melden, die im Agrar-Haushaltsjahr 2023 gefördert wurden. Übermitteln die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 nicht die disaggregierten Daten zu Interventionen, melden sie diese gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes im Jahr 2025.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden die Daten zu den Begünstigten in Bezug auf die angemeldete Fläche und die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Jahr N in Bezug auf Interventionen gemeldet, für die im Kalenderjahr N-2 Zahlungen beantragt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. März des Jahres N den Dauergrünlandanteil gemäß Artikel 8 Buchstabe b an der im Kalenderjahr N-1 gemeldeten Fläche. Das erste Berichtsjahr ist 2024.
(2a) Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. März des Jahres N die Daten zu befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Buchstabe ba in Bezug auf die im Kalenderjahr N-1 gewährten befristeten Ausnahmeregelungen. Das erste Berichtsjahr ist 2025.
(3) Die Mitgliedstaaten melden jährlich die Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 8 Buchstabe c, und zwar bis zum
Das erste Berichtsjahr ist 2023 für die in Anhang V Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten, 2024 für die in Nummer 2 Buchstaben a und c und in den Nummern 3 bis 7 jenes Anhangs genannten Daten und 2025 für die in den Nummern 8 bis 10 jenes Anhangs genannten Daten.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt für den Bienenzuchtsektor Folgendes:
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln ab 2023 Daten zu den in Artikel 8 Buchstabe d genannten operationellen Gruppen der EIP, sobald das Projekt der operationellen Gruppe genehmigt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten melden die in Artikel 8 Buchstabe e genannten Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER wie folgt:
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden die Daten zu den LAG-Variablen gemäß Anhang VII Nummer 1 für die bis zum 31. Dezember des Jahres N-1 ausgewählten LAG bis zum 30. April des Jahres N gemeldet.
Artikel 16 Datenübertragung24
(1) Die in Artikel 8 Buchstaben a, b, ba, d und e genannten Daten werden der Kommission über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung "SFC2021" übermittelt, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 6 festgelegt sind.
Die in Artikel 8 Buchstabe c genannten Daten werden der Kommission über das IT-System übermittelt, das die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 7 zur Verfügung stellt.
(2) Für die gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden disaggregierten Daten zu Interventionen und Begünstigten übermittelt die Zahlstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 oder - wenn in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen ist - die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung die Daten an die Kommission.
(3) Für den Dauergrünlandanteil und die Daten zu den befristeten Ausnahmeregelungen von den GLÖZ-Standards werden die gemäß Artikel 8 Buchstaben b und ba zu übermittelnden Daten von der Zahlstelle oder der Koordinierungsstelle übermittelt.
(4) Für die gemäß Artikel 8 Buchstabe c zu übermittelnden Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren, die gemäß Artikel 8 Buchstabe d zu übermittelnden Daten zu den operationellen Gruppen der EIP und die gemäß Artikel 8 Buchstabe e zu übermittelnden Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER können die Mitgliedstaaten oder alle von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen die Daten übermitteln.
Artikel 17 Ordnungsgemäß zusammengestellte Daten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten für die Überwachung und Evaluierung gemäß Artikel 8 vollständig und kohärent sind und dass ihr Inhalt gemäß den Anforderungen der Anhänge IV bis VII aufgezeichnet und dargestellt wird. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten computergestützte Kontrollen durch.
Artikel 18 Datenkontrollen und Datenkorrektur
(1) Die Mitgliedstaaten sind für die Korrektur von Schreib- oder offensichtlichen Fehlern oder rein redaktionellen Fehlern der in Artikel 8 genannten Daten verantwortlich.
(2) Bei der Übermittlung fehlerhafter Daten oder bei Problemen bei der Datenübermittlung unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission und berichtigen die Daten.
(3) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen kann die Kommission Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ordnungsgemäß zusammengestellte und in sich stimmige Daten vorgelegt haben. Im Falle der Meldung fehlerhafter Daten kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, die übermittelten Daten zu berichtigen.
Artikel 19 Nutzung der Daten
Die Kommission darf die gemäß der vorliegenden Verordnung erhaltenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Titel VII Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 143 der genannten Verordnung weitergeben oder verwenden.
