Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5362)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1582 vom 01.08.2025A;
Beschl. (EU) 2025/1764 - ABl. L 2025/1764 vom 27.08.2025;
Beschl. (EU) 2025/1938 - ABl. L 2025/1938 vom 26.09.2025;
Beschl. (EU) 2025/2087 - ABl. L 2025/2087 vom 17.10.2025;
Beschl. (EU) 2025/2424 - ABl. L 2025/2424 vom 28.11.2025)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1318

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien.

(5) Insbesondere sind gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 in diesem Mitgliedstaat Sperrzonen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten und die in ihren entsprechenden Anhängen als solche Zonen gelisteten Gebiete festzulegen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318 unterrichtete Italien die Kommission über 25 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, in den Provinzen Nuoro und Sassari in der Region Sardinien sowie einen weiteren Ausbruch in der Region Lombardei, die zwischen dem 25. Juni und 17. Juli 2025 gemeldet wurden. Als Reaktion auf diese Ausbrüche hat Italien Schutz- und Überwachungszonen und weitere Sperrzonen in den Provinzen Nuoro und Sassari in der Region Sardinien sowie Schutz- und Überwachungszonen in der Region Lombardei eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewandt werden. Darüber hinaus hat Italien als Reaktion auf den Ausbruch, der am 12. Juli 2025 von Frankreich in Regionen nahe der italienischen Grenze bestätigt wurde, eine Überwachungszone im Grenzgebiet zu Frankreich eingerichtet.

(7) Die Größe der im Anhang dieses Beschlusses als Schutzzonen und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzone ausgewiesenen Gebiete und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutzzone und der Überwachungszone sowie der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche angesichts des Auftretens von Insektenvektoren Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt.

(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notschutzimpfungen durchführen, sofern dies für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren relevant ist. Zu diesem Zweck legt die zuständige Behörde Impfzonen fest und führt einen amtlichen Impfplan durch, der besondere Anforderungen erfüllt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 6 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 legt unter anderem besondere Vorschriften für die Mitgliedstaaten bezüglich der Verwendung von Notschutzimpfungen bei Rindern zur Prävention und Bekämpfung einer gelisteten Seuche fest. Die genannte Delegierte Verordnung enthält außerdem die Bedingungen, unter denen die Verbringung von geimpften Tieren und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zulässig ist. Besondere Bedingungen für die Notschutzimpfung gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit sind in Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung festgelegt.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission 7 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien. Insbesondere sind in Artikel 8 die verfahrensmäßigen und technischen Anforderungen festgelegt, die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um bei Impfstoffbanken den Notfallzugang zu Impfstoffen, einschließlich solchen gegen die Lumpy-skin-Krankheit, zu beantragen.

(10) Am 1. Juli 2025 hat Italien der Kommission seinen amtlichen Impfplan für Notschutzimpfungen gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit vorgelegt. Der Plan umfasst Informationen zum geografischen und verwaltungstechnischen Geltungsbereich der Impfzonen, die Zahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere sowie die Dauer der Impfung, wie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 festgelegt. Italien beantragte außerdem ausreichende Impfstoffdosen aus der Unionsbank für Impfstoffe gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/140, um im gesamten Gebiet der Region Sardinien mit den Notschutzimpfungen zu beginnen.

(11) Die Bedingungen, unter denen Italien Notschutzimpfungen gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durchzuführen hat, sowie die Risikominderungsmaßnahmen, die bei der Verbringung geimpfter Tiere und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zu ergreifen sind, sind in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 festgelegt. Im Einklang mit diesen Bedingungen werden die Impfungen in den Impfzonen I oder II durchgeführt, je nachdem, ob eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde.

(12) Die Art, Größe und Dauer der Impfzonen I und II muss angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und des Fortschritts der Impfkampagne gegebenenfalls angepasst werden, wobei insbesondere die Entwicklung der erreichten Impfquote zu berücksichtigen ist. Erscheint es angemessen oder erforderlich, muss eine Impfzone II oder ein Teil davon gemäß den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Informationen gegebenenfalls in eine Impfzone I umgewandelt werden oder umgekehrt. Dementsprechend müssen die Daten der Umwandlung von der einen Art der Impfzone in die andere im Anhang des vorliegenden Beschlusses angegeben werden.

