Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 17
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1A;
VO (EU) 2023/1569 - ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 1A;
VO (EU) 2023/2573 - ABl. L 2023/2573 vom 14.11.2023;
VO (EU) 2024/291 - ABl. L 2024/291 vom 15.01.2024;
VO (EU) 2024/1803 - ABl. L 2024/1803 vom 25.06.2024A;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024;
VO (EU) 2024/2755 - ABl. L 2024/2755 vom 24.10.2024A;
VO (EU) 2024/3138 - ABl. L 2024/3138 vom 16.12.2024A;
VO (EU) 2025/608 - ABl. L 2025/608 vom 25.03.2025;
VO (EU) 2025/1433 - ABl. L 2025/1433 vom 15.07.2025;
VO (EU) 2025/1576 - ABl. L 2025/1576 vom 29.07.2025)
=> Zur nachfolgenden Fassung Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. Oktober 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2653(2022) verabschiedet, mit der ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti geschaffen wird.
(2) Im Einklang mit der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNSCR 2653") hat der Rat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) angenommen, der Reisebeschränkungen, ein gezieltes Waffenembargo sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von und ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsieht, die Banden angehören oder Banden unterstützen, welche an Gewalt, kriminellen Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen entsprechend ihrer Benennnung durch den nach Ziffer 19 der UNSCR 2653 (2022) eingesetzten Ausschuss unterliegen, sind im des Beschlusses (GASP) 2022/2319 aufgeführt. Entsprechend UNSCR 2653 (2022) des VN-Sicherheitsrates ist im des Beschlusses (GASP) 2022/2319 eine Person aufgeführt.
(3) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.
(5) Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der Liste in Anhang I wahrnehmen.
(6) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorsehen, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 223 24 25
(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 4 (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführten Waren und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist verboten
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren und Technologien oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang für die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen autorisierte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit genehmigen, wenn diese Waren und Technologien zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren und Technologien oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang für Haiti genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang im Voraus genehmigt hat, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder die Bereitstellung damit zusammenhängender Finanzmittel oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe oder Vermittlungsdienste, die ausschließlich zu humanitär
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(1) In Anhang I sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nach Auffassung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder des Sanktionsausschusses für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Haitis bedrohen, verantwortlich, mitverantwortlich oder unmittelbar oder mittelbar daran beteiligt sind, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 4a23 25
(1) In Anhang Ia sind die vom Rat benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die
(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der dort genannten Personen und Organisationen in die Liste.
(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
Artikel 523 23a
Artikel 3 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind,
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.
(1) Unbeschadet des Artikels 5 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen,
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, sofern diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Schuldet eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag eingegangen wurde bzw. für diese entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(1a) Im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus die Absicht mit, die Genehmigung zu erteilen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(1) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstaben a und aa erhaltenen Informationen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 1. Januar 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 28. November 2022 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hatte.
(5a) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 2. September 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 1. August 2023 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hat.
(6) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder einer Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf.
(1a) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang Ia.
(1b) Der Rat setzt eine in den Absätzen 1 und 1a genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(3) Beschließt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 nach dem 28. November 2022 unverzüglich mit und melden ihr alle späteren Änderungen.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und Ia erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II aufgeführte Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten an. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden, nach dem 28. November 2022 dieser Verordnung unverzüglich mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2022.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Neuste Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj.
5) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/258/oj).
| Liste der in den Artikeln 2, 3 und 9 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang I23 24 24a 25 |
1. Jimmy CHERIZIER (alias 'Barbecue') hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenführer Haitis und steht an der Spitze eines Verbunds haitianischer Banden, der als 'G9-Familie und Verbündete' bekannt ist.
Funktion: Ehemaliger Polizeibeamter
Geburtsdatum: 30. März 1977
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Nationale Kennziffer: 001-843-989-7 (NIF - Haiti)
Anschrift: 16, Imp Manius, Delmas 40 B, Port-au-Prince, Haiti
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 21. Oktober 2022
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Während seiner Zeit als Beamter der Haitianischen Nationalpolizei plante Cherizier den tödlichen Angriff auf Zivilpersonen im Stadtviertel La Saline in Port-au-Prince im November 2018 und beteiligte sich auch aktiv daran. Bei diesem Angriff wurden mindestens 71 Menschen getötet, mehr als 400 Häuser zerstört und mindestens sieben Frauen von bewaffneten Banden vergewaltigt. Unter der Führung Cheriziers verübten bewaffnete Gruppen in den Jahren 2018 und 2019 koordinierte, brutale Angriffe in Stadtvierteln von Port-au-Prince. Im Mai 2020 setzten bewaffnete Banden unter der Führung Cheriziers mehrere Stadtviertel von Port-au-Prince einem fünftägigen Angriff aus, bei dem Zivilpersonen getötet und Häuser in Brand gesetzt wurden. Seit dem 11. Oktober 2022 blockieren Cherizier und sein Bandenverbund 'G9-Familie und Verbündete' aktiv den ungehinderten Transport von Treibstoff aus dem Tanklager von Varreux, dem größten in Haiti. Seine Aktionen haben unmittelbar zur wirtschaftlichen Lähmung und humanitären Krise in Haiti beigetragen.