Titel III
Schlussbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 486).
3) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52).
5) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj).
| Wichtigste Evaluierungselemente und empfohlene Erfolgsfaktoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 | Anhang I |
| Ziel | Wichtigste Evaluierungselemente | Empfohlene Erfolgsfaktoren |
| Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union | Tragfähige landwirtschaftliche Einkommen Tragfähige landwirtschaftliche Einkommen meint nicht nur stabile, sondern auch gerecht verteilte Einkommen. |
Das Niveau der landwirtschaftlichen Einkommen in geförderten landwirtschaftlichen Betrieben nimmt zu oder bleibt mindestens stabil und Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Wirtschaftszweigen nehmen unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung ab. |
| Widerstandsfähigkeit Widerstandsfähigkeit umfasst die Förderung von Landwirtinnen und Landwirten, die mit potenziellen Risiken und spezifischen Einschränkungen konfrontiert sind, die sie zwingen können, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen. |
Einkommensstützung kommt den bedürftigsten Landwirtinnen und Landwirten zugute. | |
| Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung | Verstärkte Ausrichtung auf den Markt Anhand der Handelsbilanz des Agrar- und Lebensmittelsektors (Einfuhr-Ausfuhr). |
Der Agrar- und Lebensmittelhandel nimmt zu. |
| Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe Anhand erhöhter Kapital-, Arbeits- und Landproduktivität durch Innovation. |
Die Produktivität in den unterstützten landwirtschaftlichen Betrieben steigt. | |
| Verbesserung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Wertschöpfungskette | Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette Integration der Landwirtinnen und Landwirte in die Lebensmittelversorgungskette und Beteiligung an Qualitätsregelungen und ökologischer/biologischer Erzeugung zur Steigerung der Wertschöpfung. |
Der Marktanteil der unter Qualitätsregelungen fallenden Erzeugnisse und der ökologischen/biologischen Erzeugung steigt. Der Marktanteil der von Erzeugerorganisationen (EO) und anderen Formen von geförderten Landwirtschaftsverbänden vermarkteten Erzeugung nimmt zu. Die Bruttowertschöpfung der Landwirtinnen und Landwirte, die Mitglied einer EO und anderer Formen von Landwirtschaftsverbänden sind oder sich an Qualitätsregelungen und der ökologischen/biologischen Produktion beteiligen, nimmt zu. |
| Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie | Klimaschutz Anhand der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) und Kohlenstoffbindung. |
Die THG-Emissionen in der Landwirtschaft sinken. Die Bindung von organischem Kohlenstoff im Boden nimmt zu oder bleibt gleich. Die Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie steigen. |
| Anpassung an den Klimawandel Anhand der Klimaresilienz der Landwirtschaft. |
Die Klimaresilienz der Landwirtschaft steigt. | |
| Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien | Effiziente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Anhand der Erhaltung oder Verbesserung der Qualität und Quantität der natürlichen Ressourcen durch die Verringerung von Schadstoffen und Ausnutzung. |
Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft, Nährstoffausschwemmung und Bodenerosion gehen zurück. Die Nährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen verbessert sich, wodurch Nährstoffverluste verringert werden. Die Belastung natürlicher Wasserspeicher nimmt ab. Die Verwendung und die Risiken chemischer Pestizide und der Einsatz gefährlicherer Pestizide nehmen ab. |
| Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften | Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt Anhand der biologischen Vielfalt und der Lebensräume auf landwirtschaftlichen Flächen oder in anderen Gebieten, in denen land- oder forstwirtschaftliche Verfahren angewendet werden. |
Die biologische Vielfalt im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Flächen wird gestärkt oder es wird zumindest der Verlust an biologischer Vielfalt gestoppt. Die biologische Vielfalt in Natura-2000-Gebieten, in denen Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird, wird gestärkt oder es wird zumindest der Verlust an biologischer Vielfalt gestoppt. Die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft nimmt zu. |
