Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2470 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung von Maßnahmen, die für die technische Entwicklung und Implementierung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), erforderlich sind

(ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 107)


=> Zur nachfolgenden Fassung Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e bis i, k und l,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/816 wurde das zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), als System eingerichtet, mit dem die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine andere zuständige Behörde umgehend und effizient feststellen kann, welche Mitgliedstaaten über Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen verfügen. Der bestehende ECRIS-Rahmen kann dann von den Zentralbehörden genutzt werden, um die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI 2 um Strafregisterinformationen zu ersuchen. Andere zuständige Behörden können zu diesem Zweck ihre jeweiligen Kommunikationskanäle nutzen.

(2) Die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) ist für die Entwicklung des ECRIS-TCN, einschließlich der Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen und der Erprobung, sowie für das Betriebsmanagement des Systems zuständig.

(3) Damit eu-LISa die physische Architektur des ECRIS-TCN konzipieren, die technischen Spezifikationen des Systems festlegen und das ECRIS-TCN entwickeln kann, sollten die erforderlichen technischen Spezifikationen für die Verarbeitung der alphanumerischen Daten und der Fingerabdruckdaten, die Datenqualität, die Dateneingabe, den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage, das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen, die Erstellung von Statistiken sowie die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN festgelegt werden. Nach Abschluss der Erprobung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 sollte eu-LISa detaillierte technische Spezifikationen ausarbeiten.

(4) Die Architektur des ECRIS-TCN sollte dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 4 und (EU) 2019/818 5 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Im Hinblick auf die interoperable Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf europäischer Ebene sollten die Software und die Hardware des ECRIS-TCN festgelegten Standards entsprechen, die eine Interoperabilität von Daten, Anwendungen und Technologien fördern.

(5) Was die Umsetzung der Interoperabilität zwischen dem ECRIS-TCN einerseits und dem Visa-Informationssystem (VIS) und dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) andererseits angeht, so wurden die erforderlichen Folgeänderungen mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 6 bzw. (EU) 2021/1151 7 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.

(6) Damit das VIS und das ETIAS zu dem Ziel eines hohen Maßes an Sicherheit beitragen, sollten sowohl das VIS- als auch das ETIAS-System durch eine gründliche Bewertung des mit Antragstellern, die die Außengrenzen der Union überschreiten, verbundenen Sicherheitsrisikos überprüfen können, ob zwischen den Daten in den VIS- und ETIAS-Antragsdatensätzen und den im ECRIS-TCN gespeicherten Daten darüber, welchen Mitgliedstaaten Informationen über Drittstaatsangehörige vorliegen, die in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgeführten Straftat verurteilt wurden, Übereinstimmungen vorliegen, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

(7) Zu diesem Zweck sollte die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats bei der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN eine Kennzeichnung hinzufügen, mit der für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und (EU) 2018/1240 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.

(8) Das mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal sollte die Abfrage der im ECRIS-TCN gespeicherten Daten ermöglichen. Sofern es im Zusammenhang mit der Interoperabilität von Belang ist, sollte das Europäische Suchportal auch die Abfrage der ECRIS-TCN-Daten parallel zu den in den anderen betroffenen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten ermöglichen.

(9) Der mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichtete gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten sollte die Abfrage der im ECRIS-TCN gespeicherten Fingerabdruckdaten ermöglichen.

(10) Da die Identifizierung anhand von Fingerabdrücken unter Umständen nicht immer möglich ist, sollte mit dem ECRIS-TCN eine Person nur anhand alphanumerischer Daten identifiziert werden können. Was Drittstaatsangehörige betrifft, besteht die größte technische Herausforderung darin, dass die alphanumerischen Daten nicht immer korrekt sind. Beispiele für solche Unrichtigkeiten sind Unklarheiten über den Vor- und Nachnamen, unterschiedliche Schreibweisen und Transliterationen von Namen oder fehlerhafte Geburtsdaten. Daher ist es wichtig, dass das ECRIS-TCN auch dann alphanumerische Daten abgleichen kann, wenn nicht alle Identifizierungselemente identisch sind; dies wird als "inexakte Abfrage" bezeichnet. Die Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen sollte durch eine Kombination von Datenqualitätskontrollen und inexakten Abfragen oder durch andere von der zugrunde liegenden Suchmaschine bereitgestellte Mittel, die für die Zwecke des Systems geeignet sind, erfolgen. Die Zahl der infolge einer Abfrage ausgegebenen Datensätze sollte daher im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften geprüft werden. Andernfalls wären die Rechte des Einzelnen sowie die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit des Systems beeinträchtigt.