2. Johnson ANDRE (alias Izo). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "5 Segond"
Geburtsdatum: 1997
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Johnson Andre (alias "Izo") ist der Hauptanführer der Bande "5 Segond" und hat innerhalb des G-Pep-Bündnisses eine zunehmend einflussreiche Rolle gespielt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Unter Andres Führung war "5 Segond" an verschiedenen kriminellen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen, darunter Vergewaltigung, Einbruch, Plünderungen, Entführungen, Drogenhandel, Waffenhandel und Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 4). Andre wird auch von der haitianischen Nationalpolizei (HNP) wegen Verbrechen wie Mord, Entführung zur Lösegelderpressung, unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen, Fahrzeugdiebstahl und Diebstahl von Waren gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 11).
Mit seinen expansionistischen Bestrebungen und erheblichen Ressourcen aus illegalen Aktivitäten konnte Andre den Einfluss von "5 Segond" in den letzten drei Jahren ausweiten und Gewalt in anderen Gebieten von Port-au-Prince verbreiten (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Darüber hinaus hat die Bande Angriffe auf öffentliche Einrichtungen verübt, einschließlich des Gerichts erster Instanz, das 2022 verwüstet wurde und derzeit unter der Kontrolle von "5 Segond" steht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 29).
Über den Seeweg hat Andre die nördlichen Zellen seiner Banden sowie die Bande "Canaan" unterstützt, operiert von dort aus strategisch, führt Entführungen in den Gebieten Delmas, Bon Repos und Lilavois durch, entführt Lastkraftwagen und stiehlt Waren. Zwischen dem 18. April und dem 23. Juni 2023 wurden vier Anschläge verübt, infolge derer mehr als 30 Personen entführt wurden und die der Bande "5 Segond" zugeschrieben werden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 64).
Die Aktivitäten der Bande haben auch den freien Verkehr von Personen und Fahrzeugen entlang der Nationalstraßen (NR) 1 und 2 sowie auf See durch seeräuberische Handlungen erheblich beeinträchtigt. Im Oktober 2022 intensivierten die Mitglieder von "5 Segond" die Entführung von Lastkraftwagen, die entlang der NR1 Container mit hochwertigen Waren transportierten. Entlang der NR2 in Martissant führte "5 Segond" Operationen mit Erpressung durch (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischen Punkten eingeschränkt und die lokale Wirtschaft und den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, beeinträchtigt.
Im November 2022 nahm die Bande "5 Segond" 38 Geiseln, darunter 36 Passagiere und 2 Fahrer, aus zwei Kleinbussen am Bahnhof, die sich auf den Weg nach Miragoâne machen sollten. In einem Video erklärte Andre, dass diese Entführung als Reaktion auf den Tod eines seiner Männer durchgeführt wurde.
Die Bande "5 Segond" hat das fragile Sicherheitsumfeld ausgenutzt, um durch den Drogenhandel zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Einigen Quellen zufolge wurden Drogen direkt von Südamerika in das Gebiet von Village-de-Dieu verbracht, manchmal zusammen mit Schusswaffen. Von Village-de-Dieu aus wird Izo von anderen Banden wie Canaan, Gran Grif und Kokorat San Ras unterstützt, um Drogen nach Port-de-Paix und aus dem Land zu verbringen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 121).
Die Sachverständigengruppe hat auch festgestellt, dass Vergewaltigungen von "5 Segond" begangen wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136).
3. Renel DESTINA (alias Ti Lapli). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "Grand Ravine"
Geburtsdatum: 11. Juni 1982
Geburtsort: Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Renel Destina (alias "Ti Lapli") ist der Anführer der Bande "Grand Ravine" und der wichtigste Verbündete von Johnson Andre. Grand Ravine, bestehend aus 300 Mitgliedern, ist ein Mitglied des G-Pep-Bündnisses und war an verschiedenen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65).
Unter Destinas Führung hat die Bande "Grand Ravine" schwere Verbrechen begangen, darunter Mord, Vergewaltigung, bewaffnete Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Entführung zur Lösegelderpressung, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung und Diebstahl von Waren sowie Plünderungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136, Anhang 4). Destina wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung, unerlaubtem Waffenbesitz und Entführung zur Lösegelderpressung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 18).
