Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission vom 5. Juni 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/948

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3705)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1160 vom 10.06.2025A;
Beschl. (EU) 2025/1261 - ABl. L 2025/1261 vom 26.06.2025)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/948

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/948 der Kommission 4 wurde am 15. Mai 2025 im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien, die bis zum 7. Juni 2025 gelten.

(5) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/948 die von dem genannten Mitgliedstaat nach dem Ausbruch einer Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/948 hat Bulgarien der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, in der Oblast Chaskowo gemeldet.

(7) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und insbesondere unter Berücksichtigung dieser beiden neuen Ausbrüche sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/948 vorgesehenen vorläufigen Sofortmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst sowie weiterhin angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Bulgarien oder auf die übrige Union zu verhindern. Die aktualisierte Liste der Gebiete, in denen in Bulgarien eine Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen eingerichtet werden muss, sowie die geplante Geltungsdauer dieser Zonen sollten daher im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.

(8) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen basieren auf den Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in dem von der genannten Seuche betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung der Seuche, und entsprechen den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 5 berücksichtigt.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/948 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Bulgarien stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/948 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/948 der Kommission vom 15. Mai 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L, 2025/948, 16.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/948/oj).

5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Anhang25

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Oblast Chaskowo
BG-CAPRIPOX-2025-00004
BG-CAPRIPOX-2025-00005
Schutzzone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.7231, Long. 26.3188 (2025/4), Lat. 41.7171, Long. 26.316 (2025/5).
18.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.7231, Long. 26.3188 (2025/4), Lat. 41.7171, Long. 26.316 (2025/5), excluding the areas contained in the protection zone.
27.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.7231, Long. 26.3188 (2025/4), Lat. 41.7171, Long. 26.316 (2025/5).
19.6.2025-27.6.2025
Oblast Chaskowo
BG-CAPRIPOX-2025-00006
Schutzzone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1161, Long. 26.182 (2025/6).
18.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1161, Long. 26.182 (2025/6), excluding the areas contained in the protection zone.
27.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1161, Long. 26.182 (2025/6).
19.6.2025-27.6.2025
Region Burgas
BG-CAPRIPOX-2025-00007
Schutzzone:
Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.3872, Long. 27.2608 (2025/7).
14.7.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 15 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.3872, Long. 27.2608 (2025/7), excluding the areas contained in the protection zone.
29.7.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.3872, Long. 27.2608 (2025/7).
15.7.2025-29.7.2025


ENDE

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