zurückumwelt-online: numerisches Gefahrgutverzeichnis "3300" ↔ UN-Nrn

Fortgeltende Regelung ADN


(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
9000 AMMONIAK, WASSERFREI, TIEFGEKÜHLT 2 3TC 2.1+ 2.3+ 8+ N1 G 1 1 1; 3 95 1 ja T1 IIA ja PP, EP, EX, TOX, A 2 1; 31
9001 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, DIE IN EINEM GRENZBEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT oder STOFFE MIT Fp > 60 °C, ERWÄRMT NÄHER 15 K UNTER DEM Fp, zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden 3 F3 3+ (N1, N2, N3, CMR, F oder S) * * * * * * * ja T4 3 IIB 4 ja PP, EX, A 0 27
*siehe Entschei- dungs- dia- gramm
9002 STOFFE MIT EINER ZÜNDTEMPERATUR< 200°C und nicht anderweitig aufgeführt 3 F4 3+ (N1, N2, N3, CMR, F oder S) C 1 1 * * 95 1 ja T4 IIB 4 ja PP, EX, A 0 *siehe Entschei- dungs- dia- gramm
9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60°C UND HÖCHSTENS 100°C oder STOFFE MIT 60 °C < Fp< 100 °C, die nicht anderen Klassen zuzuordnen sind 9 9+ (N1, N2, N3, CMR, F oder S) * * * * * * * ja nein PP 0 27
*siehe Entschei- dungs- dia- gramm
9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C UND HÖCHSTENS 100 °C oder STOFFE MIT 60 °C < Fp< 100 °C, die nicht anderen Klassen zuzuordnen sind, (ETHYLENGLYCOLMONO- BUTYLETHER) 9 9+ N3+ F N 4 3 97 0,9 3 ja nein PP 0
9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60°C UND HÖCHSTENS 100°C oder STOFFE MIT 60 °C < Fp< 100 °C, die nicht anderen Klassen zuzuordnen sind (2-ETHYLHEXYLACRYLAT, STABILISIERT) 9 9+ N3+ F N 4 3 97 0,89 3 ja nein PP 0 3; 5; 16
9004 DIPHENYLMETHAN-4,4'- DIISOCYANAT 9 9+ S N 2 3 4 10 95 1,21 11 3 ja nein PP 0 7; 8; 17; 19
9005 WASSERVERUNREINIGENDER STOFF, FEST, GESCHMOLZEN, N.A.G. 9 9+ ( N3, CMR, F oder S) * * * * * 97 * ja nein PP 0 *siehe Entschei- dungs- dia- gramm
9006 WASSERVERUNREINIGENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 9+ ( N3, CMR, F oder S) * * * * * 97 * ja nein PP 0 *siehe Entschei- dungs- dia- gramm

Fußnoten zur Stoffliste

1) Die Zündtemperatur ist nicht nach IEC 79-4 ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T2.

2) Die Zündtemperatur ist nicht nach IEC 79-4 ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T3.

3) Die Zündtemperatur ist nicht nach IEC 79-4 ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T4.

4) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1a gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIB.

5) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1a gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIC.

6) Die Normspaltweite (NSW) liegt im Grenzbereich zwischen den Explosionsgruppen IIa und IIB.

7) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1a gemessen; Einstufung erfolgt in die als sicherheitstechnisch verläßlich angesehene Explosionsgruppe.

8) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach IEC 79-1a gemessen; Einstufung erfolgt in die nach EN 50014 angegebene Explosionsgruppe.

9) Einstufung nach IBC-Code der IMO.

10) Relative Dichte bei 15°C.

11) Relative Dichte bei 25°C.

12) Relative Dichte bei 37°C.

13) Angaben von dem reinen Stoff.