Seit Ende 2022 hat die Bande versucht, ihre territoriale Kontrolle auf die angrenzenden Gebiete Carrefour-Feuilles und Savane Pistache auszuweiten, und Verbrechen gegen Einwohner sowie anhaltende Angriffe auf die haitianische Nationalpolizei begangen, wie Tötungen, Raubüberfälle, Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen sowie Angriffe auf Polizeibeamte. Zwei Polizeibeamte wurden am 4. bzw. 14. August 2023 getötet. Am 14. August 2023 hat "Grand Ravine" das haitianische Umspannwerk angegriffen und für das Gebiet betriebsunfähig gemacht. Am 15. August 2023 waren etwa 1.020 Haushalte mit insgesamt 4.972 Personen aus Carrefour-Feuilles und Savane Pistache geflohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65). Am 24. Mai 2023 führten Schützen der Bande "Grand Ravine" einen Anschlag im Gebiet Carrefour-Feuilles durch und töteten einen Schüler (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 40).
Laut einer Pressemitteilung des Justizministeriums vom 7. November 2022 wurde gegen Destina wegen der Entführung eines Opfers aus den Vereinigten Staaten im Februar 2021 Anklage erhoben. Das Opfer wurde etwa 14 Tage lang festgehalten und täglich mit einer Schusswaffe bedroht, während seine Familie versuchte, Gelder für die Freilassung zu beschaffen.
Laut einem Artikel von Haitian Times vom 22. Oktober 2020 gab Destina in einer Radiosendung bekannt, dass er Wolf Hall, den Vorsitzenden der Organisation Titi Loto & T-Sound Lottery, am 18. Oktober 2020 entführt habe.
Darüber hinaus hat "Grand Ravine" entlang der Nationalstraße 2 (NR2), die Port-au-Prince mit dem Süden verbindet, Kontrollen eingeführt, um Einnahmen aus Erpressung, Lastkraftwagenentführung, Schmuggel und anderen illegalen Aktivitäten zu erlangen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischer Infrastruktur eingeschränkt und die lokale Wirtschaft beeinträchtigt, indem der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, eingeschränkt wurde.
4. Wilson JOSEPH (alias Lanmo San Jou). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, b, d und e dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "400 Mawozo"
Geburtsdatum: 28. Februar 1993
Geburtsort: Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Wilson Joseph (alias "Lanmo San Jou") ist Anführer der Bande "400 Mawozo", die im Stadtgebiet Port-au-Prince, insbesondere in der Gemeinde Croix-des-Bouquets, aktiv und Mitglied des G-Pep-Bündnisses von Banden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Abschnitt III(A)(2.3)).
Wilson Joseph ist - entweder direkt oder durch Anordnungen an seine Bandenmitglieder - für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich, einschließlich solche mit Angriffen auf wehrlose Personen mit Toten und Verletzten, Handlungen, die die humanitäre Hilfe aufhalten oder behindern (z.B. medizinische Dienste), Vergewaltigung (einschließlich Vergewaltigung von Minderjährigen), Rekrutierung von Kindern, Raubüberfälle, Plünderungen und Zerstörung von öffentlichem Eigentum wie Gefängnissen und Polizeistationen, Entführungen und Lastkraftwagenentführungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 4). Diese Angriffe haben zu zahlreichen Binnenvertreibungen geführt. Joseph wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 20).
Am 24. Juli 2022 wurde ein Polizeikommissar aus Croix-des-Bouquets von Mitgliedern der Bande "400 Mawozo" getötet und verstümmelt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 6). Im Februar 2023 meldete das Krankenhaus "Higgins Brothers Surgicenter for Hope" in Fonds Parisien, das sich in einem von "400 Mawozo" kontrollierten Gebiet befindet, mehrere Vorfälle, bei denen Chirurgen, Ärzte und Krankenschwestern auf ihrem Weg zur Arbeit in den letzten zwei Jahren erschossen, beraubt oder entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 44). Joseph wird auch mit dem prominenten Entführungsfall vom Oktober 2021 in Verbindung gebracht, bei dem 17 ausländische christliche Missionare und Familienangehörige, darunter fünf Minderjährige, in Haiti entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).
Die Bande "400 Mawozo" ist aktiv am illegalen Handel mit Waffen und Munition beteiligt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 104). Mehrere Mitglieder, die für den illegalen Waffen- und Munitionshandel verantwortlich sind, wurden von der haitianischen Nationalpolizei festgenommen, unter anderem am 26. April 2022 in Malpasse und am 14. Mai 2022 in Nippes im Südwesten des Landes (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32). Im Mai 2022 wurden drei haitianische Staatsangehörige und ein amerikanischer Staatsbürger des illegalen Handels mit Feuerwaffen zur Unterstützung von "400 Mawozo" in Haiti angeklagt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).