(11) Die Maschine, die die inexakte Abfrage durchführt, sollte die Ergebnisse begrenzen können, indem ein Schwellenwert für die Bewertung der Übereinstimmung und eine maximale Größe der Liste der ausgegebenen Datensätze festgelegt werden. Ab wann ein Abfrageergebnis als Übereinstimmung zu betrachten ist, sowie die Liste der Datenfelder, die für die inexakte Abfrage verwendet werden können, sollten nach Erprobungen während der Implementierungsphase festgelegt werden.

(12) Jedes Protokoll über Datenverarbeitungsvorgänge des ECRIS-TCN sollte einen klaren Prüfpfad gewährleisten, d. h. schriftliche Nachweise enthalten und die Rückverfolgung aller im ECRIS-TCN durchgeführten Vorgänge ermöglichen.

(13) Die ECRIS-TCN-Statistiken sollten eine Überwachung der Erfassung, der Speicherung und des Austauschs von Strafregisterinformationen über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung ermöglichen. Diese Statistiken sollten aus folgenden Quellen stammen: dem von eu-LISa gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten und implementierten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken, der ECRIS-Referenzimplementierung oder der nationalen ECRIS-Implementierungssoftware sowie den nationalen Strafregistern der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der verurteilten Drittstaatsangehörigen und der Zahl ihrer Verurteilungen.

(14) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2019/816 und ist somit weder durch die genannte Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark ist daher nicht zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(15) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligte sich Irland nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2019/816 und ist weder durch die genannte Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Irland ist daher nicht zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses "Europäisches Strafregisterinformationssystem"

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN

Bei der Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/816 verwendet die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats das Datenmodell in Abschnitt I des Anhangs dieses Beschlusses.

Die technischen Spezifikationen für die im Datenmodell enthaltenen Datenelemente müssen mit dem Datenmodell für die ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung übereinstimmen.

Artikel 2 Datenverarbeitung

(1) Sind sowohl alphanumerische Daten als auch Fingerabdruckdaten einer Person in einem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/816 im ECRIS-TCN erstellten Datensatz enthalten, so werden die alphanumerischen Daten mit den entsprechenden Fingerabdruckdaten verknüpft.

(2) Der zu verwendende Kompressionsalgorithmus für Fingerabdruckbilder entspricht den Empfehlungen des "National Institute of Standards and Technology" (NIST).

Fingerabdruckdaten mit einer Auflösung von 500 ppi werden mit dem WSQ-Algorithmus (ISO/IEC 19794-5:2005) komprimiert.

Bei Fingerabdruckdaten mit 1.000 ppi finden JPEG 2000 (ISO/IEC 15444-1) Bildkompressionsstandard und Kodierungssystem Anwendung.

Die Zielkompressionsrate beträgt 15:1.

(3) Vor einer Ersetzung oder Aktualisierung der Fingerabdruckdaten nach Artikel 4 Absatz 7 im ECRIS-TCN ist zunächst die Identität durch die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erfolgreich zu verifizieren. Die technischen Spezifikationen für diese Ersetzung oder Aktualisierung werden im Einklang mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten, im Konzept für die physische Architektur des ECRIS-TCN enthaltenen Grundsätzen festgelegt.

Artikel 3 Qualität der alphanumerischen Daten

(1) Bei der Eingabe oder Änderung alphanumerischer Daten im ECRIS-TCN nutzt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den in die ECRIS-Referenzimplementierung integrierten Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität.

(2) Die Mitgliedstaaten, die wie in Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorgesehen ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, stellen sicher, dass ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware die gleiche Überprüfung der Qualität alphanumerischer Daten ermöglicht wie der in Absatz 1 genannte Mechanismus.

(3) Das Verfahren zur Überprüfung der Datenqualität gilt für die Eingabe oder Änderung aller alphanumerischen Daten und gewährleistet, dass mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Alle Pflichtfelder sind ausgefüllt oder enthalten den Wert "unbekannt";
  2. enthält ein Vorname den Wert "unbekannt", so darf der Nachname nicht den Wert "unbekannt" aufweisen und umgekehrt, es sei denn, es liegen ein Pseudonym, Vorname oder Nachname von Aliasnamen oder Fingerabdrücke für die betreffende Person vor;
  3. das Datenelement "Staatsangehörigkeit(en)" in der eingehenden Nachricht des Urteilsmitgliedstaats wird anhand einer vorgegebenen Länderliste überprüft, kann jedoch den Wert "unbekannt" oder "staatenlos" enthalten.

