Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 der Kommission vom 5. November 2025 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7559)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2256 vom 10.11.2025)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Newcastle-Krankheit fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Bekämpfung der darin gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere ist in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Newcastle-Krankheit fällt, in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet und bestimmte darin anzuwendende Maßnahmen festlegt. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Polen hat die Kommission über die Seuchenlage in Bezug auf Newcastle-Krankheit in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet. Ab September 2024 und während des gesamten Jahres wurden in diesem Mitgliedstaat Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Betrieben festgestellt, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, hauptsächlich in den Woiwodschaften Podlachien und Masowien. Diese Ausbrüche betrafen Betriebe und Geflügelkategorien wie Masthähnchen, in denen nicht routinemäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde. Nach diesen Ausbrüchen hat die zuständige Behörde Polens die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen.

(5) Ab Februar 2025 begann sich die Seuche auszubreiten, und es wurden neue Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern,Łódź, Lublin, Kleinpolen, Masowien, Karpatenvorland, Pommern, Heiligkreuz, Ermland-Masuren und Großpolen festgestellt, die Betriebe betrafen, in denen nach wie vor nicht geimpft wurde und in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage beschloss die zuständige Behörde Polens, zusätzlich zu den bereits von Polen ergriffenen Maßnahmen weitere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung der Geflügelhaltungsbetriebe, Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit durchzuführen. Nach Inkrafttreten dieser neuen Verpflichtung ging die Zahl der Ausbrüche zurück, und im August und September 2025 wurden keine neuen Ausbrüche bestätigt.

(6) Im Oktober 2025 hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die Newcastle-Krankheit in Polen jedoch erneut verschlechtert, und Polen hat der Kommission 13 neue Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in diesem Mitgliedstaat in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet. Diese neuen Ausbrüche betreffen Betriebe, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, die sich in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Lebus, Masowien, Podlachien, Ermland-Masuren, Großpolen und Westpommern befinden, und zwar in Gebieten, in denen die Newcastle-Krankheit zuvor nicht auftrat.

(7) Nach diesen Ausbrüchen haben die zuständigen Behörden Polens die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(8) Die Kommission hat die von Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und hält sie für unzureichend. Insbesondere besteht bei Bestätigung von Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in einem Gebiet mit hoher Dichte an Geflügelhaltungsbetrieben ein erhöhtes Risiko der Ausbreitung der Seuche auf andere Betriebe in diesem Gebiet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(9) Folglich sollte nach mehreren Ausbrüchen in einem Gebiet der Woiwodschaft Masowien mit hoher Dichte an Geflügelhaltungsbetrieben und einem erhöhten Risiko für die Ausbreitung der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die in diesem Gebiet abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden.

(10) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Newcastle-Krankheit in Polen, wo sich die Seuche auf verschiedene Regionen dieses Mitgliedstaats ausgebreitet hat, ist es daher erforderlich, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung der Seuche unverzüglich einzudämmen und das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche innerhalb des Hoheitsgebiets Polens und auf andere Mitgliedstaaten zu mindern.

(11) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen und die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Anforderungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Newcastle-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Newcastle-Krankheit in Polen sowie des Risikoniveaus hinsichtlich ihrer weiteren Ausbreitung.

(12) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es darüber hinaus notwendig, die von Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die weitere Sperrzone in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

(13) Daher sollten die betreffenden Gebiete in dem Anhang des vorliegenden Durchführungsbeschlusses nun als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzone für Polen gelistet werden, um den Grenzen der von diesem Mitgliedstaat nach den neuen Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit im genannten Mitgliedstaat eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzone und der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(14) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in Polen in Bezug auf die Ausbreitung der Newcastle-Krankheit und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Polen auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verhindern, sollten die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:

  1. die Schutz- und Überwachungszonen, die von Polen nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind sowie die Dauer der gemäß Artikel 39 der genannten Delegierten Verordnung in den Schutzzonen und der gemäß Artikel 55 derselben Verordnung in den Überwachungszonen anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
  2. die von Polen nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen.

Artikel 2 Schutzzone

Polen stellt sicher, dass

  1. die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die im Anhang dieses Beschlusses für die Schutzzonen festgelegt wurden.

Artikel 3 Überwachungszone

Polen stellt sicher, dass

  1. die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die im Anhang dieses Beschlusses für die Überwachungszonen festgelegt wurden.

Artikel 4 Weitere Sperrzone

Polen stellt sicher, dass

  1. die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete weitere Sperrzone mindestens das Gebiet umfasst, das im Anhang dieses Beschlusses als weitere Sperrzone definiert ist;
  2. die in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die im Anhang dieses Beschlusses für die weiteren Sperrzonen festgelegt wurden.

Artikel 5 Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

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Anhang


ENDE

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