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Regelwerk

Änderungstext

9. ADNÄndV - 9. ADN-Änderungsverordnung
Neunte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen

Vom 14. Dezember 2022
(BGBl. II Nr. 23 vom 27.12.2022 S. 690)


Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) (BGBI. 2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die in Genf am 28. Januar 2020 und am 26. August 2022 vom ADN-Verwaltungsausschuss beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBI. II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906) für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Berlin, den 14. Dezember 2022

G 1998

Anlage zur 9. ADN-Änderungsverordnung

vom 14. Dezember 2022
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 vom 27. Dezember 2022)

(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der UNECE herausgegebenen Dokumente:

- CCNR-ZKR/ADN/61, CCNR-ZKR/ADN/61/_corr.1, CCNR-ZKR/ADN/61/Add.1, CCNR-ZKR/ADN/61/_corr._2

2. Diese Dokumente enthalten auch Änderungen in der Tabelle B, die nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte sind.

3. Die deutsche Übersetzung enthält auch Änderungen am Inhaltsverzeichnis, das nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte ist.

4. Die deutsche Übersetzung enthält weitere Berichtigungen, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt herausgegeben wurden

- CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/3 rev.10
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/2 rev.5

Inhaltsverzeichnis

1.2 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten "1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen".

1.2 Einen neuen Abschnitt 1.2.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.2.3 Verzeichnis der Abkürzungen".

5.1.3 "für Güter in loser Schüttung" ändern in: "für die Beförderung in loser Schüttung".

5.5.2 Streichen: "(CTU)".

Kapitel 1.1

1.1.4 Einen neuen Unterabschnitt 1.1.4.7 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden

Bem. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 siehe auch Absatz 5.4.1.1.24.

1.1.4.7.1 Einfuhr von Gasen

Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in "Part 178, Specifications for Packagings of title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations" (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut und geprüft wurden und in einer Transportkette gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette zum Endverbraucher befördert werden.

1.1.4.7.2 Ausfuhr von Gasen und ungereinigten leeren Druckgefäßen

Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in "Part 178, Specifications for Packagings of title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations" (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut wurden, dürfen nur zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die keine ADN-Vertragsparteien sind, befüllt und befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

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