Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates1
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8938)
(ABl. L 320 vom 14.12.2022 S. 47)
Fußnote 1 im Titel
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/997 werden die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für dieses Dokument festgelegt, das aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke besteht.
(2) In den Anhängen der Richtlinie (EU) 2019/997 sind die Spezifikationen festgelegt, denen das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular und die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke entsprechen müssen. Es ist erforderlich, zusätzliche technische Spezifikationen für die Gestaltung, das Format und die Farben des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die Anforderungen an das Material und die Drucktechniken des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars sowie die Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung, festzulegen.
(3) Um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden, sind die zusätzlichen technischen Spezifikationen in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses wegen ihres besonderen Charakters geheim zu halten und nicht zu veröffentlichen.
(4) Um die Verfügbarkeit von Referenzdokumenten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten einander und der Kommission Muster ihres EU-Rückkehrausweises übermitteln und Muster für spätere Nachdrucke bereithalten.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 3 des Rates eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die zusätzlichen technischen Spezifikationen für die Voraussetzungen, Vorschriften und Normen für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen sind in Teil I des Anhangs festgelegt.
Die zusätzlichen technischen Spezifikationen für die Gestaltung, das Format und die Farben des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die Anforderungen an das Material und die Drucktechniken des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars sowie die Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung, sind in Teil II des Anhangs festgelegt. Teil II des Anhangs wird als "SECRET UE/EU SECRET" eingestuft.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Muster seines EU-Rückkehrausweises. Außerdem bewahrt jeder Mitgliedstaat Muster späterer Nachdrucke auf und stellt sie bei Bedarf der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Dezember 2022
2) ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 1.
3) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.07.1995 S. 1).
| Zusätzliche technische Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis | Anhang |
Teil I
Voraussetzungen, Vorschriften und Normen für die Herstellung 1
1. Inhalt
Dieser Teil des Anhangs enthält die Vorschriften für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen.
Dieser Teil des Anhangs kann potenziellen Sicherheitsdruckereien beispielsweise im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens übermittelt werden.
2. Vorschriften für die Hersteller
Die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen darf nur durch öffentliche oder private Sicherheitsdruckereien oder Einrichtungen erfolgen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck beauftragen und die zur Herstellung von Hochsicherheitsdokumenten geeignet sind.
Diese Unternehmen oder Einrichtungen müssen die für die Herstellung erforderliche Kompetenz nachweisen können. Der Hersteller muss seinen Sitz in der Union haben, und die Herstellung der EU-Rückkehrausweise muss ebenfalls in der Union stattfinden.
Die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen darf nicht an Dritte ausgelagert werden (dies gilt nicht für Rohstoffe und Komponenten wie Fasern und Sicherheitspapier), es sei denn, der Mitgliedstaat, der den Auftrag zur Herstellung der Rückkehrausweise erteilt, hat dies genehmigt und die Europäische Kommission hierüber unterrichtet. Drittunternehmen, die mit einem Teil der Herstellung von EU-Rückkehrausweisen beauftragt werden, sind ebenso an die im vorliegenden Dokument aufgeführten Sicherheitsnormen und -verfahren gebunden.
Der Hersteller muss nach den Normen ISO 9001 "Qualitätsmanagementsysteme" und ISO/IEC 27001 "Informationssicherheits-Managementsysteme" zertifiziert sein.
Darüber hinaus muss der Hersteller über eine gültige Zertifizierung nach ISO 14298 "Steuerung des Sicherheitsdruckprozesses" (vormals CWa 14641) mindestens auf der Ebene "staatlich" oder gemäß gleichwertigen nationalen Vorschriften verfügen.
Der Hersteller muss auf Verlangen des Mitgliedstaats detaillierte Angaben zu den Bescheinigungen über das Sicherheitsaudit vorlegen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Hersteller sich an diese Vorschriften halten, und der Kommission mitteilen, welches Unternehmen sie für die Herstellung ausgewählt haben.
Der Hersteller informiert den Mitgliedstaat über jeden Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf EU-Rückkehrausweise, Ausgangsmaterialien oder die physische Sicherheit der Einrichtungen zum Produktionszeitpunkt; der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich hierüber.
3. Physische Sicherheit
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen ergänzen die Norm ISO 14298 und sind bei der Herstellung von EU-Rückkehrausweisen einzuhalten. Sie gelten auch für Materialien, Halbfertigerzeugnisse und die Lagerung von EU-Rückkehrausweisen.
Die physische Sicherheit der Produktionsstätten und -gebäude ist im Einklang mit ISO 14298 und den Intergraf-Zertifizierungsanforderungen (insbesondere Risikokategorie E "Physical intrusion and access related risk") oder gleichwertigen nationalen Vorschriften zu gewährleisten.
