Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5362)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1582 vom 01.08.2025)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1318

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien.

(5) Insbesondere sind gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 in diesem Mitgliedstaat Sperrzonen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten und die in ihren entsprechenden Anhängen als solche Zonen gelisteten Gebiete festzulegen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318 unterrichtete Italien die Kommission über 25 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, in den Provinzen Nuoro und Sassari in der Region Sardinien sowie einen weiteren Ausbruch in der Region Lombardei, die zwischen dem 25. Juni und 17. Juli 2025 gemeldet wurden. Als Reaktion auf diese Ausbrüche hat Italien Schutz- und Überwachungszonen und weitere Sperrzonen in den Provinzen Nuoro und Sassari in der Region Sardinien sowie Schutz- und Überwachungszonen in der Region Lombardei eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewandt werden. Darüber hinaus hat Italien als Reaktion auf den Ausbruch, der am 12. Juli 2025 von Frankreich in Regionen nahe der italienischen Grenze bestätigt wurde, eine Überwachungszone im Grenzgebiet zu Frankreich eingerichtet.

(7) Die Größe der im Anhang dieses Beschlusses als Schutzzonen und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzone ausgewiesenen Gebiete und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutzzone und der Überwachungszone sowie der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche angesichts des Auftretens von Insektenvektoren Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt.

(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notschutzimpfungen durchführen, sofern dies für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren relevant ist. Zu diesem Zweck legt die zuständige Behörde Impfzonen fest und führt einen amtlichen Impfplan durch, der besondere Anforderungen erfüllt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 6 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 legt unter anderem besondere Vorschriften für die Mitgliedstaaten bezüglich der Verwendung von Notschutzimpfungen bei Rindern zur Prävention und Bekämpfung einer gelisteten Seuche fest. Die genannte Delegierte Verordnung enthält außerdem die Bedingungen, unter denen die Verbringung von geimpften Tieren und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zulässig ist. Besondere Bedingungen für die Notschutzimpfung gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit sind in Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung festgelegt.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission 7 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien. Insbesondere sind in Artikel 8 die verfahrensmäßigen und technischen Anforderungen festgelegt, die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um bei Impfstoffbanken den Notfallzugang zu Impfstoffen, einschließlich solchen gegen die Lumpy-skin-Krankheit, zu beantragen.

(10) Am 1. Juli 2025 hat Italien der Kommission seinen amtlichen Impfplan für Notschutzimpfungen gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit vorgelegt. Der Plan umfasst Informationen zum geografischen und verwaltungstechnischen Geltungsbereich der Impfzonen, die Zahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere sowie die Dauer der Impfung, wie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 festgelegt. Italien beantragte außerdem ausreichende Impfstoffdosen aus der Unionsbank für Impfstoffe gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/140, um im gesamten Gebiet der Region Sardinien mit den Notschutzimpfungen zu beginnen.

(11) Die Bedingungen, unter denen Italien Notschutzimpfungen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durchzuführen hat, sowie die Risikominderungsmaßnahmen, die bei der Verbringung geimpfter Tiere und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zu ergreifen sind, sind in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 festgelegt. Im Einklang mit diesen Bedingungen werden die Impfungen in den Impfzonen I oder II durchgeführt, je nachdem, ob eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde.

(12) Die Art, Größe und Dauer der Impfzonen I und II muss angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und des Fortschritts der Impfkampagne gegebenenfalls angepasst werden, wobei insbesondere die Entwicklung der erreichten Impfquote zu berücksichtigen ist. Erscheint es angemessen oder erforderlich, muss eine Impfzone II oder ein Teil davon gemäß den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Informationen gegebenenfalls in eine Impfzone I umgewandelt werden oder umgekehrt. Dementsprechend müssen die Daten der Umwandlung von der einen Art der Impfzone in die andere im Anhang des vorliegenden Beschlusses angegeben werden.

