Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission vom 26. September 2022 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 und zur Information der Hersteller über die Werte für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6754) (Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/20111, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr für alle Hersteller, die für in der Union, Island, Norwegen und - bis zum Kalenderjahr 2020 - dem Vereinigten Königreich zugelassene Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, und für alle Emissionsgemeinschaften von Herstellern die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen festlegen. Auf dieser Grundlage wird die Leistung der Hersteller und Emissionsgemeinschaften in Bezug auf ihre Verpflichtung, ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht zu überschreiten, bestimmt.
(2) Die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2020 beruht auf den genauen Daten der Meldebehörden über die in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge.
(3) Alle Länder übermittelten der Kommission ihre Daten für 2020, allerdings in einigen Fällen mit einigen Verzögerungen gegenüber der Meldefrist, die am 28. Februar 2021 endete. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Meldebehörden in Verbindung und nahm vorbehaltlich ihrer Zustimmung eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einer Meldebehörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von diesem Land übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.
(4) Am 29. Juni 2021 wurden die vorläufigen Daten veröffentlicht und die Kommission teilte 93 Herstellern von Personenkraftwagen und 68 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Jahr 2020 mit.
(5) Die Hersteller wurden aufgefordert, die vorläufigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 zu überprüfen und der Kommission etwaige Fehler innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung zu melden. 63 Hersteller von Personenkraftwagen und 42 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge meldeten Fehler.
(6) Die vorläufigen Daten umfassten den Korrekturfaktor sowohl für Personenkraftwagen, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission2 berechnet wurde, als auch für leichte Nutzfahrzeuge, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission3 berechnet wurde. Da die endgültigen Korrekturfaktoren für alle Hersteller und ihre Emissionsgemeinschaften gleich waren, war es nicht erforderlich, die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen zu berichtigen.
(7) Bei zwei Herstellern von Personenkraftwagen und einem Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen fielen die Fahrzeuge, die in den vorläufigen Datensätzen enthalten waren, durchweg nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631. Bei einem Hersteller von Personenkraftwagen wurden für keines der Fahrzeuge im vorläufigen Datensatz NEFZ-spezifische CO2-Emissionswerte gemeldet, sodass dieser Hersteller nicht in diesen Beschluss einbezogen wurde.
(8) Im Fall der übrigen 30 Hersteller von Personenkraftwagen und 26 Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigt werden.
(9) Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Fehler und die Gründe für ihre Berichtigung überprüft und je nach Fall den vorläufigen Datensatz bestätigt oder geändert. Daher sollten die vorläufigen Daten für 93 Hersteller von Personenkraftwagen und 68 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge bestätigt oder geändert werden.
(10) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sollte gelten, dass ein Hersteller seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen erfüllt, wenn seine in diesem Beschluss angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht überschreiten. Im Falle von Herstellern, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, sollte die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet werden. Im Falle von Herstellern oder Emissionsgemeinschaften, denen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung eine Ausnahme von ihren Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2020 gewährt wurde, werden die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Abweichungsziele bewertet.
(11) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 werden zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers oder einer Emissionsgemeinschaft für jeden Hersteller bzw. jede Emissionsgemeinschaft nur 95 % seiner bzw. ihrer im Kalenderjahr 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen herangezogen, die auf der Grundlage ihrer Emissionswerte ausgewählt werden.
(12) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631 zählt bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2020 jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km (NEFZ) als zwei Personenkraftwagen, wobei pro Hersteller oder Emissionsgemeinschaft ein Beitrag von bis zu 7,5 g CO2/km im Rahmen der "Begünstigungen" möglich ist.
(13) CO2-Einsparungen, die erzielt werden, indem innovative Technologien, die einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 von der Kommission genehmigt wurden ("Ökoinnovationen"), eingesetzt werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen bis zu einem Gesamtbeitrag von 7 g CO2/km pro Hersteller oder Emissionsgemeinschaft berücksichtigt. Im Kalenderjahr 2020 werden nur durch Ökoinnovationen erzielte CO2-Einsparungen berücksichtigt, die im Rahmen des NEFZ bestimmt wurden.
(14) Aufzeichnungen mit Fehlercode B, d. h. mit vollständigen Daten zur Masse in fahrbereitem Zustand und zu den CO2-Emissionen, in denen jedoch Fahrzeug-Identifizierungsnummern fehlen oder falsch sind, sollten ebenfalls in die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen einbezogen werden. Es sollte jedoch der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte bei der Bestimmung des Abstands zum vorgegebenen Ziel für den betreffenden Hersteller eine Fehlermarge gelten.