(4) Ein neuer Datensatz wird nicht angelegt, wenn derselbe Mitgliedstaat bereits einen Datensatz mit identischen alphanumerischen Daten im ECRIS-TCN angelegt hat, insbesondere wenn bereits derselbe Mitgliedstaats-Datensatzreferenzcode desselben Mitgliedstaats vorliegt.

Beim Abgleich, ob es sich um identische Datensätze handelt, werden nur die alphanumerischen Datenelemente berücksichtigt, die im Datenmodell in Abschnitt I des Anhangs als relevant gekennzeichnet sind.

Leere alphanumerische Datenelemente der abgeglichenen Datensätze werden bei diesem Abgleich nicht berücksichtigt.

(5) Enthält ein Datensatz alphanumerische Daten, die nicht den in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Standards entsprechen, so wird der gesamte betreffende Datensatz vom ECRIS-TCN verworfen und weder gespeichert noch verarbeitet.

Artikel 4 Qualität der Fingerabdruckdaten

(1) Bei der Eingabe oder Änderung von Fingerabdruckdaten im ECRIS-TCN nutzt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats einen in die ECRIS-Referenzimplementierung integrierten oder von eu-LISa als Software-Anwendung bereitgestellten Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität. Gemäß den Zuständigkeiten von eu-LISa nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 ist eu-LISa auch für die Entwicklung, Wartung und Aktualisierung dieses Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität zuständig.

(2) Derselbe Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität wie der in Absatz 1 genannte wird im Zentralsystem des ECRIS-TCN eingerichtet, gewartet und aktualisiert.

(3) Die Mitgliedstaaten, die wie in Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2019/816 ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, stellen - sofern sie nicht den in Absatz 1 genannten Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität verwenden - sicher, dass ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware die gleichen Überprüfungsstandards und Messverfahren hinsichtlich der Qualität von Fingerabdruckdaten gewährleistet wie der in Absatz 1 genannte Mechanismus.

(4) Für die Zwecke der in diesem Artikel genannten Qualitätsüberprüfung wird mindestens die Version 2.0 der vom NIST festgelegten Qualitätsmetrik für Parameter für Fingerabdruckbilder (NFIQ) verwendet.

(5) Das Verfahren zur Überprüfung der Datenqualität gilt für alle Fingerabdruckdaten, die in das ECRIS-TCN eingegeben oder darin geändert werden, und gewährleistet, dass mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Fingerabdruckdaten bestehen aus bis zu zehn individuellen Fingerabdrücken: gerollt, flach oder in Kombination;
  2. bei allen Fingerabdrücken ist gekennzeichnet, um welchen Finger es sich handelt;
  3. die Fingerabdruckdaten werden durch Live-Scans oder mit Tinte auf Papier erfasst, sofern die mit Tinte auf Papier erfassten Fingerabdrücke in der erforderlichen Auflösung und mit der gleichen Qualität gescannt wurden;
  4. die Fingerabdruckdaten werden in einer Datei mit digitalen Fingerabdruckbildern (NIST-Datei) bereitgestellt und gemäß dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015 (oder neuere Version) übermittelt;
  5. die NIST-Datei ermöglicht die Angabe ergänzender Informationen, etwa die Bedingungen der Erfassung der Fingerabdrücke, die für die Erfassung individueller Fingerabdruckbilder genutzte Methode und den von den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Datenqualität berechneten Qualitätswert;
  6. die Fingerabdruckdaten weisen eine Nennauflösung von 500 oder 1000 ppi (zulässige Abweichung +/- 10 ppi) mit 256 Graustufen auf;
  7. die Fingerabdruckdaten erfüllen die Qualitätsschwellenwerte, die nach Durchführung der einschlägigen Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 in der Implementierungsphase festgelegt werden.

(6) Bei der Abfrage des ECRIS-TCN anhand von Fingerabdruckdaten zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816 verwenden die zuständigen Behörden nach Möglichkeit Fingerabdruckdaten, die die in Absatz 5 Buchstaben d und f des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllen.

(7) Werden Fingerabdruckdaten - mit Ausnahme der in Absatz 8 genannten - in das ECRIS-TCN eingegeben oder darin geändert, die nicht die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen, so werden sie vom ECRIS-TCN vollständig verworfen und weder gespeichert noch verarbeitet.

(8) Bei den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Datensätzen werden Fingerabdruckdaten, die die Bedingungen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels nicht erfüllen, zwar im ECRIS-TCN gespeichert, dürfen jedoch nur von den zuständigen Behörden verwendet werden, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen zu bestätigen, der durch eine Abfrage anhand alphanumerischer Daten identifiziert wurde. Bei der Eingabe solcher Datensätze in das ECRIS-TCN stellt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats sicher, dass sich diese Datensätze deutlich von den anderen Datensätzen unterscheiden.

