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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M327 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Unterabschnitten 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR

Vom 27. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 256)


gültig bis 01.09.2020
COUNTRY SIGNED REVOKED
Germany 27/03/2020
Norway 27/03/2020
Luxembourg 30/03/2020
Italy 31/03/2020
Switzerland 31/03/2020
Netherlands 31/03/2020
San Marino 31/03/2020
Sweden 01/04/2020
Spain 02/04/2020
Hungary 02/04/2020
Belgium 02/04/2020
Poland 06/04/2020
Slovakia 08/04/2020
Portugal 09/04/2020
Finland 14/04/2020
Ireland 13/05/2020
Serbia 1/06/2020

(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 31. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 oder 6.7.5.12 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften der Absätze 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 ADR entsprechen.

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 ADR (M327)≫.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

ENDE

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