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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M336 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die wiederkehrende Prüfung und von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2

Vom 17. März 2021
(Quelle: www.unece.org; VkBl. 26.04.2021 S. 614)


gültig bis 30.06.2021
COUNTRY SIGNED REVOKED
France 16/03/2021
Italy 23/03/2021
Netherlands 30/03/2021
Sweden 31/03/2021
Germany 1/04/2021
Norway 6/04/2021
Slovenia 6/04/2021
Belgium 12/04/2021
Luxembourg 15/04/2021
Poland 22/04/2021

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) d) - in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2- und P200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR - dürfen Druckgefäße, die zur Wiederbefüllung ankommen und deren Datum der wiederkehrenden Prüfung abgelaufen ist, mit den folgenden UN-Nummern befüllt und befördert werden

UN 1002 LUFT, VERDICHTET
UN 1013 KOHLENDIOXID
UN 1046 HELIUM, KOMPRIMIERT
UN 1070 DISTICKSTOFFOXID
UN 1072 SAUERSTOFF, KOMPRIMIERT
UN 1660 SALPETERSÄURE, KOMPRIMIERT
UN 1956 KOMPRIMIERTES GAS, N.A.G.
UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verpackungsanweisung P200.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen geschlossene, zur Wiederbefüllung ankommende Kryo-Gefäße mit folgender UN-Nummer, deren Datum der wiederkehrenden Prüfung abgelaufen ist, gefüllt und befördert werden:

UN 1073, SAUERSTOFF, GEKÜHLT FLÜSSIG
UN 1963, HELIUM, GEKÜHLT FLÜSSIG
UN1977 STICKSTOFF, GEKÜHLT FLÜSSIG

Alle anderen Bestimmungen der Verpackungsvorschrift P203 sind anzuwenden.

(3) Der Absender muss im Beförderungspapier den Vermerk "Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M336)" eintragen.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2021 für Beförderungen in den Gebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Datum von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie bis zu dem genannten Datum nur für Beförderungen in den Gebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien gültig, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und sie nicht widerrufen haben.

ENDE

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