| Ökosystemleistungen Anhand von Landschaftselementen, die durch die Beheimatung von relevanten Arten (z.B. durch Bestäubung, Schädlingsbekämpfung), biophysikalische Prozesse (z.B. durch Erosionsschutz, Erhaltung der Wasserqualität) oder Kulturwerte (z.B. ästhetischer Wert) zur Ökosystemleistung beitragen. |
Die Entwicklungstrends von Bestäubern verbessern sich oder bleiben mindestens stabil. Die von Landschaftselementen bedeckte Fläche auf landwirtschaftlichen Flächen nimmt zu oder bleibt gleich. |
|
| Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und neue Landwirtinnen und Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten | Generationswechsel in landwirtschaftlichen Betrieben Anhand der Unterstützung bei der Niederlassung und bei der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeiten von Junglandwirtinnen und Junglandwirten und neuen Landwirtinnen und Landwirten. |
Die Anzahl von Junglandwirtinnen und Junglandwirten und neuen Landwirtinnen und Landwirten steigt. |
| Unternehmensentwicklung Anhand der Förderung von Existenzgründungen im ländlichen Raum und der Diversifizierungen landwirtschaftlicher Betriebe. |
Die Anzahl von Existenzgründungen im ländlichen Raum steigt. | |
| Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft | Nachhaltige Wirtschaft im ländlichen Raum Anhand des Wirtschaftswachstums und der Förderung der Beschäftigung. |
Die Wirtschaft ländlicher Gebiete wächst oder bleibt zumindest stabil und die Kluft zwischen Stadt und Land nimmt ab. Die Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten steigt. Die Anzahl der Unternehmen der Bioökonomie steigt. Die nachhaltige Forstwirtschaft nimmt zu. |
| Lokale Entwicklung Bereitstellung von lokalen Dienstleistungen und lokaler Infrastruktur. |
Die lokalen Dienstleistungen und die lokale Infrastruktur werden verbessert. | |
| Gleichstellung der Geschlechter und soziale Inklusion Förderung der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft und Wirtschaft, Einkommensgerechtigkeit und Armutsbekämpfung. |
Die Beschäftigung und Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft wird verbessert. Die Förderung im Rahmen des GAP-Strategieplans ist gerechter verteilt. Die Armut in ländlichen Gebieten sinkt. |
|
| Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird | Lebensmittelqualität und -sicherheit Anhand der Förderung von Qualitätsregelungen, von Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen. |
Der Wert der im Rahmen von Qualitätsregelungen vermarkteten Erzeugung nimmt zu. Verbesserung des Tierwohls und Abnahme des Einsatzes antimikrobieller Mittel. |
| Modernisierung des Sektors durch Förderung und Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirtinnen und Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen | System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) und digitale Strategie Anhand der Unterstützung der strategischen AKIS-Maßnahmen, der Interventionen im Rahmen von AKIS und der digitalen Strategie und ihrer Auswirkungen auf die Übernahme von Innovationen durch die Landwirtinnen und Landwirte. |
Mehr Landwirtinnen und Landwirte nehmen an Schulungsprogrammen teil und/oder nehmen landwirtschaftliche Beratung in Anspruch. Landwirtinnen und Landwirte ändern nach der Teilnahme an Schulungsprogrammen und/oder nach der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Beratung landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden. Mehr Landwirtinnen und Landwirte erhalten im Rahmen des GAP-Strategieplans Förderung für die Verwendung von digitalen landwirtschaftlichen Technologien. Die Ausgaben im Rahmen des GAP-Strategieplans zur Förderung von Innovation und Wissensaustausch nehmen zu. |
| Mindestanforderungen an Struktur und Inhalt des Evaluierungsplans gemäß Artikel 4 Absatz 1 | Anhang II23 |
1. Ziele und Bedarfe
Beschreibung der Ziele des Evaluierungsplans und der mit der Evaluierung zusammenhängenden Bedarfe, mit der sichergestellt werden soll, dass ausreichende und angemessene Evaluierungstätigkeiten durchgeführt werden, insbesondere um die für die Programmlenkung notwendigen Informationen für den nächsten Programmplanungszeitraum bereitzustellen, und sicherzustellen, dass die für die Bewertung des GAP-Strategieplans erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
2. Verwaltung und Koordinierung
Kurze Beschreibung des Überwachungs- und Evaluierungssystems für den GAP-Strategieplan mit Nennung der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten.
