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Regelwerk

Übersicht der Vereinbarungen zum ADN

Quelle: VkBl
vorab: UNECE



Multilaterale Vereinbarungen

ADN/M 022 die Beförderung von UN 2057 TRIPROPYLEN Verpackungsgruppe (VG) II in Tankschiffen
(gültig bis 30.06.2019) Quelle UNECE; http://www.unece.org; 30.10.2017

ADN/M 021 über die Beförderung von Stoffen, die mehr als 10 % Benzol enthalten und deren Siedebeginn nicht mehr als 60 °C beträgt
(gültig bis 31.12.2018) Quelle UNECE; http://www.unece.org; 30.10.2017

ADN/M 020 - Verwendung von LNG als Kraftstoff
(gültig bis 31.12.2018) VkBl.



Multilaterale Vereinbarung ADN/ M019
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen

(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2017 S. 122)

(gültig bis zum 31.12.2021)

1. Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 der Anlage zum ADN ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N. A. G. (SCHWERES HEIZÖL) in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2016 noch nicht über eine Gasrückfuhrleitung verfügen, nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.

2. In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 der Anlage zum ADN durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) der Anlage zum ADN genannten Vorrichtungen zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von Absatz 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich der Anlage zum ADN ist in dieser Vorrichtung dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.



Multilaterale Vereinbarung ADN/ M018
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B

Vom 27. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2016 S. 690)

(Gültig bis 31.12.2021)

Siehe Fn. *

1. Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben.

2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

*) Die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M018 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B wurde am 24. Oktober 2016 von Deutschland gegengezeichnet.
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.
Die ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/multilateralagreements.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.



Multilaterale Vereinbarung ADN/ M017
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
über nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen

Vom 27. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2016 S. 690)

(Gültig bis 31.12.2017)

Siehe Fn. *

1. Abweichend von Abschnitt 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Weiterhin dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen, die in Gasabfuhrleitungsinstallationen (an Bord) eingebaut sind, bis zum 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden.

2. Diese Vereinbarung gilt bis zu den in Nr. 1 angegebenen Daten für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

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(Stand: 12.08.2022)

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