Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia in das Gebiet der Union

(ABl. L 2025/1082 vom 03.06.2025)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 42 Buchstabe a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Familie Solanaceae aus bestimmten Drittländern in die Union verboten.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihr Interesse bekundet, zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") aus Kenia einzuführen, von wo aus der Handel derzeit verboten ist. Diese Mitgliedstaaten haben ein technisches Dossier, einschließlich der Verfahren für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen, vorgelegt.

(3) Im April 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aus Kenia an 3.

(4) Die Behörde benannte Aleurodicus dispersus Russell, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Population), Cowpea mild mottle virus, Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae Blanchard, Liriomyza trifolii (Burgess), Nipaecoccus viridis (Newstead), Pepper veinal mottle virus, Phenacoccus solenopsis Tinsley, Potato leafroll virus, Potato spindle tuber viroid, Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. Emend. Safniet al., Scirtothrips dorsalis Hood, Tetranychus neocaledonicus André, Tomato mild mottle virus, Tomato spotted wilt virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow ring virus und Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge.

(5) Die Behörde bewertete die in dem Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der spezifizierten Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(6) Auf Grundlage dieses Gutachtens sollten die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit diesen Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um zu gewährleisten, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird.

(7) Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Population), Cowpea mild mottle virus, Liriomyza sativae Blanchard, Potato leafroll virus, Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. Emend. Safniet al., Scirtothrips dorsalis Hood und Tomato mild mottle virus sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgeführt. Da das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union derzeit verboten ist, unterliegen sie nicht den besonderen Anforderungen des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.

(8) Potato spindle tuber viroid, Tomato spotted wilt virus, Tomato yellow leaf curl virus und Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge für andere Waren als Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aufgeführt. Da diese Schädlinge nicht als Schädlinge ermittelt wurden, die wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung von Petunia spp. und Calibrachoa spp. im Gebiet der Union haben, sollten sie für die Zwecke dieser Verordnung nicht als spezifizierte Schädlinge gelten.

(9) Phenacoccus solenopsis Tinsley ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt und es wurden keine erheblichen Auswirkungen auf von diesem Schädling befallene Wirtspflanzen im Gebiet der Union festgestellt. Demzufolge sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen nötig.

(10) Aleurodicus dispersus Russell, Nipaecoccus viridis (Newstead), Pepper veinal mottle virus, Tetranychus neocaledonicus André und Tomato yellow ring virus sind nicht als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Gemäß dem Gutachten der Behörde werden diese Schädlinge als für die spezifizierten Pflanzen relevant erachtet. Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen und somit den Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung unterliegen.

(11) Um sicherzustellen, dass das Einführen der spezifizierten Pflanzen kein Risiko der Einschleppung spezifizierter Schädlinge in das Gebiet der Union birgt, sollten die Pflanzen aus Pflanzen mit Ursprung im Gebiet der Union gezogen werden, um das Auftreten von Schädlingen im Ausgangsmaterial zu verhindern.

(12) Die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen sollte auf Produktionsflächen erfolgen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden "NPPO") Kenias für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen zur Ausfuhr in die Union zugelassen und mit einem eindeutigen Rückverfolgungscode gekennzeichnet sind, damit die zuständigen Behörden im Falle der Feststellung eines spezifizierten Schädlings an einer spezifizierten Pflanze im Gebiet der Union die Produktionsfläche ermitteln können, von der diese spezifizierte Pflanze stammt.

(13) Um sicherzustellen, dass die spezifizierten Pflanzen frei von den spezifizierten Schädlingen sind, sollten sie außerdem unter physischem Schutz angezogen und vor der Ausfuhr kontrolliert werden.

(14) Da Symptome des Auftretens der spezifizierten Schädlinge auf den in die Union eingeführten unbewurzelten Stecklingen möglicherweise noch nicht sichtbar sind, sollten die spezifizierten Pflanzen nach der Einfuhr in das Gebiet der Union auf dem Betriebsgelände von Unternehmern, die speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für diese Pflanzen mit Ursprung in Kenia auszustellen, oder von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe ausstellen, angezogen und bewurzelt werden, da sie regelmäßig amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Unternehmer, die die spezifizierten Pflanzen anziehen oder bewurzeln, sollten die zuständigen Behörden vor dem Empfang der spezifizierten Pflanzen informieren, damit diese die amtlichen Kontrollen rechtzeitig planen können.

(15) Um zu verhindern, dass die spezifizierten Pflanzen erstmals auf das Betriebsgelände von Unternehmern verbracht werden, die nicht ermächtigt sind, Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen auszustellen, sollte der Einführer ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegen, mit dem bestätigt wird, dass die Pflanzen auf das Betriebsgelände von Unternehmern, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für Pflanzen auszustellen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, oder auf das Betriebsgelände von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen ausstellen, verbracht werden sollen.