(13) In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und des Risikos, dass sich die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch subklinisch infizierte Rinder ausbreiten kann, ist es notwendig, Verbringungen solcher Tiere aus der Schutzzone, der Überwachungszone oder der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzonen in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats zu verbieten. Zu diesem Zweck mussten bestimmte Gebiete im Hoheitsgebiet Italiens ausgewiesen werden, in denen verstärkte Maßnahmen gelten sollten, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und von denen Verbringungen von Rindern außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete oder darüber hinaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gestattet sein sollen.

(14) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die als Schutz- und Überwachungszonen und weitere Sperrzonen sowie als Impfzonen ausgewiesenen Gebiete im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt und die Dauer der genannten Maßnahmen sollte in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(15) Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollten der geografische Geltungsbereich und die Dauer der Sperrzonen und Impfzonen eindeutig festgelegt sein, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Italiens oder auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verhindern. Angesichts der Seuchenlage sollten die Bestimmungen dieses Beschlusses so bald wie möglich wirksam werden.

(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Italien stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Sperrzonen eingerichtet werden, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen;
  2. gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Impfzonen eingerichtet werden;
  3. die Schutz- und Überwachungszonen und die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a sowie die Impfzonen gemäß Buchstabe b mindestens die in den Anhängen I und III dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  4. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen und den weiteren Sperrzonen sowie den Impfzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Italien stellt sicher, dass die Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten sind.

Artikel 3

(1) Italien wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten und für die im genannten Anhang festgelegten Zeiträume die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.

(2) Verbringungen von Rindern aus den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb dieser Gebiete in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats sind für die in dem genannten Anhang aufgeführten Zeiträume verboten.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 der Kommission vom 27. Juni 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien (ABl. L, 2025/1318, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1318/oj).

5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission vom 16. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien (ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/140/oj).

.

