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Regelwerk

Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2020 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID

Vom 19 März 2020
(Quelle http://otif.org/de)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 254)


gültig bis 01.12.2020
Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung
Niederlande 19.03.2020
Norwegen 19.03.2020
Frankreich 19.03.2020
Österreich 19.03.2020
Luxemburg 19.03.2020
Deutschland 19.03.2020
Vereinigtes Königreich 20.03.2020
Schweiz 23.03.2020
Tschechische Republik 23.03.2020
Slowakei 23.03.2020
Lettland 25.03.2020
Ungarn 25.03.2020
Spanien 25.03.2020
Dänemark 25.03.2020
Schweden 25.03.2020
Italien 23.03.2020
Finnland 30.03.2020
Griechenland 31.03.2020
Rumänien 02.04.2020
Belgien 03.04.2020
Kroatien 06.04.2020
Polen 09.04.2020
Portugal 10.04.2020
Litauen 04.05.2020

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

ENDE

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