Entscheidungsdiagramm zur Bewertung der flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9 in der Binnentankschifffahrt

Beheizt beförderte Stoffe

Unabhängig von den vorstehenden Zuordnungen wird für Stoffe, die beheizt befördert werden müssen, der Ladetanktyp abhängig von der Beförderungstemperatur wie folgt bestimmt:

Maximale Beförderungstemperatur T in °C Typ N Typ C
T< 80 integraler Ladetank integraler Ladetank
80 < T< 115 unabhängiger Ladetank, Bemerkung 25 unabhängiger Ladetank, Bemerkung 26
T > 115 unabhängiger Ladetank unabhängiger Ladetank


Bemerkung 25: Für die Beförderung dieser Stoffe darf der Ladetanktyp 3 (Ladetankwandung keine Außenhaut) verwendet werden, wenn die Konstruktion durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.
Bemerkung 26: Für die Beförderung dieser Stoffe darf der Ladetanktyp 2 (integraler Ladetank) verwendet werden, wenn die Konstruktion durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.

Schema A: Kriterien für die Ladetankausrüstung von C-Schiffen

Ladetankausrüstung Tankinnenüberdruck für 30 °C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 °C Dampfraumtemperatur > 50 kPa Tankinnenüberdruck fur 30 °C Flussigkeitstemperatur und 37,8 °C Dampfraumtemperatur< 50 kPa Tankinnenüberdruck unbekannt wegen Mangel an Daten
Mit Kühlanlage (Ziffer 1 in Spalte (9)) gekühlt
Drucktank (400 kPa) ungekühlt Tankinnenüberdruck bei 50 °C > 50 kPa, ohne Berieselung Siedepunkt< 60 °C
Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa, mit Berieselungsanlage (Ziffer 3 in Spalte (9)) Tankinnenüberdruck bei 50 °C > 50 kPa, mit Berieselung 60 °C < Siedepunkt< 85 °C
Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil berechnet, aber mindestens 10 kPa Tankinnenuberdruck bei 50 °C< 50 kPa
Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa 85 °C < Siedepunkt< 115 °C
Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 35 kPa Siedepunkt > 115 °C

Schema B: Kriterien für die Ladetankausrüstung von N-Schiffen mit geschlossenen Ladetanks

Ladetankausrüstung

Klasse 3, Flammpunkt < 23 °C

Ätzende Stoffe CMR-Stoffe
Drucktank (400 kPa) 175 kPa< Pd 50 < 300 kPa, ohne Kühlung
Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindig- keitsventil 50 kPa 175 kPa< Pd 50 < 300 kPa, mit Kühlung (Ziffer 1 in Spalte (9)) 110 kPa< Pd 50 < 175 kPa, ohne Berieselung
Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindig- keitsventil 10 kPa 110 kPa< Pd 50 < 150 kPa, mit Berieselung (Ziffer 3 in Spalte (9)) Pd 50 < 110 kPa Verpackungs- gruppe I oder II mit Pd 50 > 12,5 kPa oder mit Wasser gefährlich reagierend Öffnungsdruck Hochgeschwindig- keitsventil 10 kPa; wenn Tankinnen- überdruck höher als 10 kPa, mit Berieselung (Berechnung des Dampfdrucks nach der Formel für Spalte (10), jedoch va = 0,03)

Schema C: Kriterien für die Ladetankausrüstung von N-Schiffen mit offenen Ladetanks

Ladetankausrüstung Klassen 3 und 9 Entzündbare Stoffe Ätzende Stoffe

Mit Flammendurchschlagsicherung

23 °C< Flammpunkt< 60 °C Flammpunkt > 60 °C, erwärmt auf< 15 K unter Flammpunkt oder Flammpunkt > 60 °C, erwärmt bei oder über seinem Flammpunkt Entzündbar oder sauer, beheizt transportiert