Anhang I

Teil A: Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Region Sardinien
IT-LSD-2025-00001
IT-LSD-2025-00003
IT-LSD-2025-00004
IT-LSD-2025-00005
IT-LSD-2025-00006
IT-LSD-2025-00007
IT-LSD-2025-00008
IT-LSD-2025-00009
IT-LSD-2025-00010
IT-LSD-2025-00011
IT-LSD-2025-00012
IT-LSD-2025-00013
IT-LSD-2025-00014
IT-LSD-2025-00015
IT-LSD-2025-00016
IT-LSD-2025-00017
IT-LSD-2025-00018
IT-LSD-2025-00019
IT-LSD-2025-00020
IT-LSD-2025-00021
IT-LSD-2025-00022
IT-LSD-2025-00023
IT-LSD-2025-00024
IT-LSD-2025-00025
IT-LSD-2025-00026
IT-LSD-2025-00027
Schutzzone:
Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.31139, Long. 9.09821 (2025/3), Lat. 40.24291, Long. 9.22451 (2025/4), Lat. 40.392626, Long. 9.018567 (2025/5), Lat. 40.2623, Long. 9.082244 (2025/6), Lat. 40.22246, Long. 9.19132 (2025/7), Lat. 40.335997, Long. 9.123835 (2025/8), Lat. 40.28903, 9.102816 Long.(2025/9), Lat. 40.209698, Long. 9.177213 (2025/10), Lat. 40.24404, Long. 9.13817 (2025/11), Lat. 40.33445, Long. 9.15608 (2025/12), Lat. 40.319967 Long. 9.100123 (2025/13), Lat. 40.3451 Long. 9.2594 (2025/14), Lat. 40.3121, Long. 9.2046 (2025/15), Lat. 40.34778, Long. 9.16083 (2025/16), Lat. 40.24096, Long. 9.093 (2025/17), Lat. 40.35071, Long. 9.132964 (2025/18), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.725228, Long. 9.485748 (2025/20), Lat. 40.467998, Long. 9.151939 (2025/21), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat. 40.24569, Long. 9.20289 (2025/23), Lat. 40.260758, Long. 9.168392 (2025/24), Lat. 40.33221, Long. 9.08099 (2025/25), Lat. 40.280527, Long. 9.116003 (2025/26), Lat. 40.3192, Long. 9.1386 (2025/27).
18.8.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 50 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.31139, Long. 9.09821 (2025/3), Lat. 40.24291, Long. 9.22451 (2025/4), Lat. 40.392626, Long. 9.018567 (2025/5), Lat. 40.2623, Long. 9.082244 (2025/6), Lat. 40.22246, Long. 9.19132 (2025/7), Lat. 40.335997, Long. 9.123835 (2025/8), Lat. 40.28903, Long. 9.102816 (2025/9), Lat. 40.209698 Long. 9.177213 (2025/10), Lat. 40.24404, Long. 9.13817 (2025/11), Lat. 40.33445, Long. 9.15608 (2025/12), Lat. 40.319967, Long. 9.100123 (2025/13), Lat. 40.3451, Long. 9.2594 (2025/14), Lat. 40.3121, Long. 9.2046 (2025/15), Lat. 40.34778, Long. 9.16083 (2025/16), Lat. 40.24096, Long. 9.093 (2025/17), Lat. 40.35071, Long. 9.132964 (2025/18), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.725228 Long. 9.485748 (2025/20), Lat. 40.467998, Long. 9.151939 (2025/21), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat. 40.24569, Long. 9.20289 (2025/23), Lat. 40.260758, Long. 9.168392 (2025/24), Lat. 40.33221, Long. 9.08099 (2025/25), Lat. 40.280527, Long. 9.116003 (2025/26), Lat. 40.3192, Long. 9.1386 (2025/27)
19.8.2025-4.9.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.31139, Long. 9.09821 (2025/3), Lat. 40.24291, Long. 9.22451 (2025/4), Lat. 40.392626, Long. 9.018567 (2025/5), Lat. 40.2623, Long. 9.082244 (2025/6), Lat. 40.22246, Long. 9.19132 (2025/7), Lat. 40.335997, Long. 9.123835 (2025/8), Lat. 40.28903, Long. 9.102816 (2025/9), Lat. 40.209698, Long. 9.177213 (2025/10), Lat. 40.24404, Long. 9.13817 (2025/11), Lat. 40.33445, Long. 9.15608 (2025/12), Lat. 40.319967, Long. 9.100123 (2025/13), Lat. 40.3451, Long. 9.2594 (2025/14), Lat. 40.3121, Long. 9.2046 (2025/15), Lat. 40.34778, Long. 9.16083 (2025/16), Lat. 40.24096, Long. 9.093 (2025/17), Lat. 40.35071, Long. 9.132964 (2025/18), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.725228, Long. 9.485748 (2025/20), Lat. 40.467998, Long. 9.151939 (2025/21), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat. 40.24569, Long. 9.20289 (2025/23), Lat. 40.260758, Long. 9.168392 (2025/24), Lat. 40.33221, Long. 9.08099 (2025/25), Lat. 40.280527, Long. 9.116003 (2025/26), Lat. 40.3192, Long. 9.1386 (2025/27)), excluding the areas included in the protection zone.
4.9.2025
Region Lombardei
IT-LSD-2025-00002
Schutzzone:
Those parts of the region of Lombardy, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.197941, Long. 10.814533(2025/2).
25.7.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Lombardy, contained within a circle of a radius of 50 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.197941, Long. 10.814533 (2025/2)
26.7.2025-11.8.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Lombardy, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.197941, Long. 10.814533 (2025/2), excluding the areas included in the protection zone.
11.8.2025
Region Valle d'Aosta
FR-LSD-2025-00017
Überwachungszone:
Those parts of the region of Valle d'Aosta, contained within a circle of a radius of 50 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.739081, Long 6.309311 (FR-LSD-2025-00017).
5.9.2025

Teil B: Weitere Sperrzone

Verwaltungsbezirk Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Region Sardinien The entire territory of the region of Sardinia, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. 4.9.2025


.

Gemäß Artikel 3 ausgewiesene Gebiete Anhang II
Verwaltungsbezirk Gemäß Artikel 3 ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Region Sardinien The entire territory of the region of Sardinia 4.9.2025-30.9.2025


.

Anhang III

Teil A: Impfzone II

The entire territory of the region of Sardinia until 30.9.2025.

Teil B: Impfzone I

The entire territory of the region of Sardina as of 1.10.2025.


ENDE

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