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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M332 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend LSA-III-Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität gemäß Absatz 2.2.7.2.3.1.4 ADR

Vom 12. Dezember 2020
(Quelle: www.unece.org, VkBl. Nr. 2 vom 30.01.2021 S. 41)



gültig bis zum 31.12.2022
COUNTRY SIGNED REVOKED
Spain 11/12/2020
Romania 21/12/2020
Germany 23/12/2020
France 07/01/2021
Slovakia 11/01/2021
Sweden 20/01/2021
Hungary 9/02/2021
Norway 23/02/2021
Czechia 19/03/2021
Italy 23/03/2021
Switzerland 12/07/2021
San Marino 22/07/2021

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1.4 ADR bezüglich radioaktiver LSA-III-Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, müssen diese Stoffe nicht der im vorgenannten Absatz * vorgeschriebenen Auslaugprüfung unterzogen werden.

(2) Die übrigen Vorschriften des ADR für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität LSA-III bleiben anwendbar.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Datum von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie bis zu dem genannten Datum nur auf den Gebieten derjenigen Vertragsparteien gültig, die dieses Abkommen unterzeichnet haben und die sie nicht widerrufen haben

*) red Anmerkung: der Absatz 2.2.7.2.3.1.3 des ADR wurde mit der letzten Änderung zum 01.01.2021 aufgehoben

ENDE

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(Stand: 30.07.2021)

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