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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M325 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12,
dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 ADR sowie die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR

Vom 20. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 254)


gültig bis 01.09.2020
COUNTRY SIGNED REVOKED
Luxembourg 19/03/2020
Norway 19/03/2020
France 20/03/2020
Germany 20/03/2020
Austria 20/03/2020
Spain 23/03/2020
Switzerland 23/03/2020
Slovakia 23/03/2020
Greece 23/03/2020
Belgium 24/03/2020
San Marino 24/03/2020
Italy 24/03/2020
Hungary 25/03/2020
Sweden 25/03/2020
Andorra 25/03/2020
Czechia 26/03/2020
Portugal 30/03/2020
Netherlands 30/03/2020
Ireland 30/03/2020
Finland 30/03/2020
Romania 31/03/2020
Lithuania 02/04/2020
Turkey 09/04/2020
Serbia 21/04/2020

(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 ADR entsprechen.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 9.1.3.4 ADR bleiben alle Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müssen in Übereinstimmung mit Unter abschnitt 9.1.2.3 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR beginnt mit dem letzten Tag des Ablaufs, der auf der zu verlängernden und zu erneuernden Bescheinigung angeben ist.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

ENDE

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