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Regelwerk

7. ADNÄndV - 7. ADN-Änderungsverordnung
Siebte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen

Vom 19. November 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 736; ber.10.05.2019 S. 517; ber. 05.11.2019 S. 895)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf am 26. Januar 2018 und am 31. August 2018 beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort laut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


Anlage zur 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018
(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt herausgegebenen Dokumente:

2. Es sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Übersetzung des ADN betreffen und auf dem von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt herausgegeben Dokument CCNR-ZKR/ADN/ AG_Sprache/2018/1 rev.3 vom 6. September 2018 beruhen. Diese sind kenntlich gemacht.

3. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an wenigen Stellen von der Darstellung in der französischen Originalfassung der UNECE und von der Darstellung in den Dokumenten der ZKR ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere bestehen folgende Abweichungen:

4. Die nachfolgenden Änderungen zum Inhaltsverzeichnis sind in den Dokumenten der UNECE nicht enthalten, da das Inhaltsverzeichnis ein nichtoffizieller Teil des ADN ist.

Inhaltsverzeichnis

2.1.5 wird zu 2.1.6. Folgenden neuen Titel einfügen:

"2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.".

5.3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeugen und Wagen".

5.5.3 "eine Erstickungsgefahr" ändern in: "ein Erstickungsrisiko".

Den Titel "8.1.7 Elektrische Einrichtungen" ändern in: "8.1.7 Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme".

Den Titel "8.3.2 Tragbare Lampen" ändern in: "8.3.2 Tragbare Leuchten".

Den Titel "8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord" ändern in: "8.3.5 Arbeiten an Bord".

Kapitel 1.1

1.1.3.1 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) (gestrichen)".

1.1.3.5 "Gefährdungen" ändern in: "Gefahren" (zweimal).

1.1.3.6.2 d) Die Anstriche erhalten folgenden Wortlaut:

"- geschlossenen Containern;

- gedeckten Fahrzeugen oder gedeckten Wagen.".

1.1.3.6.2 e) Die Anstriche erhalten folgenden Wortlaut:

"- geschlossene Container;

- gedeckte Fahrzeuge oder gedeckte Wagen.".

1.1.4.2.1 Im ersten Satz nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

In Absatz c) nach "die Container," einfügen: "die Schüttgut-Container,".

1.1.4.3 Die Fußnote 2 erhält folgenden Wortlaut:

________________
"2) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben CCC.1/Circ.3 einen revidierten Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter ("Revised Guidance on the Continued Use of Existing IMO type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods") herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden.".

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Aufstellungsraum" streichen: "(wenn Explosionsschutz gefordert wird, vergleichbar Zone 1)".

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