(16) Da die spezifizierten Pflanzen bisher nicht in das Gebiet der Union eingeführt wurden und noch keine Erfahrungen mit diesem Handel vorliegen, geht von den spezifizierten Pflanzen ein noch nicht vollständig bewertetes Pflanzengesundheitsrisiko aus. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 42a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befristet sein.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "spezifizierte Schädlinge" Aleurodicus disperses Russell, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Population), Cowpea mild mottle virus, Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae Blanchard, Liriomyza trifolii (Burgess), Nipaecoccus viridis (Newstead), Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. Emend. Safniet al., Scirtothrips dorsalis Hood, Tetranychus neocaledonicus André, Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus;

2. "spezifizierte Pflanzen" zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden, die in Kenia angezogen wurden und in direkter Linie von aus der Union eingeführten Mutterpflanzen stammen.

Artikel 2 Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

Abweichend von Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gestattet, sofern die Anforderungen in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Artikel 3 Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets

(1) Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Vor Aufnahme des Handels hat die nationale Pflanzenschutzorganisation (NPPO) Kenias der Kommission eine Liste der Maßnahmen übermittelt, mit denen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 sichergestellt werden soll;
  2. die NPPO Kenias legt der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Liste der Produktionsflächen mit ihren jeweiligen Rückverfolgungscodes vor, die für die Ausfuhr der spezifizierten Pflanzen in die Union im jeweils folgenden Kalenderjahr zugelassen sind, und informiert die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Liste;
  3. die NPPO Kenias legt der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres einen Jahresbericht über Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, der alle in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Punkte umfasst.

(2) Für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union legt der einführende Unternehmer ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vor, mit dem bestätigt wird, dass der Unternehmer, der die spezifizierten Pflanzen empfängt, die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt.

(3) Nach ihrer Einführung in die Union dürfen die spezifizierten Pflanzen ausschließlich an folgende Orte verbracht werden:

  1. das Betriebsgelände von Unternehmern, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für Pflanzen auszustellen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden; oder
  2. das Betriebsgelände von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen ausstellen.

Vor dem Empfang der spezifizierten Pflanzen teilen die unter Buchstabe a genannten Unternehmer den zuständigen Behörden das voraussichtliche Ankunftsdatum dieser Pflanzen mit und bewahren den Rückverfolgungscode gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii auf.

(4) Pflanzen, die direkt aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden, werden von allen anderen Pflanzen, die für die spezifizierten Schädlinge anfällig sind, getrennt gehalten. Sie werden mindestens einmal vor ihrer erstmaligen Verbringung vom Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers und zeitlich so kurz wie möglich vor ihrer Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Kontrollen umfassen bei Verdacht auf eine Infektion Probenahmen und molekulare Tests auf Cowpea mild mottle virus, Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus.

Werden bei Pflanzen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, spezifizierte Schädlinge festgestellt, so werden mindestens alle Pflanzen, die aus derselben Partie spezifizierter Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, unverzüglich vernichtet und der betroffene Betrieb erforderlichenfalls gereinigt und desinfiziert.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Nachweis des Auftretens eines spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen. Die Kommission setzt die NPPO Kenias unverzüglich davon in Kenntnis.

Wird die NPPO Kenias über das Auftreten eines spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen in Kenntnis gesetzt, so wird die Produktionsfläche, von der diese Pflanzen stammen, nicht mehr für die Ausfuhr in die Union zugelassen und die NPPO Kenias streicht diese Produktionsfläche unverzüglich aus der Liste der zugelassenen Produktionsflächen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, bis nachgewiesen ist, dass die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt wurde.

Artikel 4 Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. April 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

3) EFSa PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024, Commodity risk assessment of Petunia spp. and Calibrachoa spp. unrooted cuttings from Kenya. EFSa Journal 2024;22:e8742, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8742.

.