(15) Die Fehlermarge wird berechnet als die Differenz zwischen den Abständen der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zur Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, wobei die Berechnung zum einen unter Einbeziehung der Fahrzeugzulassungen, die vom Hersteller nicht überprüft werden können, und zum anderen unter Ausschluss dieser Zulassungen vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, wird die Fehlermarge so angewendet, dass sie für den Hersteller den Abstand zu seiner Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen stets verringert.
(16) Beträgt nach Berücksichtigung der Fehlermarge der Abstand eines Herstellers oder einer Emissionsgemeinschaft zur Zielvorgabe mehr als null, ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631 eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung zu erheben. Dies gilt für sechs einzelne Hersteller von Personenkraftwagen (Subaru, Jaguar Land Rover, Bentley, DR Motor, Lamborghini und McLaren), zwei Emissionsgemeinschaften von Herstellern von Personenkraftwagen (Emissionsgemeinschaft Suzuki und Emissionsgemeinschaft Volkswagen-SAIC) und einen einzelnen Hersteller leichter Nutzfahrzeuge (SsangYong).
(17) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sind Hersteller, auf die weniger als 1.000 Neuzulassungen entfallen, von der Einhaltung einer Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ausgenommen. Es ist jedoch angebracht, ihre durchschnittlichen spezifischen Emissionen sowie die Zahl der neu zugelassenen Fahrzeuge zu berechnen und zu melden.
(18) Die Hersteller sollten ferner gemäß Anhang I Teile a und B Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/631 über die Werte unterrichtet werden, die zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 heranzuziehen sind.
(19) Die mit diesem Beschluss bestätigten oder geänderten Werte für die Leistung eines Herstellers könnten korrigiert werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden bestätigen, dass Unregelmäßigkeiten bei den CO2-Emissionswerten oder Massewerten aufgetreten sind, anhand deren ermittelt wurde, ob der Hersteller die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen einhält
(1) Die Werte für die Leistungen der Hersteller und Emissionsgemeinschaften von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 sind in Anhang I Teile a und B dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Die Werte, die zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß Anhang I Teile a und B Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/631 heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teile a und B dieses Beschlusses festgelegt.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 679).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 644).
Tabelle 2: Leistung der Emissionsgemeinschaften von Herstellern von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2020 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631
Bei allen Berechnungen, die den Werten in diesen Tabellen zugrunde liegen, wurden nur jene Fahrzeuge berücksichtigt, für die sowohl die NEFZ-CO2-Emissionen als auch die Werte der Masse in fahrbereitem Zustand gemeldet wurden.
Tabelle 1: "Name des Herstellers": der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der vom Meldeland gemeldete Name.
Tabelle 2: "Name der Emissionsgemeinschaft": der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.
"D": Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 für das Kalenderjahr 2020 (Hersteller kleiner Stückzahlen);
"ND": Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 für das Kalenderjahr 2020 (Nischenhersteller);
"DMD": De-minimis-Ausnahme, d. h., der Hersteller braucht 2020 gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 keine Zielvorgabe für spezifische Emissionen einzuhalten;
"P": Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 gebildeten Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2020 gültig.
"Gesamtzahl der Zulassungen": die Gesamtzahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind.
"Zahl der berücksichtigten Zulassungen (95 %)": 95 % der Gesamtzahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind (95 % der Zahl in Spalte C). Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 und der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission werden für das Kalenderjahr 2020 zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers oder einer Emissionsgemeinschaft nur die 95 % emissionsärmsten zugelassenen neuen Personenkraftwagen herangezogen.
"Durchschnittliche Masse" (kg): der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand aller (100 %) im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind.
"Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen" (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 für die 95 % emissionsärmsten im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen (im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631), für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind, ermittelt wurde.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen wurde gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt:
"Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen" (g CO2/km): die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers ( Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/631 berechnet wurde, wobei M01.379,88 beträgt, oder gegebenenfalls ("D" oder "ND" in Spalte B) das Abweichungsziel gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/631. Wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde ("DMD" in Spalte B), gibt es keine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, weshalb auch kein "Abstand zum vorgegebenen Ziel" ( Spalte H) und keine "Fehlermarge" ( Spalte K) angegeben wird.
"Abstand zum vorgegebenen Ziel" (g CO2/km): die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen ( Spalte F) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ( Spalte G), von der die Fehlermarge ( Spalte K) abgezogen wird.
