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Fortgeltende Regelung ADN

8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

8.1.6.1 Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden. Auf den Feuerlöschgeräten muss der Prüfnachweis angebracht sein. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

8.1.6.2 Die für das Laden und Löschen, die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und die Abgabe von Ladungsresten benutzten Schläuche und Schlauchleitungen müssen der Norm EN 12115: 1999 (Gummi- und Kunststoffschläuche) oder Norm EN 13765: 2003 (Thermoplastische, mehrlagige, nicht vulkanisierte Schläuche und Schlauchleitungen) oder Norm EN ISO 10380: 2003 (gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen innerhalb eines Jahres entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle 6 der Norm EN 12115: 1999 oder Tabelle K.1 der Norm EN 13765: 2003 oder Absatz 7 der Norm EN ISO 10380: 2003 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

8.1.6.3 Die besondere Ausrüstung nach 8.1.5.1 und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

8.1.6.4 Die in 8.1.5.1 vorgeschriebenen Messgeräte müssen vor jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom Benutzer geprüft werden.

8.1.6.5 Die in 9.3.1.22, 9.3.2.22, 9.3.3.22, 9.3.2.26.4, 9.3.3.22 und 9.3.3.26.4 vorgeschriebenen Über- und Unterdruckventile müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses von den jeweiligen Herstellern oder von einer hierfür von ihnen zugelassenen Firma geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

8.1.6.6 Wenn ein Nachlenzsystem nach 9.3.2.25.10 oder 9.3.3.25.10 zertifiziert werden soll, muss es vor der ersten Inbetriebnahme oder nach einem Umbau mit Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Die Prüfung und die Bestimmung der Restmengen erfolgen gemäß 8.6.4.2. Die Bescheinigung über diese Prüfung nach 8.6.4.3 muss sich an Bord befinden

8.1.7 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen, die Erdung und die elektrischen Einrichtungen vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sowie die Übereinstimmung der nach 9.3.1.50.1, 9.3.2.50.1 oder 9.3.3.50.1 geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

8.1.8 Zulassungszeugnis

8.1.8.1 Trockengüterschiffe, die gefährliche Güter über die in 1.1.3.6.1 genannten Freimengen hinaus befördern, Schiffe nach 7.1.2.19.1, Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern und Schiffe nach 7.2.2.19.3 müssen mit einem auf sie ausgestelltem Zulassungszeugnis versehen sein.

ADN-Zulassungszeugnisse, die von einer Vertragspartei des ADN ohne Inanspruchnahme der in 1.6.7.3 der ADN-Verordnung genannten Übergangsbestimmungen erteilt worden sind, werden als den ADNR-Zulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt.

8.1.8.2 Das Zulassungszeugnis bestätigt, dass das Schiff untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften des ADNR entsprechen.

8.1.8.3 Das Zulassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bezeichneten Sachverständigen ausgestellt.

Es muss dem Muster nach 8.6.1.1 oder 8.6.1.3 entsprechen.

Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, dass Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des ADNR entsprechen.

8.1.8.4 Das Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

8.1.8.5 Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss das Schiff unverzüglich einer neuen Untersuchung gemäß 8.1.8.3 unterzogen werden.

8.1.8.6 Das Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder, wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften des ADNR entsprechen, eingezogen werden.

8.1.8.7 Nur die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.

In den oben unter 8.1.8.5 und 8.1.8.6 angeführten Fällen kann jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften des ADNR entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat.

8.1.8.8 Abweichend von 8.1.8.7 kann jede zuständige Behörde auf Antrag des Schiffseigners das Zulassungszeugnis ändern oder einziehen, sofern sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, davon unterrichtet.

8.1.8.9 Im Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen, die den zusätzlichen 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 entsprechen, muss von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:

"Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für Doppelhüllenschiffe in 9.1.0.80 bis 9.1.0.95" oder

"Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für Doppelhüllenschiffe in 9.2.0.80 bis 9.2.0.95".