5. Vitelhomme INNOCENT. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e und f dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "Kraze Barye"
Geburtsdatum: 27. März 1986
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Nationale Kennziffer: Haiti 004-341-263-3
Anschrift: 64, Soisson, Tabarre 49, Port-au-Prince
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Vitelhomme Innocent ist Anführer der Bande "Kraze Barye", die mit einer steigenden Zahl von Mitgliedern und halbautomatischen Waffen zu einer der mächtigsten Banden im Stadtgebiet Port-au-Prince geworden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66). Innocent war an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen.
Unter Innocents Führung hat die Bande "Kraze Barye" Menschenrechtsverletzungen begangen, einschließlich Mord, Vergewaltigung, Rekrutierung von Kindern und Entführungen zur Lösegelderpressung sowie anderer Verbrechen wie bewaffneter Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Fahrzeugdiebstahl, Zerstörung von Land und Eigentum (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 141, Anhang 4). Innocent wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Vergewaltigung, bewaffnetem Raubüberfall, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 19).
"Kraze Barye" hat mehrfach die haitianische Nationalpolizei angegriffen, was zum Tod mehrerer Polizeibeamter und zu Schäden an den Polizeidienststellen führte. Darüber hinaus wurden die Einwohner der Gemeinden Petion-Ville, Kenscoff, Tabarre, Croix-des-Bouquets und Delmas in den letzten drei Jahren wiederholt von Innocents Bande angegriffen, was zur Vertreibung Tausender Menschen geführt hat. Er begeht weiterhin Übergriffe gegen die Polizei und die Bevölkerung, unter anderem im Zusammenhang mit der Zerstörung von Land und Eigentum, Tötungen, Plünderungen, Diebstahl und Entführung einflussreicher Personen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66).
Im Juli 2023 hat die Bande "Kraze Barye" weiterhin die Bewohner von Fort-Jacques, Truitier und Dumornay angegriffen, getötet und vergewaltigt. Bis zum 10. August 2023 hatten die Angriffe von "Kraze Barye" zur Vertreibung von etwa 2.000 Menschen geführt, darunter 229 Minderjährige (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 151).
Innocent hat gezielte Entführungen von prominenten Persönlichkeiten durchgeführt, darunter der Regionaldirektor des APN-Hafens von Cap-Haïtien, der Direktor des privaten Fernsehsenders "Route des Freres", der Direktor des Radiosenders "Radio Commerciale d'Haiti" sowie ein berühmter Journalist und der ehemalige Präsident der Vorläufigen Wahlkommission (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 22). Innocent wurde wegen der bewaffneten Geiselnahme von zwei US-Bürgern in Haiti, bei der eine der Geiseln getötet wurde, im Oktober 2022 angeklagt (Pressemitteilung, US-Staatsanwaltschaft, District of Columbia, 24. Oktober 2023).
6. Prophane VICTOR. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des VN-Sicherheitsrates für die unter den Nummern 3, 6 und 11 aufgeführten Maßnahmen, wie unter Nummer 16 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe b dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Ehemaliges Mitglied des haitianischen Parlaments, das an illegalem Waffenhandel beteiligt ist und Gewalt einsetzt, um politische Vorteile zu erzielen.
Geburtsdatum: -
Geburtsort: -
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 27. September 2024
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Prophane Victor ist seit Langem an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis sowie der gesamten Region bedrohen. Insbesondere hat er Banden unterstützt und bewaffnet, illegal mit Waffen gehandelt, Staatseinnahmen umgelenkt und Gewalt eingesetzt, um politische Vorteile und finanzielle Gewinne für sich zu erzielen.
Prophane Victor war als Mitglied der jüngsten Nationalversammlung (2016-2020) Abgeordneter ('deputé ') für Petite Riviere im Departement Artibonite, einem Gebiet, in dem Gewalt und das Ausmaß der Kontrolle durch Banden zunimmt. Um seine Wahl zum Abgeordneten im Jahr 2016 und seine Kontrolle über das Gebiet sicherzustellen, begann Prophane Victor mit der Bewaffnung junger Männer in Petite Riviere, die anschließend die Bande 'Gran Grif' bildeten, welche derzeit für den größten Teil der Menschenrechtsverletzungen, einschließlich sexueller Gewalt, im Departement Artibonite verantwortlich ist (siehe Dokument S/2023/674, Rn. 75). Er ist nicht mehr Mitglied des Parlaments und hat kein politisches Amt inne.