Artikel 5 Zugriff auf das und Abfrage des ECRIS-TCN

(1) Bei der Abfrage des ECRIS-TCN zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816 verwenden die zuständigen Behörden das Datenmodell in Abschnitt II des Anhangs dieses Beschlusses.

(2) Bei einer Abfrage nach Absatz 1 füllen die zuständigen Behörden so viele Datenelemente zur Identifizierung des betreffenden Drittstaatsangehörigen aus, wie zur Verfügung stehen. Sofern die Abfrage keine digitalen Fingerabdruckbilder (NIST-Datei) enthält, sind mindestens drei dieser Datenelemente aus den zu diesem Zweck in dem Datenmodell in Abschnitt II des Anhangs gekennzeichneten Datenelementen auszuwählen.

(3) Nach den Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816, die während der Implementierungsphase durchgeführt wurden, werden die folgenden technischen Spezifikationen festgelegt:

  1. die Liste der Datenfelder in Bezug auf Daten, die für eine inexakte Abfrage verwendet werden können;
  2. die Bedingungen, unter denen ein Abfrageergebnis als Übereinstimmung zu betrachten ist, wobei die Leistungsanforderungen des Zentralsystems des ECRIS-TCN gemäß Abschnitt III des Anhangs und die akzeptable Quote falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse zu berücksichtigen sind.

(4) Die Zahl der als Ergebnis einer Abfrage ausgegebenen Datensätze darf zehn pro Mitgliedstaat nicht überschreiten. Gegebenenfalls können zusätzliche Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der ausgegebenen Datensätze festgelegt werden.

(5) Sofern in der Verordnung (EU) 2019/816 nichts anderes vorgesehen ist, haben die Zentralbehörden jederzeit Zugang zu allen von ihnen in das ECRIS-TCN eingegebenen Daten, einschließlich des Zugangs zu mehreren Datensätzen gleichzeitig.

(6) Die Listen der Profile der zum Zugang zum ECRIS-TCN berechtigten Bediensteten, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/816 erstellt werden, sowie deren Aktualisierungen werden eu-LISa übermittelt.

Artikel 6 Führen von Protokollen und Zugang zu diesen

(1) eu-LISa und die zuständigen Behörden sind nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 dafür zuständig, die erforderliche Infrastruktur und die erforderlichen Instrumente für die Protokollierung der Datenverarbeitungsvorgänge im ECRIS-TCN bereitzustellen, insbesondere die Instrumente für die Aggregation und Abfrage von Protokollen.

eu-LISa ist in Abstimmung mit der in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten ECRIS-TCN-Beratergruppe (im Folgenden "ECRIS-TCN-Beratergruppe") und den zuständigen Behörden auch für die Festlegung ihrer jeweiligen Protokollierungsstandards, -praktiken und -verfahren, einschließlich des spezifischen Formats der Protokollierungsaufzeichnungen und des Verfahrens für den Austausch von Protokollen, zuständig.

(2) eu-LISa und die zuständigen Behörden sind für die Anwendung ihrer jeweiligen Standards und Verfahren nach Absatz 1 verantwortlich. Diese Anwendung umfasst Folgendes:

  1. die Überprüfung der Protokolle als Reaktion auf Zwischenfälle und nach Möglichkeit proaktiv;
  2. die Protokollverwaltungsaufgaben wie Archivierung, sichere Speicherung, hohe Verfügbarkeit und Schutz vor unbefugtem Zugriff gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/816.

(3) eu-LISa ist dafür zuständig, die Protokolle den zuständigen Behörden auf Antrag nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung zu stellen.

(4) Die zuständigen Behörden sind dafür zuständig, ihre jeweiligen Protokolle gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 zu führen, sie zu verwalten und eu-LISa auf Antrag nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung zu stellen.

(5) Jedes Protokoll über Datenverarbeitungsvorgänge des ECRIS-TCN enthält mindestens eine chronologische Aufzeichnung, die einen schriftlichen Nachweis über die Abfolge der Tätigkeiten liefert, die sich zu einem gegebenen Zeitpunkt auf einen bestimmten Vorgang, ein bestimmtes Verfahren oder ein bestimmtes Ereignis ausgewirkt haben.

(6) eu-LISa und die zuständigen Behörden legen jeweils die Liste der zum Zugriff auf die Protokolle der Datenverarbeitungsvorgänge des ECRIS-TCN berechtigten Bediensteten und deren Profile gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 fest.