3. Erfassung der Interessenträgerinnen und Interessenträger
Kurzbeschreibung der relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträger gemäß Artikel 4 Absatz 2 und ihrer Bedarfe im Zusammenhang mit Evaluierungstätigkeiten und gegebenenfalls dem Kapazitätsaufbau.
4. Zeitrahmen
Vorläufige Planung der Evaluierungen und der Begleitstudien, die während des Programmplanungszyklus durchgeführt werden sollen, sowie Begründung der getroffenen Entscheidungen, einschließlich:
5. Daten und Informationen
Kurzbeschreibung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Daten für die Überwachung und Evaluierung, einschließlich der Ermittlung der wichtigsten zu verwendenden Datenquellen, der institutionellen Vorkehrungen für die Datenbereitstellung und der Vorkehrungen für die Datenqualitätskontrolle. Dieser Abschnitt sollte auch die Ermittlung von Datenlücken und Maßnahmen zu deren Behebung umfassen, einschließlich der rechtzeitigen Inbetriebnahme der Datensysteme.
6. Berichterstattung und Folgemaßnahmen
Beschreibung, wie die Evaluierungsergebnisse an die Zielgruppe weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die Folgemaßnahmen und der Verwendung der Evaluierungsergebnisse.
7. Ressourcen, technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Evaluierungsplans mit Angaben zur Verwaltungskapazität, zu Daten, Finanzmitteln und zum IT-Bedarf.
Beschreibung der Durchführung der Programmunterstützung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4, einschließlich technischer Hilfe und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Evaluierungsplan vollständig umgesetzt werden kann, sowie die geplante Unterstützung der lokalen Aktionsgruppen (LAG) für die Evaluierung der lokalen Entwicklungsstrategien.
| Wirkungsindikatoren gemäß Artikel 6 Absatz 5 | Anhang III |
| Indikator-Code 1 | Indikatorbezeichnung |
| I.2 | Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft |
| I.3 | Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen |
| I.4 | Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft) |
| I.5 | Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
| I.10 | Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft |
| I.12 | Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Nachhaltige Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft |
| I.14 | Verbesserung der Luftqualität: Ammoniakemissionen der Landwirtschaft |
| I.15 | Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen |
| I.26 | Eine fairere GAP: Verteilung der GAP-Unterstützung |
|
1) Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115. |
|
| Gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 Disaggregierte Daten zu Interventionen und Begünstigten | Anhang IV23 23a 24 |
Meldung der disaggregierten Daten zu Interventionen
1. Bei der Meldung von Daten für die Überwachung und Evaluierung von Interventionen gemäß Artikel 8 Buchstabe a dieser Verordnung sind von den Mitgliedstaaten die Berechnungsmethoden für Output- und Ergebnisindikatoren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 sowie Folgendes zu berücksichtigen:
2. Folgende Auflistung von Überwachungsvariablen ist von den Mitgliedstaaten pro Intervention für jede Begünstigte bzw. jeden Begünstigten im Einklang mit der spezifischen Konzeption der Interventionen und ihrer Interventionslogik vorzulegen:
Die ausgezahlten Beträge gemäß den Ziffern i, ii und iii müssen vor der Verhängung von Sanktionen und Strafen in Euro gemeldet werden;
Für je Hektar gezahlte Interventionen ist in diesem Feld die nach Kontrollen und nach der Anwendung von Zahlungsansprüchen oder Höchstgrenzen ermittelte vollständige beihilfefähige Fläche (ausgenommen forstwirtschaftliche Fläche) anzugeben.
Für Interventionen auf Flächen, die in anderen Einheiten als Hektar gezahlt werden, ist gegebenenfalls die Anzahl der Hektar (ausgenommen forstwirtschaftliche Flächen) anzugeben, die durch die Interventionen unterstützt werden;
In diesem Feld ist die nach Kontrollen und nach der Anwendung von Zahlungsansprüchen oder Höchstgrenzen ermittelte vollständige beihilfefähige forstwirtschaftliche Fläche anzugeben.
