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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und anderer Vorschriften

(GefÄndV)

Vom 23. Juni 1999
(BGBl. I 1999 S. 1435)


Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 3 Abs. 1, § 6 unter Beachtung des § 7a, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Neufassung der GGAV in 11/2002

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung1 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1997 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der
  1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S.3971), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2178),
  2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S.1876)
  3. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (BGBl. I S. 1077) und
  4. Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S.1886).
"(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der
  1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049),
  2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S.3909),
  3. Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) und
  4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435)."

2. § 3 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
§ 3 Bauartprüfung, Bauartzulassung und Kennzeichnung von Verpackungen und Großpackmitteln

(1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung verwendet werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Anhang I oder Abschnitt 26 des IMDG-Code deutsch oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage a zur Gefahrgutverordnung Straße unterzogen worden sein, sofern nicht andere Prüfungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. Sie müssen diese Prüfungen bestanden haben und bauartzugelassen sein.

(2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung und jedes Großpackmittel muß die nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn, nach Maßgabe des § 5 der Gefahrgutverordnung See oder nach Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage a zur Gefahrgutverordnung Straße vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, sofern nicht andere Kennzeichnungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind.

" § 3 Bauartprüfung, Bauartzulassung und Kennzeichnung von Verpackungen und Großpackmitteln

(1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung verwendet werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zu Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - RID - (BGBl. II 1985 S. 130), letzte Änderung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. II 1998 S. 2955), oder Anhang 1 oder Abschnitt 26 des IMDG-Code deutsch in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, wie er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Kraft gesetzt wurde, oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage a zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 in der Fassung vom 29. Juli 1968 (BGBl. 1969 II S. 1489) über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), letzte Änderung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 29. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2618), unterzogen worden sein, sofern nicht andere Prüfungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. Sie müssen diese Prüfungen bestanden haben und bauartzugelassen sein.

(2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung und jedes Großpackmittel (IBC) muß die nach Anhang V oder Anhang VI des RID, nach Maßgabe des § 5 der Gefahrgutverordnung See oder nach Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage a zum ADR vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, sofern nicht andere Kennzeichnungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind."

3. § 4 wird aufgehoben.

( § 4 Ausnahme zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung

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(Stand: 29.08.2018)

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