Artikel 7 Statistiken

(1) Der von eu-LISa gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete und implementierte zentrale Speicher für Berichte und Statistiken und die ECRIS-Referenzimplementierung erstellen Statistiken über die Aufzeichnung, die Speicherung und den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816.

(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen insbesondere folgende Betriebsstatistiken:

  1. Indikatoren für die Systemnutzung:
    1. Zahl der erstellten Datensätze für Drittstaatsangehörige und für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (Drittstaat/EU);
    2. Zahl der geänderten Datensätze für Drittstaatsangehörige und für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (Drittstaat/EU);
    3. Zahl der gelöschten Datensätze für Drittstaatsangehörige und für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (Drittstaat/EU);
    4. Zahl der Abfragen ihrer eigenen Datensätze durch zentrale Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 5;
    5. Zahl der Abfragen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und auf Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (TCN/EU);
  2. Datenindikatoren:
    1. Zahl der Datensätze in der Datenbank;
    2. Zahl der Datensätze, die Fingerabdrücke enthalten;
    3. Zahl der Datensätze, die Kennzeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 enthalten, getrennt nach Verurteilungen wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat;
    4. Meldung des Vorhandenseins alphanumerischer Daten;
    5. Meldung der Richtigkeit des Geburtsdatums;
    6. Zahl der nicht zur Aufnahme akzeptierten Datensätze;
    7. Zahl der Fingerabdruckdaten, deren Aufnahme gemäß Artikel 4 Absatz 7 nicht akzeptiert wurde;
  3. Leistungsindikatoren für die Feststellung von Übereinstimmungen:
    1. Zahl der Datensätze, die bei einer exakten Abfrage nach Urteilsmitgliedstaaten ausgegeben wurden;
    2. Zahl der Datensätze, die bei einer inexakten Abfrage nach Urteilsmitgliedstaaten ausgegeben wurden;
    3. Zahl der exakten Abfragen anhand alphanumerischer Daten oder von Fingerabdrücken oder beidem;
    4. Zahl der inexakten Abfragen anhand alphanumerischer Daten oder von Fingerabdrücken oder beidem;
    5. Zahl der Treffer infolge exakter Abfragen auf der Grundlage der nachfolgenden ECRIS-Ersuchen;
    6. Zahl der Treffer infolge inexakter Abfragen auf der Grundlage der nachfolgenden ECRIS-Ersuchen;
  4. sonstige Indikatoren:
    1. welche zuständige Behörde die Abfrage durchgeführt hat;
    2. Zweck der Abfragen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816, aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde, die die Abfrage durchgeführt hat.

(3) Gegebenenfalls werden die in Absatz 2 genannten Statistiken für jede zuständige Behörde gesondert erstellt.

(4) Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen insbesondere folgende technischen Statistiken bezüglich der Indikatoren für die Dienstleistungsqualität:

  1. Verhältnis zwischen erfolgreichen und erfolglosen Ersuchen;
  2. Systemverfügbarkeit;
  3. Statistiken über die Reaktionszeit für jeden vom System unterstützten Anwendungsfall.

(5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 bis 4 werden täglich erstellt.

(6) Die Mitgliedstaaten, die wie in Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorgesehen ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, stellen sicher, dass ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware die Erstellung der gleichen Statistiken ermöglicht wie die ECRIS-Referenzimplementierung.

Artikel 8 Leistungsanforderungen des ECRIS-TCN

(1) Die Leistungsanforderungen an das Zentralsystem des ECRIS-TCN für die Erstellung, Änderung, Löschung und Anzeige von Datensätzen sowie für die Abfrage in einem Urteilsmitgliedstaat sind in Abschnitt III des Anhangs festgelegt.

(2) eu-LISa überwacht zentral die Leistung des ECRIS-TCN bezüglich der Genauigkeit von Fingerabdruckdaten anhand der von den Mitgliedstaaten in das ECRIS-TCN eingegebenen Daten und anhand einer repräsentativen Stichprobe von Fällen.

(3) Die Überwachung gemäß Absatz 2 erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Monat. eu-LISa übermittelt den Mitgliedstaaten Berichte über diese Überwachung.

(4) Das Verfahren zur Messung der Genauigkeit von Fingerabdruckdaten wird so weit wie möglich automatisiert und darf keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen. Dieses Verfahren wird nach Durchführung der einschlägigen Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 in der Implementierungsphase festgelegt.

(5) Bei der Überwachung der Genauigkeit der Fingerabdruckdaten wird der Genauigkeitsindikator "Quote der Erfassungsfehler" für den Anteil der Registrierungen mit unzureichender Qualität angewandt.

Das Genauigkeitsziel für diesen Indikator wird nach Durchführung der einschlägigen Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 in der Implementierungsphase festgelegt.