8.1.9 Vorläufiges Zulassungszeugnis

8.1.9.1 Für ein Schiff, das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen ausgestellt werden:

  1. Das Schiff entspricht den anwendbaren Vorschriften des ADNR, aber das Zulassungszeugnis konnte nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, höchstens aber drei Monate, nicht überschreiten.
  2. Das Schiff entspricht nach einem Havariefall nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADNR. In diesem Fall gilt das vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen auferlegen.

8.1.9.2 Das vorläufige Zulassungszeugnis muss dem Muster nach 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 entsprechen.

8.1.10 Ladungsbuch

Alle Tankschiffe müssen mit einem Ladungsbuch gemäß Rheinschifffahrtspolizeiverordnung versehen sein. Das Original des Ladungsbuches muss nach der letzten Eintragung mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden.

Das erste Ladungsbuch ist von der Behörde auszustellen, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat. Folgebücher können von den dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden.

8.1.11 Tankschiffe, die zur Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Reiseregistrierung an Bord mitführen. Die Reiseregistrierung kann auch aus anderen Dokumenten bestehen, aus denen die erforderlichen Angaben hervorgehen. Diese Reiseregistrierung oder diese anderen Dokumente müssen mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen.

8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen

8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen

8.2.1.1 Ein Sachkundiger muss mindestens 18 Jahre alt sein.

8.2.1.2 An Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, muss ein Sachkundiger anwesend sein, der im Besitz einer Bescheinigung ist, die

und mit der bescheinigt wird, dass er an einer Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden hat, die bei der Beförderung gefährlicher Güter in Schiffen zu erfüllen sind.

8.2.1.3 Sachkundige nach 8.2.1.2 müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Der Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel des Kurses ist es, den Sachkundigen die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören müssen, erfolgt als Basiskurs und muss mindestens die in 8.2.2.3.1.1 und die in 8.2.2.3.1.2 oder 8.2.2.3.1.3 genannten Prüfungsziele beinhalten.

8.2.1.4 Jeweils nach fünf Jahren muss der Sachkundige durch entsprechende Eintragungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in seiner Bescheinigung nachweisen können, dass er innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung mit Erfolg einen Wiederholungskurs durchlaufen hat, der auf die in 8.2.2.3.1.1 und die in 8.2.2.3.1.2 oder 8.2.2.3.1.3 genannten Prüfungszielen aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung. In den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.

8.2.1.5 Sachkundige für die Beförderung von Gasen müssen an einem Aufbaukurs Gas teilnehmen, in dem mindestens die in 8.2.2.3.3.1 genannten Prüfungsziele behandelt werden. Der Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Nach erfolgter Schulung und einer mit Erfolg abgelegten Prüfung über die Beförderung von Gasen sowie dem Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Arbeit an Bord muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.

8.2.1.6 Jeweils nach fünf Jahren muss der Sachkundige für die Beförderung von Gasen durch entsprechende Eintragungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in seiner Bescheinigung nachweisen können, dass er:

Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung. In den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.

8.2.1.7 Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien müssen an einem Aufbaukurs Chemie teilnehmen, in dem mindestens die in 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele behandelt werden. Der Kurs muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Nach erfolgter Schulung und einer mit Erfolg abgelegte Prüfung über die Beförderung von Chemikalien sowie dem Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Arbeit an Bord muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden.

8.2.1.8 Jeweils nach fünf Jahren muss der Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien durch entsprechende Eintragungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in seiner Bescheinigung nachweisen können, dass er:

Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung. In den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.

8.2.1.9 Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit Kapitel V des STCW-Codes für Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach 8.2.1.5 gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

8.2.1.10 Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit Kapitel V des STCW-Codes für Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientanker verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach 8.2.1.7 gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

8.2.1.11 Die Bescheinigung der Sachkundigen muss dem Muster nach 8.6.2 entsprechen.

8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen

8.2.2.1 Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische Schulung und praktische Übungen zu vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch eine Prüfung nachzuweisen. Während des Wiederholungskurses muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass der Teilnehmer aktiv am Kurs teilnimmt.

