Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 der Kommission vom 23. Dezember 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9239)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2663 vom 30.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfassen.
(3) Kroatien hat die Kommission über die derzeitige Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer nach einem am 13. Dezember 2025 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei Ziegen und Schafen in der Gemeinde Prgomet in der Gespanschaft Splitsko-Dalmatinska unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung durchgeführt werden.
(4) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, muss die von Kroatien eingerichtete Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden.
(5) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften in den Anhängen X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche innerhalb des Mitgliedstaats und in der Union. Außerdem wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 4 festgelegt.
(6) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von dem betroffenen Betrieb in Kroatien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(7) Daher sollten die in Kroatien eingerichtete Sperrzone mit den ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kroatien stellt sicher, dass
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/.
| Anhang |
" Anhang
Auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete in Kroatien
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
| HR-PPR-2025-00001 | Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:
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3.1.2026 |
| HR-PPR-2025-00001 | Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
|
15.1.2026 |
| HR-PPR-2025-00001 | Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
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4.1.2026-15.1.2026" |
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(Stand: 21.01.2026)
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