Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1336
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5363)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1708 vom 05.08.2025;
Beschl. (EU) 2025/1762 - ABl. L 2025/1762 vom 28.08.2025A;
Beschl. (EU) 2025/1931 - ABl. L 2025/1931 vom 25.09.2025;
Beschl. (EU) 2025/2069 - ABl. L 2025/2069 vom 14.10.2025)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1336
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.
(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1336 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich.
(5) Insbesondere sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1336 die Einrichtung von Sperrzonen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesem Mitgliedstaat vor und legt die in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Gebiete als solche Zonen fest.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1336 unterrichtete Frankreich die Kommission über 33 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, in den Gemeinden Chambéry und Annecy, in den Departements Savoie und Haute-Savoie, in der Region Auvergne-Rhône-Alpes, die zwischen dem 4. und dem 23. Juli 2025 gemeldet wurden. Als Reaktion auf diese Ausbrüche hat Frankreich in den Departements Ain, Isère, Savoie und Haute-Savoie in der Region Auvergne-Rhône-Alpe, Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(7) Die Größe der in Anhang I dieses Beschlusses als Schutzzonen und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutzzone und der Überwachungszone und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risiko hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche angesichts des Auftretens von Insektenvektoren Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt.
(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notschutzimpfungen durchführen, sofern dies für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren relevant ist. Zu diesem Zweck legt die zuständige Behörde Impfzonen fest und führt einen amtlichen Impfplan durch, der besondere Anforderungen erfüllt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 6, die die Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, enthält unter anderem die spezifischen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Notschutzimpfungen bei Rindern zur Prävention oder Bekämpfung einer gelisteten Seuche anzuwenden sind. Die genannte Delegierte Verordnung legt außerdem die Bedingungen fest, unter denen die Verbringung von geimpften Tieren und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zulässig ist. Besondere Bedingungen für die Notschutzimpfung gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit sind in Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung festgelegt.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission 7 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien. Insbesondere werden die verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 8 festgelegt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen, wenn sie bei Impfstoffbanken Notfallzugang zu Impfstoffen, einschließlich solcher für die Lumpy-skin-Krankheit, beantragen.
(10) Am 1. Juli 2025 übermittelte Frankreich der Kommission seinen amtlichen Impfplan für Notschutzimpfungen gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit. Der Plan enthält gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 Informationen über den geografischen und administrativen Geltungsbereich der Impfzone, die Zahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere sowie die Dauer der Impfung. Außerdem beantragte es gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 ausreichende Impfstoffdosen bei der Unionsbank für Impfstoffe, um mit der Notschutzimpfung im Hoheitsgebiet der vier Departements Ain, Savoie, Haute-Savoie und Isère in der französischen Region Auvergne-Rhône-Alpes zu beginnen.
(11) Die Bedingungen, unter denen Frankreich Notschutzimpfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durchführen muss, sowie die Risikominderungsmaßnahmen, die bei der Verbringung geimpfter Tiere und ihrer Erzeugnisse zu ergreifen sind, sind in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 festgelegt. Im Einklang mit diesen Bedingungen können Impfungen in den Impfzonen I oder II durchgeführt werden, je nachdem, ob eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde.
(12) Art, Größe und Geltungsdauer der Impfzonen I und II müssen möglicherweise unter Berücksichtigung der Entwicklung der Seuchenlage und der Fortschritte der Impfkampagnen angepasst werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der erreichten Impfquote. Gegebenenfalls oder erforderlichenfalls muss eine Impfzone II oder ein Teil davon im Einklang mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 festgelegten Kriterien und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen möglicherweise in eine Impfzone I umgewandelt werden oder umgekehrt. Daher ist es erforderlich, im Anhang dieses Beschlusses die Zeitpunkte der Umwandlung einer Art von Impfzone in eine andere anzugeben.
(13) In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und des Risikos, dass sich die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch subklinisch infizierte Rinder ausbreiten kann, ist es notwendig, die Verbringung dieser Tiere von jeglichem Ort innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze dieser Zonen in Frankreich oder außerhalb dieses Mitgliedstaats bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verbieten.
(14) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete sowie die Impfzone im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt und die Dauer der genannten Maßnahmen sollte in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat festgelegt werden.
(15) Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollten der geografische Geltungsbereich und die Dauer der Sperrzonen und Impfzonen eindeutig festgelegt sein, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Frankreichs oder auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verhindern. Angesichts der Seuchenlage sollten die Bestimmungen dieses Beschlusses so bald wie möglich wirksam werden.
(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1336 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Frankreich stellt sicher, dass
Frankreich stellt sicher, dass die Verbringungen von Rindern aus der in Anhang I gelisteten Schutzzone und Überwachungszone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der genannten Zonen in Frankreich oder außerhalb des genannten Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten sind.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1336 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1336 der Kommission vom 3. Juli 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich (ABl. L, 2025/1336, 4.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1336/oj).
5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission vom 16. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien (ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/140/oj).
| Anhang I25 25a 25b |
Teil A: Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Region Auvergne-Rhône-Alpes FR-LSD-2025-00001 FR-LSD-2025-00002 FR-LSD-2025-00003 FR-LSD-2025-00004 FR-LSD-2025-00005 FR-LSD-2025-00006 FR-LSD-2025-00007 FR-LSD-2025-00008 FR-LSD-2025-00009 FR-LSD-2025-00010 FR-LSD-2025-00011 FR-LSD-2025-00012 FR-LSD-2025-00013 FR-LSD-2025-00014 FR-LSD-2025-00015 FR-LSD-2025-00016 FR-LSD-2025-00017 FR-LSD-2025-00018 FR-LSD-2025-00019 FR-LSD-2025-00020 FR-LSD-2025-00021 FR-LSD-2025-00022 FR-LSD-2025-00023 FR-LSD-2025-00024 FR-LSD-2025-00025 FR-LSD-2025-00026 FR-LSD-2025-00027 FR-LSD-2025-00028 FR-LSD-2025-00029 FR-LSD-2025-00030 FR-LSD-2025-00031 FR-LSD-2025-00032 FR-LSD-2025-00033 FR-LSD-2025-00035 FR-LSD-2025-00036 FR-LSD-2025-00037 FR-LSD-2025-00038 FR-LSD-2025-00039 FR-LSD-2025-00040 FR-LSD-2025-00041 FR-LSD-2025-00042 FR-LSD-2025-00043 FR-LSD-2025-00044 FR-LSD-2025-00045 FR-LSD-2025-00046 FR-LSD-2025-00047 FR-LSD-2025-00048 FR-LSD-2025-00049 FR-LSD-2025-00050 FR-LSD-2025-00051 FR-LSD-2025-00052 FR-LSD-2025-00053 FR-LSD-2025-00054 FR-LSD-2025-00055 FR-LSD-2025-00056 FR-LSD-2025-00057 FR-LSD-2025-00058 FR-LSD-2025-00059 FR-LSD-2025-00060 FR-LSD-2025-00061 FR-LSD-2025-00062 FR-LSD-2025-00063 FR-LSD-2025-00064 FR-LSD-2025-00065 FR-LSD-2025-00066 FR-LSD-2025-00067 FR-LSD-2025-00068 FR-LSD-2025-00069 FR-LSD-2025-00070 FR-LSD-2025-00071 FR-LSD-2025-00072 FR-LSD-2025-00073 FR-LSD-2025-00074 FR-LSD-2025-00075 FR-LSD-2025-00076 FR-LSD-2025-00077 FR-LSD-2025-00078 |
Überwachungszone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes: Departement AIN
Departement SAVOIE
Departement HAUTE-SAVOIE
|
5.10.2025-21.10.2025 |
| Überwachungszone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes: Departement AIN
Departement SAVOIE
Departement HAUTE-SAVOIE
Departement ISERE
The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes:
|
21.10.2025 | |
| Region Auvergne-Rhône-Alpes FR-LSD-2025-000079 |
Schutzzone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes: Departement LOIRE
Departement RHÔNE
|
18.10.2025 |
| Überwachungszone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes: Departement LOIRE
Departement RHÔNE
|
19.10.2025-4.11.2025 | |
| Überwachungszone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes: Departement AIN
Departement ISERE
Departement LOIRE
Departement RHÔNE
|
4.11.2025 |
| Anhang II25 25a 25b |
Teil A: Impfzone II
Folgendes gesamtes Gebiet:
2.1. Departement SAVOIE
- Aime-La-Plagne
- Bourg-Saint-Maurice
- Bozel
- Brides-Les-Bains
- Champagny-En-Vanoise
- Courchevel
- Feissons-Sur-Salins
- La Plagne Tarentaise
- La Tour-En-Maurienne
- Landry
- Les Allues
- Les Belleville
- Les Chapelles
- Montagny
- Montvalezan
- Moutiers
- Notre-Dame-Du-Pre
- Peisey-Nancroix
- Planay
- Pralognan-La-Vanoise
- Sainte-Foy-Tarentaise
- Saint-Jean-De-Maurienne
- Saint-Julien-Mont-Denis
- Saint-Marcel
- Salins-fontaine
- Seez
- Tignes
- Val-D'isere
- Villaroger
2.2. Departement HAUTE-SAVOIE
- Araches-La-Frasse
- Bellevaux
- Boege
- Bogeve
- Chamonix-Mont-Blanc
- Chatillon-Sur-Cluses
- Cluses
- Essert-Romand
- Habere-Lullin
- La Cote-D'arbroz
- La Riviere-Enverse
- Les Contamines-Montjoie
- Les Gets
- Les Houches
- Magland
- Marignier
- Megevette
- Mieussy
- Montriond
- Morillon
- Morzine
- Nancy-Sur-Cluses
- Onnion
- Passy
- Saint-Andre-De-Boege
- Saint-Gervais-Les-Bains
- Saint-Jean-D'aulps
- Saint-Jeoire
- Saint-Sigismond
- Sallanches
- Samoens
- Scionzier
- Servoz
- Seytroux
- Sixt-Fer-A-Cheval
- Taninges
- Thyez
- Vallorcine
- Verchaix
- Villard
- Viuz-En-Sallaz
Teil B: Impfzone I
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ENDE | ![]() |
(Stand: 14.11.2025)
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