(13) In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und des Risikos, dass sich die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch subklinisch infizierte Rinder ausbreiten kann, ist es notwendig, Verbringungen solcher Tiere aus der Schutzzone, der Überwachungszone oder der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzonen in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats zu verbieten. Zu diesem Zweck mussten bestimmte Gebiete im Hoheitsgebiet Italiens ausgewiesen werden, in denen verstärkte Maßnahmen gelten sollten, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und von denen Verbringungen von Rindern außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete oder darüber hinaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gestattet sein sollen.

(14) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die als Schutz- und Überwachungszonen und weitere Sperrzonen sowie als Impfzonen ausgewiesenen Gebiete im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt und die Dauer der genannten Maßnahmen sollte in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(15) Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollten der geografische Geltungsbereich und die Dauer der Sperrzonen und Impfzonen eindeutig festgelegt sein, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Italiens oder auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verhindern. Angesichts der Seuchenlage sollten die Bestimmungen dieses Beschlusses so bald wie möglich wirksam werden.

(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 125

Italien richtet Folgendes ein:

  1. Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen; diese Schutz- und Überwachungszonen umfassen mindestens die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete, und die in diesen Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen werden mindestens bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt.
  2. Impfzonen gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und unter den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen; diese Impfzonen umfassen mindestens die in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete, und die in diesen Impfzonen anzuwendenden Maßnahmen werden mindestens bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt.

Artikel 225

Italien verbietet Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Zonen in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten.

Artikel 3 - gestrichen -25

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 der Kommission vom 27. Juni 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien (ABl. L, 2025/1318, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1318/oj).

5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission vom 16. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien (ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/140/oj).

.

