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Änderungstext
Anlage zur Siebenten Verordnung vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
7. ADNRÄndV
Vom 21.12.2006
(Anlageband zu BGBl. II Nr. 33 vom 29.12.2006 S. 1)
I.
Änderungen im Inhaltsverzeichnis
1. Nach Nummer 1.9 wird eingefügt:
"1.10 Vorschriften für die Sicherung
1.10.1 Allgemeine Vorschriften
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential".
2. Nach Nummer 5.2.1.7 wird eingefügt:
"5.2.1.8 reserviert
5.2.1.9 Ausrichtungspfeile".
3. 9.3.3.15 erhält folgenden Wortlaut: "9.3.3.15 Stabilität (im Leckfall)".
II.
Änderungen im Teil 1
1. 1.1.3.1
a) Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
"d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;".
b) Es wird ein neuer Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, 0 oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:
Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADNR verboten ist, enthalten haben."
2. 1.1.3.2
a) Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
"d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Schiffes (z.B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen;".
b) Absatz f) wird gestrichen und der bisherige Absatz g) wird neuer Absatz f).
3. 1.1.3.6.1
a) In Satz 1 wird nach der Angabe "die Vorschriften des ADNR" eingefügt: "mit Ausnahme von 1.1.3.6.2".
b) Der letzte Absatz erhält folgenden Wortlaut:
"Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken, ausgenommen Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.), gelten die Vorschriften des ADNR mit Ausnahme von 1.1.3.6.2 nicht, wenn ausschließlich gefährliche Güter
4. 1.1.3.6.2
a) Die Buchstaben in der Aufzählung b) bis e) werden umbenannt in c) bis f).
b) Es wird ein neuer Buchstabe b) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"b) Versandstücke ausgenommen Fahrzeuge und Container (einschließlich Wechselaufbauten) müssen den Vorschriften für Verpackungen der Teile 4 und 6 des ADR oder RID entsprechen. Versandstücke müssen den Bestimmungen für die Kennzeichnung und Bezettelung gemäß 5.2 und 5.3 entsprechen;".
c) In Buchstabe d) werden die Wörter "Straßenfahrzeuge und Wagen" ersetzt durch das Wort "Fahrzeugen" und der letzte Anstrich wird gestrichen.
d) In Buchstabe e) werden die Wörter "Straßenfahrzeuge und Wagen" ersetzt durch das Wort "Fahrzeuge" und der 3. und 4. Anstrich wird gestrichen.
e) Buchstabe f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die in d) und e) genannten Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist."
5. 1.2.1
a) Folgende Begriffbestimmungen werden neu eingefügt:
aa) "ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19.428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika)."
bb) "CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 4221 Walney Road, 5th Floor, Chantilly Va 20.151-2923, Vereinigte Staaten von Amerika)."
cc) "Entwurfsunterdruck: Der Unterdruck, auf dessen Grundlage der Lade- oder Restetank ausgelegt und gebaut ist."
dd) "Fahrzeug: Ein Fahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung "Fahrzeug" des ADR oder "Wagen" des RID (siehe Batteriefahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug)."
ee) "Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden."
ff) "ICAO: International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) (ICAO, 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Kanada."
gg) "IMO: International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrtsorganisation) (IMO, 4 Albert Embankment, London SEI 7SR, Vereinigtes Königreich)."
hh) "OTIF: Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF, Gryphenhübeliweg 30, CH-3006 Bern, Schweiz)."
(Stand: 29.08.2018)
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