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Regelwerk

Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung

Vom 9. September 2021
(Quelle: http://otif.org/de)



gültig bis 30.06.2025
Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung Datum des Widerrufs
Norwegen 09.09.2021 18.10.2021
Slowakei 06.10.2021

(1) Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. ATP) nunmehr als umweltgefährdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet werden müssen und vor Inkrafttreten dieser Änderung1 nicht als gefährliche Güter irgendeiner Klasse eingestuft waren.

(2) Ungeachtet der Vorschriften des RID dürfen gefährliche Güter im Sinne des Absatzes (1), die der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet sind, die einzeln oder in Kombination mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe enthalten: 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT), Octhilinon (OIT) und Zinkpyrithion (ZnPT), in Metall- oder Kunststoffverpackungen befördert werden, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 und die Leistungsprüfungen des Kapitels 6.1 RID nicht erfüllen müssen, sofern die Mengen je Verpackung 30 Liter nicht überschreiten.

(3) Die in Absatz (2) genannten gefährlichen Güter müssen befördert werden:

  1. als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
  2. als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.

(4) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen erfüllt werden.

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025

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(Stand: 12.11.2021)

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