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen Anhang I25 25a 25b 25c
Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Region Sardinien
IT-LSD-2025-00001
IT-LSD-2025-00003
IT-LSD-2025-00006
IT-LSD-2025-00009
IT-LSD-2025-00012
IT-LSD-2025-00019
IT-LSD-2025-00022
IT-LSD-2025-00024
IT-LSD-2025-00025
IT-LSD-2025-00027
IT-LSD-2025-00037
IT-LSD-2025-00041
IT-LSD-2025-00042
IT-LSD-2025-00044
IT-LSD-2025-00046
IT-LSD-2025-00051
IT-LSD -2025-00071
IT-LSD -2025-00072
IT-LSD -2025-00073
IT-LSD -2025-00074
IT-LSD -2025-00075
IT-LSD -2025-00076
IT-LSD -2025-00077
IT-LSD -2025-00078
IT-LSD -2025-00079
IT-LSD -2025-00080
Schutzzone:
Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.31139, Long. 9.09821 (2025/3), Lat. 40.2623, Long. 9.082244 (2025/6), Lat. 40.28903, 9.102816 Long.(2025/9), Lat. 40.33445, Long. 9.15608 (2025/12), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat. 40.260758, Long. 9.168392 (2025/24), Lat. 40.33221, Long. 9.08099 (2025/25), Lat. 40.3192, Long. 9.1386 (2025/27), 9Lat., 40.30125, Long. 9.04641 (2025/37), Lat. 40.30794, Long. 9.07156 (2025/41), Lat. 40.29275, Long. 9.116667 (2025/42), Lat. 40.284756, Long. 9.303752 (2025/44), Lat. 40.20129, Long. 9.18471 (2025/46), Lat. 40.30071, Long. 9.15876 (2025/51), Lat. 40.236442, Long. 9.358689 (2025/71), Lat. 40.139252, Long. 9.329541 (2025/72), Lat. 40.258, Long. 9.2563 (2025/73), Lat. 40.200046, Long. 9.340078 (2025/74), Lat. 40.24263, Long. 9.33967 (2025/75), Lat. 40.165, Long. 9.488219 (2025/76), Lat. 40.07977, Long. 9.37082 (2025/77), Lat. 40.090098, Long. 8.720283 (2025/78), Lat. 40.18562, Long. 9.10301 (2025/79), Lat. 40.19251,Long. 9.094149 (2025/80)
27.2.2026
Überwachungszone:
Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.31139, Long. 9.09821 (2025/3), Lat. 40.2623, Long. 9.082244 (2025/6), Lat. 40.28903, Long. 9.102816 (2025/9), Lat. 40.33445, Long. 9.15608 (2025/12), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat. 40.260758, Long. 9.168392 (2025/24), Lat. 40.33221, Long. 9.08099 (2025/25), Lat. 40.3192, Long. 9.1386 (2025/27), Lat., 40.30125, Long. 9.04641 (2025/37), Lat. 40.30794, Long. 9.07156 (2025/41), Lat. 40.29275, Long. 9.116667 (2025/42), Lat. 40.284756, Long. 9.303752 (2025/44), Lat. 40.20129, Long. 9.18471 (2025/46), Lat. 40.30071, Long. 9.15876 (2025/51), Lat. 40.236442, Long. 9.358689 (2025/71), Lat. 40.139252, Long. 9.329541 (2025/72), Lat. 40.258, Long. 9.2563 (2025/73), Lat. 40.200046, Long. 9.340078 (2025/74), Lat. 40.24263, Long. 9.33967 (2025/75), Lat. 40.165, Long. 9.488219 (2025/76), Lat. 40.07977, Long. 9.37082 (2025/77), Lat. 40.090098, Long. 8.720283 (2025/78), Lat. 40.18562, Long. 9.10301 (2025/79), Lat. 40.19251,Long. 9.094149 (2025/80)
27.2.2026-16.3.2026
Überwachungszone:
Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 50 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.31139, Long. 9.09821 (2025/3), Lat. 40.2623, Long. 9.082244 (2025/6), Lat. 40.28903, Long. 9.102816 (2025/9), Lat. 40.33445, Long. 9.15608 (2025/12), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat. 40.260758, Long. 9.168392 (2025/24), Lat. 40.33221, Long. 9.08099 (2025/25), Lat. 40.3192, Long. 9.1386 (2025/27), Lat., 40.30125, Long. 9.04641 (2025/37), Lat. 40.30794, Long. 9.07156 (2025/41), Lat. 40.29275, Long. 9.116667 (2025/42), Lat. 40.284756, Long. 9.303752 (2025/44), Lat. 40.20129, Long. 9.18471 (2025/46), Lat. 40.30071, Long. 9.15876 (2025/51), Lat. 40.236442, Long. 9.358689 (2025/71), Lat. 40.139252, Long. 9.329541 (2025/72), Lat. 40.139252, Long. 9.329541 (2025/72), Lat. 40.258, Long. 9.2563 (2025/73), Lat. 40.200046, Long. 9.340078 (2025/74), Lat. 40.24263, Long. 9.33967 (2025/75), Lat. 40.165, Long. 9.488219 (2025/76), Lat. 40.07977, Long. 9.37082 (2025/77), Lat. 40.090098, Long. 8.720283 (2025/78), Lat. 40.18562, Long. 9.10301 (2025/79), Lat. 40.19251, Long. 9.094149 (2025/80) excluding the areas included in the protection zone.
16.3.2026


Weitere Sperrzone

Verwaltungsbezirk Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Region Sardinien Das gesamte Gebiet der Region Sardinien ohne die Gebiete, die Teil einer Schutz- oder Überwachungszone sind. 18.12.2025


.

Anhang II25 25a 25b

Teil A: Impfzone II

Folgendes gesamtes Gebiet:

Teil B: Impfzone I

Folgendes gesamtes Gebiet:


.

Anhang III25 25a

Teil A: Impfzone II

Folgendes gesamtes Gebiet:

Teil B: Impfzone I

Folgendes gesamtes Gebiet:


ENDE

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