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Regelwerk

Multilaterales Abkommen M326
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR
betreffend die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2

Vom 27. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 258)


Gültig bis 31.08.2020
COUNTRY SIGNED REVOKED
France 27/03/2020
Germany 30/03/2020
Luxembourg 30/03/2020
Italy 31/03/2020
United Kingdom 31/03/2020 31/07/2020
Netherlands 31/03/2020
San Marino 31/03/2020
Sweden 01/04/2020
Spain 02/04/2020
Hungary 02/04/2020
Belgium 02/04/2020
Ireland 06/04/2020
Poland 08/04/2020
Norway 08/04/2020
Portugal 09/04/2020
Finland 14/04/2020
Romania 23/04/2020
Serbia 1/06/2020

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) (d) - in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 - und P200 (9) von 4.1.4.1 des ADR, Druck Gefäße, die zum Nachfüllen mit den folgenden UN-Nummern ankommen, die ein abgelaufenes Datum haben der periodischen Inspektion und Prüfung sind zum Füllen und Mitführen zugelassen:

UN 1002 LUFT, VERDICHTET
UN 1013 KOHLENDIOXID
UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
UN 1070 DISTICKSTOFFOXID
UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET
UN 1956 VERDICHTETES GAS N.A.G.
UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.

Alle anderen Bestimmungen der Verpackungsanweisung P200 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR, verschlossene kryogene Behälter, die zum Nachfüllen mit der folgenden UN-Nummer ankommen und eine abgelaufenes Datum der periodischen Inspektion und Prüfung dürfen ausgefüllt und mitgeführt werden:

UN 1073 SAUERSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT
UN 1963, HELIUM.GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT
UN1977 STICKSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT

Alle anderen Bestimmungen der Verpackungsvorschrift P203 gelten.

(3) Der Absender muss im Beförderungspapier

"Beförderung vereinbart nach den Bedingungen von Abschnitt 1.5.1 des ADR (M326)".

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2020 für Beförderungen auf den Gebieten des ADR Vertragsparteien, die dieses Abkommen unterzeichnet haben. Wird es vor diesem Datum von einer der Unterzeichner, so bleibt es bis zum oben genannten Datum nur für die Beförderung auf die Hoheitsgebiete der ADR-Vertragsparteien, die dieses Abkommen unterzeichnet haben und nicht widerrufen haben

ENDE

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