Ohne Flammendurchschlagsicherung

60 °C < Flammpunkt< 100 °C oder erwärmter Stoff der Klasse 9 Nicht entzündbar


Spalte (9): Ladetankausrüstung für geschmolzen beförderte Stoffe
  • Ladungsheizmöglichkeit (Ziffer 2 in Spalte (9))
    Eine Ladungsheizmöglichkeit ist erforderlich,
    • wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer oder gleich +15 °C ist oder
    • wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer als 0 °C und kleiner als +15 °C ist und die Außentemperatur höchstens 4 K über dem Schmelzpunkt liegt. In der Spalte (20) wird die Nr. "6" eingetragen sowie die Temperatur, die sich ergibt aus: Schmelzpunkt +4 K.
  • Ladungsheizungsanlage an Bord (Ziffer 4 in Spalte (9))
    Eine Ladungsheizungsanlage an Bord ist erforderlich
    • bei Stoffen, die nicht erstarren dürfen, da beim Wiederaufheizen gefährliche Reaktionen nicht auszuschließen sind, und
    • bei Stoffen, deren Temperatur zuverlässig einen Abstand von mindestens 15 K zum Flammpunkt des Stoffes aufweisen muss.
Spalte (10): Bestimmung des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa
Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils ist für Typ C-Schiffe auf der Grundlage des Tankinnenüberdrucks aufgerundet auf jeweils 5 kPa festzulegen.

Für die Berechnung des maximalen Tankinnenüberdrucks bei 30 °C maximaler Oberflächentemperatur der Flüssigkeit und 37,8 °C maximaler Dampfraumtemperatur bzw. bei 50 °C maximaler Oberflächentemperatur der Flüssigkeit und 50 °C maximaler Dampfraumtemperatur wird nachstehende Formel benutzt:

k · va (P0 - PDa)
Pmax = PObmax +
- P0
va - α · δt + α · δt · va

k = TDmax / Ta

Hierin sind:

Pmax Maximaler Tankinnenüberdruck in kPa
PObmax Dampfdruck (absolut) bei maximaler Oberflächentemperatur der Flüssigkeit tOb in kPa
PDa Dampfdruck (absolut) bei Einfülltemperatur in kPa
P0 Atmosphärischer Luftdruck in kPa
va Relatives flüssigkeitsfreies Volumen bei Einfülltemperatur, bezogen auf den Fassungsraum des Ladetanks
α Mittlerer kubischer Ausdehnungskoeffizient in K-1
δt Mittlerer Temperaturanstieg in der Flüssigkeit bei Erwärmung in K
TDmax Maximale Dampfraumtemperatur (absolut) in K
Ta Einfülltemperatur in K
k Temperaturkorrekturfaktor

In der Formel werden die folgenden Ausgangsgrößen benützt:

PObmax : bei tOb = 50 °C bzw. tOb 30 °C
PDa : bei 15 °C
P0 : 101,3 kPa
va : 5% = 0,05
ϑt : 5 K
TDmax : 323 K und 310,8 K
Ta : 288 K
Spalte (11): Bestimmung des maximal zulässigen Füllungsgrads der Ladetanks
Wenn sich aus der in Absatz a aufgeführten Bestimmung des Tankschiffstyps
- ein Typ G ergibt: 91 %, für tiefgekühlte Stoffe jedoch 95 %
- ein Typ C ergibt: 95 %
- ein Typ N ergibt: 97 %, für geschmolzene Stoffe und für entzündbare flüssige Stoffe mit 175 kPa< Pd 50 < 300 kPa jedoch 95 %
Spalte (12): Dichte des Stoffes bei 20 °C

Diese Daten werden nur zur Information angegeben.

Spalte (13): Bestimmung der Art der Probeentnahmeeinrichtung
1 = geschlossen: - Stoffe, die in Drucktanks zu befördern sind
- Stoffe mit T in der Spalte (3b), die unter Verpackungsgruppe I der einzelnen Ziffern fallen
- stabilisierte Stoffe, die unter Inertgasabdeckung zu befördern sind
2 = teilweise geschlossen: - alle übrigen Stoffe, für die ein Typ C gefordert wird
3 = offen: - alle übrigen Stoffe
Spalte (14): Bestimmung, ob Pumpenraum unter Deck erlaubt ist

nein - alle Stoffe mit T in der Spalte (3b) mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 2

ja - alle übrigen Stoffe

Spalte (15): Bestimmung der Temperaturklasse

Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Zündtemperatur der jeweiligen Temperaturklasse zugeordnet:

Temperaturklasse Zündtemperatur T der entzündbaren
flüssigen Stoffe und Gase in °C
T 1 T > 450
T 2 300 < T< 450
T 3 200 < T< 300
T 4 135 < T< 200
T 5 100 < T< 135
T 6 85 < T< 100

Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Zündtemperatur nicht bekannt ist, muss die als sicher geschätzte Temperaturklasse T 4 eingetragen werden.