Für forstwirtschaftliche Interventionen auf Flächen, die in anderen Einheiten als Hektar gezahlt werden, ist gegebenenfalls die Anzahl der Hektar anzugeben, die durch die Interventionen unterstützt werden;
Die Outputwerte gemäß den Ziffern i bis iv sind stets vollständig zu melden. Für die unter das integrierte System fallenden Interventionen sind die Outputs im Jahr N in Bezug auf die im Jahr N-2 beantragten Interventionen vollständig zu melden;
Die Outputwerte für die Einheiten, für die nach den Kontrollen und nach der Anwendung von Höchstgrenzen gemäß den Ziffern i bis viii eine Zahlung geleistet wurde, sind in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr als ein Anteil der tatsächlich getätigten Ausgaben an den für diesen Output gebundenen Gesamtausgaben zu melden. Zu dem Zeitpunkt, an dem im Agrar-Haushaltsjahr die Abschlusszahlung erfolgt, entspricht der Outputwert dem Restbetrag;
3. Die Mitgliedstaaten müssen den Beitrag der Outputwerte zum Zähler der relevanten Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 angeben, indem sie die folgenden Ergebnisvariablen verwenden:
Meldung von Daten zu Begünstigten
4. Folgende Variablen zu Begünstigten sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der spezifischen Konzeption der Interventionen und ihrer Interventionslogik vorzulegen:
In diesem Feld sind Informationen über das Geschlecht der bzw. des Begünstigten anzugeben.
Für den Fall, dass die bzw. der Begünstigte eine Gruppe natürlicher Personen, eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen ist, wird das Geschlecht der hauptverantwortlichen Person des landwirtschaftlichen Betriebs angegeben. Mit hauptverantwortlicher Person ist die Person gemeint, die über die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die im Betrieb ausgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten verfügt und die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile und finanziellen Risiken trägt.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche erläuternde Daten über die nach Geschlechtskategorien aufgeschlüsselten Führungsaufgaben bereitstellen;
In diesem Feld ist anzugeben, ob es sich bei der bzw. dem Begünstigten um einen Junglandwirt bzw. eine Junglandwirtin handelt, d. h. dass das Alter der Person unter der von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Altersobergrenze gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 liegt.
Mitgliedstaaten müssen diese Informationen für alle Begünstigten, die natürliche Personen sind, angeben. Für Gruppen von natürlichen Personen oder für juristische Personen sind die Informationen nur für die Begünstigten anzugeben, denen die Förderung für den Generationswechsel gemäß Artikel 30, Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt wird;
In diesem Feld ist anzugeben, ob der Betrieb in einem Gebiet mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 liegt.
Der Betrieb wird als in einem Gebiet mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen gelegen eingestuft, wenn die gesamte Fläche oder der Großteil der Fläche der bzw. des Begünstigten oder das Hauptgebäude des Betriebs in einem Gebiet mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen liegt. Wird einer bzw. einem Begünstigten Förderung gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung gewährt, wird sein Betrieb als in einem Gebiet mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen gelegen eingestuft;
In diesem Feld ist anzugeben, ob der Betrieb in einem Natura-2000-Gebiet gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 liegt. Betriebe werden als in einem Natura-2000-Gebiet gelegen eingestuft, wenn die gesamte Fläche oder der Großteil der Fläche der zw. des Begünstigten oder das Hauptgebäude des Betriebs in einem Natura-2000-Gebiet liegt.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche erläuternde Daten über den Anteil der Fläche des Betriebs im Natura-2000-Gebiet bereitstellen;
In diesem Feld ist anzugeben, ob der Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ökologisch/biologisch, teilweise ökologisch/biologisch oder nicht ökologisch/biologisch bewirtschaftet wird.
Der Betrieb ist als ökologisch/biologisch bewirtschafteter Betrieb einzustufen, wenn die gesamte Fläche oder ein Großteil der Fläche der bzw. des Begünstigten (> 50 % der Gesamtfläche) ökologisch/biologisch bewirtschaftet wird; der Betrieb ist als teilweise ökologisch/biologisch bewirtschaftet einzustufen, wenn nur ein kleinerer Teil der Fläche der bzw. des Begünstigten (< 50 % der Gesamtfläche) ökologisch/biologisch bewirtschaftet wird;
In diesem Feld ist die Fläche in Hektar anzugeben, für die auf Dauergrünland, das im Rahmen von GLÖZ 9 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten eingestuft wird, ein Umstellungs- oder Umbruchverbot gilt. Die Mitgliedstaaten müssten folgende Informationen bereitstellen:
1) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1).
