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Regelwerk

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Vom 23. November 2007
(BGBl. II Nr. 38 vom 30.11.2007 S. 1906)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 26. Mai 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens einschließlich von Änderungen oder Neufassungen der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt dienen, oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, in Kraft zu setzen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Sonderabkommen nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die bundeseigene Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt zu erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens jeweils in einer Neufassung bekannt zu machen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens tritt ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß dem nach Absatz 2 bekannt zu gebenden Datum in Kraft.

ENDE

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