Neben der Nutzung von Banden zur Festigung seiner politischen Stellung ist Victor ein ehemaliger leitender Zollbediensteter und ein Geschäftsmann, der Teile der Zollbehörde kontrolliert, was es ihm ermöglicht hat, Wohlstand zu erringen und sich ungestraft an einer Reihe krimineller Aktivitäten zu beteiligen. Laut Berichten vom Januar 2023 bedrohte Victor Zollbedienstete bei ihrer Arbeit.
Victor hat seine Unterstützung der Bande 'Gran Grif' bis 2020 fortgesetzt und seitdem rivalisierende Banden in diesem Gebiet unterstützt (siehe Dokument S/2023/674, Rn. 75).
7. Luckson ELAN. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des VN-Sicherheitsrates für die unter den Nummern 3, 6 und 11 aufgeführten Maßnahmen, wie unter Nummer 16 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16 Buchstabe d, Nummer 16 Buchstabe e und Nummer 16 Buchstabe f dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande 'Gran Grif'
Geburtsdatum: 6. Januar 1988
Geburtsort: -
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 27. September 2024
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Luckson Elan, der Anführer der Bande 'Gran Grif', ist seit Langem an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis sowie der gesamten Region bedrohen. Seine Bande ist die größte und mächtigste im Departement Artibonite und hat ihre territoriale Kontrolle unter Begehung von Menschenrechtsverletzungen und dem Handel mit Waffen und Munition stetig ausgeweitet.
Am 8. Februar 2023 fingen Mitglieder der Selbstverteidigungsgruppe 'Coalition de Jean Denis' ein Fahrzeug aus Port-au-Prince ab, das mehrere Kisten mit Waffen und Munition für die Bande 'Gran Grif' beförderte (siehe Bericht des OHCHR mit dem Titel 'Criminal Violence Extends beyond Port-au-Prince' (Kriminelle Gewalt reicht über Port-au-Prince hinaus), November 2023).
Die von der Bande unter Elans Führung begangenen Menschenrechtsverletzungen und anderen Verbrechen umfassen außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigung, die Rekrutierung von Kindern, Raubüberfälle, die Zerstörung von Eigentum, Entführungen und Lastkraftwagenentführungen. Am 30. November 2023 tötete Luckson Elan beispielsweise eine Frau, weil sie sich geweigert hatte, eine sexuelle Beziehung mit ihm einzugehen. Im April 2024 verübte die Bande 'Gran Grif' Angriffe auf die Justiz, indem sie zwei Rechtsanwälte tötete.
Zwischen Oktober 2023 und Januar 2024 verübte 'Gran Grif' neun Massenentführungen, denen 157 Menschen zum Opfer fielen. Ferner ist 'Gran Grif' für eine der größten Zahlen rekrutierter Kinder in Haiti verantwortlich.
1. GRAN GRIF. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in der Nummer 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstabe a dieser Resolution näher ausgeführt.
Alias: a) Gran Grif de Savien b) Savien gang c) Baz Gran Grif
Anschrift: Haiti
Tag der Benennung durch die VN: 8. Juli 2025
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Die Bande 'Gran Grif' ist die größte Bande im Departement Artibonite in Haiti. Die Bande 'Gran Grif' ist für 80 % der in Artibonite gemeldeten getöteten Zivilpersonen seit 2022 verantwortlich. Die Bande 'Gran Grif' hat die haitianische Nationalpolizei und die von den VN genehmigte multinationale Mission zur Unterstützung der Sicherheit (MSS) angegriffen, unter anderem im Februar 2025; bei diesem Angriff wurde ein kenianischer Offizier der MSS getötet. Am 11. Januar 2024 ermordeten und verstümmelten Mitglieder der Bande 'Gran Grif' einen Mann, nachdem er sich Angriffen der Bande 'Gran Grif' widersetzt hatte. Am 3. Oktober 2024 startete die Bande 'Gran Grif' unter der Führung von Luckson Elan (Hti.007) Angriffe auf Pont-Sonde in der Gemeinde Saint-Marc (Departement Artibonite), die Berichten zufolge zum Tod von etwa 100 Personen und zu 16 Verletzten geführt haben. Mindestens fünf Vergewaltigungsfälle, darunter eine Vergewaltigung von Minderjährigen, wurden dokumentiert. Das Massaker zwang auch mehr als 6.000 Menschen, aus ihrer Heimat zu fliehen. Am 11. Dezember 2024 tötete die Bande 'Gran Grif' 70 Menschen in Petite-Rivière-de-l'Artibonite, nachdem eine Selbstverteidigungsgruppe am 9. und 10. Dezember 2024 39 Personen gelyncht hatte, die der Mittäterschaft mit der Bande beschuldigt wurden. Zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 entführte die Bande 'Gran Grif' 157 Menschen im Rahmen von neun separaten Entführungen in Petite-Rivière-de-l'Artibonite. Am 30. November 2024 wurde in Petite-Rivière-de-l'Artibonite eine 22-jährige Frau durch zwei Schüsse in ihre Vagina getötet, weil sie sich geweigert hatte, eine sexuelle Beziehung mit dem Anführer der Bande 'Gran Grif' Luckson Elan einzugehen. Auch die Bandenmitglieder der Bande 'Gran Grif' haben Vergewaltigungen begangen. Im April und Mai 2024 wurden zwei Rechtsanwälte von der Bande 'Gran Grif' getötet. Diese Angriffe auf Richter und Anwälte zielen darauf ab, ein Klima der Angst und Einschüchterung zu schaffen, und stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit und der gerichtlichen Vertretung dar.