Artikel 9 Anforderungen hinsichtlich Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit des ECRIS-TCN

(1) Die Verfügbarkeitsquote des ECRIS-TCN-Zentralsystems beträgt, über ein Jahr gerechnet, mindestens 97,6 %. Die geplante Wartung erfolgt außerhalb der Bürozeiten von eu-LISa und der Zentralbehörden.

(2) Der Betrieb des ECRIS-TCN wird bei potenziellen Störfällen oder widrigen Umständen entsprechend den von eu-LISa und den Mitgliedstaaten im Anschluss an eine jährlich durchgeführte Business-Impact-Analyse gebilligten Zeitvorgaben für die Wiederherstellung aufrechterhalten.

(3) eu-LISa stellt sicher, dass die Daten im ECRIS-TCN bei potenziellen Störfällen oder widrigen Umständen entsprechend den von eu-LISa und den Mitgliedstaaten gemäß einer jährlich durchgeführten Business-Impact-Analyse gebilligten Vorgaben für Wiederherstellungspunkte wiederhergestellt werden können.

Artikel 10 Kommunikationsinfrastruktur für das ECRIS-TCN

(1) Bei der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kommunikationsinfrastruktur handelt es sich um das EuroDomain-Netz für transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen (TESTA), das aus dem TESTA-EuroDomain-Zugangspunkt (TAP) und dem europäischen TESTA-Backbone-Netz besteht. Jede Weiterentwicklung dieser Infrastruktur oder jedes alternative sichere Netz muss sicherstellen, dass die bestehende Kommunikationsinfrastruktur weiterhin die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, die im Einklang mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten, im Konzept für die physische Architektur des ECRIS-TCN enthaltenen Grundsätzen sowie in der ECRIS-TCN-Verordnung selbst festgelegt wurden.

(2) Solange die Kommunikationsinfrastruktur für das ECRIS-TCN das TESTA-EuroDomain-Netz ist, gilt gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 15 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der ECRIS-TCN-Verordnung der TESTA-EuroDomain-Zugangspunkt (TAP) als nationaler zentraler Zugangspunkt für ECRIS-TCN.

Artikel 11 Schnittstellensoftware

Die technischen Spezifikationen für die Schnittstellensoftware werden im Einklang mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten, im Konzept für die physische Architektur des ECRIS-TCN enthaltenen Grundsätzen festgelegt.

Artikel 12 Ausarbeitung der technischen Spezifikationen

eu-LISa ist in Abstimmung mit der ECRIS-TCN-Beratergruppe für die Ausarbeitung detaillierter technischer Spezifikationen des ECRIS-TCN nach Artikel 1, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absätze 4 und 5 und Artikel 11 gemäß den in diesem Beschluss dargelegten Anforderungen zuständig.

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

1) ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85.

2) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 23) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 143) geänderten Fassung.

3) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 99).

4) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).

5) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85).

6) Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2021/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 7).

8) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60).


.

Anhang

I. Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN-Datenmodell für die Meldung "Daten senden"

Bei der Eingabe oder Änderung der Daten im ECRIS-TCN gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 verwendet die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats das Datenmodell in der nachstehenden Tabelle. Bei Bedarf können zusätzliche technische Elemente hinzugefügt werden.

