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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Vom 27. Oktober 2020
(BGBL. II NR. 18 vom 06.11.2020 S. 864)



Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt durch die in der Anlage der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736; 2019 II S. 517, 518, 895) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist, werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.

Die Berichtigungen gelten rückwirkend mit Wirkung vom Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

a . N o t i f i z i e r u n g s p f l i c h t i g e Berichtigung

Zu Grunde liegende Dokumente:
Depositary Notifications C.N.309.2020.TREATIES-XI-D-6 TREATIES-XI.D.6 of 16 July 2019 (Proposal of corrections to the regulations annexed to the ADN); ECE/TRANS/WP.15/AC.2/2020/25

Original (Französisch)

Chapitre 3.3, 3.3.1
Disposition spéciale 386, première phrase : après ≪ chapitre 9.6 ≫ insérer ≪ de l'ADR ≫.

(Übersetzung)

Dokumente CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2020/25, CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/8
Kapitel 3.3, 3.3.1

SV 386 "und die Vorschriften des Kapitels 9.6." ändern in:
"und die Vorschriften des Kapitels 9.6 des ADR.".

B . Nicht n o t i f i z i e r u n g s p f l i c h t i g e Berichtigungen nur der deutschen Übersetzung


Inhaltsverzeichnis


Nach 7.1.6 einfügen:

"7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden."

Kapitel 1.1

1.1.2.5 "die an Bord zugelassenen Behälter" ändern in:
"die an Bord zugelassenen Behälter oder Tanks".

"nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind" ändern in:
"nicht frei von gefährlichen Stoffen oder Gasen sind".

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Betriebsdruck, höchstzulässiger"

" Betriebsdruck, höchstzulässiger: Der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich des Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils oder des Überdruckventils." ändern in:
" Betriebsdruck, höchstzulässiger: Der höchste während des Betriebs in einem Ladetank oder Restetank auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck der Hochgeschwindigkeitsventile oder der Überdruckventile.".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von " Füllungsgrad" am Ende streichen: "(Fassungsraum)".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von " Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC)" folgende Änderungen vornehmen:

- "der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, " ändern in:
"der seine Form in leerem Zustand im Großen und Ganzen beibehält".

- "ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind" ändern in:
"ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind".

Kapitel 1.4

1.4.1.1 Im zweiten Satz "jedenfalls" ändern in:
"in jedem Fall".

Kapitel 1.8

1.8.5.3 "die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts" ändern in:
"das unmittelbare Risiko eines Produktaustritts".

Kapitel 1.9

1.9.4 "nach Abschnitt 1.9.3 Absätze a) und d)" ändern in:
"nach Abschnitt 1.9.3 a) und d)".

Kapitel 2.1

2.1.1.1 Am Ende einen Punkt einfügen.

2.1.3.4.2 "UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, oder
UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST
UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST"

ändern in:

"UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG,
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST,
UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST,
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST oder
UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST,".

2.1.5.5 Im ersten Satz "der geeigneten Klasse" ändern in:
"der zutreffenden Klasse".

Kapitel 2.2

2.2.1.1.1 In Absatz a), in der Bem. 2. "ihrer überwiegenden gefährlichen Eigenschaft" ändern in:
"ihrer überwiegenden Gefahr".

2.2.1.1.3 Im dritten Unterabsatz, im zweiten Satz "für diese Stoffe oder Gegenstände" ändern in:
"für diese Stoffe und Gegenstände".

2.2.2.2.2 Im siebten Spiegelstrich "hinsichtlich seiner Giftigkeit und Ätzwirkung" ändern in:
"hinsichtlich seiner Giftigkeit oder Ätzwirkung".

2.2.2.3 In der Tabelle für "Verflüssigte Gase", unter dem Klassifizierungscode 2F, in der Bem. 1 nach der UN-Nummer 1965 "sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbenennung zulässig" ändern in:
"sind auch folgende Handelsnamen für die Beschreibung zugelassen".

2.2.41.4 In der letzten Eintragung, in der Spalte "Selbstzersetzlicher Stoff" "(CYANOPHENYLMETHYL)" ändern in:
"(CYANOPHENYLMETHYLEN)".

2.2.52.1.7 Im zweiten Unterabsatz "Sammeleintragungen" ändern in:
"Gattungseintragungen".

2.2.61.1.1 "bei Aufnahme durch die Haut" ändern in:
"bei Absorption durch die Haut".

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(Stand: 21.12.2020)

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