8.2.2.2 Der Schulungsveranstalter hat sicherzustellen, dass die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderung berücksichtigen. Der Unterricht muss praxisnah sein. Der Lehrplan muss entsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in 8.2.2.3.1.1 bis 8.2.2.3.1.3 und 8.2.2.3.3.1 oder 8.2.2.3.3.2 genannten Prüfungsziele erstellt sein. Basiskurse und ihre Wiederholungen müssen praktische Einzelübungen umfassen (siehe 8.2.2.3.1.1).

8.2.2.3 Aufbau der Schulungen

Die Erst- und Wiederholungskurse sind im Rahmen von Basiskursen (siehe 8.2.2.3.1) und gegebenenfalls Aufbaukursen (siehe 8.2.2.3.3) durchzuführen. Die Kurse nach 8.2.2.3.1 können in drei Varianten angeboten werden: Trockengüterschifffahrt, Tankschifffahrt und kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt.

8.2.2.3.1 Basiskurse

Basiskurs Trockengüterschifffahrt
Vorbildung: Keine
Kenntnisse: ADNR allgemein mit Ausnahme von 3.2 (Tabelle C), 7.2 und 9.3
Befugnis: Trockengüterschiffe
Ausbildung: Allgemein 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe 8.2.2.3.1.2
Basiskurs Tankschifffahrt
Vorbildung: Keine
Kenntnisse: ADNR allgemein mit Ausnahme von 3.2 (Tabelle A und B), 7.1, 9.1, 9.2, 9.3.1 und 9.3.2
Befugnis: Tankschiffe, bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist
Ausbildung: Allgemein 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe 8.2.2.3.1.3
Basiskurs kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt
Vorbildung: Keine
Kenntnisse: ADNR allgemein mit Ausnahme von 9.3.1 und 9.3.2
Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe, bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist
Ausbildung: Allgemein 8.2.2.3.1.1 , Trockengüterschiffe 8.2.2.3.1.2 und Tankschiffe 8.2.2.3.1.3

8.2.2.3.1.1 Der allgemeine Teil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Allgemein:

Bau und Ausrüstung:

Messtechnik:

Produktkenntnisse:

Laden, Löschen und Befördern:

Dokumente:

Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:

Praktische Übungen:

8.2.2.3.1.2 Der Trockengüterschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Bau und Ausrüstung:

Behandlung der Laderäume und angrenzende Räume:

Laden, Löschen und Befördern:

Dokumente:

Gefährdung und Präventionsmassnahmen:

8.2.2.3.1.3 Der Tankschiffsteil des Basiskurses muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Bau und Ausrüstung:

Behandlung der Ladetanks und angrenzenden Räume:

Messtechnik und Probeentnahme:

Laden, Löschen und Befördern:

Dokumente:

Gefährdung und Präventionsmaßnahmen:

8.2.2.3.2 Wiederholungskurse

Wiederholungskurs Trockengüterschifffahrt
Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Trockengüterschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/ Tankschifffahrt
Kenntnisse: ADNR allgemein mit Ausnahme 3.2 (Tabelle C), 7.2 und 9.3
Befugnis: Trockengüterschiffe
Ausbildung: Allgemein 8.2.2.3.1.1 und Trockengüterschiffe 8.2.2.3.1.2
Wiederholungskurs Tankschifffahrt
Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tankschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt
Kenntnisse: ADNR allgemein mit Ausnahme 3.2 (Tabelle A und B), 7.1, 9.1, 9.2, 9.3.1 und 9.3.2
Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist
Ausbildung: Allgemein 8.2.2.3.1.1 und Tankschiffe 8.2.2.3.1.3
Wiederholungskurs kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt
Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt
Kenntnisse: ADNR allgemein mit 9.3.1 und 9.3.2
Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe, bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist
Ausbildung: Allgemein 8.2.2.3.1.1, Trockengüterschiffe 8.2.2.3.1.2 und Tankschiffe 8.2.2.3.1.3