Alle Personen (Mitarbeiter, Sicherheitspersonal, Besucher, Dritte usw.), die sich in den Gebäuden oder Produktionsstätten des Herstellers aufhalten, sind im Einklang mit den ISO 14298-Intergraf-Zertifizierungsanforderungen oder gleichwertigen nationalen Vorschriften zu kontrollieren.
3.1 Produktionsstätten
Alle Gebäude, in denen Rohmaterialien, Halbfertigerzeugnisse und Endprodukte gelagert und verarbeitet werden, müssen mindestens auf der Ebene "staatlich" gemäß ISO 14298 oder gleichwertigen nationalen Vorschriften zertifiziert sein.
3.2 Sicherheitspersonal
Der Hersteller unterhält eine gesonderte und spezialisierte Abteilung oder nutzt ein namhaftes und zertifiziertes Sicherheitsunternehmen sowie gut ausgebildetes Sicherheitspersonal, das für die Sicherheit der Produktionsgebäude und -bereiche zuständig ist. Es wird empfohlen, dass externe Sicherheitsunternehmen über eine Qualitätszertifizierung verfügen (z.B. ISO 9001, DIN 77200).
3.3 Sicherheitskontrollraum
Der Hersteller muss auf Produktionsstätten einen Sicherheitskontrollraum unterhalten. Die Maßnahmen für die physische Sicherheit müssen den Vorgaben gemäß EN 50518 (keine Zertifizierung erforderlich) oder den nationalen Vorschriften/Normen entsprechen. Abweichend von vorstehenden Satz sind Abweichungen von EN 50518 möglich, sofern sie auf einer Risikobewertung beruhen. Die Zugangstür zum Sicherheitskontrollraum muss am Eingang und am Ausgang mit einem Kartenlese- oder biometrischen Zugangskontrollsystem, mit dem jeder Zugang und jedes Verlassen aufgezeichnet wird, sowie mit einer Doppelzutrittssperre (Anti-Pass-Back) ausgestattet sein.
Es wird empfohlen, dass jederzeit mindestens zwei (wachhabende) Bedienstete anwesend sind. Es wird empfohlen, dass diese (wachhabenden) Bediensteten Angestellte des Herstellers sind.
3.4 Zugang von Besuchern oder Dritten
Jeder Zugang von Dritten oder Besuchern zu den Produktionsbereichen ist im Einklang mit ISO 14298 streng zu kontrollieren. Diese Personen müssen jederzeit begleitet werden und ihren Berechtigungsausweis stets sichtbar tragen.
3.5 Zugang des Personals
Der Zugang zu den Produktionsbereichen darf ausschließlich befugten Mitarbeitern über ein Zugangskontrollsystem mit Personenvereinzelung gestattet sein. Es muss ein Zugangskontrollverfahren vorhanden sein. Es wird empfohlen, dass der Zugang ausschließlich nach dem "Need-to-know"-Prinzip (Kenntnis nur, wenn nötig) gewährt wird.
3.6 Kontrolle des Produktionsbereichs
Die Produktionsbereiche müssen jederzeit kontrolliert werden. Nicht genutzte Produktionsbereiche müssen physisch abgeschlossen sein und überwacht werden.
Sollte der Zugang zu solchen Produktionsbereichen während der produktionsfreien Zeit erforderlich sein, muss die Sicherheitsabteilung informiert werden und während des Zugangs zugegen sein. Die Produktionsbereiche dürfen in solchen Fällen ohne physische Präsenz eines Vertreters der Sicherheitsabteilung (mit separatem/separaten Schlüssel(n)) nicht zugänglich sein.
3.7 Ein- und ausgehende Materialien
Der Hersteller muss über spezielle Versand- und Lieferbereiche für ein- und ausgehende Materialien und Erzeugnisse verfügen. Alle Türen im Versand- und Lieferbereich, einschließlich des Tors zum Produktionsgelände, der Zwischentür und der Innentür des Versand- und Lieferbereichs, müssen über ein elektronisches Verriegelungssystem miteinander vernetzt sein, d. h. wenn eine der Türen offen ist, ist (sind) die andere(n) Tür(en) elektronisch gesichert.
Ferner muss es Verfahren zur Kontrolle der Besucher sowie der Fahrer der Transportfahrzeuge für solche Materialien geben. Jede einzelne Materiallieferung ist aufzuzeichnen.
3.8 Lieferung
Die Lieferung von EU-Rückkehrausweisen wird vom beauftragenden Mitgliedstaat gemeinsam mit dem Hersteller geregelt. Da die vollständigen, aber noch nicht personalisierten EU-Rückkehrausweise mit einem sehr hohen Sicherheitsrisiko behaftet sind, ist bei der Beförderung höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
Für jede Art der Beförderung ist eine allgemeine Risikobewertung durchzuführen und zu dokumentieren; ferner sind alle als notwendig erachteten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z.B. Einsatz von gepanzerten Fahrzeugen oder Begleitfahrzeugen). Ändern sich die betreffenden Umstände, so ist die jeweilige Bewertung zu überprüfen.
