Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission vom 31. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2029)
(Nur der deutsche, der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/672 vom 02.04.2025;
Beschl. (EU) 2025/696 - ABl. L 2025/696 vom 04.04.2025)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/613

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Rinderhaltungsbetrieben im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn und in der Region Trnava in der Slowakei. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) die nach den genannten Ausbrüchen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Ungarn und der Slowakei einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Darüber hinaus sieht der Durchführungsbeschluss (EU) vor, dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zum 30. April 2025 angewandt werden müssen.

(5) Nach der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) haben die Slowakei und Ungarn der Kommission mitgeteilt, dass neue Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche bestätigt wurden, und zwar am 25. und 26. März 2025. Diese neuen Ausbruchsherde sind in der Region Trnava in der Slowakei nahe der Grenze zu Ungarn sowie im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn nahe der Grenze zu Österreich angesiedelt. Ungarn, die Slowakei und Österreich haben gemeinsam gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 neue Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich nach den Angaben der zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei einer der neuen Ausbruchsherde außerhalb der im des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 gelisteten Gebiete befindet, und die Ausbreitung der Seuche zeigt, dass die betroffenen Gebiete von beträchtlicher Größe sind.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, muss die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert werden, und die als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen in Ungarn und der Slowakei sowie die als Überwachungszone und weitere Sperrzonen in Österreich ausgewiesenen Gebiete sollten im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt und die Dauer der genannten Maßnahmen sollte in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten festgelegt werden. Daher sollten die als Sperrzonen abzugrenzenden Gebiete sowohl räumlich als auch zeitlich festgelegt werden, um die Ausbreitung der Seuche innerhalb Österreichs, Ungarns und der Slowakei auf andere Teile des jeweiligen Mitgliedstaates, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern. Außerdem muss auf Unionsebene Klarheit durch den Erlass eines Rechtsakts der Union geschaffen werden, der die genaue Begrenzung dieser Gebiete sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen enthält, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen in der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer zu vermeiden.

(8) Darüber hinaus müssen aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Seuchenlage zusätzliche Sofortmaßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche innerhalb des Hoheitsgebiets Österreichs, Ungarns und der Slowakei sowie auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu mindern und ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden. Zu diesem Zweck muss sichergestellt werden, dass Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus den im Hoheitsgebiet der genannten Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenzen der weiteren Sperrzone aus anderen Gründen als der Verbringung dieser Tiere direkt zu einem Schlachthof im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates zur sofortigen Schlachtung verboten sind und dass bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt sind.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Österreich, Ungarn und die Slowakei richten gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich Sperrzonen ein, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen, wie im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschrieben.

(2) Österreich, Ungarn und die Slowakei stellen sicher, dass

  1. die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Absatz 1 mindestens die im Anhang aufgeführten Gebiete umfassen und dass
  2. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

(1) Wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus den im Anhang dieses Beschlusses gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenzen der in dem genannten Anhang gelisteten weiteren Sperrzonen gewährt, so muss die Genehmigung solcher Verbringungen auch den in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen entsprechen.

(2) Die Genehmigung von Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 ist auf Verbringungen dieser Tiere direkt zu einem Schlachthof im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats zur sofortigen Schlachtung beschränkt.

(3) Die zuständige Behörde darf keine Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigen, wenn das verwendete Transportmittel nicht die Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt.

Die zuständige Behörde darf solche Verbringungen ferner nur unter folgenden Bedingungen genehmigen:

  1. mit dem Transportmittel werden ausschließlich Tiere empfänglicher Arten mit demselben Gesundheitsstatus transportiert, die in demselben Betrieb gehalten wurden;
  2. das Transportmittel wird von der zuständigen Behörde im Ursprungsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.

(4) Die zum Transport bestimmten Tiere empfänglicher Arten gemäß Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch zu untersuchen.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich, Ungarn und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission vom 24. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ABl. L, 2025/613, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/613/oj).

.

Anhang25

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Land ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Ungarn HU-FMD-2025-00001 Schutzzone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Slowakei HU-FMD-2025-00001 Überwachungszone:
In district Dunajská Streda: the municipalities of Medved'ov, Sap, BaloČ,Čiližská RadvaČ and Kľúčovec.
In district Komárno: the municipalities ofČíčov, Trávnik and Klížska Nemá.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00001 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00001 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00002 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00002 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00003 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00003 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00004 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9704, Long. 17.4947.
2.5.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9704, Long. 17.4947, excluding the areas contained in the protection zone.
2.5.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00004 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9704, Long. 17.4947.
2.5.2025
Ungarn HU-FMD-2025-00002 Schutzzone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.90917, Long. 17.19819.
17.5.2025
Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.90917, Long. 17.19819, excluding the areas contained in the protection zone.
17.5.2025
Österreich HU-FMD-2025-00002 Überwachungszone:
Im Bundesland Burgenland im Bezirk Neusiedl am See die Katastralgemeinden Nickelsdorf, Mönchhof, Halbturn und Deutsch Jahrndorf.
17.5.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00005 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 48.3861, Long. 16.9924.
20.5.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 48.3861, Long. 16.9924, excluding the areas contained in the protection zone.
20.5.2025
Österreich SK-FMD-2025-00005 Überwachungszone:
Die Teile Österreichs innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die Koordinaten (ETRS89) Breitengrad 48.3861, Längengrad 16.9924.
20.5.2025
Ungarn HU-FMD-2025-00003 Schutzzone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8522, Long. 17.41222.
20.5.2025
Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8522, Long. 17.41222, excluding the areas contained in the protection zone.
20.5.2025
Slowakei HU-FMD-2025-00003 Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8522, Long. 17.41222.
20.5.2025
Ungarn HU-FMD-2025-00004 Schutzzone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.96161, Long. 17.29801.
20.5.2025
Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.96161, Long. 17.29801, excluding the areas contained in the protection zone.
20.5.2025
Slowakei HU-FMD-2025-00004 Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.96161, Long. 17.29801.
20.5.2025

Weitere Sperrzonen:

Land Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Ungarn County of Győr-Moson-Sopron, and in the County of Komárom-Esztergom the Districts of Komárom, Tata and Esztergom, excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. 20.5.2025
Slowakei Regions of Bratislava, Trnava and Nitra, excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. 20.5.2025
Österreich Im Bundesland Niederösterreich der Bezirk Gänserdorf und im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Berg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg a.d. Donau, Haslau-Maria Ellend, Höflein, Hof am Leithaberge, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha, Wolfsthal, Ebergassing, Fischamend, Klein-Neusiedl, Schwadorf; im Bezirk Mistelbach die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Großengersdorf, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Pillichsdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Wilfersdorf; im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Drasenhofen die Katastralgemeinden Drasenhofen, Steinebrunn; im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Gaweinstal die Katastralgemeinden Gaweinstal, Schrick, Martinsdorf; im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Großebersdorf die Katastralgemeinde Eibesbrunn; im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Mistelbach die Katastralgemeinde Kettlasbrunn; im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Poysdorf die Katastralgemeinden Höbertsgrub, Ketzelsdorf, Passauerhof, Poysbrunn, Walterkrichen; im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Wolkersdorf im Weinviertel die Katastralgemeinden Obersdorf und Wolkersdorf; im Bezirk Wiener Neustadt (Land) die Gemeinden Lichtenwörth, Zillingdorf.

Im Bundesland Burgenland die Bezirke Eisenstadt-Stadt, Rust-Stadt, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See (ausgenommen die Gemeinden Nickelsdorf, Mönchhof, Halbturn und Deutsch Jahrndorf) sowie Oberpullendorf.

20.5.2025


ENDE

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