Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission vom 23. November 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8629)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 308 vom 29.11.2022 S. 22A;
Beschl. (EU) 2023/10 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 126A;
Beschl. (EU) 2023/414 - ABl. L 59 vom 24.02.2023 S. 15A;
Beschl. (EU) 2023/836 - ABl. L 105 vom 20.04.2023 S. 51A;
Beschl. (EU) 2023/872 - ABl. L 113 vom 28.04.2023 S. 49A;
Beschl. (EU) 2023/1145 - ABl. L 151 vom 12.06.2023 S. 28)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2022/1913

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(2) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 als Seuche der Kategorie a definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission 3 die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien.

(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 hat Spanien der Kommission sieben weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha gemeldet. Daher wurden die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen für Spanien aufgeführten Gebiete durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2004 der Kommission 5 geändert.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2004 hat Spanien der Kommission drei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Andalusien gemeldet. Die Herde aller dieser Ausbrüche befinden sich in den gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 bereits abgegrenzten Sperrzonen in der Provinz Granada, außer einem, der sich in der Provinz Almeria befindet. Dieser Ausbruch ist der erste Ausbruch überhaupt in der Provinz Almeria und sein Herd befindet sich außerhalb der bereits bestehenden Schutz- und Überwachungszonen.

(7) Insgesamt hat Spanien bisher 19 Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemeldet, die sich auf zwei separate Cluster verteilen, von denen einer in der Region Andalusien und der andere in der Region Castilla-La Mancha liegt. In den meisten Fällen sind Ausbrüche desselben Clusters epidemiologisch miteinander verbunden und weisen ein oder mehrere gemeinsame Merkmale auf.

(8) Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(9) Spanien legt der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen vor. Zu diesen aktuellen Informationen gehören die von Spanien ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die Kommission überprüft, um ihre Wirksamkeit zu bewerten, wobei sie die Entwicklung der Seuche berücksichtigt.

(10) Zudem hat Spanien die Kommission und den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel darüber informiert, dass es - in Ermangelung speziell auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen abzielender Risikominderungsmaßnahmen in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in Erwartung einer Änderung des genannten Anhangs - die in dem genannten Anhang für die Lumpy-skin-Krankheit festgelegten Risikominderungsmaßnahmen anwenden wird, und zwar bei Fleisch und Milch von Ziegen und Schafen aus den gemäß der genannten Delegierten Verordnung eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen. Spanien hat erklärt, dass es diese Risikominderungsmaßnahmen ergreifen müsse, die der Ähnlichkeit des Virus der Pockenseuche der Schafe und Ziegen mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit, die beide der Familie Poxviridae und der Gattung Capripoxvirus angehören, Rechnung tragen.

(11) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 als Schutz- und Überwachungszonen für Spanien aufgeführten Gebiete räumlich und/oder zeitlich weiter angepasst werden und eine weitere Sperrzone sollte eingerichtet werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Spanien und der übrigen Union zu verhindern. Diese Anpassung sollte der unterschiedlichen Entwicklung der Seuche in den Regionen Andalusien und Castilla-La Mancha Rechnung tragen.

(12) Darüber hinaus sollten die als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete in Gruppen zusammengefasst und für jeden Cluster ein gemeinsamer Zeitpunkt festgelegt werden, bis zu dem diese gelten, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an dem die letzte vorläufige Reinigung und Desinfektion abgeschlossen wurde, damit in Bezug auf alle Ausbrüche innerhalb desselben Gebiets sowohl in Andalusien als auch in Castilla-La Mancha eine vorläufige Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde.

(13) Zusätzlich zu den Schutz- und Überwachungszonen sollte gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone in der Region Andalusien eingerichtet werden, wo sich die Seuche weniger günstig entwickelt und wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser Zone ergreifen sollte, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes zu verhindern.

(14) Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und um unnötige Störungen von Verbringungen von Sendungen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union zu verhindern sowie von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen weiterhin rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden. Diese Sperrzonen sollten Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone in dem genannten Mitgliedstaat umfassen. Daher sollten die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Spanien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Außerdem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(15) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(16) Des Weiteren sollte dieser Beschluss angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. März 2023 gelten.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Maßnahmen zur Anwendung in der weiteren Sperrzone23

(1) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2) Die folgenden Verbringungen von Schafen und Ziegen, die in der weiteren Sperrzone gehalten werden, außerhalb dieser Zone innerhalb des Hoheitsgebiets Spaniens können von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen genehmigt werden:

  1. Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung;
  2. Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Betrieb außerhalb der weiteren Sperrzone unter folgenden Bedingungen:
    1. die zur Verbringung bestimmten Tiere wurden mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verbringung oder, wenn sie jünger als 30 Tage sind, von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten;
    2. die Schafe und Ziegen müssen mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, sie werden aus dem genannten Betrieb zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof verbracht;
    3. die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
      • die Schafe und Ziegen im Ursprungsbetrieb wurden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden vor der Verladung einer klinischen Untersuchung unterzogen und zeigen keine klinischen Anzeichen oder Läsionen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen;
        oder
      • die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen erfüllen von der zuständigen Behörde am Ursprungsort geforderte andere entsprechende tierseuchenrechtliche Garantien auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen.

(3) Die Transportmittel, die für die Verbringung von Schafen und Ziegen verwendet werden,

  1. erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
  2. werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
  3. enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus.