2. VIV ANSANM. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in der Nummer 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe g dieser Resolution näher ausgeführt.
Alias: a) Living Together b) G-9 c) G9 Family and Allies d) G9 Fanmi e Alye e) The Revolutionary Forces of the G9 Family and Allies f) Fòs Revolisyonè G9 an Fanmi e Alye g) G-Pèp h) G-People
Anschrift: Haiti
Tag der Benennung durch die VN: 8. Juli 2025
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Die Gruppe 'Viv Ansanm' unter der Führung von Jimmy Chérizier (Hti.001) ging im September 2023 aus dem Bündnis zwischen den beiden größten in Port-au-Prince tätigen Bandengruppen, G-9 und G-Pèp, hervor. Sie bietet kriminellen Gruppen eine gemeinsame Plattform, um Haiti durch Gewalt zu destabilisieren und Maßnahmen zur Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle zu unterdrücken. 'Viv Ansanm' hat koordinierte Angriffe auf kritische Infrastrukturen in Haiti verübt, darunter Gefängnisse, Regierungsgebäude und Haitis wichtigster Flughafen in Port-au-Prince, im Rahmen einer Kampagne, die unter anderem den Rücktritt des ehemaligen haitianischen Ministerpräsidenten Ariel Henry erzwang. Die beiden rivalisierenden Bandenbündnisse - G9 und G-Pèp - haben am 29. Februar 2024 das Bündnis 'Viv Ansanm' erneut aktiviert, um eine gemeinsame Front gegen die Übergangsregierung zu bilden. Von Ende Februar bis Mai 2024 wurde in Port-au-Prince ein beispielloses Maß an Gewalt verzeichnet, das von koordinierten Bandenangriffen gegen wichtige Regierungsgebäude und kritische Infrastruktur geprägt war. Seitdem hat das Ausmaß der Gewalt weiter zugenommen, da das Bündnis 'Viv Ansanm' beabsichtigt, sein Territorium zu konsolidieren und zusätzliche Stadtviertel in Port-au-Prince zu erobern. Zwischen dem 11. und 19. November 2024 griffen Banden des Bündnisses 'Viv Ansanm' mehrere Orte im Stadtgebiet Port-au-Prince, etwa Pernier, Nazon, und Vivy Mitchel, an, um Delmas und Pétionville zu überfallen. Die daraus folgende Gewalt führte zu mindestens 220 Todesopfern, 92 Verletzten und fast 41.000 Vertriebenen. Zwischen dem 26. und 29. Januar 2025 verübte 'Viv Ansanm' mehrere Angriffe in Kenscoff (Departement Ouest), südlich von Port-au-Prince, mit dem Ziel, die Kontrolle über das Gebiet zu übernehmen und den Zugang zum südöstlichen Teil des Landes zu sichern. Schätzungen zufolge wurden in dem Massaker zwischen 90 und 150 Menschen getötet.
