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Regelwerk

Änderungstext

10. ADNÄndV - 10. ADN-Änderungsverordnung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen

Vom 24. April 2025
(BGBl. II Nr. 143 vom 30.04.2025)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):

Artikel 1

Die vom ADN-Verwaltungsausschuss in Genf am 26. Januar 2024 und am 30. August 2024 beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436; 2024 II Nr. 337; 2024 II Nr. 456), die zuletzt durch die 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690, Anlageband; 2024 II Nr. 113) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Text der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil II Nr. 143, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2025 Seite 2 von 61

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Am selben Tag treten die Änderungen der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung nach Artikel 20 Absatz 5 des ADN-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das ADN-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Berlin, den 24. April 2025


Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Änderungstext zum ADN 2025

Vom 11. Juni 2024
(Quelle: ZKR Zentralkommission für die Rheischifffahrt)
Aktenzeichen ECE/ADN70


In seiner einunddreißigsten Sitzung (26. Januar 2024) forderte der ADN-Verwaltungsausschuss das Sekretariat auf, eine konsolidierte Liste aller Änderungen zu erstellen, die er im Hinblick auf ein Inkrafttreten am 1. Januar 2025 angenommenen hat, damit diese zum Gegenstand eines offiziellen Vorschlags nach dem in Artikel 20 geregelten Verfahren gemacht werden können. Die Notifizierung sollte spätestens am 1. Juli 2024 erfolgen und den geplanten Inkrafttretungszeitpunkt (1. Januar 2025) beinhalten (siehe ECE/ADN/69, Absatz 22).

Dieses Dokument enthält die gewünschte Liste der vom Verwaltungsausschuss in seiner einunddreißigsten Sitzung angenommenen Änderungen, die auf den vom Sicherheitsausschuss in seiner dreiundvierzigsten Sitzung angenommenen Änderungen basieren (siehe ECE/ADN/69 Abs. 21 und ECE/TRANS/WP.15/AC.2/88, Anlage I). Die Änderungen wurden vom Sicherheitsausschuss in seiner vierzigsten, einundvierzigsten und zweiundvierzigsten Sitzung vorgeschlagen (siehe ECE/TRANS/WP.15/AC.2/82, Anlage III, ECE/TRANS/WP.15/AC.2/84, Anlage I und ECE/TRANS/WP.15/AC.2/86, Anlage II).

Weitere Änderungstexte aus:

CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2024/50 vom 5. Juni 2024,
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2024/1 rev. 6 vom 11.07.2024,
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2024/3 rev. 3 vom 19.07.2024

Kapitel 1.1

1.1.3.1 Der bisherige Absatz a) wird zu Absatz a) (i).

Nach Absatz a) (i) einen neuen Absatz (ii) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(ii) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung der in Absatz a) (i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen Güter ursprünglich für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht verpackt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;".

1.1.3.1 d) "Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden," ändern in: "Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden,".

Kapitel 1.2

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Abgabeeinrichtung (Bunkersystem)" streichen.

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Autonome Schutzsysteme"

1.2.1

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