Datenelement Art der Daten Wert "unbekannt" möglich
[Urteilsmitgliedstaat]: Mitgliedstaat Pflichtfeld n. z. 1
[Urteilsmitgliedstaat]: Zentralbehörde des Mitgliedstaats Pflichtfeld n. z.
[Kontaktperson]: Vorname(n) fakultative Angabe n. z.
[Kontaktperson]: Nachname fakultative Angabe n. z.
[Kontaktperson]: Zweiter Nachname fakultative Angabe n. z.
[Kontaktperson]: Telefonnummer fakultative Angabe n. z.
[Kontaktperson]: Faxnummer fakultative Angabe n. z.
[Kontaktperson]: E-Mail-Adresse Pflichtfeld n. z.
Benutzername der Beamtin/des Beamten Pflichtfeld n. z.
Referenzcode des Mitgliedstaats * Pflichtfeld Nein
Eindeutige Kennung 2 Pflichtfeld Nein
Zeitstempel der Übermittlung des Datensatzes von der ECRIS-Referenzimplementierung oder der nationalen Implementierungssoftware an das Zentralsystem des ECRIS-TCN Pflichtfeld n. z.
Nachname(n) * Pflichtfeld Ja
Vorname(n) * Pflichtfeld Ja
Vollständiger Name * fakultative Angabe Nein
Geburtsdatum * Pflichtfeld Ja
Geburtsort: [Ort]: Land * Pflichtfeld Ja
Geburtsort: [Ort]: Ortsname * Pflichtfeld Ja
Geburtsort: [Ort]: Provinz, Bundesland o. ä. * fakultative Angabe Nein
Geburtsort: [Ort]: Postleitzahl * fakultative Angabe Nein
Staatsangehörigkeit(en) * Pflichtfeld Ja
Geschlecht * Pflichtfeld Ja
Frühere(r) Nachname(n) * Pflichtfeld, falls zutreffend 3 Ja
Frühere(r) Vorname(n) * Pflichtfeld, falls zutreffend 4 Ja
Nachname(n) der Mutter * fakultative Angabe Nein
Vorname(n) der Mutter * fakultative Angabe Nein
Nachname(n) des Vaters * fakultative Angabe Nein
Vorname(n) des Vaters * fakultative Angabe Nein
Identitätsnummer * fakultative Angabe Nein
[Identifikationsdokument]: Identifikationskategorie * fakultative Angabe Nein
[Identifikationsdokument]: Nummer des Identifikationsdokuments * fakultative Angabe Nein
[Identifikationsdokument]: Art des Identifikationsdokuments * fakultative Angabe Nein
[Identifikationsdokument]: Name der ausstellenden Behörde des Identifikationsdokuments fakultative Angabe Nein
[Identifikationsdokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates * fakultative Angabe Nein
[Reisedokument] 5: Nummer des Reisedokuments * fakultative Angabe Nein
[Reisedokument]: Art des Reisedokuments * fakultative Angabe Nein
[Reisedokument]: Name der ausstellenden Behörde des Reisedokuments * fakultative Angabe Nein
[Reisedokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates * fakultative Angabe Nein
Pseudonym fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Vorname(n) des Aliasnamens fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Nachname(n) des Aliasnamens fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Vollständiger Aliasname fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasgeschlecht fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Land fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Ortsname fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Provinz, Bundesland o. ä. fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Postleitzahl fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Geburtsdatum fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasstaatsangehörigkeit(en) fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasvorname(n) der Mutter fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasnachname(n) der Mutter fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasvorname(n) des Vaters fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasnachname(n) des Vaters fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Nummer des Identifikationsdokuments fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Art des Identifikationsdokuments fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Name der ausstellenden Behörde des Identifikationsdokuments fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Nummer des Reisedokuments fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Art des Reisedokuments fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Name der ausstellenden Behörde des Reisedokuments fakultative Angabe Nein
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates fakultative Angabe Nein
Digitale Fingerabdruckbilder (NIST-Datei) fakultative Angabe Nein
Referenznummer des digitalen Fingerabdruckbilds Pflichtfeld, wenn die digitalen Fingerabdruckbilder bereitgestellt werden Nein
Parameter für einen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/816 erstellten Datensatz (Altdatenparameter) Pflichtfeld, wenn die digitalen Fingerabdruckbilder bereitgestellt werden Nein
Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 fakultative Angabe Nein
1) n. z. steht für "nicht zutreffend".

2) Die Kombination aus Referenzcode des Mitgliedstaats und ISO-Code des Urteilsmitgliedstaats.

3) Betrifft nur Fälle, in denen eine Person einen oder mehrere frühere Vor- oder Nachnamen hat, z.B. Geburtsname.

4) Siehe Fußnote 3.

5) Ein Reisedokument ist ein Reisepass oder ein anderes leichwertiges Dokument, das den Inhaber berechtigt, die Außengrenzen zu überschreiten, und in dem ein Visum angebracht werden kann, gemäß der Auflistung im Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 04.11.2011 S. 9).

*) Alphanumerisches Datenelement eines bestehenden Datensatzes, das mit einem entsprechenden Datenelement des gemäß Artikel 3 Absatz 4 zu erstellenden Datensatzes abgeglichen wird.

II. Zugriff auf das und Abfrage des ECRIS-TCN - Datenmodell für die Meldung "Urteilsmitgliedstaat abfragen"

Bei der Nutzung des ECRIS-TCN gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816 zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, verwenden die zuständigen Behörden das Datenmodell in der nachstehenden Tabelle.

