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Änderungstext
30. ADRÄndV - 30. ADR-Änderungsverordnung
Dreißigste Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen
Vom 19. Februar 2025
(BGBl II vom 26.02.2025 Nr. 57 )
Gemeinsamer Änderungstext
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24. RIDÄndV - 24. RID-Änderungsverordnung
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Vom 24. April 2025
(BGBl. II vom 30.04.2025 Nr. 144)
30. ADRÄndV
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) in Genf vom 9. bis 13. Mai 2022, 8. bis 11. November 2022, 15. bis 17. Mai 2023, 6. bis 10. November 2023 und 2. bis 5. April 2024 durch Beschluss angenommenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlageband), zuletzt geändert durch die vom 9. bis 13. Mai 2022 in Genf durch Beschluss angenommenen Änderungen (BGBl. 2022 II S. 601, Anlageband), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Anlagen a und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Am selben Tag treten die Änderungen der Anlagen a und B zu dem Übereinkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Hinweise:
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Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter hat bei ihrer 114. Tagung das Sekretariat gebeten, ein konsolidiertes Verzeichnis aller Änderungen vorzubereiten, welche die Arbeitsgruppe für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2025 angenommen hat, damit diese Gegenstand eines offiziellen Antrags in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des ADR festgelegten Verfahren werden können, dessen Übermittlung an den Depositar gemäß gängiger Praxis unter Verantwortung der Vorsitzenden über deren Regierung erfolgen würde. Die Notifizierung müsste bis spätestens 1. Juli 2024 mit dem Hinweis erfolgen, dass das vorgesehene Datum der Inkraftsetzung der 1. Januar 2025 ist (siehe ECE/TRANS/WP.15/264, Absatz 76).
24. RIDÄndV
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 2002 II S. 2140), das zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2016 (BGBl. 2016 II S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):
Artikel 1
Die vom Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (RID-Fachausschuss) in Bern am 23. Mai 2024 beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
(Stand: 22.08.2025)
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