Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2248 der Kommission vom 4. November 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2076
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7515)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2248 vom 07.11.2025)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/2076
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und aus diesen gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.
(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Übertragungsart durch Vektoren.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2076 der Kommission 4 enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien. Insbesondere sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2076 die Einrichtung einer Sperrzone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesem Mitgliedstaat vor, die die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen muss.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2076 hat Spanien der Kommission 16 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben in den Gebieten Alt d'Ampordà, Baix Empordà, Garrotxa, Gironès, Maresme, Osona, Pla de l'Estany, Selva und Valles Oriental in der Provinz Girona der Gemeinschaft Katalonien gemeldet, die zwischen dem 8. und dem 27. Oktober 2025 bestätigt wurden. Des Weiteren meldete Frankreich im selben Zeitraum 8 Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben in Gebieten, die an die Gemeinschaft Katalonien in Spanien angrenzen. Als Reaktion auf diese Ausbrüche hat Spanien in der Gemeinschaft Katalonien Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(6) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern und dem Risiko einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt.
(7) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notimpfungen durchführen, sofern dies für die wirksame Kontrolle einer gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren erforderlich ist. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde Impfzonen festzulegen und einen amtlichen Impfplan durchzuführen, der besondere Anforderungen erfüllt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 6, die die Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, enthält unter anderem die spezifischen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Notimpfungen bei Rindern zur Prävention oder Bekämpfung einer gelisteten Seuche anzuwenden sind. Die genannte Delegierte Verordnung legt außerdem die Bedingungen fest, unter denen die Verbringung geimpfter Tiere und aus diesen gewonnener Erzeugnisse zulässig ist. Besondere Bedingungen für die Notimpfung gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit sind in Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung festgelegt.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission 7 enthält Bestimmungen in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien. Insbesondere sind in Artikel 8 der genannten Durchführungsverordnung die verfahrensmäßigen und technischen Anforderungen festgelegt, die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um bei Impfstoffbanken den Notfallzugang zu Impfstoffen, einschließlich solcher gegen die Lumpy-skin-Krankheit, zu beantragen.
(9) Am 8. Oktober 2025 übermittelte Spanien der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorläufige Informationen zu seinem amtlichen Impfplan für Notimpfungen gegen die Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit; hierbei handelte es sich um den geografischen und administrativen Geltungsbereich der Impfzonen, die Anzahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere sowie die Dauer der Impfung. Außerdem beantragte Spanien gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 genügend Impfstoffdosen aus der Unionsbank für Impfstoffe, um in der Sperrzone in der Provinz Girona mit der Notimpfung beginnen zu können.
(10) Die Bedingungen, unter denen Spanien die Notimpfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durchzuführen hat, sowie die Risikominderungsmaßnahmen, die bei der Verbringung von Tieren und ihren Erzeugnissen aus den Impfzonen zu ergreifen sind, finden sich in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361. Gemäß diesen Bedingungen kann die Impfung in der Impfzone I oder II durchgeführt werden, je nachdem, ob eine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde.
(11) Art, Größe und Geltungsdauer der Impfzonen müssen möglicherweise angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und der Fortschritte bei der Impfkampagne angepasst werden, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils erreichten Impfquote. Daher ist es erforderlich, im Anhang dieses Beschlusses das Anfangs- und das Enddatum der Dauer der Impfzonen anzugeben.
(12) In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und des Risikos, dass sich die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch subklinisch infizierte Rinder ausbreiten kann, ist es notwendig, Verbringungen solcher Tiere aus jedem Ort innerhalb der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Schutz- und Überwachungszonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenzen dieser Schutz- und Überwachungszonen in Spanien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats zu verbieten.
(13) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete sowie die Impfzone im Anhang dieses Beschlusses und die Dauer der genannten Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat festgelegt werden.
(14) Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollten der geografische Geltungsbereich und die Dauer der Sperrzone und der Impfzone eindeutig festgelegt sein, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Spaniens, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern. Angesichts der Seuchenlage sollten die Bestimmungen dieses Beschlusses so bald wie möglich wirksam werden.