Datenelement Art der Daten
Ersuchende zuständige Behörde Pflichtfeld
Benutzername der Beamtin/des Beamten Pflichtfeld
Zweck der Suchmeldung Pflichtfeld
Referenzcode des Mitgliedstaats fakultative Angabe
Zeitstempel der Übermittlung der Abfragedaten von der ECRIS-Referenzimplementierung oder der nationalen Implementierungssoftware an das Zentralsystem des ECRIS-TCN Pflichtfeld
Exakte Abfrage/Inexakte Abfrage Pflichtfeld
Nachname(n) * fakultative Angabe
Vorname(n) * fakultative Angabe
Vollständiger Name fakultative Angabe
Geburtsdatum * fakultative Angabe
Geburtsort: [Ort]: Land * fakultative Angabe
Geburtsort: [Ort]: Ortsname fakultative Angabe
Geburtsort: [Ort]: Provinz, Bundesland o. ä. fakultative Angabe
Geburtsort: [Ort]: Postleitzahl fakultative Angabe
Staatsangehörigkeit(en) * fakultative Angabe
Geschlecht fakultative Angabe
Frühere(r) Nachname(n) * fakultative Angabe
Frühere(r) Vorname(n) * fakultative Angabe
Nachname(n) der Mutter fakultative Angabe
Vorname(n) der Mutter fakultative Angabe
Nachname(n) des Vaters fakultative Angabe
Vorname(n) des Vaters fakultative Angabe
Identitätsnummer * fakultative Angabe
[Identifikationsdokument]: Identifikationskategorie fakultative Angabe
[Identifikationsdokument]: Nummer des Identifikationsdokuments fakultative Angabe
[Identifikationsdokument]: Art des Identifikationsdokuments fakultative Angabe
[Identifikationsdokument]: Name der ausstellenden Behörde des Identifikationsdokuments fakultative Angabe
[Identifikationsdokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates fakultative Angabe
[Reisedokument]: Nummer des Reisedokuments fakultative Angabe
[Reisedokument]: Art des Reisedokuments fakultative Angabe
[Reisedokument]: Name der ausstellenden Behörde des Reisedokuments fakultative Angabe
[Reisedokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates fakultative Angabe
Pseudonym fakultative Angabe
[Aliasname]: Vorname(n) des Aliasnamens * fakultative Angabe
[Aliasname]: Nachname(n) des Aliasnamens * fakultative Angabe
[Aliasname]: Vollständiger Aliasname fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasgeschlecht fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Land fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Ortsname fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Provinz, Bundesland o. ä. fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasgeburtsort: [Ort]: Postleitzahl fakultative Angabe
[Aliasname]: Geburtsdatum fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasstaatsangehörigkeit(en) fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasvorname(n) der Mutter fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasnachname(n) der Mutter fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasvorname(n) des Vaters fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasnachname(n) des Vaters fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Nummer des Identifikationsdokuments fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Art des Identifikationsdokuments fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Name der ausstellenden Behörde des Identifikationsdokuments fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Identifikationsdokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Nummer des Reisedokuments fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Art des Reisedokuments fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Name der ausstellenden Behörde des Reisedokuments fakultative Angabe
[Aliasname]: Aliasname [Reisedokument]: Gegebenenfalls 3-Buchstaben-Code des ausstellenden Staates fakultative Angabe
Digitale Fingerabdruckbilder (NIST-Datei) fakultative Angabe
*) Datenelement, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 als eines der drei Mindestdatenelemente für die Abfrage des ECRIS-TCN ausgewählt werden kann.

III. Leistungsanforderungen an das ECRIS-TCN

Die Leistungsanforderungen an das ECRIS-TCN sollten mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen.

Verwendung Reaktionszeit auf der Grundlage atomischer Operationen für 95 % der Ersuchen Maximale Reaktionszeit auf der Grundlage atomischer Operationen
Erstellung/Änderung eines Datensatzes zu einem Drittstaatsangehörigen (ohne Fingerabdrücke) 30 s 60 s
Erstellung/Änderung eines Datensatzes zu einem Drittstaatsangehörigen (mit Fingerabdrücken) Bestätigung: 30 s
Abschluss: 5 Min.
Bestätigung: 60 s
Abschluss: 10 Min.
Löschung eines Datensatzes zu einem Drittstaatsangehörigen (mit oder ohne Fingerabdrücke) 30 s 60 s
Anzeige eines von demselben Mitgliedstaat erstellten Datensatzes (mit oder ohne Fingerabdrücke) 15 s 30 s
Suche nach Urteilsmitgliedstaat (exakte Abfrage; ohne Fingerabdrücke) 15 s 30 s
Suche nach Urteilsmitgliedstaat (mit Fingerabdrücken) 30 s 60 s
Suche nach Urteilsmitgliedstaat (inexakte Abfrage; mit oder ohne Fingerabdrücke) 30 s 60 s
Überprüfung der Qualität der Fingerabdruckdaten 10 s 20 s
ENDE

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