Verordnung (EU) 2024/287 des Rates vom 12. Januar 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala
(ABl. L 2024/287 vom 15.01.2024;
VO (EU) 2024/455 - ABl. L 2024/455 vom 02.02.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) des Rates vom 12. Januar 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 12. Januar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala, die eine Bedrohung für die Stabilität Guatemalas und der Region darstellt, geschaffen wird. Der Beschluss des Rates sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind oder die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala, einschließlich durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern und unerlaubter Kapitalausfuhr, untergraben, sowie gegen mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen. Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im des Beschlusses (GASP) 2024/254 aufgeführt.
(2) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.
(4) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Liste erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und über ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung unterrichten.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die
(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. die für sie vor dem Tag entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt vorbehaltlich der nationalen oder anderen geltenden Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 5, der Richtlinie (EU) 2015/849 6 und der Richtlinie 2014/65/EU 7 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die entgegennehmende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.
(1) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a entgegengenommenen Informationen.
(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder deren Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben unter Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang I erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission, und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der genannten Verordnung ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 2024.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
6) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
| Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 | Anhang I24 |
A. Personen
| Name | Angaben zur Identität | Gründe für die Aufnahme in die Liste | Datum der Aufnahme in die Liste | |
| 1. | María Consuelo PORRAS ARGUETa DE PORRES | Funktion(en): Generalstaatsanwältin Guatemalas, Leiterin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 23.8.1953 Staatsangehörigkeit: Guatemaltekin Nationale Identifikationsnummer: 242159605 (Reisepass) Geschlecht: weiblich |
In ihrer Funktion als Generalstaatsanwältin Guatemalas ist María Consuelo Porras Argueta De Porres ("Porras") als höchste Beamtin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas, welches der Staatsanwaltschaft entspricht, an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der ersten und der zweiten Runde der im Juni und August 2023 abgehaltenen Wahlen aufzuheben, auch durch fadenscheinige strafrechtliche Ermittlungen gegen das Oberste Wahlgericht, die politische Partei Movimiento Semilla und den Präsidenten Arévalo. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft unter ihrer Führung willkürliche Verfahren gegen unabhängige Journalisten, Staatsanwälte, Richter und Aktivisten der Zivilgesellschaft, einschließlich indigener Führungspersönlichkeiten und Studierender, angestrengt. Sie ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
| 2. | Ángel Arnoldo PINEDAÁ VILA | Funktion(en): Generalsekretär des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 10.5.1975 Staatsangehörigkeit: Guatemalteke Nationale Identifikationsnummer: 238937186 (Reisepass) Geschlecht: männlich |
Ángel Arnoldo PinedaÁvila ist Generalsekretär des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas, welches der Staatsanwaltschaft entspricht. Er ist nach der Generalstaatsanwältin der ranghöchste Beamte der Generalstaatsanwaltschaft und Leiter des Generalsekretariats dieser Institution. In dieser Funktion istÁngel Arnoldo PinedaÁvila an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der ersten und der zweiten Runde der im Juni und August 2023 abgehaltenen Wahlen aufzuheben, unter anderem durch fadenscheinige strafrechtliche Ermittlungen gegen das Oberste Wahlgericht (TSE), die politische Partei Movimiento Semilla und den Präsidenten Arévalo. Er nahm im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft Behauptungen vorlegte, wonach das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 ungültig sei. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
| 3. | José Rafael CURRUCHICHE CUCUL | Funktion(en): Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit, öffentliches Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 28.7.1970 Staatsangehörigkeit: Guatemalteke Nationale Identifikationsnummer: 229488307 (Reisepass) Geschlecht: männlich |
José Rafael Curruchiche Cucul ist Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht. Unter seiner Leitung führte die FECI die laufenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla des Präsidenten Arévalo. Er nahm persönlich an der Razzia der Generalstaatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts Guatemalas teil, bei der versiegelte Wahlurnen geöffnet wurden. Außerdem war er im Juli 2023 an dem Antrag auf Aussetzung der Rechtspersönlichkeit von Movimiento Semilla beteiligt. Ferner nahm er im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft behauptete, das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 sei ungültig. Durch diese Handlungen ist José Rafael Curruchiche Cucul an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
| 4. | Leonor Eugenia MORALES LAZO DE SÁ NCHEZ | Funktion(en): Staatsanwältin in der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit, öffentliches Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 19.9.1979 Staatsangehörigkeit: Guatemaltekin Nationale Identifikationsnummer: 2227901800101 Geschlecht: weiblich |
Leonor Eugenia Morales Lazo De Sánchez ist Staatsanwältin in der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht. Sie ist unmittelbar an den laufenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla des Präsidenten Arévalo beteiligt. Sie nahm im Anschluss an die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen von August 2023 an der Razzia der Generalstaatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts teil, bei der versiegelte Wahlurnen geöffnet wurden. Ferner nahm sie im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft behauptete, das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 sei ungültig. Durch diese Handlungen ist Leonor Eugenia Morales Lazo De Sanchez an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Sie ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
| 5. | Fredy Raúl ORELLANa LETONA | Funktion(en): erstinstanzlicher Strafrichter an der Siebten Strafkammer Geburtsdatum: 4.11.1982 Staatsangehörigkeit: Guatemalteke Nationale Identifikationsnummer: 253127548 (Reisepass) Geschlecht: männlich |
Als erstinstanzlicher Strafrichter an der Siebten Strafkammer ist Fredy Raúl Orellana Letona verantwortlich für die Beaufsichtigung und die Genehmigung der Maßnahmen der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht und die wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten bei der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla ermittelt, deren Kandidat die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Guatemala im August 2023 gewonnen hat. Als Richter mit Aufsichtsbefugnis hat Fredy Raúl Orellana Letona Razzien im Hauptquartier von Movimiento Semilla im Juli 2023 und in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts im Juli und September 2023 genehmigt. Er hat außerdem die vorläufige Aussetzung der Rechtspersönlichkeit von Movimiento Semilla angeordnet und der Verteidigung die Einsicht in die Verfahrensakte verweigert. Er hat es der FECI ermöglicht, gewählte Organe und die Richter des Obersten Wahlgerichts strafrechtlich zu verfolgen. Durch diese Handlungen ist Fredy Raúl Orellana Letona an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
| Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang II24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
| Europäische Kommission |
| Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
| Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
| 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
| E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
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(Stand: 13.06.2025)
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