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Regelwerk
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Teil 5 RSEB
Vorschriften für den Versand

Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften



5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung.

5.1.2 Verwendung von Umverpackungen

5.1.2.1 RSEB

  1. Mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.11 muss eine Umverpackung
    1. mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet und
    2. für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, wie nach den Unterabschnitten 5.2.1.1 und 5.2.1.2 für Versandstücke vorgeschrieben gekennzeichnet, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt und, sofern dies nach Unterabschnitt 5.2.1.8 für Versandstücke vorgeschrieben ist, mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein,

    es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen UN-Nummern, Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe UN-Nummer, ein und derselbe Gefahrzettel oder das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese UN-Nummer, dieser Gefahrzettel oder dieses Kennzeichen nur einmal angebracht werden.

    Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks "UMVERPACKUNG" muss mindestens 12 mm sein.Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck ≪UMVERPACKUNG≫, die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein,sofern nicht die gegebenenfalls abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen zwischen den betroffenen Staaten etwas anderes vorschreiben.

  2. Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind,es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar.

5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADN entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.

5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.

5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung

5.1.3.1 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks (einschließlich Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und MEMU) sowie Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.

Bem.
Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.

5.1.3.2 Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.

5.1.4 Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.

5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung

5.1.5.1.1 Allgemeines

Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 des ADR beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimmten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) erforderlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4).

5.1.5.1.2 Beförderungsgenehmigung

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

  1. Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.5

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