Alle Be- und Entladevorgänge - einschließlich Lieferungen an den Empfänger - sind nach dem Vieraugenprinzip von mindestens zwei Personen zu kontrollieren.
Die Seriennummern der beförderten EU-Rückkehrausweise sind auf den Beförderungsdokumenten zu vermerken.
Es wird empfohlen, den Status und die Position von Fahrzeugen, die Sicherheitsdruckerzeugnisse befördern, während des Transports regelmäßig zu kontrollieren. Es muss mindestens zwei voneinander unabhängige Systeme geben, die im Falle einer Transportunterbrechung eine wirksame Kommunikation mit externen Partnern gewährleisten.
Jede Unregelmäßigkeit (z.B. Missachtung dieser grundlegenden Beförderungsbestimmungen durch eine Partei, Angriff auf den Transport sowie jeglicher Verlust während des Transports) sind dem Hersteller umgehend mitzuteilen.
Vom Inneren des Fahrerhauses darf kein Zugang zu den Sicherheitserzeugnissen möglich sein; der Fahrzeuginnenraum, in dem die Waren befördert werden, muss aus Metall und komplett ummantelt sein (keine Fahrzeuge mit Seitenplanen); der Zugang für das Be- und Entladen muss über eine verschlossene Tür erfolgen. Die Schlüssel für die Schlösser dürfen nicht im Fahrzeug mitgeführt werden.
4. Sicherheit von Produktionsmethoden und -materialien
Dieser Abschnitt enthält die erforderlichen sicherheitstechnischen Informationen zu den für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen verwendeten Materialien. Der Hersteller muss einen umfassenden und vollständigen Prüfpfad von der Anlieferung der eingehenden Sicherheitsmaterialien bis hin zur Auslieferung der EU-Rückkehrausweise gewährleisten, der auch die Vernichtung von unbrauchbaren Materialien, Ausschussmaterial oder halbfertigen Materialien abdeckt.
Ferner wählt der Hersteller die Lieferanten von Rohmaterialien aus und übernimmt die Verantwortung für diese Lieferanten; erforderlichenfalls muss er dafür die Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats einholen. Es wird empfohlen, dass die Lieferanten der Rohmaterialien für Sicherheitserzeugnisse auf der gleichen Ebene wie die Hersteller zertifiziert sind, insbesondere im Hinblick auf die Norm ISO 14298. Wird ein Lieferant von einem Hersteller (nach einer entsprechenden Prüfung) trotz fehlender Zertifizierung als seriös und zuverlässig erachtet, ist vom beauftragenden Mitgliedstaat eine Genehmigung einzuholen; die Kommission ist vom Mitgliedstaat entsprechend zu unterrichten.
4.1 Druckplatten
Es wird empfohlen, dass alle Druckplatten für die EU-Rückkehrausweise in den Räumlichkeiten des befugten Herstellers, in denen die EU-Rückkehrausweise hergestellt werden, angefertigt werden. Druckplatten, die beispielsweise aufgrund von Abnutzung, Fehlern usw. nicht mehr benötigt werden, müssen unbrauchbar gemacht und auf sichere Weise vernichtet werden.
Alle Druckplatten, die gegebenenfalls für weitere Produktionsläufe verwendet werden, sind in den Räumlichkeiten des Unternehmens in einem gesicherten Bereich zu verwahren.
Ist der Hersteller nicht in der Lage, die Druckplatten vor Ort herzustellen, dürfen die erforderlichen Druckplatten ausschließlich von einem namhaften Plattenhersteller bezogen werden, der z.B. bereits Druckplatten für die EU-Visummarke hergestellt hat. Ein solcher Plattenhersteller muss jedoch nach ISO 14298 zertifiziert sein. Die betreffenden Druckplatten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung des Mitgliedstaats an befugte Hersteller geliefert werden. Ferner ist die Kommission hierüber zu unterrichten.
4.2 Papier
Das für den EU-Rückkehrausweis hergestellte Papier ist streng zu kontrollieren. Dies gilt sowohl für die Papierherstellung als auch für die weiteren erforderlichen Produktionsschritte (Aufbringen der selbstklebenden Rückseite). Alle Rollen und Bögen sind einem Sicherheitsaudit zu unterziehen, um die Rechenschaftspflicht in der Lieferkette zu gewährleisten.
Das gesamte, an den Hersteller von EU-Rückkehrausweisen zu liefernde Papier ist vor der Lieferung zu zählen. Die an den Hersteller gelieferten und während der Produktion verwendeten Bögen müssen kontrolliert und erfasst werden.