Spalte (16): Bestimmung der Explosionsgruppe

Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Normspaltweite der jeweiligen Explosionsgruppe zugeordnet. Die Ermittlung der Normspaltweite erfolgt nach dem in der IEC-Publikation 79-1a beschriebenen Standard.

Folgende Explosionsgruppen werden unterschieden:

Explosionsgruppe Normspaltweite in mm
II A > 0,9
II B > 0,5 bis< 0,9
II C < 0,5

Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Daten bezüglich Explosionsschutz nicht vorliegen, muss die als sicher geschätzte Explosionsgruppe II B eingetragen werden.

Spalte (17): Bestimmung, ob Explosionsschutz hinsichtlich Maschinen- und elektrischen Anlagen erforderlich ist
ja - für Stoffe, die einen Flammpunkt< 60 °C besitzen
- für Stoffe, die beheizt befördert werden müssen bei einer Temperatur von weniger als 15 K unterhalb des Flammpunktes
- für Stoffe, die beheizt befördert werden müssen bei einer Temperatur von 15 K oder mehr unterhalb des Flammpunktes und wenn in Spalte (9) (Ladetankausrüstung) nur eine Ladungsheizmöglichkeit (2) und keine Ladungsheizungsanlage an Bord (4) gefordert wird
- für entzündliche Gase
nein - für alle übrigen Stoffe
Spalte (18): Bestimmung ob persönliche Ausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist
· PP: bei allen Stoffen der Klasse 1 bis 9
· EP: bei allen
  • Stoffen der Klasse 2 mit T oder C in der Spalte (3b),
  • Stoffen der Klasse 3 mit T oder C in der Spalte (3b),
  • Stoffen der Klasse 4.1,
  • Stoffen der Klasse 6.1 und,
  • Stoffen der Klasse 8
  • Stoffe mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1a oder 1B der Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS
· EX: für alle Stoffe, wofür Explosionsschutz gefordert wird
· TOX: für alle Stoffe der Klasse 6.1
für alle Stoffe der übrigen Klassen, mit T in der Spalte (3b)
für Stoffe mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1a oder 1B nach der Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS
· A: für alle Stoffe, wofür EX oder/und TOX gefordert wird
Spalte (19): Bestimmung der Anzahl blauer Kegel/Lichter
Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit F in der Spalte (3b): 1Kegel/Licht
Bei allen Stoffen der Klassen 3 bis 9 mit F in der Spalte (3b) Verpackungsgruppe I oder II: 1Kegel/Licht
Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit T in der Spalte (3b): 2 Kegel/Licht
Bei allen Stoffen der Klassen 3 bis 9 mit T in der Spalte (3b) Verpackungsgruppe I oder II: 2 Kegel/Licht
Spalte (20): Bestimmung der Eintragungen der zusätzlichen Anforderungen oder Bemerkungen
Bemerkung 1: Bemerkung 1 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1005 AMMONIAK, WASSERFREI.
Bemerkung 2: Bemerkung 2 ist in Spalte (20) einzutragen bei stabilisierten Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren.
Bemerkung 3: Bemerkung 3 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die stabilisiert werden müssen.
Bemerkung 4: Bemerkung 4 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die nicht erstarren dürfen, weil die Aufheizung zu gefährlichen Reaktionen führen kann.
Bemerkung 5: Bemerkung 5 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, welche polymerisieren können.
Bemerkung 6: Bemerkung 6 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, welche kristallisieren können sowie bei Stoffen, für die eine Heizungsanlage oder eine Heizungsmöglichkeit gefordert wird und deren Dampfdruck bei 20 ºC höher als 0,1 kPa ist.
Bemerkung 7: Bemerkung 7 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, deren Schmelzpunkt größer oder gleich +15 °C ist.
Bemerkung 8: Bemerkung 8 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die mit Wasser gefährlich reagieren.
Bemerkung 9: Bemerkung 9 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1131 KOHLENSTOFFDISULFID.
Bemerkung 10: Ist nicht mehr zu verwenden.
Bemerkung 11: Bemerkung 11 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF.