Die Gewalt führte auch dazu, dass mehr als 100 Haushalte zerstört und 3.139 Menschen vertrieben wurden. 'Viv Ansanm' hat seit Anfang März 2024 mindestens zehn große Angriffe auf den Nationalpalast verübt. 'Viv Ansanm' hat auch wiederholt unter anderem das Justiz-, das Verteidigungs- und das Innenministerium, das ehemalige Gebäude des 'Cour Supérieure des Comptes et du Contentieux Administratif' (oberster Rechnungshof und Gerichtshof für Verwaltungsstreitverfahren) und das allgemeine Krankenhaus sowie Einheiten der haitianischen Nationalpolizei, einschließlich der 'Unité Départementale de Maintien d'Ordre' (Departement-Einheit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) und der Polizeistation Port-au-Prince, angegriffen. In den nördlichen Gemeinden der Hauptstadt haben zwei Banden, die Teil des Bündnisses 'Viv Ansanm' sind - '5 Segonn' und 'Canaan' -, bei Angriffen auf die Gemeinden Arcahaïe und Cabaret am 6. August 2024 mindestens zehn Menschen getötet und mehrere Häuser in Brand gesetzt, um die Kontrolle entlang der Bucht von Port-au-Prince auszuweiten, mutmaßlich um den Drogenverkehr und den Zugang zu anderen Gebieten zu erleichtern. An den Angriffen von 'Viv Ansanm' in Port-au-Prince und an der Verwaltung von Kontrollstellen waren Minderjährige beteiligt. Kinder werden je nach Alter, Geschlecht und Fähigkeiten für unterschiedliche Aufgaben eingesetzt. Mädchen leisten beispielsweise Hausarbeit oder arbeiten als Spione, um Informationen über mögliche Entführungsopfer zu sammeln oder die Bewegungen der Polizei oder anderer Banden zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte über Mädchen, die Waffen mitführen und wahrscheinlich an Zusammenstößen beteiligt sind. Zwischen Februar und Mai 2024 hat 'Viv Ansanm' die mutwillige Zerstörung und Plünderung öffentlicher und privater Infrastrukturen und Grundstücke im Stadtgebiet Port-au-Prince als Taktik genutzt. Beispielsweise verübte 'Viv Ansanm' am 24. März 2024 einen groß angelegten willkürlichen Angriff auf mehrere Häuserblocks um den Nationalpalast. Ziel dieses Angriffs war es, die Bevölkerung in dem Gebiet zu vertreiben und möglichst viel Schaden zu verursachen. Johnson 'Izo' André (HTi.002), der Anführer der Bande '5 Segonn', wurde hierbei als einer der wichtigsten Angreifer identifiziert. Im März 2024 zerstörte 'Viv Ansanm' das Jude-Anne-Krankenhaus und verwüstete das Krankenhaus und das Gesundheitszentrum Saint Martin im Stadtviertel Delmas 18.
Zwischen Februar und Mai 2024 haben Mitglieder des Bündnisses 'Viv Ansanm' unter anderem die Räumlichkeiten der Fakultäten für Naturwissenschaften, für Sprachwissenschaft, für Agrarwissenschaft und Veterinärmedizin, für Medizin und Pharmazie, der 'École Normale Supérieure' an der staatlichen Universität von Haiti sowie der nationalen Kunstakademie, der gemischten Schule 'Les Frères Nau' und der Nationalbibliothek in Port-au-Prince sowie zahlreiche andere Bildungseinrichtungen zerstört und in Brand gesetzt. Seit Ende Februar 2024 haben Mitglieder des Bündnisses 'Viv Ansanm' kritische Infrastrukturen angegriffen, Container mit Erste-Hilfe-Lieferungen geraubt und Krankenhäuser und Apotheken sowie andere Standorte für humanitäre Hilfe geplündert, insbesondere im Stadtgebiet Port-au-Prince. Blockierte Straßen und die Schließung des wichtigsten Flughafens und des Seehafens haben die Bewegung von lebenswichtigen Gütern und humanitärem Hilfspersonal erheblich eingeschränkt. Diese Störungen haben die bestehenden Engpässe verschärft und die Bereitstellung wichtiger humanitärer Hilfe behindert. Am 15. März 2024 hat das Bündnis 'Viv Ansanm' zusammen mit Zivilpersonen einen Container mit humanitären Hilfsgütern der UNICEF geplündert, der wichtige lebensrettende Hilfsgüter für Kinder enthielt. Die Schließung des wichtigsten Handelshafens in Port-au-Prince (APN/CPS) wirkte sich erheblich auf die Lieferkette für Grundstoffe aus, was zu einem Mangel an humanitärer Ausrüstung führte.
| Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4a | Anhang Ia23 24 25 |
A. Natürliche Personen
| Name | Angaben zur Identität | Begründung | Datum der Aufnahme in die Liste | |
| 1. | Jonel CATEL alias Johns CATHEL |
Funktion: Anführer der Bande 'Terre Noire' (verbunden mit dem 'G9'Bündnis von Banden) Staatsangehörigkeit: haitianisch Geschlecht: männlich |
Jonel Catel ist der Anführer der Bande 'Terre Noire', die mit dem 'G9'Bündnis von Banden in Haiti verbunden ist. Unter seinem Kommando ist die Bande 'Terre Noire' an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Raub, Lösegelderpressung, Entführung, Erpressung, Mord und Vergewaltigung. Jonel Catel ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt. |
16.12.2024 |
| 2. | Gabriel JEAN-PIERRE alias Ti-Gabriel; Ti Gabriel; Gabo |
Funktion: Anführer des 'GPep'Bündnisses von Banden (verbunden mit der Bande 'Brooklyn') Geburtsdatum: 31.3.1984 Staatsangehörigkeit: haitianisch Geschlecht: männlich |
Gabriel Jean-Pierre ist Anführer des 'GPep'Bündnisses von Banden in Haiti, das mit der Bande 'Brooklyn' verbunden ist. Unter seinem Kommando ist 'GPep' an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Erpressung, Zerstörung von Eigentum, Entführung, Mord und Vergewaltigung. Gabriel Jean-Pierre ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt. |
16.12.2024 |
| 3. | Ferdens TILUS alias General Meyer; Jeneral Meyer; Jeneral Meyè |
Funktion: Anführer der Bande 'Kokorat San Ras' Geburtsdatum: 15.9.1995 Staatsangehörigkeit: haitianisch Geschlecht: männlich |
Ferdens Tilus ist der Anführer der Bande 'Kokorat San Ras' in Haiti (Gebiet Artibonite/Nordwesten). Unter seinem Kommando ist die Bande 'Kokorat San Ras' an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Mord, Diebstahl, Vergewaltigung, Entführung und Veruntreuung von Eigentum. Ferdens Tilus ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt. |
16.12.2024 |
| 4. | Micanor ALTÈS alias Monel Felix, Micanord; Mikano; Wa Mikanò; King Micanor; Alfred Mones |
Funktion: Anführer der Bande 'Wharf Jérémie' Staatsangehörigkeit: haitianisch Geschlecht: männlich Anschrift: Neighbourhood of Wharf Jérémie, near La Saline, Port-au-Prince, Haiti |
Micanor Altès ist der Anführer der Bande 'Wharf Jérémie'. Wharf Jérémie ist ein an der Küste gelegenes Stadtviertel im Gebiet von La Saline in Port-au-Prince. Dieses Gebiet steht seit mehr als einem Jahrzehnt unter der Kontrolle der Bande, die von Micanor Altès angeführt wird. Unter seinem Kommando ist die Bande verantwortlich für das Massaker an 207 Personen zwischen dem 6. und 11. Dezember 2024 im Viertel von Wharf Jérémie. Das Massaker ereignete sich nach dem Tod von Altès neugeborenem Sohn, der an einer unbekannten Krankheit gestorben war. In der Überzeugung, dass Voodoo praktizierende ältere Menschen in dem von ihm kontrollierten Gebiet sein Kind mit einem Fluch belegt hatten, ordnete der Anführer der Bande nach der Entführung aller über 60-jährigen Voodoo praktizierenden Einwohner ihre Hinrichtung an. Micanor Altès ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken. |
15.7.2025 |
| 5. | Christ-Roi CHÉRY alias Kris-La; Krisla; Chrisla; Chrislat |
Funktion: Anführer der Bande 'Ti Bwa' (verbunden mit dem 'Viv Ansanm/G9'Bündnis von Banden) Staatsangehörigkeit: haitianisch Geschlecht: männlich Anschrift: Commune of Carrefour, Metropolitan region of Port-au-Prince, Haiti |
Christ-Roi Chéry ist der Anführer der Bande 'Ti Bwa', die mit dem Bündnis von Banden 'Viv Ansanm' (auch 'G9'genannt) in Haiti verbunden ist. Seit Februar 2024 kontrolliert die Bande 'Ti Bwa' die Gemeinde Carrefour. Unter dem Kommando von Christ-Roi Chéry ist die Bande 'Ti Bwa' an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Mord, Raubüberfälle, Vergewaltigung, Diebstahl von Waren und Lastkraftwagen, Erpressung, gezielte Morde und Drogenhandel. Christ-Roi Chéry ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt. |
15.7.2025 |
| 6. | Jeff LAROSE alias Jeff; Gwo Lwa; Taliban |
Funktion: Anführer der Bande 'Canaan' (verbunden mit G-Pép und dem 'Viv-Ansanm'Bündnis von Banden) Staatsangehörigkeit: haitianisch Geschlecht: männlich Anschrift: Canaan, Metropolitan region of Port-au-Prince, Haiti |
Jeff Larose ist der Anführer der Bande 'Canaan', die mit G-Pép und dem 'Viv-Ansanm'Bündnis von Banden in Haiti verbunden ist. Die Bande 'Canaan' kontrolliert die Orte Canaan, Onaville, Jerusalem, Corail, Rosemberg, Lilavois und Bon Repos, die alle im Stadtgebiet Port-au-Prince liegen. Die Bande erweiterte ihre Kontrolle über ihr ursprüngliches Revier hinaus und operiert auch in Mirebalais (Departement Centre). Unter dem Kommando von Jeff Larose ist die Bande 'Canaan' an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Entführung, Aneignung von Land, Vergewaltigung, Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahl von Waren und Fahrzeugen, Lösegelderpressung, Mord und Drogenhandel. Jeff Larose ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt. |
15.7.2025 |
| Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang II24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
| Europäische Kommission |
| Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
| Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
| 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
| E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 03.12.2025)
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