Die Lieferung des Papiers an die Hersteller muss im Wege eines gesicherten Transports erfolgen. Für die Beförderung ist eine allgemeine Risikobewertung durchzuführen und zu dokumentieren; ferner sind alle als notwendig erachteten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z.B. Einsatz von gepanzerten Fahrzeugen oder Begleitfahrzeugen). Ändern sich die betreffenden Umstände, so ist die jeweilige Bewertung zu überprüfen.
4.3 DOVID (beugungsoptisch variables Merkmal)
Die Herstellung und Verwendung des beugungsoptisch variablen Merkmals (Diffractive Optically Variable Image Device - DOVID) für den EU-Rückkehrausweis muss überwacht und dokumentiert werden. Dies gilt nicht nur für die vollständigen DOVID-Etiketten, sondern auch für Halbfertigerzeugnisse, Ausschuss- oder Abfallprodukte.
Die Lieferung von DOVID-Etiketten an die befugten Hersteller muss im Wege eines gesicherten Transports erfolgen. Die Anzahl der zu liefernden DOVID-Etiketten muss erfasst werden.
Ferner müssen die beim Hersteller vor Ort zu verwendenden DOVID-Etiketten kontrolliert und erfasst werden. Alle Abfallprodukte müssen sicher verwahrt werden und können gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auf sichere Weise vernichtet werden. Die Etiketten sind entsprechend zu erfassen, damit bei Bedarf ein vollständiger Prüfpfad nachgewiesen werden kann.
Zwecks günstigerer Einkaufsbedingungen können die Kommission oder die Mitgliedstaaten die DOVID-Etiketten einmal im Jahr im Rahmen eines Sammelauftrags bestellen. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Sammelbestellung für die vertraglichen und finanziellen Vereinbarungen verantwortlich. Nur benannte Hersteller dürfen an der Sammelbestellung für DOVID-Etiketten teilnehmen.
4.4 Sicherheitsdruckfarben
Zur Herstellung von EU-Rückkehrausweisen werden Sicherheitsdruckfarben verwendet, die allein zu diesem Gebrauch bestimmt sind. Die Druckfarben können von namhaften Lieferanten bezogen, bei anderen Herstellern von EU-Rückkehrausweisen bestellt oder beim Hersteller vor Ort angemischt werden. Ein Hersteller darf solche Druckfarben erst dann an einen anderen befugten Hersteller liefern, nachdem dieser ihm den Nachweis seiner Genehmigung zur Herstellung von EU-Rückkehrausweisen vorgelegt hat.
Die Sicherheitsdruckfarben müssen in einem gesicherten Bereich aufbewahrt werden. Es muss ein Prüfverfahren existieren, mit dem die Verwendung der Sicherheitsdruckfarben während des Herstellungsprozesses rückverfolgt werden kann.
4.5 Lagerung
Die für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen genutzten Materialien lassen sich in folgende Kategorien einteilen:
Für die Lagerung sowie für den Umgang mit dem Erzeugnis sind jederzeit geeignete Sicherheitsvorkehrungen sowie eine entsprechende Rechenschaftspflicht und Kontrolle zu gewährleisten. Es wird empfohlen, dass die Lagerbereiche den Anforderungen von Tresorräumen (gemäß ISO 14298) entsprechen.
5. Qualitätskontrolle
Jeder Hersteller von EU-Rückkehrausweisen kann in Absprache mit dem Mitgliedstaat, der die Produktion genehmigt, festlegen, welche Qualitätskontrollen in welcher Produktionsphase durchgeführt werden sollten. Mit diesen Qualitätskontrollen muss sichergestellt werden, dass die hergestellten EU-Rückkehrausweise den technischen Spezifikationen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates und den darauf basierenden Durchführungsrechtsakten entsprechen und somit die Qualität der einzelnen Produktionschargen der EU-Rückkehrausweise so wenig wie möglich variiert.
Werden EU-Rückkehrausweise, die nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, hergestellt und in Verkehr gebracht, so muss der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission unverzüglich darüber informieren.
6. Verweise
| ISO 14298 | Steuerung des Sicherheitsdruckprozesses (Management of security printing processes - vormals CWa 14641) |
| EN 50518 | Alarmempfangsstelle (Monitoring and alarm receiving centre) |
| ISO 9001 | Qualitätsmanagementsysteme (Quality management systems) |
| ISO/CEI 27001 | Informationssicherheits-Managementsysteme (Information Security Management Systems) |
1) "SECRET UE/EU SECRET" non classifiée en l"absence de la partie II de l"annexe/when detached from Part II of the Annex - non-classified.
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(Stand: 25.04.2025)
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