Ist der Abstand zum vorgegebenen Ziel größer als null, bedeutet dies, dass die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen überschritten wurde.
Für Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören ("P" in Spalte B), wird die Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nur auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet.
"Begünstigungen" (g CO2/km): Emissionsgutschriften gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631, die gemäß Abschnitt 4.1 Buchstabe g der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission bestimmt und bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen ( Spalte F) bis zu einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km berücksichtigt werden. Bei der Festlegung des einem Hersteller oder einer Emissionsgemeinschaft zu gewährenden Umfangs an Begünstigungen zählt jeder neue Personenkraftwagen dieses Herstellers oder dieser Emissionsgemeinschaft mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km (NEFZ), der 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich zugelassen wurde, als zwei Personenkraftwagen.
"CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen" (g CO2/km): bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen ( Spalte F) berücksichtigte Emissionseinsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielt werden, die einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 von der Kommission genehmigt wurden. Berücksichtigt wurden nur Ökoinnovationen, die im Zusammenhang mit dem NEFZ-Emissionsprüfverfahren genehmigt wurden. Die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen werden gemäß Abschnitt 4.1 Buchstabe f der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission berechnet.
"Fehlermarge" (g CO2/km): der Wert, um den die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen ( Spalte F) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ( Spalte G) bei der Berechnung des Abstands zum vorgegebenen Ziel ( Spalte H) angepasst wurde, um die Aufzeichnungen zu berücksichtigen, die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission mit dem Fehlercode B übermittelt hat.
Diese Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet:
Tabelle 2: Leistung der Emissionsgemeinschaften von Herstellern leichter Nutzfahrzeuge im Kalenderjahr 2020 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631
Bei allen Berechnungen, die den Werten in diesen Tabellen zugrunde liegen, wurden nur jene Fahrzeuge berücksichtigt, für die sowohl die NEFZ-CO2-Emissionen als auch die Werte der Masse in fahrbereitem Zustand gemeldet wurden.
Tabelle 1: "Name des Herstellers": der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der vom Meldeland gemeldete Name.
Tabelle 2: "Name der Emissionsgemeinschaft": der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.
"D": Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 für das Kalenderjahr 2020 (Hersteller kleiner Stückzahlen);
"DMD": De-minimis-Ausnahme, d. h., der Hersteller braucht 2020 gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 keine Zielvorgabe für spezifische Emissionen einzuhalten;
"P": Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 gebildeten Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2020 gültig.
"Gesamtzahl der Zulassungen": die Gesamtzahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind.
"Durchschnittliche Masse" (kg): der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand aller im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind.
"Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen" (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 für alle im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind, ermittelt wurde.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen wurden gegebenenfalls die durch den Einsatz von Ökoinnovationen erzielten CO2-Emissionseinsparungen berücksichtigt ( Spalte H).
"Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen" (g CO2/km): die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers ( Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/631 berechnet wurde, wobei M01.766,4 beträgt, oder gegebenenfalls ("D" in Spalte B) das Abweichungsziel gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/631. Wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde ("DMD in Spalte B), gibt es keine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, weshalb auch kein "Abstand zum vorgegebenen Ziel" ( Spalte G) und keine "Fehlermarge" ( Spalte I) angegeben wird.
"Abstand zum vorgegebenen Ziel" (g CO2/km): die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen ( Spalte E) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ( Spalte F), von der die Fehlermarge ( Spalte I) abgezogen wird.
Ist der Abstand zum vorgegebenen Ziel größer als null, bedeutet dies, dass die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen überschritten wurde.
Für Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören ("P" in Spalte B), wird die Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nur auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet.
"CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen" (g CO2/km): bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen ( Spalte E) berücksichtigte Emissionseinsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielt werden, die einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 von der Kommission genehmigt wurden. Berücksichtigt wurden nur Ökoinnovationen, die im Zusammenhang mit dem NEFZ-Emissionsprüfverfahren genehmigt wurden. Die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen werden gemäß Abschnitt 4.1 Buchstabe f der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission berechnet.
"Fehlermarge" (g CO2/km): der Wert, um den die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen ( Spalte E) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ( Spalte F) bei der Berechnung des Abstands zum vorgegebenen Ziel ( Spalte G) angepasst wurde, um die Aufzeichnungen zu berücksichtigen, die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission mit dem Fehlercode B übermittelt hat.
