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9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C
Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.2.0 bis 9.3.2.99 gelten für Tankschiffe des Typs C.
9.3.2.0 Bauwerkstoffe
9.3.2.0.2 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen oder Gummi im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.2.0.3 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
9.3.2.0.3 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoff und Gummi im Bereich der Ladung ist gemäß folgender Tabelle zulässig.
| Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoff und Gummi ist nur zulässig für (X bedeutet zugelassen) | Holz | Aluminium- legierungen |
Kunststoff | Gummi |
| Landstege | X | X | X | X |
| Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege) *) | X | X | X | |
| Reinigungsmaterial wie Besen usw. | X | X | X | |
| lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Rettungswinde usw. | X | X | X | |
| Leckwannen, Tropftassen | X | |||
| Fender | X | X | X | |
| Trossen zum Festmachen, Taue für Fender | X | |||
| die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen | X | X | ||
| Masten und ähnliche Rundhölzer | X | X | X | |
| Maschinenteile | X | X | ||
| Schutzkleider von Motoren und Pumpen | X | |||
| Teile der elektrischen Anlage | X | X | ||
| Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw. | X | X | X | |
| Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen, Abfälle usw. | X | X | ||
| Auflagerblöcke und Anschläge aller Art | X | X | ||
| Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die Belüftung | X | X | ||
| Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und Gesichtsbad | X | X | ||
| Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und Heizungsleitungen | X | X | ||
| Auskleidung der Tanks und der Lade-/Löschleitungen | X | X | X | |
| Dichtungen aller Art (z.B. Dom- und Lukendeckel) | X | X | ||
| Kabel für die elektrischen Anlagen und Geräte | X | X | ||
| Matte unter dem Landanschluss der Lade- und Löschleitung | X | X | ||
| Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche, usw. | X | X | ||
| Probegeräte und Probeflaschen | X | |||
| Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder 8.1.2.7 sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | X | X | ||
| *) Beachte 9.3.1.0.5, 9.3.2.0.5 bzw. 9.3.3.0.5 | ||||
Peilstäbe aus Aluminium sind zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen sind oder in anderer Weise geschützt sind.
(Stand: 21.12.2020)
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