8.2.2.3.3 Aufbaukurse

Aufbaukurs Gas
Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tankschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt
Kenntnisse: ADNR insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Gasen
Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem Tankschiff des Typs G, für die in 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte (7) eine Ladetanktyp 1 vorgeschrieben ist.
Ausbildung: Gas 8.2.2.3.1.1
Aufbaukurs Chemie
Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tankschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt
Kenntnisse: ADNR insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Chemikalien
Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist.
Ausbildung: Chemie 8.2.2.3.3.2

8.2.2.3.3.1 Der Aufbaukurs Gas muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Physikalische und chemische Kenntnisse:

Praxis:

Maßnahmen bei Notfällen:

8.2.2.3.3.2 Der Aufbaukurs Chemie muss mindestens folgende Prüfungsziele umfassen:

Physikalische und chemische Kenntnisse:

Praxis:

Maßnahmen bei Notfällen:

8.2.2.3.4 Wiederholungskurse

Wiederholungskurs Gas
Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tankschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt und gültige ADNR Bescheinigung Gas
Kenntnisse: ADNR insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Gasen
Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem Tankschiff des Typs G, für die in 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte 7 ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist.
Ausbildung: Gas 8.2.2.3.3.1
Wiederholungskurs Chemie
Voraussetzung: Gültige ADNR-Bescheinigung Tankschifffahrt oder kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt und gültige ADNR Bescheinigung Chemie
Kenntnisse: ADNR insbesondere Kenntnisse in Bezug auf das Laden, die Beförderung, das Löschen und das Handhaben von Chemikalien
Befugnis: Tankschiffe bei der Beföderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist.
Ausbildung: Chemie 8.2.2.3.3.2

8.2.2.4 Lehrplan für die Basis- und Aufbaukurse

Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen:

Basiskurs Trockengüterschifffahrt 24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Basiskurs Tankschifffahrt 24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Basiskurs kombiniert 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs Gase 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs Chemie 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen.

Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von 9 Monaten durchgeführt werden.

Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss etwa 30 % betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens 3 Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.

8.2.2.5 Lehrplan für die Wiederholungskurse

Wiederholungskurse müssen vor Ablauf der in 8.2.1.4, 8.2.1.6 oder 8.2.1.8 genannten Frist absolviert worden sein.

Es sind mindestens folgende Zeitansätze zu Grunde zu legen:

Wiederholungs-Basiskurs

Trockengüterschifffahrt 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Tankschifffahrt 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs Gas 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs Chemie 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 Unterrichtseinheiten umfassen.

Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs-Basiskurs muss etwa 50 % betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens 3 Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.

8.2.2.6 Anerkennung der Schulung

8.2.2.6.1 Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

8.2.2.6.2 Diese Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt.

8.2.2.6.3 Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein ausführlicher Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan sowie den vorgesehenen Unterrichtsmethoden;
  2. Verzeichnis der Lehrkräfte, Qualifikation und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte;
  3. Angaben über die Schulungsräume und Lehrmittel sowie über die für die praktische Übungen bereitgestellten Einrichtungen;
  4. Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen, wie z.B. die Anzahl der Teilnehmer.

8.2.2.6.4 Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.

8.2.2.6.5 Die Anerkennung enthält mindestens folgende Bedingungen:

  1. die Schulungen werden in Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen durchgeführt;
  2. die zuständige Behörde wird berechtigt, Beauftragte zu den Schulungskursen und Prüfungen zu entsenden;
  3. der zuständigen Behörde wird der genaue Termin und der Ort jeder Lehrveranstaltung rechtzeitig mitgeteilt.

Sie ist schriftlich zu erteilen. Sie kann widerrufen werden wenn die Bedingungen für die Anerkennung nicht eingehalten werden.

8.2.2.6.6 Aus der Anerkennung muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukurse oder um Wiederholungskurse handelt.