Diese Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet:
Teil A Werte zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß Anhang I Teil a Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/631 (Personenkraftwagen)
1. Zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Anhang I Teil a Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 für den Zeitraum 2021-2024 werden die folgenden Werte herangezogen:
WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
Die gemäß Anhang I Teil a Nummer 3 oder Nummer 3a der Verordnung (EU) 2019/631 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen entspricht dem in Spalte G der nachstehenden Tabelle 1 für jeden Hersteller bzw. dem in Spalte G der nachstehenden Tabelle 2 für jede Emissionsgemeinschaft angegebenen Wert.
Die gemäß Anhang I Teil a Nummer 3b der Verordnung (EU) 2019/631 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen beträgt 118,137 g CO2/km, berechnet als Mittelwert der in Spalte G der nachstehenden Tabelle 1 aufgeführten WLTP-Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen aller Hersteller von Personenkraftwagen, gewichtet nach der Zahl der für jeden der Hersteller zugelassenen Fahrzeuge gemäß Spalte C der nachstehenden Tabelle 1.
Mø2020
Der Wert Mø2020 ist der für jeden Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft in Anhang I Teil a Tabellen 1 und 2 Spalte E dieses Beschlusses angegebene Wert.
Für Hersteller oder Emissionsgemeinschaften, die die in Anhang I Teil a Nummer 3b der Verordnung (EU) 2019/631 genannten Bedingungen erfüllen, beträgt der Wert Mø20201.455,69 kg, berechnet als Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand der Personenkraftwagen aller Hersteller gemäß Anhang I Teil a Tabelle 1 Spalte E dieses Beschlusses, gewichtet nach der Zahl der für jeden der Hersteller zugelassenen Fahrzeuge gemäß Anhang I Teil a Tabelle 1 Spalte C dieses Beschlusses.
2. Zur Berechnung der Abweichungsziele gemäß Anhang I Teil a Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/631 für den Zeitraum 2021-2024 werden die folgenden NEFZCO2- und WLTPCO2-Werte herangezogen:
Für Hersteller und Emissionsgemeinschaften gemäß Anhang I Teil a Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/631:
NEFZCO2 ist der für den Hersteller in Spalte E der nachstehenden Tabelle 1 angegebene Wert;
WLTPCO2 ist der für den Hersteller in Spalte F der nachstehenden Tabelle 1 angegebene Wert.
Für Hersteller gemäß Anhang I Teil a Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/631:
NEFZCO2 beträgt 107,532 g CO2/km, berechnet als Mittelwert aller in Spalte E der nachstehenden Tabelle 1 aufgeführten Werte, gewichtet nach der Zahl der für jeden der Hersteller zugelassenen Fahrzeuge gemäß Spalte C;
WLTPCO2 beträgt 130,300 g CO2/km, berechnet als Mittelwert aller in Spalte F der nachstehenden Tabelle 1 aufgeführten Werte, gewichtet nach der Zahl der für jeden der Hersteller zugelassenen Fahrzeuge gemäß Spalte C.
Tabelle 1: Einzelne Hersteller von Personenkraftwagen
Bei der Berechnung der in den Spalten C, E und F dieser Tabellen aufgeführten Werte wurden nur Fahrzeuge berücksichtigt, für die sowohl WLTP- als auch NEFZ-CO2-Emissionswerte gemeldet wurden.
Tabelle 1: "Name des Herstellers": der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der vom Meldeland gemeldete Name.
Tabelle 2: "Name der Emissionsgemeinschaft": der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.
"P": Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 gebildeten Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2020 gültig.
"Zahl der berücksichtigten Zulassungen": die Zahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind.
"NEFZ-Zielvorgabe 2020" (g CO2/km): die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers ( Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/631 unabhängig von den für das Kalenderjahr 2020 gewährten Abweichungszielen oder geltenden Ausnahmen berechnet wurde.
"Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen" (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 für alle im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind, ohne Berücksichtigung von CO2-Einsparungen aufgrund von Begünstigungen oder Ökoinnovationen gemäß Artikel 5 bzw. 11 der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelt wurde.
"Durchschnittliche spezifische WLTP-CO2-Emissionen" (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission für alle im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind, ermittelt wurde.
"WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen" (g CO2/km): die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers ( Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil a Nummer 3 oder 3a der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelt wurde.