Bemerkung 12: Bemerkung 12 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1280 PROPRYLENOXID und UN 2983 ETHYLENOXID UND PROPRYLENOXID, MISCHUNG.
Bemerkung 13: Bemerkung 13 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1086 VINYLCHLORID STABILISIERT.
Bemerkung 14: Bemerkung 14 ist in Spalte (20) einzutragen bei Gemischen oder N.A.G.-Positionen, die nicht eindeutig beschrieben sind und für die nach den Einstufungskriterien ein Typ N vorgesehen ist.
Bemerkung 15: Bemerkung 15 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die mit alkalischen oder sauren Stoffen wie Natronlauge oder Schwefelsäure gefährlich reagieren.
Bemerkung 16: Bemerkung 16 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen durch örtlich übermäßige Erwärmung eine gefährliche Reaktion entstehen kann.
Bemerkung 17: Bemerkung 17 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, wenn Bemerkung 6 oder 7 eingetragen wird.
Bemerkung 18: Ist nicht mehr zu verwenden.
Bemerkung 19: Bemerkung 19 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die nie mit Wasser in Berührung kommen dürfen.
Bemerkung 20: Bemerkung 20 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, deren Beförderungstemperatur auf Grund des Materials der Ladetanks usw. eine maximale Temperatur nicht überschreiten darf. Diese höchstzulässige Beförderungstemperatur ist unmittelbar hinter der Ziffer 20 einzutragen.
Bemerkung 21: Ist nicht mehr zu verwenden.
Bemerkung 22: Bemerkung 22 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen in Spalte (11) ein Bereich angegeben ist oder kein exakter Wert der Dichte angegeben werden kann.
Bemerkung 23: Bemerkung 23 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die einen Tankinnenüberdruck bei 30 ºC < 50 kPa haben und mit Berieselung befördert werden.
Bemerkung 24: Bemerkung 24 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Bemerkung 25: Bemerkung 25 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 3 befördert werden sollen.
Bemerkung 26: Bemerkung 26 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 2 befördert werden sollen.
Bemerkung 27: Bemerkung 27 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte (2) eine N.A.G.- oder Gattungseintragung aufgenommen ist.
Bemerkung 28: Bemerkung 28 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN.
Bemerkung 29: Bemerkung 29 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte (2) Angaben zum Dampfdruck und/oder zum Siedepunkt enthalten sind.
Bemerkung 30: Bemerkung 30 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1719, 1794, 1814, 1819, 1824, 1829, 1830, 1832, 1833, 1906, 2240, 2308, 2583, 2584, 2677, 2679, 2681, 2796, 2797, 2837 und 3320, jeweils wenn ein Typ N offen gefordert wird.
Bemerkung 31: Bemerkung 31 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen der Klasse 2 und bei UN 1280 PROPYLENOXID und UN 2983 ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG der Klasse 3.
Bemerkung 32: Bemerkung 32 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen der Klasse 4.1 bei UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN.
Bemerkung 33: Bemerkung 33 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen der Klasse 5.1 bei UN 2014 und 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG.
Bemerkung 34: Bemerkung 34 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen mit Gefahr 8 in der Spalte (5) und Typ N in der Spalte (6).
Bemerkung 35: Bemerkung 35 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die als Kühlanlage kein direktes System benutzen dürfen.
Bemerkung 36: Bemerkung 36 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die als Kühlanlage nur ein indirektes System benutzen dürfen.
Bemerkung 37: Bemerkung 37 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Umgebungstemperaturen ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet, standhalten muss.
Bemerkung 38: Bemerkung 38 ist in Spalte (20) einzutragen bei Mischungen, deren Siedebeginn gemäß Norm ASTMD 86-01 größer als 60 °C ist.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion