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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M324 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR

Vom 20. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 253)



gültig bis 01.12.2020
COUNTRY SIGNED REVOKED
Luxembourg 18/03/2020
Germany 18/03/2020
Austria 19/03/2020
Norway 19/03/2020
France 19/03/2020
Ireland 19/03/2020
San Marino 19/03/2020
Netherlands 20/03/2020
Czechia 20/03/2020
Switzerland 20/03/2020
United Kingdom 20/03/2020
Slovenia 20/03/2020
Spain 23/03/2020
Slovakia 23/03/2020
Greece 23/03/2020
Belgium 24/03/2020
Italy 24/03/2020
Latvia 25/03/2020
Hungary 25/03/2020
Romania 25/03/2020
Bulgaria 25/03/2020
Sweden 25/03/2020
Andorra 25/03/2020
Poland 26/03/2020
Portugal 30/03/2020
Croatia 30/03/2020
Finland 30/03/2020
Denmark 31/03/2020
Lithuania 02/04/2020
Turkey 07/04/2020
Serbia 21/04/2020
Russian Federation 23/04/2020
Republic of North Macedonia 8/06/2020
Belarus 7/08/2020

(1) Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. Dezember 2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 ADR bestanden haben.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

ENDE

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