Für Hersteller, die für 2020 zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich sind, für die keine spezifischen WLTP-CO2-Emissionen gemeldet wurden (keine Einträge in den Spalten E und F), wurde die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen durch Multiplikation ihrer NEFZ-Zielvorgabe 2020 ( Spalte D) mit 130,300 g CO2/km (Mittelwert der durchschnittlichen spezifischen WLTP-CO2-Emissionen der gesamten Flotte gemäß Spalte F), geteilt durch 107,532 CO2/km (Mittelwert der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen der gesamten Flotte gemäß Spalte E) ermittelt. Diese Flottendurchschnittswerte wurden als Mittelwert, gewichtet nach der Zahl der für jeden Hersteller zugelassenen Fahrzeuge ( Spalte C), berechnet.
Teil B Werte zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß Anhang I Teil B Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/631 (leichte Nutzfahrzeuge)
1. Zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 für den Zeitraum 2021-2024 werden die folgenden Werte herangezogen:
WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
Die gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 oder Nummer 3a der Verordnung (EU) 2019/631 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen entspricht dem in Spalte G der nachstehenden Tabelle 1 für jeden Hersteller bzw. dem in Spalte G der nachstehenden Tabelle 2 für jede Emissionsgemeinschaft angegebenen Wert.
Die gemäß Anhang I Teil B Nummer 3b der Verordnung (EU) 2019/631 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen beträgt 205,096 g CO2/km, berechnet als Mittelwert der in Spalte G der nachstehenden Tabelle 1 aufgeführten WLTP-Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen aller Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen, gewichtet nach der Zahl der für jeden der Hersteller zugelassenen Fahrzeuge gemäß Spalte C der nachstehenden Tabelle 1.
Mø2020
Der Wert Mø2020 ist der für jeden Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft in Anhang I Teil B Tabellen 1 und 2 Spalte E dieses Beschlusses angegebene Wert.
Für Hersteller, die die in Anhang I Teil B Nummer 3b der Verordnung (EU) 2019/631 genannten Bedingungen erfüllen, beträgt der Wert Mø20201.888,62 kg, berechnet als Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand der leichten Nutzfahrzeuge aller Hersteller gemäß Anhang I Teil B Tabelle 1 Spalte E dieses Beschlusses, gewichtet nach der Zahl der für jeden der Hersteller zugelassenen Fahrzeuge gemäß Anhang I Teil B Tabelle 1 Spalte C dieses Beschlusses.
2. Zur Berechnung der Abweichungsziele gemäß Anhang I Teil B Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/631 für den Zeitraum 2021-2024 werden die folgenden NEFZCO2- und WLTPCO2-Werte herangezogen:
NEFZCO2 ist der für den Hersteller in Spalte E der nachstehenden Tabelle 1 angegebene Wert;
WLTPCO2 ist der für den Hersteller in Spalte F der nachstehenden Tabelle 1 angegebene Wert.
Bei der Berechnung der in den Spalten C, E und F dieser Tabellen aufgeführten Werte wurden nur Fahrzeuge berücksichtigt, für die sowohl WLTP- als auch NEFZ-CO2-Emissionswerte gemeldet wurden.
Tabelle 1: "Name des Herstellers": der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der vom Meldeland gemeldete Name.
Tabelle 2: "Name der Emissionsgemeinschaft": der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.
"P": Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 gebildeten Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2020 gültig.
"Zahl der berücksichtigten Zulassungen": die Zahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind.
"NEFZ-Zielvorgabe 2020" (g CO2/km): die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers ( Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/631 unabhängig von den für das Kalenderjahr 2020 gewährten Abweichungszielen oder geltenden Ausnahmen berechnet wurde.
"Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen" (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 für alle im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind, ohne Berücksichtigung von CO2-Einsparungen aufgrund von Ökoinnovationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelt wurde.
"Durchschnittliche spezifische WLTP-CO2-Emissionen" (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission für alle im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller ( Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2) verantwortlich sind, ermittelt wurde.
"WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen" (g CO2/km): die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers ( Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft ( Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 oder 3a der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelt wurde.
Für Hersteller, die für 2020 zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, für die keine spezifischen WLTP-CO2-Emissionen gemeldet wurden (keine Einträge in den Spalten E und F), wurde die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen durch Multiplikation ihrer NEFZ-Zielvorgabe 2020 ( Spalte D) mit 200,261 g CO2/km (Mittelwert der durchschnittlichen spezifischen WLTP-CO2-Emissionen der gesamten Flotte gemäß Spalte F), geteilt durch 155,029 g CO2/km (Mittelwert der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen der gesamten Flotte gemäß Spalte E) ermittelt. Diese Flottendurchschnittswerte wurden als Mittelwert, gewichtet nach der Zahl der für jeden Hersteller zugelassenen Fahrzeuge ( Spalte C), berechnet.
ENDE
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