8.2.2.6.7 Beabsichtigt der Schulungsveranstalter nach Erteilung der Anerkennung, Änderungen in einzelnen Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, so hat er vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu einzuholen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Lehrpläne.

8.2.2.6.8 Die Kurse müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.

8.2.2.7 Prüfungen

8.2.2.7.0 Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein.

Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:

8.2.2.7.1 Basiskurs

8.2.2.7.1.1 Nach Abschluss des Basiskurses ist eine Prüfung durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt werden.

8.2.2.7.1.2 Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Sachkundigen an Bord von Schiffen erforderlich sind.

8.2.2.7.1.3 Hierzu erstellt die ZKR einen Fragenkatalog, der die in 8.2.2.3.1.1 bis 8.2.2.3.1.3 aufgeführten Prüfungsziele umfasst. Die bei der Prüfung zu stellenden Fragen sind diesem Katalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen den Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht bekannt sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kapitels 3 der Rheinpatentverordnung sinngemäß.

8.2.2.7.1.4 Die dem Fragenkatalog beigefügte Matrix ist bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen anzuwenden.

8.2.2.7.1.5 Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet sind. Bei dieser Prüfung sind die Texte der Gefahrgutverordnungen und die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung als Hilfsmittel erlaubt.

8.2.2.7.2 Aufbaukurse Gas und Chemie

8.2.2.7.2.1 Nach dem Bestehen der Basiskursprüfung und der Teilnahme am Aufbaukurs Gas bzw. Chemie kann der Kandidat an den entsprechenden Prüfungen für den Aufbaukurs teilnehmen.

8.2.2.7.2.2 Der Kandidat hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er, wie im Aufbaukurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Sachkundigen an Bord von Schiffen bei der Beförderung von Gasen bzw. Chemikalien erforderlich sind.

8.2.2.7.2.3 Hierzu erstellt die ZKR einen Fragenkatalog, der die in 8.2.2.3.3.1 oder 8.2.2.3.3.2 aufgeführten Prüfungsziele umfasst. Die bei der Prüfung zu stellenden Fragen sind diesem Katalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen den Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht bekannt sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kapitels 3 der Rheinpatentverordnung sinngemäß.

8.2.2.7.2.4 Die den Fragenkatalogen beigefügten Matrizen sind bei der Zusammenstellung der Püfungsfragen anzuwenden.

8.2.2.7.2.5 Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Den Kandidaten sind jeweils 30 Multiple Choice Fragen und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt insgesamt 150 Minuten, wobei 60 Minuten für die Multiple Choice Fragen und 90 Minuten für die Kasusfrage einzuräumen sind.

Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit 60 Punkten zu bewerten, 30 Punkte für die Multiple Choice Fragen, jede Frage ein Punkt, und 30 Punkte für die Kasusfrage. Die Verteilung der Punkte auf die Elemente der Kasusfrage ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht sind. Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsfach mindestens 20 Punkte erreicht werden. Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft werden.

Bei dieser Prüfung sind das ADNR und Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.

8.2.2.8 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR

Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR nach 8.6.2 erfolgt durch die zuständigen Behörde oder durch eine von dieser Behörde anerkannten Stelle.

Die Bescheinigung ist zu erteilen

Die Bescheinigung des Basiskurses hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum der Fachprüfung.

Nach dem Erwerb der Bescheinigung für die Aufbaukurse Gas und/oder Chemie wird eine neue Bescheinigung ausgestellt, die alle erworbenen Bescheinigungen über Basis- und Aufbaukurse beinhaltet. Die neu auszustellende Bescheinigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum der Fachprüfung für den Basiskurs.

Wurde der Wiederholungskurs nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung absolviert, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Prüfung nach 8.2.2.7 erforderlich ist.

Wird aufgrund eines Aufbau- oder Wiederholungskurses eine neue Bescheinigung ausgestellt, deren vorhergehende Bescheinigung von einer anderen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde, so ist die vorhergehende Bescheinigung einzubehalten und an die ausstellende Behörde oder an die von dieser Behörde anerkannten Stelle zurückzugeben.

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