(15) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2076 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Spanien stellt Folgendes sicher:
Spanien verbietet Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I festgelegten Schutz- und Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Schutz- und Überwachungszonen oder außerhalb Spaniens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2076 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 4. November 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2076 der Kommission vom 10. Oktober 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien (ABl. L, 2025/2076, 13.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2076/oj).
5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission vom 16. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien (ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/140/oj).
| Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen | Anhang I |
| Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Spanien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Bezirke Alt d'Ampordà, Baix Empordà, Garrotxa, Girones, Maresme, Osona, Pla de l'Estany, Selva und Valles Oriental ES-LSD-2025-00001 ES-LSD-2025-00002 ES-LSD-2025-00003 ES-LSD-2025-00004 ES-LSD-2025-00005 ES-LSD-2025-00006 ES-LSD-2025-00007 ES-LSD-2025-00008 ES-LSD-2025-00009 ES-LSD-2025-00010 ES-LSD-2025-00011 ES-LSD-2025-00012 ES-LSD-2025-00013 ES-LSD-2025-00014 ES-LSD-2025-00015 ES-LSD-2025-00016 ES-LSD-2025-00017 ES-LSD-2025-00018 |
Schutzzone: The following municipalities from the region of Alt d'Ampordà:
The following municipalities from the region of Baix Empordà:
The following municipalities from the region of Garrotxa:
The following municipalities from the region of Girones:
The following municipalities from the region of Maresme:
The following municipalities from the region of Pla de l'Estany:
The following municipalities from the region of Selva:
|
5.12.2025 |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Alt d'Ampordà:
The following municipalities from the region of Baix Empordà:
The following municipalities from the region of Garrotxa:
The following municipalities from the region of Girones:
The following municipalities from the region of Maresme:
The following municipalities from the region of Pla de l'Estany:
The following municipalities from the region of Selva:
|
6.12.2025-22.12.2025 | |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Baix Empordà
The following municipalities from the region of Garrotxa:
The following municipalities from the region of Maresme:
The following municipalities from the region of Osona:
The following municipalities from the region of Pla de l'Estany:
The following municipalities from the region of Pla de l'Estany:
The following municipalities from the region of Selva:
The following municipalities from the region of Valles Oriental:
|
22.12.2025 | |
| Region Okzitanien, Frankreich FR-LSD-2025-00084 FR-LSD-2025-00085 FR-LSD-2025-00086 FR-LSD-2025-00088 FR-LSD-2025-00089 FR-LSD-2025-00090 FR-LSD-2025-00093 FR-LSD-2025-00094 |
Schutzzone: The following municipalities from the region of Ripolles:
The following municipalities from the region of Cerdanya:
|
27.11.2025 |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Ripolles:
The following municipalities from the region of Cerdanya:
|
28.11.2025-14.12.2025 | |
| Überwachungszone: The following municipalities from the region of Alt Urgell:
The following municipalities from the region of Bergueda:
The following municipalities from the region of Cerdanya:
The following municipalities from the region of Osona:
The following municipalities from the region of Ripolles:
|
14.12.2025 |
| Anhang II |
Impfzone II
Die in Anhang I aufgeführten Gebiete bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361.
Impfzone I
Die folgenden Gebiete bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361:
| Verwaltungsbezirk | Impfzone I |
| Gemeinschaften Katalonien und Aragón | The entire territory of the regions of Pla d'Urgell, La Noguera, Segarra, Anoia, Alt Penedès, Garraf, Baix Llobregat, Barcelonès, Vallès Occidental, Bages, Moianès, Solsonès, Pallars Jussà, Pallars Sobirà, Alta Ribagorça, Vall d'Aran, Alt Urgell, the parts of Cerdanya, Berguedà, Osona, Vallès Oriental and Maresme not included in Zone II, all in the Autonomous Community of Catalunya The following municipalities from the region of Segrià (Autonomous Community of Catalunya)
The following municipalities in the region of Tamarite de Litera (Autonomous Community of Aragón):
The following municipalities in the region of Graus (Autonomous Community of Aragón):
The following municipalities in the region of Castejón de Sos (Autonomous Community of Aragón):
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(Stand: 05.12.2025)
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