2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).
| Vorschriften über Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 12 Absatz 2 | Anhang V23 |
Verwaltungstechnische Informationen und Informationen nach Sektoren
Für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten für jeden Sektor verwaltungstechnische Informationen und Informationen nach Sektoren mittels folgender Formulare:
1. Formular A.1.
Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Bienenzuchtsektor, den Sektor Wein, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven sowie die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2021/2115, für die die Mitgliedstaaten jährlich die Verweise (Hyperlinks) auf nationale Rechtsvorschriften melden, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr zur Durchführung sektorbezogener Interventionen erlassen haben;
2. Formular A.2.
Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Olivenöl- und Tafelolivensektor sowie die anderen Sektoren. Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich Bericht über folgende Marktinformationen:
Die unter den Buchstaben a und c genannten Informationen sind für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Die unter Buchstabe b genannten Informationen sind für das laufende Kalenderjahr zu übermitteln;
3. Formular A.3.
Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, für den die Mitgliedstaaten jährlich die Marktinformationen über die nationale finanzielle Unterstützung für EO für das vorangegangene Kalenderjahr wie folgt melden:
4. Formular A.4.
Dieses Formular betrifft die Informationen, die die Mitgliedstaaten jährlich für den Bienenzuchtsektor melden müssen:
Die Gesamtzahl der Bienenstöcke, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember für die Winterruhe bereit sind, berechnet nach einer in den GAP-Strategieplänen beschriebenen etablierten und zuverlässigen Methode;
5. Formular A.5.
Dieses Formular betrifft andere Marktinformationen, die die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre für den Bienenzuchtsektor für das der Mitteilung vorausgehende Kalenderjahr melden müssen:
6. Formular A.6.
Dieses Formular betrifft andere Marktinformationen, die die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre für den Bienenzuchtsektor für die der Mitteilung vorausgehenden zwei Kalenderjahre melden müssen:
7. Formular A.7.
Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven sowie die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a und d bis f der Verordnung (EU) 2021/2115, für die die Mitgliedstaaten jährlich die folgenden Marktinformationen für das vorangegangene Kalenderjahr melden:
Informationen zu den Ausgaben
Für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 melden die Mitgliedstaaten Informationen zu den Ausgaben mittels folgender Formulare:
8. Formular B.1.
Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven sowie die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a und d bis f der Verordnung (EU) 2021/2115, für die die Mitgliedstaaten jährlich die folgenden, nach Sektoren aufgeschlüsselten Informationen über das vorangegangene Agrar-Haushaltsjahr melden:
(1) kostenlose Verteilung;
(2) Kompostierung;
(3) verarbeitende Industrie;
(4) andere Bestimmungszwecke;
9. Formular B.2.
Dieses Formular betrifft den Bienenzuchtsektor, für den die Mitgliedstaaten jährlich die gesamten öffentlichen Ausgaben (in Euro oder Landeswährung) im Agrar-Haushaltsjahr melden müssen, aufgeschlüsselt nach Interventionen;
10. Formular B.3.
Dieses Formular betrifft den Sektor Wein, für den die Mitgliedstaaten jährlich folgende Informationen für das vorangegangene Agrar-Haushaltsjahr melden müssen:
(1) Begünstigte;
(2) förderfähige Maßnahmen;
(3) Beschreibung;
(4) Zielmarkt;
(5) Zeitraum;
(6) Gesamtausgaben (in Euro oder Landeswährung) aufgeschlüsselt nach:
| Vorschriften für Daten zu operationellen Gruppen der europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) gemäß Artikel 13 Absatz 2 | Anhang VI23 23a |
Obligatorische Daten
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln die folgenden obligatorischen Daten zu den operationellen Gruppen der EIP:
(1) wichtigste (erwartete oder eingetretene) Ergebnisse des Projekts;
(2) wichtigste praktische Empfehlung(en);
Empfohlene Daten
2. Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich ermutigt, die folgenden empfohlenen Daten zu den operationellen Gruppen der EIP zu übermitteln:
Optionale Daten
3. Die Mitgliedstaaten können die folgenden optionalen Daten zu den operationellen Gruppen der EIP übermitteln:
2) Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem".
3) Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel "EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben".
4) Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 mit dem Titel "Neue EU-Waldstrategie für 2030".
5) Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe.
| Vorschriften über Daten zu lag und ihren Tätigkeiten im rahmen von Leader gemäß Artikel 14 Absatz 2 | Anhang VII |
Daten zu LAG
1. Die Mitgliedstaaten melden bis zum 30. April des Jahres N für jede LAG die Variablen gemäß den Buchstaben a bis g für die bis zum 31. Dezember des Jahres N-1 ausgewählten LAG. Die Daten beziehen sich auf die Situation der LAG zum Zeitpunkt der Auswahl und werden nur einmal gemeldet.
In diesem Feld ist anzugeben, ob die LAG aus anderen Fonds als dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt wird.
Wenn der Wert L500 "ja" ist, müssen für die LAG die folgenden Variablen angegeben werden:
In diesem Feld ist die Gesamtzahl der LAG-Mitglieder gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 anzugeben. Die Mitgliedstaaten melden die Anzahl der LAG-Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Art der Organisation, und zwar wie folgt:
Die Mitgliedstaaten müssen die Anzahl der LAG-Mitglieder im Entscheidungsgremium aufgeschlüsselt nach Art der Organisation melden, und zwar wie folgt:
Geschlecht der Mitglieder im LAG-Entscheidungsgremium
Die Mitgliedstaaten müssen die Anzahl der Mitglieder im LAG-Entscheidungsgremium aufgeschlüsselt nach Geschlecht (L615 bis L618) melden;
Alter der Mitglieder im LAG-Entscheidungsgremium
Die Mitgliedstaaten müssen die Anzahl der Mitglieder im LAG-Entscheidungsgremium aufgeschlüsselt nach Alter melden, und zwar wie folgt:
Daten zu den Tätigkeiten der LAG
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Jahren 2026 und 2030 ab dem Zeitpunkt der ersten Zahlung für ein bestimmtes Vorhaben für jede LAG die Liste der Variablen zu den Tätigkeiten der LAG gemäß den Buchstaben a bis d. Der Bericht im Jahr N bezieht sich auf alle Vorhaben, für die bis zum 15. Oktober des Jahres N-1 Zahlungen geleistet wurden. Diese Variablen beziehen sich auf die Anzahl der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführten Vorhaben.
In diesem Feld ist die Gesamtzahl der von der LAG durchgeführten Vorhaben ohne Doppelzählung anzugeben. Die Mitgliedstaaten melden die Anzahl der Vorhaben, aufgeschlüsselt nach Projektträgern, wie folgt:
Die Mitgliedstaaten müssen Vorhaben melden, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 nach lokalen Verhältnissen innovativ sind.
Die Mitgliedstaaten, die regionalen Behörden oder die LAG definieren den Begriff "nach lokalen Verhältnissen innovativ";
In diesem Feld sind das oder die Ziel(e)/Gebiet(e), auf das oder die sich ein bestimmtes Vorhaben bezieht, wie folgt anzugeben:
Daten zur Finanzierung der LAG
3. Die Mitgliedstaaten müssen die unter den Buchstaben a, b und c genannten Variablen zur Finanzierung der LAG in den Jahren 2026 und 2030 melden. Der Bericht im Jahr N bezieht sich auf alle Vorhaben, für die bis zum 15. Oktober des Jahres N-1 Zahlungen geleistet wurden.
Die Mitgliedstaaten müssen die aus dem ELER gezahlte Unionsbeteiligung melden, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/1060:
Beitrag zu den Ergebnisindikatoren
4. Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Jahren 2026 und 2030 Informationen je LAG über den Beitrag der lokalen Entwicklungsstrategie zu allen relevanten Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115, die in ihrem GAP-Strategieplan nach der Auswahl der lokalen Entwicklungsstrategie ausgewählt wurden. Der Bericht im Jahr N bezieht sich auf alle Vorhaben für die bis zum 15. Oktober des Jahres N-1 Zahlungen geleistet wurden.
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(Stand: 23.07.2026)
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