Regelwerk, Gefahrgut; Binnenschifffahrt; ADN

ADN
Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

Fassung gültig ab 01.01.2021
(Anlageband zum BGBl. II Nr. 18 vom 16.06.2009 S. 1; 1. Ber. 18.02.2010 S. 122; 2. Ber. 19.10.2010 S. 1183; Anlageband zum BGBl. II Nr. 37 vom 23.12.2010 S. 54; 30.12.2010 S. 1550; ber. vom 30.12.2010 S. 1569; 03.12.2012 S. 1386, Anlageband; ber.12.12.2012 S. 1567; 15.12.2014 S. 1344, ber. 2015 S. 1033 15; ber. 27.10.2016 S. 1220 16; 25.11.2016 S. 1298 16a Inkrafttreten, ber. VkBl. 2017 S. 538; 19.11.2018 S. 736, ber. 10.05.2019 S. 517; 05.11.2019 S. 895; ber. 13.07.2020 S. 500; Anlageband zum BGBl. II Nr. 21 vom 14.12.2020 S. 1035; Web vom 15.09.2021 21; 18.11.2021 S. 1150aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

s. auch Beschl. (EU) 2016/1795

Archiv: ADN 2019 2017 2015 ADNR 2009

Geänderter / neuer Textbereich

T eil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1.1 19 20 20  
Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.1 Aufbau

Die dem ADN beigefügte Verordnung ist in neun Teile gegliedert. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 2 die Nummer " 2.2.1".

1.1.2 Geltungsbereich

1.1.2.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2a und von Artikel 4 des ADN legt die beigefügte Verordnung fest:

  1. die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
  2. die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:

1.1.2.2 Im Sinne von Artikel 5 des ADN legt Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung fest, in welchen Fällen die Beförderung von gefährlichen Gütern ganz oder teilweise von den Beförderungsbedingungen des ADN befreit sind.

1.1.2.3 Im Sinne von Artikel 7 des ADN legt Kapitel 1.5 dieser Verordnung die Vorschriften für die in diesem Artikel vorgesehenen Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen und Gleichwertigkeiten fest.

1.1.2.4 Im Sinne von Artikel 8 des ADN legt Kapitel 1.6 dieser Verordnung die Übergangsvorschriften für die Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung fest.

1.1.2.5 Die Vorschriften des ADN gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Laderäume, die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter oder Tanks nicht frei von gefährlichen Stoffen oder Gasen sind, sofern in Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung keine Freistellungen vorgesehen sind.

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:

  1. Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je CTU nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
  2. (gestichen)

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(Stand: 10.12.2021)

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