Anforderungen gemäß Artikel 3 an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union Anhang I

1. Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  1. Sie wurden auf Produktionsflächen gezogen, die:
    1. von der NPPO Kenias in eine Liste zugelassener Produktionsflächen aufgenommen wurden, die als frei von den spezifizierten Schädlingen anerkannt sind und die spezifizierten Pflanzen in die Union ausführen dürfen;
    2. durch einen eindeutigen Rückverfolgungscode gekennzeichnet sind, der in der unter Ziffer i genannten Liste aufgeführt ist;
    3. physisch gegen Insekten isoliert sind, mit Doppeltüren, bei denen sich die zweite Tür erst nach vollständiger Schließung der ersten Tür öffnet, und über ein System verfügen, das Hygiene- und Desinfektionsverfahren für das Personal, die Ausrüstung und alle Produktionsprozesse gewährleistet;
    4. über ein System zur Bereitstellung von schädlingsfreiem Bewässerungswasser verfügen, das mindestens zwei jährlichen amtlichen Inspektionen, einschließlich Molekulartests, unterzogen wird, um sicherzustellen, dass Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. Emend. Safniet al. nicht vorhanden sind;
    5. vollständig für den Anbau der spezifizierten Pflanzen oder anderer Pflanzen bestimmt sind, die die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Pflanzengesundheit erfüllen, und vor der Einführung neuer spezifizierter Pflanzen vollständig gereinigt und desinfiziert werden;
    6. über Regale verfügen, um die Töpfe mindestens 50 cm über dem Boden zu halten;
    7. über ein System verfügen, mit dem alle Prozesse, einschließlich der gezogenen Partien und der Verfahren zur Bekämpfung der spezifizierten Schädlinge während jedes Produktionszyklus, aufgezeichnet werden;
    8. bei Feststellung eines spezifizierten Schädlings aus der Liste der Produktionsflächen gemäß Ziffer i gestrichen werden, bis die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt ist, und erst dann für die Erzeugung und Ausfuhr dieses Materials erneut zugelassen werden;
  2. sie wurden:
    1. in Kenia gezogen und in direkter Linie von aus der Union eingeführten Mutterpflanzen gewonnen;
    2. unter Verwendung von Kultursubstraten und Töpfen gezogen, die entweder neu sind oder Behandlungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie vor ihrer Verwendung im Produktionsprozess frei von bodenbürtigen Organismen und spezifizierten Schädlingen sind;
    3. durch geschultes Personal mit Fallen auf das Vorhandensein von Insekten überwacht;
    4. wöchentlich von geschultem Personal visuell kontrolliert, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Schädlinge oder ihre Symptome nicht auftreten;
    5. gegebenenfalls einer Schädlingsbekämpfung unterzogen;
    6. mindestens einmal, bevor die erste Partie unbewurzelter Stecklinge während dieses Produktionszyklus in die Union ausgeführt wird, oder häufiger, nachdem Bemisia tabaci Genn. oder Blattläuse oder Thripse, von denen bekannt ist, dass sie Viren übertragen, auf der Produktionsfläche festgestellt wurden, molekularen Tests zum Nachweis von Cowpea mild mottle virus, Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus unterzogen;
  3. vor der Ausfuhr wird jede Partie spezifizierter Pflanzen von jeder Produktionsfläche:
    1. einer amtlichen Kontrolle auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge mittels eines Probenahmeverfahrens unterzogen, das mindestens den Nachweis eines Befalls von 1 % mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 ermöglicht, einschließlich molekularer Tests zum Nachweis von Cowpea mild mottle virus, Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus bei Verdacht auf Infektion;
    2. so von der Produktionsfläche zu den Lager-, Kühl- oder Verpackungsbereichen an den Erzeugungsorten befördert, dass eine Kontamination mit den spezifizierten Schädlingen verhindert wird;
    3. in Kisten verpackt, die jeweils ein Etikett mit dem Rückverfolgungscode der Produktionsfläche enthalten;
  4. von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das von der NPPO Kenias ausgestellt wurde, mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt wird und das in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die folgenden Angaben enthält:
    1. den Namen der zugelassenen Produktionsfläche(n), von der/denen die Pflanzen stammen;
    2. den/die Rückverfolgungscode(s) der Produktionsfläche(n), von der/denen die Pflanzen stammen;
    3. die Erklärung "Diese Sendung erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission".

2. Der Jahresbericht über die Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres enthält für jede Produktionsfläche die folgenden Angaben:

  1. die Anzahl der in die Union ausgeführten spezifizierten Pflanzen;
  2. eine Übersicht über die vor der Ausfuhr durchgeführten amtlichen Kontrollen;
  3. Feststellungen des Auftretens der spezifizierten Schädlinge;
  4. die Anzahl der Pflanzen, die aufgrund eines Verdachts auf Befall oder des Befalls mit den spezifizierten Schädlingen vernichtet wurden; und
  5. die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Schädlingsfreiheit auf der Produktionsfläche wiederherzustellen und ein erneutes Auftreten der spezifizierten Schädlinge zu verhindern.

.

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Anhang II

In Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird der Text der Spalte "Warenbezeichnung" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, außer Samen und den unter die Nummern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen *

____
*) Ausgenommen folgende Pflanzen:


ENDE

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