Artikel 2 Einrichtung von Sperrzonen

Spanien stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel und in Artikel 23 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, sowie die weitere Sperrzone eingerichtet werden;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen und die weitere Sperrzone gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen in jeder Sperrzone mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten gelten.

Artikel 3 Maßnahmen zur Anwendung in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen23 23a 23b

(1) Verbringungen von in der Schutzzone gehaltenen Schafen und Ziegen sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2) Verbringungen von in der Schutzzone gehaltenen Schafen und Ziegen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen zur sofortigen Schlachtung direkt in einen Schlachthof in der Schutzzone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, erfolgen.

(3) Verbringungen von in der Überwachungszone gehaltenen Schafen und Ziegen sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 4, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(4) Verbringungen von in der Überwachungszone gehaltenen Schafen und Ziegen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen zur sofortigen Schlachtung direkt in einen Schlachthof in der Überwachungszone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, erfolgen.

(5) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(6) Verbringungen von in der weiteren Sperrzone gehaltenen Schafen und Ziegen an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt zu einem im Hoheitsgebiet Spaniens gelegenen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung erfolgen.

(7) Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.

(8) Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz-, Überwachungs- oder weiteren Sperrzonen gemäß den Absätzen 1, 3 und 5 verwendet werden,

  1. erfüllen die Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
  2. werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
  3. werden im Einklang mit den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
  4. enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden;
  5. werden von der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.

Artikel 4 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 wird aufgehoben.

Artikel 5 Geltungsdauer23 23a 23b 23c 23d

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Artikel 6 Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 der Kommission vom 4. Oktober 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (ABl. L 261 vom 07.10.2022 S. 53).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 69).

.

Anhang23 23a 23b 23c

A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Spanien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind Gültig bis

Region Kastilien-La Mancha
ES-CAPRIPOX-2023-00003
ES-CAPRIPOX-2023-00004
ES-CAPRIPOX-2023-00005
ES-CARPIPOX-2023-00006
ES-CARPIPOX-2023-00007

Schutzzone:
Eine Schutzzone, die folgende Gebiete umfasst:
In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:
  • Alcázar de San Juan
  • Campo de Criptana
  • Pedro Muñoz

In der Provinz Albacete die Gemeinde:

  • Minaya

In der Provinz Cuenca die Gemeinden:

  • Sisante
  • Casas de Fernando Alonso
  • Casas de Haro
  • Casas de los Pinos
  • El Pedernoso
  • El Provencio
  • Las Mesas
  • Las Pedroñeras
  • Mota del Cuervo
  • Pozoamargo
  • San Clemente
  • Santa María de los Llanos
  • Vara de Rey

20.7.2023

Überwachungszone:
Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:
In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:
  • Villarta de San Juan
  • Villarrubia de los Ojos
  • Tomelloso
  • Socuéllamos
  • Puerto Lápice
  • Manzanares
  • Llanos de Caudillo
  • Las Labores
  • Herencia
  • Daimiel
  • Argamasilla de Alba
  • Arenas de San Juan
  • Arenales de San Gregorio

In der Provinz Toledo die Gemeinden:

  • Villafranca de los Caballeros
  • Villacañas
  • Quintanar de la Orden
  • Quero
  • Miguel Esteban
  • Madridejos
  • La Villa de Don Fabrique
  • La Puebla de Almoradiel
  • El Toboso
  • Camuñas

In der Provinz Cuenca die Gemeinden:

  • Atalaya del Cañavate
  • Cañada Juncosa
  • El Cañavate
  • Honrubia
  • Pinarejo
  • Alarcón
  • Casas de Benítez
  • Casas de Guijarro
  • Casasimarro
  • El Picazo
  • Pozorrubielos de la Mancha
  • Quintanar del Rey
  • Tébar
  • Valhermoso de la Fuente
  • Villanueva de la Jara
  • Belmonte
  • Carrascosa de Haro
  • La Alberca de Záncara
  • Los Hinojosos
  • Monreal del Llano
  • Rada de Haro
  • Santa María del Campo Rus
  • Villaescusa de Haro (nur die Exklave Dehesa de Alcahozo)

In der Provinz Albacete die Gemeinden:

  • Fuensanta
  • La Roda
  • Munera
  • Tarazona de la Mancha
  • Villalgordo del Júcar
  • Villarrobledo

7.8.2023

Überwachungszone:
Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:
In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:
  • Alcázar de San Juan
  • Campo de Criptana
  • Pedro Muñoz

In der Provinz Albacete die Gemeinde:

  • Minaya

In der Provinz Cuenca die Gemeinden:

  • Sisante
  • Casas de Fernando Alonso
  • Casas de Haro
  • Casas de los Pinos
  • El Pedernoso
  • El Provencio
  • Las Mesas
  • Las Pedroñeras
  • Mota del Cuervo
  • Pozoamargo
  • San Clemente
  • Santa María de los Llanos
  • Vara de Rey

21.7.2023-7.8.2023

B. Weitere Sperrzonen

Region Gemäß Artikel 1 in Spanien als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind Gültig bis

Region Kastilien-La Mancha

Eine weitere Sperrzone, die folgende Provinzen umfasst:
  • Albacete
  • Ciudad Real
  • Cuenca
  • Toledo

25.9.2023


ENDE

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(Stand: 10.08.2023)

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