Beschluss (GASP) 2024/385 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
(ABl. L 2024/385 vom 19.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1837 - ABl. L 2024/1837 vom 28.06.2024;
Beschl. (GASP) 2025/85 - ABl. L 2025/85 vom 14.01.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat am 21. September 2001 erklärt, dass "der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und Europa" darstellt, und beschlossen, dass die Bekämpfung des Terrorismus "eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union" sein wird. Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.
(2) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen, mit dem die Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird, die weitreichende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung enthält. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP werden Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren und vorgesehen, dass den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden dürfen.
(3) Seit dem 27. Dezember 2001 werden im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas) und der Palästinensische Islamische Dschihad (Palestinian Islamic Jihad - im Folgenden "PIJ") als terroristische Vereinigungen aufgeführt. Der Rat hat am 12. September 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP 2 zur Aktualisierung des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen, wobei in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, der Eintrag für die Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas) durch "Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem)" ersetzt wurde.
(4) Die Aufnahme der Hamas und des PIJ in die Liste wurde mehrfach gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP überprüft, und die für sie geltenden restriktiven Maßnahmen bleiben in Kraft.
(5) Die Union leistet finanzielle Hilfe für die Entwicklung, einschließlich Unterstützungsprogrammen für die palästinensische Bevölkerung, die Palästinensische Behörde und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten. Die Kommission hat ihre laufende Finanzhilfe überprüft und dabei festgestellt, dass die bestehenden Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen der Kommission gut funktionieren und dass mit Unionsmitteln weder direkt noch indirekt terroristische Organisationen finanziert werden.
(6) Am 7. Oktober 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Erklärung im Namen der Europäischen Union zu den Angriffen auf Israel abgegeben, in der die vielfachen und willkürlichen Angriffe der Hamas in ganz Israel aufs Schärfste verurteilt und der Verlust von Menschenleben zutiefst bedauert wurden.
(7) In seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Oktober 2023 hat der Europäische Rat bekräftigt, dass er die Hamas und ihre brutalen und willkürlichen Angriffe in ganz Israel auf das Schärfste verurteilt.
(8) Die Hamas und der PIJ stellen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar, einschließlich dadurch, dass sie die Stabilität oder Sicherheit Israels innerhalb seiner international anerkannten Grenzen untergraben oder bedrohen, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012 zum Nahost-Friedensprozess dargelegt. Die Gewalttaten der Hamas und des PIJ stellen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen dar.
(9) Angesichts der Schwere der jüngsten Angriffe auf Israel und der Notwendigkeit, Taten, die den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit bedrohen, zu bekämpfen, ist es angezeigt, im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Kriterien restriktive Maßnahmen gegen diejenigen festzulegen, die Gewalttaten der Hamas und des PIJ unterstützen, vereinfachen oder ermöglichen. Solche restriktiven Maßnahmen fallen unter die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und c des Vertrags über die Europäische Union.
(10) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die
wie im Anhang aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat das Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglied(er) des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6, 7 oder 8 den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen natürlichen Personen.
(1) Sämtliche Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen befinden, die
wie im Anhang aufgeführt, werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jegliche nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Absatz 1 verhindert nicht, dass eine benannte natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einladung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene
(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(8) Unbeschadet des Absatzes 7 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(9) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Die Liste im Anhang wird vom Rat einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") erstellt und geändert.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person beziehungsweise diesen Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 in die Liste.
(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registrierungsnummer und den Geschäftssitz umfassen.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen; dazu gehören insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen, soweit vorliegend, einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln nur insoweit verarbeiten, als dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach dieser Verordnung ausüben können.
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss unberührt.
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Januar 2026.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Die in Artikel 2 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2024.
2) Gemeinsamer Standpunkt 2003/651/GASP des Rates vom 12. September 2003 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP (ABl. L 229 vom 13.09.2003 S. 42).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
| Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 | Anhang24 |
A. Natürliche Personen
=> als PDF öffnen
B. Juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen
| Name | Angaben zur Identität | Begründung | Datum der Aufnahme in die Liste | |
| 1. | Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd alias Zawaya Group Co; Zawaya Group for Development and Investment; Zawaya Group for Development and Investment Co; Zawaya Group for Development and Investment Company |
Aktivitätsgebiet: Sudan Eigentümer und Präsident: Hamza Abdelbasit |
Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd ist ein sudanesisches Unternehmen. Es steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Hamas-Finanziers Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza und wird mit dem Investitionsportfolio der Hamas in Verbindung gebracht. Es hat Strohfirmen für die Hamas gebildet, um Regierungsaufträge auszuführen, und wurde von Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza genutzt, um einige seiner anderen lukrativen Investitionen zur Finanzierung der Hamas zu halten. Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
| 2. | Al Zawaya Group for Development and Investment Sociedad limitada | Aktivitätsgebiet: Spanien Eigentümer und Präsident: Hamza Abdelbasit |
Al Zawaya Group for Development and Investment Sociedad limitada ist ein spanisches Immobilienunternehmen. Es steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Hamas-Finanziers Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza, ermöglicht dessen Aktivitäten und wird mit dem Investitionsportfolio der Hamas in Verbindung gebracht. Es dient als Strohfirma zur Erleichterung der Finanzströme der Hamas. Al Zawaya Group for Development and Investment Sociedad limitada beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
| 3. | Larrycom for Investment Ltd. | Aktivitätsgebiet: Sudan Eigentümer und Präsident: Hamza Abdelbasit |
Larrycom for Investment Ltd. ist ein sudanesisches Unternehmen. Es steht über die Zawaya Group for Development and Investment Co Ltd im Eigentum und unter der Kontrolle des Hamas-Finanziers Abdelbasit Hamza. Larrycom investiert in Branchen, die von Telekommunikation und Baugewerbe bis hin zu essenziellen natürlichen Ressourcen wie Öl, Gold und Gummi reichen. Larrycom erzielt Einnahmen aus seinen Investitionen, die dann von Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza zur Finanzierung der Hamas verwendet werden. Larrycom for Investment Ltd. beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. |
28.6.2024 |
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(Stand: 20.01.2026)
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